Union – Bank, Aktiengesellschaft Flensburg – Bekanntmachung der Kraftloserklärung von Aktienurkunden (§ 73 Abs. 2 AktG)

Union – Bank, Aktiengesellschaft

Flensburg

Bekanntmachung der Kraftloserklärung von Aktienurkunden (§ 73 Abs. 2 AktG)

 

Wir haben unsere Aktionäre per Einschreiben mit Datum vom 6. März 2023 aufgefordert, wegen der Umstellung auf Stückaktien ihre Nennbetragsaktien nebst Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat seit Empfang dieser Aufforderung zum Umtausch bei uns einzureichen.

Die unrichtig gewordenen Aktienurkunden wurden durch uns verwahrt, so dass sämtliche Nennbetragsaktien nebst Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen bei uns eingereicht sind. Durch die vorliegende Bekanntmachung wird vorsorglich den gesetzlichen Vorgaben des Verfahrens der Kraftloserklärung genügt.

Aufgrund der Genehmigung des Amtsgerichts Flensburg – Handelsregister – vom 17. Februar 2023 (Az.: HRB 24 FL) werden daher Nennbetragsaktien nebst Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein, die nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht worden sind, hiermit gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt.

An die Stelle der für kraftlos erklärten Nennbetragsaktien sind Stückaktien als neue Aktien ausgegeben. Diese sind nach unserer Satzung in einer Globalurkunde verbrieft (§§ 73 Abs. 3, 10 Abs. 5 AktG).

 

Flensburg, 05.05.2023

Union-Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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