promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft

Mönchengladbach

WKN 693460 /​ ISIN DE0006934607

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre der promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Freitag, dem 21. Juli 2023, um 11:00 Uhr im Hotel Esser, Von-Agris-Str. 43, 41844 Wegberg, stattfindet.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 235.140,07 wie folgt zu verwenden:

a)

Verteilung an die Aktionäre der Gesellschaft: EUR 234.500,00

b)

Vortrag auf neue Rechnung: EUR 640,07

Hinweis: Die Ausschüttung erfolgt bezogen auf 87.500 Stückaktien, da 2.500 Stückaktien von der Gesellschaft gehalten werden und damit weder stimm- noch dividendenbezugsberechtigt sind. Daraus ergibt sich eine Dividende in Höhe von EUR 2,68 je dividendenberechtigter Stückaktie.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. Juli 2023. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat besteht gem. §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 9 Absatz 3 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juli 2023 zu wählen:

5.1. Herrn Helmar Conradi, wohnhaft in Hamburg, Leiter des Geschäftsbereichs Medizin- und Informationstechnik bei der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen, Bremen,

5.2. Herrn Stefan Fritz, wohnhaft in Aachen, Partner bei der PRIMEPULSE SE, München, und

5.3. Herrn Karsten Trippel, wohnhaft in Großbottwar, Kaufmann, Geschäftsführer der Sigma GmbH, Großbottwar,

und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 14a in die Satzung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde die Möglichkeit geschaffen, auch künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Format der Hauptversammlung im Zuge der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) grundsätzlich bewährt hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung gegenüber dem GesRuaCOVBekG erheblich geändert wurden, insbesondere, um die Rechte der Aktionäre noch stärker denen in der physischen Hauptversammlung anzunähern.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen künftig virtuell abzuhalten, auf der neuen rechtlichen Grundlage eröffnet sein sollte. Dabei soll aber nicht die nach § 118a Absatz 4 Satz 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern die Ermächtigung soll zunächst auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister befristet werden.

Die Satzung kann gem. § 118a AktG vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, jeweils aktuell zu entscheiden, ob die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.

Der Vorstand wird über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen für jede anstehende Hauptversammlung gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Im Falle einer zukünftigen virtuellen Hauptversammlung soll diese unter Wahrung der Aktionärsrechte möglichst ähnlich einer Präsenzhauptversammlung ausgestaltet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In die Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer § 14a eingefügt:

§ 14a
Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung eines neuen § 13 Absatz 5 in die Satzung

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gem. § 118 Absatz 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Satzung der Gesellschaft enthält bisher keine entsprechende Regelung. Insbesondere die Erfahrungen im Zuge der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit aus sachlichen Gründen sinnvoll sein kann. Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung soll daher künftig in engen Grenzen ermöglicht werden, insbesondere auch für den Fall von Hauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der § 13 der Satzung (Ort und Einberufung) wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„(5) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn (i) die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken für das betreffende Mitglied oder die übrigen Teilnehmer nicht vertretbar erscheint, (ii) die Teilnahme des betreffenden Mitglieds am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohen Reiseaufwand verbunden wäre oder (iii) die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, haben stets am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen.“

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung von 2.500 eigenen Aktien im Wege der Veräußerung an Personen, die im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen sowie über den vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Aktien

Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2019 insgesamt 2.500 eigene Aktien gem. § 71 Absatz 1 Ziffer 2 AktG erworben und hierfür EUR 6.400 als Kaufpreis gezahlt. Es bestand und besteht die Absicht, diese 2.500 eigenen Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen (Arbeitnehmer), zum Erwerb anzubieten. Nach § 71 Absatz 3 AktG sind im Falle Erwerbs gem. § 71 Absatz 1 Ziffer 2 AktG die eigenen Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. Diese Frist wurde nicht eingehalten, weil unterschiedliche Gründe, u.a. die Pandemielage in den Jahren 2020 bis 2022, die Gesellschaft veranlasst haben, die Ausgabe der eigenen Aktien noch nicht umzusetzen. Die Ausgabe der 2.500 eigenen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft soll aber nunmehr zeitnah erfolgen. Allerdings ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob die Ausgabe an die Arbeitnehmer auch nach Ablauf der genannten Frist von einem Jahr nach dem Erwerb unmittelbar zulässig ist, oder, ob zunächst ein Angebot an die Aktionäre betreffend die 2.500 eigenen Aktien erforderlich wäre, und zwar im Wege der Gewährung eines Bezugsrechts. Dann könnten nur die von den Aktionären nicht bezogenen eigenen Aktien den Arbeitnehmern nachfolgend zum Erwerb angeboten werden. Der Vorstand geht nach Prüfung davon aus, dass die unmittelbare Ausgabe an die Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr zulässig ist und dass ein Bezugsangebot an die Aktionäre daher nicht erforderlich ist, möchte aber gleichwohl die Hauptversammlung hierzu um Entscheidung bitten, wobei ein etwaiges Bezugsrecht der Aktionäre auf die 2.500 eigenen Aktien vorsorglich ausgeschlossen werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zu 2.500 eigene Aktien, die die Gesellschaft am Tag der Einberufung der Hauptversammlung hält, an Personen, die im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, kaufweise zu veräußern, und zwar mit Gewinnbezugsrecht ab dem 01. Januar 2023. Dabei ist ein Kaufpreis von EUR 4,22 je eigener Aktie mit den betreffenden Arbeitnehmern zu vereinbaren. Die übrigen Bedingungen der Kauf- und Übertragungsverträge vereinbart der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird vorsorglich ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 30. September 2023 (es genügt, wenn bis dahin entsprechende Kaufverträge mit den betreffenden Arbeitnehmern geschlossen wurden).

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8

Ein vorsorglicher schriftlicher Bericht des Vorstands entsprechend § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 kann von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter

www.promedtheus.de/​hv

eingesehen werden.

II. Weitere Angaben, Hinweise

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in Textform durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Dieser Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung sowie des Nachweises ist jeweils nicht mitzurechnen. Auch der Tag der Versammlung ist nicht mitzurechnen (§ 121 Absatz 7 AktG). Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich also auf Freitag, den 30. Juni 2023, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) beziehen. Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, den 14. Juli 2023, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen:

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft
Oberlinstr. 26
D-41239 Mönchengladbach
Fax: +49 2431 /​ 948438-9
E-Mail: info@promedtheus.de

Nach fristgerechtem Eingang werden den Aktionären oder den ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Legitimationsnachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

2.

Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) weisungsgebunden mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter werden per Post mit den Eintrittskarten übersandt und sind unter

www.promedtheus.de/​hv

abrufbar.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Mittwoch, den 19. Juli 2023, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft
Oberlinstr. 26
D-41239 Mönchengladbach
Fax: +49 2431 /​ 948438-9
E-Mail: info@promedtheus.de

Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.

Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär oder von einem sonstigen vom Aktionär bevollmächtigten Dritten (Unter-) Vollmacht erteilt.

3.

Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Das Stimmrecht kann auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gelten die Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes.

4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am Donnerstag, den 06. Juli 2023, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.promedtheus.de/​hv

zugänglich gemacht soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft
Oberlinstr. 26
41239 Mönchengladbach
Fax: +49 2431 /​ 948438-9
E-Mail: info@promedtheus.de

5.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Absatz 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 26. Juni 2023, 24:00 Uhr zugehen. Die Anschrift der Gesellschaft lautet:

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft
Oberlinstr. 26
41239 Mönchengladbach

6.

Keine weitergehenden Teilnahmemöglichkeiten

Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG oder eine Briefwahl werden nicht angeboten.

7.

Beschlussfassungen

Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahresabschluss bereits gebilligt wurde. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher zu Tagesordnungspunkt 1 nicht. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Für die Abstimmung stehen dabei die Optionen Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.

8.

Zeitangaben /​ Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ/​UTC+2). Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.promedtheus.de/​hv eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.

 

Mönchengladbach, im Juni 2023


promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz

Die promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Die promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der unten genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten können Aktionäre und ihre Vertreter an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.

Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:

promedtheus Informationssysteme für die Medizin Aktiengesellschaft
Oberlinstr. 26
41239 Mönchengladbach
Fax: +49 2431 /​ 948438-9

Verarbeitet werden jedenfalls folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz), ggf. Depotbank und Nummer der Eintrittskarte. Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem jedenfalls die folgenden personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie Anschrift und ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt).

Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung oder aber der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.

Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht.

In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Das Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der von jedem Anwesenden vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung und der Besitzart. Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.

Die genannten Daten werden drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich oder gesetzlich angeordnet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO.

Die Dienstleister der Gesellschaft (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer), welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.

Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten.

Betroffene Personen haben zudem bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten.

Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der Gesellschaft unter den vorstehenden Kontaktdaten geltend machen.

Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

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