AuA24 AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Samstag, 26. August 2023, um 14 Uhr)

AuA24 AG

Norderstedt

An die Aktionärinnen und Aktionäre der AuA24 AG

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär der AuA24 AG,

der Vorstand der AuA24 AG lädt Sie hiermit zur

ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023

der AuA24 AG

am Samstag, 26. August 2023, um 14 Uhr

– virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre –

ein.

 

 

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung der AuA24 AG im Jahre 2023 unter Bezugnahme auf § 26 n Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung nach § 118 a des Aktiengesetzes abgehalten werden soll.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ist die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Versammlung ausgeschlossen. Es wird somit keine Vor-Ort-Veranstaltung geben, an der Sie teilnehmen können.

Sie können die Hauptversammlung ausschließlich im Internet über unsere Webkonferenz-Plattform (nähere Erläuterungen unter Punkt 2.3) verfolgen, wo sie für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten live übertragen wird, wobei

1.

die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

2.

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (namentlich per elektronischer Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

3.

den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären das Recht eingeräumt wird, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen;

4.

den Aktionären ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt wird;

5.

den Aktionären der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung zugänglich gemacht wird;

6.

den Aktionären das Recht eingeräumt wird, Stellungnahmen nach § 130 a Abs. 1 bis 4 im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen;

7.

den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation nach § 130 a Abs. 5 und 6 eingeräumt wird;

8.

den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt wird.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, an dem sich der Vorsitzende der Versammlung, der beurkundende Notar, Vorstand und Aufsichtsrat sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befinden, ist am Sitz der AuA24 AG, Südportal 3, 22848 Norderstedt.

Virtueller Ort der Hauptversammlung ist unsere Webkonferenz-Plattform, über die die virtuelle Hauptversammlung in Bild und Ton live übertragen wird (nähere Erläuterungen zum Zugang zur Webkonferenz-Plattform unter Punkt 2.3).

Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie die Ausübung der Aktionärsrechte erfolgt über den Investor-Relations-Bereich, der über die Website der Gesellschaft zu erreichen ist:

https:/​/​www.aua24ag.de/​de/​investor-relations

(nähere Erläuterungen zum Zugang zum Investor-Relations-Bereich unter Punkt 2.1 und zur Anmeldung zur Hauptversammlung unter Punkt 2.2).

Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckten Erläuterungen zu den Abläufen der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte.

1)

Tagesordnung/​Beschlussvorschläge

Die Beschlussvorschläge sind aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt aufgeführt. Daraus erwächst jedoch keine Bindungswirkung für das Abstimmungsverhalten.

TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AuA24 AG zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 der AuA24 AG

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der AuA24 AG für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG ist daneben ein Beschluss der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss sowie der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands inklusive des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns sind über den Investor-Relations-Bereich (https:/​/​www.aua24ag.de/​de/​investor-relations) auf der Homepage der AuA24 AG auch während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zugänglich.

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 787.592,18 EUR wie folgt zu verwenden:

a) Bilanzgewinn 787.592,18 EUR
b) Ausschüttung für 2022 je 1-EUR-Vorzugsaktie mit EUR 0,01 490,00 EUR
c) Ausschüttung für 2022 je 1-EUR-Stammaktie mit EUR 0,01 510,00 EUR
d) Gleichmäßige weitere Dividende an sämtliche Aktionäre nach
Nennbeträgen mit EUR 0,849248 je 1-EUR-Vorzugsaktie 41.613,16 EUR
und
mit EUR 0,849248 je 1-EUR-Stammaktie 43.311,64 EUR
e) Einstellungen in die Gewinnrücklagen 100.000,00 EUR
f) Vortrag des verbleibenden Betrages auf neue Rechnung
(Gewinnvortrag) (inkl.2.615,83 EUR aus 2021)
601.667,38 EUR

Die Dividenden werden am 26. September 2023 zur Auszahlung fällig.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Die „Tobias P. Metz Familienstiftung“ schlägt vor, gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 Var. 2 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Tobias Philipp Kasimir Metz für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Karsten Wolfgang Bischoff für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Steffen Huhs für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Die „Tobias P. Metz Familienstiftung“ schlägt vor, gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 Var. 2 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Gisbert Weber für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Sven Looft für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Ralf Weißenfels für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

TOP 5: Beschlussfassung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und ihrer Ersatzmitglieder

Eine Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht erforderlich, da Ihre Bestellung nur bis zu dieser ordentlichen Hauptversammlung erfolgt war.

Nach § 95, § 96 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der AuA24 AG setzt sich der Aufsichtsrat aus drei von den Anteilseignern im Rahmen der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

„Die „Tobias P. Metz Familienstiftung“ und der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Gisbert Weber, Geschäftsführender Gesellschafter, Sachverständiger, wohnhaft in Bonn, Herrn Sven Looft, Fachkaufmann für Organisation, wohnhaft in Großhansdorf, und Herrn Ralf Weißenfels, Dipl. Betriebswirt, wohnhaft in Bonn, jeweils bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen.

Die „Tobias P. Metz Familienstiftung“ und der Aufsichtsrat schlagen ferner vor, Herrn Jürgen Kosian, Geschäftsführer der VAB Werbeagentur und Unternehmensberatung GmbH, wohnhaft in Tornesch, als Ersatzmitglied für Herrn Weber, Herrn Looft und Herrn Weißenfels bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen. Für den Fall, dass mehrere Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden, soll Herr Kosian zunächst für Herrn Weber, dann für Herrn Looft und an dritter Stelle für Herrn Weißenfels als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat eintreten.

Die vorstehenden Kandidaten sind jeweils nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Die Lebensläufe der vier vorstehenden Kandidaten sind diesem Wahlvorschlag als Anlage zu TOP 5 beigefügt

TOP 6: Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2023 unter Bezugnahme auf § 316 Abs. 1 HGB, auf die Bestellung eines Abschlussprüfers zu verzichten.

TOP 7: Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Satzung wie aus der Anlage zu TOP 7 ersichtlich, neu zu fassen.

TOP 8: Sonstiges
2)

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 als virtuelle Hauptversammlung nach § 26 n EGAktG in Verbindung mit § 118 a AktG führt gegenüber Präsenzversammlungen sowie gegenüber virtuellen Hauptversammlungen der vergangenen Jahre nach Maßgabe des sogenannten COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie in der Ausgestaltung der Aktionärsrechte.

Wir bitten daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zum Zugang zum Investor-Relations-Bereich und zur Webkonferenz-Plattform sowie zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Sie benötigen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung Ihrer Aktionärsrechte somit eine im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse, einen Computer oder Smartphone oder Tablet (mit Mikrofon, Kamera und Lautsprechern) sowie eine Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite für die Bild- und Tonübertragung. Die Stammaktionäre benötigen zur Ausübung der Stimmrechte daneben noch einen Drucker und einen Scanner.

 

2.1 Zugang zum Investor-Relations-Bereich

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Stammaktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Den Aktionären wird per E-Mail an die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse ein Link zur Vergabe eines Passworts für die Registrierung beim Investor-Relations-Bereich unter

https:/​/​www.aua24ag.de/​de/​investor-relations

zugesandt. Im Anschluss daran erhält der Aktionär mittels seiner im Aktienregister hinterlegten E-Mail-Adresse und dem individualisierten Passwort Zugang zum Investor-Relations-Bereich.

Der Investor-Relations-Bereich steht voraussichtlich

ab dem 27. Juli 2023

unter

https:/​/​www.aua24ag.de/​de/​investor-relations

zur Verfügung.

Über den Investor-Relations-Bereich können die Aktionäre und Aktionärsvertreter die Anmeldung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung vornehmen sowie vor und während der virtuellen Hauptversammlung verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Frage- und das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu sind in den folgenden Abschnitten erläutert.

 

2.2 Anmeldung zur Hauptversammlung über den Investor-Relations-Bereich

Gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft in ihrer aktuell gültigen Fassung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu dieser anmelden.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet werden.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft daher bis spätestens zum

20. August 2023 (24:00 Uhr MESZ)

zugehen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgt über den Investor-Relations-Bereich (nähere Erläuterungen zum Zugang zum Investor-Relations-Bereich finden Sie unter Punkt 2.1).

Nach erfolgtem Zugang zum Investor-Relations-Bereich wird das Menü „Anmeldung zur Jahreshauptversammlung“ angeklickt und die Anmeldung zur Hauptversammlung im Anschluss unter Angabe von Vor-, Nachnamen und der im Aktienregister hinterlegten E-Mail-Adresse versandt.

 

2.3 Zugang zur virtuellen Hauptversammlung über die Webkonferenz-Plattform

Über die Webkonferenz-Plattform können sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gemäß § 121 Abs. 4 b S. 1 AktG während der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2023 – also zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter – elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten und diese so virtuell live verfolgen.

Dazu erhalten die über den Investor-Relations-Bereich ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre rechtzeitig vor der Hauptversammlung eine E-Mail auf die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse mit einem persönlichen Link zu unserer Webkonferenz-Plattform, der am 26. August 2023 direkt in die digitale Hauptversammlung führt.

Bei Anwendungsfragen oder technischen Schwierigkeiten steht Ihnen der technische Support unter

hauptversammlung@aua24ag.de

zur Verfügung.

3)

Ausübung des Stimmrechts (gilt nur für Stammaktionäre)

Gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der Satzung sind nur die Stammaktionäre stimmberechtigt.

Fristgerecht angemeldete Stammaktionäre können gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 2 AktG ihr Stimmrecht durch (elektronische) Briefwahl, oder durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Verfahren für die Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl

Die stimmberechtigten Stammaktionäre können ihre Stimmen selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten im Wege der (elektronischen) Briefwahl abgeben.

Weder vom Gesetz noch von der Satzung werden für die Erteilung der Vollmacht und die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl und die ggf. vorgenommene Vollmachtserteilung an einen Dritten die dafür von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Diese werden den ordnungsgemäß registrierten Stammaktionären automatisch an die im Aktienregister registrierte E-Mail-Adresse zugesandt.

Die ausgefüllten (elektronischen) Briefwahlstimmen werden von den stimmberechtigten Stammaktionären bzw. deren ordnungsgemäß Bevollmächtigten per E-Mail an

hauptversammlung@aua24ag.de

gesendet.

(Elektronische) Briefwahlstimmen können während der Hauptversammlung von den stimmberechtigten Stammaktionären bzw. deren ordnungsgemäß Bevollmächtigten noch bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter abgegeben, widerrufen oder geändert werden per E-Mail an hauptversammlung@aua24ag.de. Bei mehreren eingegangenen Stimmabgaben wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene als verbindlich betrachtet.

Verfahren für die Stimmabgabe durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder sonstige Bevollmächtigte

Die stimmberechtigten Stammaktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, etwa durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Aktionäre, die sich durch die Stimmrechtsvertreter vertreten lassen möchten, müssen diesen zwingend für jeden Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen, sie werden die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Frau Rechtsanwältin Anna-Katharina Hansen sowie Herr Rechtsanwalt Klaas Borchert, die beide jeweils einzeln auftreten und sich wechselseitig vertreten dürfen.

Weder vom Gesetz noch von der Satzung werden für die Erteilung der Vollmacht oder der Weisung die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB), sofern kein Fall des § 135 AktG (Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde) vorliegt. Wir bitten jedoch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei Vollmachts- und Weisungserteilung das automatisch per Mail an die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse der ordnungsgemäß registrierten Stammaktionäre bereitgestellte Formular zu verwenden.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und sonstigen Bevollmächtigten können während der Hauptversammlung noch bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter abgegeben, widerrufen oder geändert werden unter Verwendung der im Aktienregister registrierten E-Mail-Adresse per E-Mail an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@aua24ag.de Bei mehreren erteilten Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bzw. bei Nennung mehrerer Bevollmächtigter wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene als verbindlich betrachtet.

Sonstige Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausüben.

4)

Anträge und Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum Ablauf des

1. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

per E-Mail an die E-Mail-Adresse

hauptversammlung@aua24ag.de

zugehen.

Die hinsichtlich zu berücksichtigender Anträge aktualisierten Formulare werden den stimmberechtigten Stammaktionären an die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt, wie unter Punkt 3 beschrieben.

5)

Anträge und Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach § 126 Abs. 1, Abs. 4, § 127 AktG

Aktionäre haben die Möglichkeit der Gesellschaft Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG vor der Hauptversammlung zu übermitteln. Anträge und Wahlvorschläge, die bereits vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, müssen der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum Ablauf des

11. August 2023 (24.00 Uhr MESZ)

 

über den Investor-Relations-Bereich zugehen. Hierfür wird im Investor-Relations-Bereich das Menü „Anträge“ bzw. „Wahlvorschläge“ angeklickt und anschließend unter Auswahl des Tagesordnungspunkts in einem Freitextfeld der Antrag/​Vorschlag eingegeben und abgesendet.

Anträge sind mit einer Begründung zu versehen; Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gemäß §§ 126 Abs. 4, 127 S. 1 AktG gelten Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge über den Investor-Relations-Bereich unverzüglich zugänglich machen und zur Abstimmung stellen. Den Stammaktionären stehen dabei die unter Punkt 3 beschriebenen Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung zu. Die entsprechend aktualisierten Formulare werden den stimmberechtigten Stammaktionären an die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt.

Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

6)

Anträge und Wahlvorschläge während der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG

Gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 3 AktG können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre während der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen. Die betreffenden Aktionäre teilen sich bitte über die „Melden“-Funktion in der von der Gesellschaft gestellten Webkonferenz-Plattform mit und werden anschließend mit Bild und Ton der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet, sodass ihr Anliegen live in der Versammlung äußern können.

Die Abstimmungsbögen zu den während der Hauptversammlung gestellten Anträge und Wahlvorschläge werden den stimmberechtigten Stammaktionären unverzüglich an die im Aktienregister hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt und müssen durch diese ausgefüllt und per E-Mail an die E-Mail-Adresse

hauptversammlung@aua24ag.de

 

zurückgesendet werden.

7)

Frage- und Auskunftsrecht für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 4, § 131 Abs. 1 AktG

Jeder ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionär bzw. Bevollmächtigte kann gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4, § 131 Abs. 1 Abs. 1 b AktG vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft und die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen Auskunft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Der Vorstand macht von der Möglichkeit der Vorabeinreichung gemäß § 131 Abs. 1 a AktG Gebrauch mit der Folge, dass ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum Ablauf des

23. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

Fragen über den Investor-Relations-Bereich einreichen können. Hierfür wird im Investor-Relations-Bereich das Menü „Fragen“ angeklickt und anschließend in einem Freitextfeld die Frage eingegeben und versandt. Der Umfang der Fragen wird dabei begrenzt auf fünf Fragen pro Aktionär mit maximal insgesamt 1000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) pro Frage.

Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Fragen müssen gemäß § 131 Abs. 1 a S. 3 AktG nicht berücksichtigt werden. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er im Wege der elektronischen Kommunikation per E-Mail an

hauptversammlung@aua24ag.de

verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden (§ 131 Abs. 5 AktG).

Ordnungsgemäß eingereichte Fragen werden den Aktionären im Investor-Relations-Bereich gemäß § 131 Abs. 1 c S. 1 AktG zugänglich gemacht und dort bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also mit Ablauf des

25. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

 

beantwortet. Die Antworten werden ab diesem Zeitpunkt auch während der Hauptversammlung durchgängig im Investor-Relations-Bereich zugänglich gemacht. Der Vorstand behält sich vor, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Auskunft zu diesen bereits im Vorfeld beantworten Fragen im Rahmen der Hauptversammlung zu verweigern.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen ggf. auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird.

Jeder elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär kann in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über sowohl Nachfragen zu allen vor und in der Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands als auch Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Vorabeinreichungsfrist ergeben haben (Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten gemäß § 131 Abs. 1 d und Abs. 1 e AktG).

Dabei steht jedem Aktionär das Nachfragerecht unabhängig davon zu, ob er vorab eine Frage eingereicht hat und ob es sich um Nachfragen zu eigenen Fragen handelt oder nicht; möglich sind also insbesondere auch Nachfragen zu fremden (Ausgangs-) Fragen (sog. „Über-Kreuz-Fragen“).

Wir weisen darauf hin, dass sich der Versammlungsleiter vorbehält, in der Versammlung von § 131 Abs. 1 f AktG Gebrauch zu machen und festzulegen, dass das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 d AktG und das Fragerecht nach Abs. 1 e AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. In diesem Fall teilen die betreffenden Aktionäre sich bitte über die „Melden“-Funktion in der von der Gesellschaft gestellten Webkonferenz-Plattform mit und werden anschließend mit Bild und Ton der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet, sodass sie ihr Anliegen live in der Versammlung äußern können.

8)

Bericht des Vorstands, § 118 a Abs. 1 Nr. 5 AktG

Der wesentliche Inhalt des Berichts des Vorstandes wird den Aktionären spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung im Investor-Relations-Bereich zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118 a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG bis sieben Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des

19. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

 

im Investor-Relations-Bereich der AuA24 AG über das Menü „Dokumente“ unter dem Titel „Bericht des Vorstands“ zugänglich gemacht wird.

9)

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 118 a Abs. 1 Nr. 6 AktG, § 130 a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation über den Investor-Relations-Bereich übermitteln. Hierfür wird im Investor-Relations-Bereich das Menü „Stellungnahmen“ angeklickt und anschließend unter Auswahl des Tagesordnungspunkts in einem Freitextfeld die Stellungnahme eingegeben und abgesendet. Stellungnahmen müssen gemäß § 130 a Abs. 2 AktG bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des

21. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

eingereicht werden.

Stellungnahmen können in Textform erfolgen und müssen einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen. Der Umfang von Stellungnahmen in Textform darf 5.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.

Die Gesellschaft wird fristgerecht eingehende Stellungnahmen einschließlich des Namens des übermittelnden Aktionärs sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

22. August 2023, 24:00 Uhr MESZ,

im Investor-Relations-Bereich unter

https:/​/​www.aua24ag.de/​de/​investor-relations/​jahreshauptversammlung/​stellungnahmen

veröffentlichen.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1 a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.

Die Gesellschaft wird Stellungnahmen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG nicht veröffentlichen, also insbesondere dann, wenn diese diskriminierende, beleidigende oder anderweitig strafrechtlich relevante, offensichtlich falsche oder irreführende Inhalte aufweisen. Stellungnahmen werden auch dann nicht veröffentlicht, wenn diese keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben oder einen Umfang von 5.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten.

10)

Rederecht für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre in der Hauptversammlung nach § 118 a Abs. 1 Nr. 7, § 130 a Abs. 5, Abs. 6 AktG

In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.

Anträge und Wahlvorschläge nach § 118 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung über die „Melde“-Funktion in der von der Gesellschaft gestellten Webkonferenz-Plattform anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Der Versammlungsleiter kann im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung das Rede- und Auskunftsrecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen der einzelnen Aktionärsbeiträge festlegen.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor Zulassung des Redebeitrags zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist: § 130 a Abs. 6 AktG.

11)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118 a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG i. V. m. § 245 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären über den Menüpunkt „Widerspruch“ im Investor-Relations-Bereich.

Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der Hauptversammlung abgegeben werden und sind bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich.

Anders als bei den virtuellen Hauptversammlungen nach dem COVID-19-Gesetz ist für den Widerspruch (nunmehr) nicht mehr erforderlich, dass der betreffende Aktionär auch sein Stimmrecht ausgeübt hat.

12)

Zugänglich zu machende Unterlagen, § 118 a Abs. 6 AktG

Die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden elektronisch zugeschalteten Aktionären während des Zeitraums der Versammlung über den Investor-Relations-Bereich unter dem Menü „Dokumente“ zugänglich gemacht.

13)

Teilnehmerverzeichnis, § 129 Abs. 4 AktG

Die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären sowie die anwesenden Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden unter Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags ins Teilnehmerverzeichnis aufgenommen: vgl. § 129 Abs. 1 S 2, S. 3 AktG.

Das Teilnehmerverzeichnis wird entsprechend den Voraussetzungen des § 129 Abs. 4 AktG vor der ersten Abstimmung allen elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären zugänglich gemacht über den Investor-Relations-Bereich unter dem Menü „Dokumente“ mit dem Titel „Teilnehmerverzeichnis“. Gemäß § 129 Abs. 4 S. 2 AktG haben die Aktionäre daneben das Recht, auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu verlangen.

14)

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere die Namen, die Wohnorte bzw. die Anschriften, etwaige E-Mail-Adressen und/​oder Telefonnummern, die jeweiligen Aktienbestände, die Erteilungen etwaiger Stimmrechtsvollmachten, die Stimmabgaben sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Stellungnahmen in Schriftform oder während der Hauptversammlung angemeldete Redebeiträge und Auskunftsverlangen.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung besteht darin, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

dsb@aua24ag.de

geltend machen.

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

dsb@aua24ag.de

 

Hinweise zur Nutzung von ClickMeeting als Webkonferenz-Plattform

ClickMeeting ist eine browserbasierte Webkonferenz- und Webinar-Software. Unternehmen können darüber Meetings und Webinare planen und durchführen. ClickMeeting ist in Polen ansässig: ClickMeeting Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in al. Grunwaldzka 413, 80-309 Gdańsk. Wir verarbeiten Ihre Daten im Rahmen der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aktionärshauptversammlung gemäß Art. 6 (1) c DSGVO. Laut Gesetz muss eine Aktiengesellschaft jährlich eine ordentliche Hauptversammlung abhalten. Es ist Unternehmen erlaubt, ihre Hauptversammlungen digital abzuhalten. Wir verwenden daher ClickMeeting zur ordnungsgemäßen Durchführung unserer Hauptversammlung.

Bei der Nutzung von ClickMeeting werden verschiedene Datenarten verarbeitet. Der Umfang der Daten hängt dabei auch davon ab, welche Daten Sie vor bzw. bei der Teilnahme an einem „Online-Event“ machen. Kategorien betroffener Datenarten können sein: Angaben zum Benutzer (Vorname, Nachname, Telefon, E-Mail-Adresse usw.), Meeting-Metadaten (z. B. Thema, Beschreibung, Teilnehmer-IP-Adressen, Geräte-/​Hardware-Informationen, Zugriffszeiten), Inhaltsdaten (z. B.. Text-, Audio- und Videodaten). Sie haben außerdem die Möglichkeit, in den „Online-Events“ die Chatfunktion zu nutzen. Insoweit werden die von Ihnen gemachten Texteingaben verarbeitet, um diese in den „Online-Events“ anzuzeigen und ggf. zu protokollieren. Während des Gesprächs oder des Webinars haben Moderatoren die Möglichkeit, Präsentationen zu zeigen, Videos von YouTube vorzuführen oder zusammen mit den Teilnehmern an einem Whiteboard zu arbeiten. Darüber hinaus können die Moderatoren Umfragen und Tests erstellen und diese während der Konferenz ausfüllen lassen. Bei der Ausführung der Webinare können Unternehmen wählen, ob sie diese live oder per Aufzeichnung ausspielen möchten. Wenn es für die Zwecke der Protokollierung von Ergebnissen eines „Online-Events“ erforderlich ist, werden wir die Chatinhalte protokollieren.

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an „Online-Events“ verarbeitet werden, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, sofern sie nicht zur Weitergabe bestimmt sind. Der Anbieter von ClickMeeting erhält notwendigerweise Kenntnis von den o. g. Daten, soweit dies im Rahmen unseres Auftragsverarbeitungsvertrages vorgesehen ist. Wir haben mit dem Anbieter von ClickMeeting einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

Die Datenschutzrichtlinie von ClickMeeting finden Sie unter

https:/​/​clickmeeting.com/​de/​legal

 

Datenschutzhinweise

Abhängig vom Anlass unseres Kontaktes werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Information dazu erhalten Sie hier.

Wir freuen uns auf Sie!

Norderstedt, 20.07.2023

Tobias Metz
Vorsitzender des Vorstandes
Karsten Bischoff
Vorstand
Stephan Geiger
Vorstand
Sabine Kerber
Vorstand

Kurzprofile der Aufsichtsratsmitglieder und ihrer Ersatzmitglieder

Hauptversammlung der AuA24 AG am Samstag, den 26. August 2023

Gisbert Weber geb.: 1959
Wohnort: Bonn

Tätigkeit und Expertise:

Immobilien- und Finanzberatung, Consultant für Immobilienunternehmen, Sachverständigenwesen für Immobilien, Beratung zur Digitalisierung für Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheit, leitende Verbandstätigkeiten für Wirtschaft- und Gewerbevereine, Handwerksorganisationen und Immobilienverbände, Mitglied im Immobilienausschuss der IHK Bonn/​Rhein-Sieg, Mitglied im Einzelhandelsausschuss der IHK Bonn/​Rhein-Sieg

Beruflicher Werdegang

Vorstand Finanzen der Westdeutsche Immobilienbörse Bonn/​Rhein-Sieg e. V. seit 2010

Vorsitzender des Vorstands des Bonner BauHandwerk e. V. seit 2008

Vorsitzender des Vorstands der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e. V. seit 2008

Senator im Senat der Wirtschaft, Senatsclub Bonn

Inhaber und Sachverständiger der Bonner Sachverständige Weber & Kollegen seit 2005

Inhaber der Finanzberatung Weber seit 1988

Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter der BONACCURA GmbH seit 1994

Studium der Rechtswissenschaft, Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn

Sven Looft geb.: 1954
Wohnort: Großhansdorf

Tätigkeit undExpertise:

Fachkaufmann für Organisation (IHK)

Transition von Bausparkassen-Bestandsführungssystemen, Analyse und Auswahl von Softwaresystemen, Fehler-Management bei Großprojekten

Beruflicher Werdegang

Industriekaufmann, Betriebswirtschaftlicher und IT-Organisator

Leiter IT/​Anwendungsentwicklung LBS

Leitender Berater und Projektmanager bei

SCS Scientific Control Systems, SD SCICON

CAP Gemini SCS Consulting

debis Systemhaus

T-Systems International

Ralf Weißenfels geb.: 1963
Wohnort: Bonn

Tätigkeitund Expertise:

Geschäftsführer der ARGUS pension consult GmbH

Geschäftsführer der Rheinischen Vermögensberatung GmbH

Generalbevollmächtigter des Deutschen Kompetenznetzwerks für betriebliche Altersversorgung e. G.

Diverse Vorstandstätigkeiten von Versorgungseinrichtungen, Dozent bei Seminaren, Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Seit 1989 in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig.

Beruflicher Werdegang:

Generalbevollmächtigter des Deutschen Kompetenznetzwerks für betriebliche Altersversorgung e. G.

Geschäftsführer der Rheinischen Vermögensberatung GmbH

Vorstand des Deutschen Kompetenznetzwerks für betriebliche Altersversorgung e. G. (DKbAV e. G.)

Geschäftsführer der ARGUS pension consult GmbH

Generalbevollmächtigter der HDI Pensionsmanagement AG

Vorstandmitglied Resort Vertrieb der HDI Pensionskasse AG

Vorstandvorsitzender HDI Unterstützungskasse e. V.

Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für bAV des HDI Konzern HDI Pension Strategy Management GmbH

Vorstandsbeauftragter für das bAV Geschäft Deutschland/​Deutscher HEROLD

Jauch und Hübener Beratungs GmbH für betriebliche Altersversorgung, München

Studium FH Köln – Versicherungswesen Abschluss Dipl. Betriebswirt

Jürgen Kosian geb.: 1955
Wohnort: Tornesch

Tätigkeit und Expertise:

Geschäftsführer der VAB Werbeagentur und Unternehmensberatung GmbH

Geschäftsführer der Fifty-Five Cars GmbH

Potenzialanalyse von Unternehmen; Definition und Umsetzung des Markenauftritts

Festlegung von Qualitätsparametern, Selektion des Produktportfolios

Aufstellung der Unternehmensstrategien und Unterstützung bei der Umsetzung sowie Controlling

Beruflicher Werdegang:

Entwicklung der Unternehmensstrategie/​Aufbau verschiedener Gesellschaften, unter anderem Compexx Finanz AG, Regensburg

Vorstandsbeauftragter der Skandia Versicherungsgruppe, Bereich Strategische Ausrichtung, Unternehmenspositionierung, Marketing und Vertrieb

Vorstandsbeauftragter der Deutsche Bank Versicherungsgruppe, Bereich Finanzdienstleistungen

Geschäftsführender Landesdirektor der OVB AG, Auf- und Ausbau des Vertriebes; Optimierung der Sparten Marketing und Vertrieb

Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte der DB, München, Abschluss als Kommunikationstechniker; berufsbegleitende Aufbaustudien (Qualifikation für den gehobenen Dienst); berufsbegleitendes Ingenieurstudium

Ehemalige Mitgliedschaften in einigen Aufsichtsräten

Unter anderem cash.medien AG, Hamburg und Telis Financial Holding AG, Regensburg

SATZUNG
AuA24 AG

Präambel

Das Unternehmen AuA24 AG ist eine Aktiengesellschaft. Das Unternehmen unterwirft sich freiwillig den höchsten ethischen und moralischen Ansprüchen. In besonderer Form fühlen wir uns jedem einzelnen Kunden sowie unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verantwortlich.

Die AuA24 AG verschreibt sich in besonderem Maße einer sozialen Arbeitnehmerpolitik. Gegenüber allen Geschäftspartnern und staatlichen Stellen handelt die AuA24 AG stets einwandfrei. Dabei verschreiben sich die Gesellschafter und Organe der Gesellschaft die Unternehmensinteressen zu wahren. Eine Fremdfinanzierung der Gesellschaft ist nicht vorgesehen und kommt nur in Betracht, wenn die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft eine Aufnahme von Krediten unbedingt erfordert.

Das Unternehmen und seine Mitarbeiterinnen sowie seine Mitarbeiter suchen stets nach der einfachsten und absolut besten Lösung in allen Bereichen des Geschäftsbetriebes. Ziel ist immer das Bestmögliche!

Im Lichte dieser Vorgaben wird heute das Nachfolgende beschlossen:

Satzung

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

„AuA24 AG“ .
(2)

Sitz der Gesellschaft ist Norderstedt.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung und der Vertrieb von Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Datenschutz und Elektrosicherheit, die Softwareentwicklung im B2B-Bereich sowie der Betrieb von im Zusammenhang damit anfallenden sonstigen Geschäften und Maßnahmen, insbesondere die Entwicklung und der Verkauf digitaler B2B-Produkte zum Zwecke der Gewinnerzielung.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie ist zu diesem Zweck insbesondere dazu berechtigt, Niederlassungen zu errichten, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen und zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, mit solchen Unternehmen Unternehmensverträge abzuschließen sowie solche Unternehmen für eigene Rechnung zu führen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 4 Grundkapital und Einteilung

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 61.601 Nennbetragsaktien.

§ 5 Aktien

(1)

Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.

(2)

Die Form der Aktienurkunden setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalurkunden). Ein Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen.

§ 6 Aktiengattung und Nennbeträge

(1)

Die Aktien der Gesellschaft sind nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes (4) in zwei Gattungen eingeteilt.

(2)

Die Aktien der Gesellschaft sind eingeteilt in insgesamt

a.

12.601 Stammaktien, auf die in Summe EUR 51.000,00 des Grundkapitals entfallen und

b.

49.000 Vorzugsaktien, auf die in Summe EUR 49.000,00 des Grundkapitals entfallen.

Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind bei der Verteilung des Gewinns mit dem in § 14 Abs. 4 der Satzung bestimmten Vorzügen ausgestattet. Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen, bleibt gemäß § 141 Absatz 2 Satz 2 AktG vorbehalten.

(3)

Von den Stammaktien werden die „Aktie_​1“ mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 38.400,00 sowie 12.600 Aktien mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 ausgegeben.

(4)

Von den Vorzugsaktien werden 49.000 Aktien mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 ausgegeben.

(5)

Neue Aktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. Ihre Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalerhöhung durchgeführt wird, kann abweichend von § 60 Abs. 3 AktG geregelt werden.

§ 7 Vorstand

(1)

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt das Vorstandsmitglied oder die Vorstandsmitglieder. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, ernennt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes gefasst, soweit nicht gesetzlich eine abweichende Mehrheit oder Einstimmigkeit der Beschlussfassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG) vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht.

(4)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung erlassen.

(5)

Die Mitglieder des Vorstandes haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen.

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Sämtliche Geschäfte, die das Unternehmen wesentlich und/​oder dauerhaft betreffen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Das Unternehmen wesentlich und/​oder dauerhaft betreffende Geschäfte sind insbesondere

a.

die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder verwandter Art,

b.

die Aufnahme von Krediten,

c.

der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien,

d.

die Gründung oder der Erwerb von Unternehmen gleicher oder verwandter Art,

e.

der Abschluss von Unternehmensverträgen

Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen.

(2)

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft. Dabei wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 BGB befreien, § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 9 Aufsichtsrat

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt.

(2)

Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahlen sind möglich.

(3)

Gleichzeitig mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates können für einen oder für mehrere bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrates Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden jeweils nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn dasjenige Mitglied des Aufsichtsrates, als deren Ersatzmitglied sie jeweils gewählt sind, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist (keine sog. „überholende Nachwahl“ erfolgt). Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrates, so erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied des Aufsichtsrates bestellt ist. Sein Amt erlischt spätestens mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrates. Das Gleiche gilt für den bestellten Nachfolger, wenn nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Die Bestellung eines Nachfolgers erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten Grundkapitals. Im Übrigen gelten für die Ersatzmitglieder die Regelungen über die Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. Insbesondere sind Wiederwahlen möglich.

(4)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können jeweils oder insgesamt vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Die Abberufung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten Grundkapitals.

(5)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

§ 10 Innere Ordnung, Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren, vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2)

Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

(3)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, ersatzweise durch den Stellvertreter, mit einer Frist von zehn Tagen unter Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Form der Sitzung in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen können ohne die Einhaltung der vorstehenden Form und Fristerfordernisse erfolgen, wenn dringende Fälle es gebieten oder wenn keines der Mitglieder des Aufsichtsrates den Widerspruch gegen die Einberufung erhebt.

(4)

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Aufsichtsratsvorsitzende nichts anderes bestimmt.

(5)

Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates erfolgt in der Regel in den Sitzungen. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse zudem schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, fassen (Nicht-Präsenzsitzungen), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(6)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimmabgabe enthält. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrates können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder die schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Stimme zudem nachträglich schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, abgeben; ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates hiergegen besteht nicht.

(7)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich eine abweichende Mehrheit oder Einstimmigkeit der Beschlussfassung vorgesehen ist. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

(8)

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Erklärungen abzugeben und die an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

(9)

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen und aufzubewahren. Sie sind vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates zuzuleiten.

(10)

Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss Ausschüsse einrichten. Beschließenden Ausschüssen müssen dabei mindestens drei Mitglieder angehören.

§ 11 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe von

a.

jeweils EUR 6.000,00 für die Mitglieder des Aufsichtsrates,

b.

EUR 18.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

c.

jeweils EUR 12.000,00 für den Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Vorsitzenden eines Ausschusses des Aufsichtsrates,

d.

jeweils EUR 9.000,00 für die Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrates.

Bei Ausübung mehrerer Funktionen beschränkt sich die Vergütung auf den für jene Funktion festgelegten Betrag, der am höchsten ist. Ferner kann die Hauptversammlung beschließen, dass die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen darf, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrates oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

(3)

Die Vergütung ist zahlbar binnen eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

(4)

Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats erhält das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrates neben dem Ersatz seiner Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,00. Für die Teilnahme an einer Nicht-Präsenzsitzung des Aufsichtsrats erhält das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrates neben dem Ersatz seiner Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 250,00.

(5)

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen entfallende Umsatzsteuer.

§ 12 Hauptversammlung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates die Bestellung des Abschlussprüfers beschließt, findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2)

Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Teilnahme an der Hauptversammlung gelten die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(3)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, § 118 Abs. 3 S. 2 AktG, falls sie persönlich oder dienstlich gehindert sind, am Ort der Hauptversammlung zugegen zu sein. Hierunter fallen zum Beispiel eine unangemessen lange Reisedauer zum Ort der Hauptversammlung oder gesundheitliche Risiken. Dies gilt nicht für den Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern dieser zugleich Vorsitzender der Hauptversammlung ist.

(4)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das Recht des Aufsichtsrates zur Einberufung der Hauptversammlung bleibt unberührt.

(5)

Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens dreißig Tagen durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger. Für die Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Sofern alle Aktionäre zustimmen, kann die Hauptversammlung jederzeit unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften einberufen werden.

(6)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.

(7)

Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 26. August 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die für die Einberufung und Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen und die näheren Bestimmungen zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung ergeben sich aus dem Gesetz. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. Sofern die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. Dies gilt nicht für den Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern dieser zugleich Vorsitzender der Hauptversammlung ist.

(8)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates, das diese Aufgabe übernimmt. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt die Versammlungsleitung wählen.

(9)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung (Versammlungsleiter) und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der Abstimmung.

(10)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 AktG zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere dazu ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie dies einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen.

(11)

Absatz (10) gilt entsprechend für das Rederecht gemäß § 130 a Abs. 5 AktG, das Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1 d S. 1 AktG und das Fragerecht nach § 131 Abs. 1 e S. 1 AktG.

(12)

Die Aktionäre sind gehalten, Fragen rechtzeitig vor der Hauptversammlung einzureichen. Die Einreichung erfolgt durch Zugang der Frage unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher Sprache mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung. Im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung kann der Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 a AktG vorgeben, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind.

(13)

Über die Verhandlungen wird ein vom Versammlungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Drei-Viertel- oder größere Mehrheit vorschreibt, so ist über die gesamte Hauptversammlung eine notarielle Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben.

§ 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, soweit nicht zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist. Dabei gilt die Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.

(2)

Je EUR 1,00 Nennbetrag einer Stammaktie gewähren eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

(3)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können in Text- oder Schriftform erfolgen, wenn nicht in der Einberufung etwas anderes bestimmt ist. Die Einzelheiten der Erteilung der Vollmacht, ihres Widerrufs und des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 14 Jahresabschluss

(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung unter Beachtung der in der Satzung getroffenen Festlegungen für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen will.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich einen Bericht zu fassen. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht binnen eines Monats nach Zugang der Vorlage dem Vorstand zuzuleiten.

(3)

Nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstandes, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen, sofern die vorgenannten Dokumente nicht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(4)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a.

Aus dem Bilanzgewinn erhalten zunächst die Vorzugsaktionäre einen Gewinnanteil von EUR 0,01 je EUR 1,00 Nennbetrag der Vorzugsaktie. Reicht der Bilanzgewinn nicht zur vollständigen Zahlung des Vorzugsbetrages aus, so ist aus dem Bilanzgewinn des nächsten Jahres zunächst der Rückstand ohne Zinsen nachzuzahlen und sodann der volle Vorzugsbetrag dieses Jahres auf die Vorzugsaktien zu verteilen. Bei rückständigen Vorzugsbeträgen mehrerer Jahre sind aus dem Bilanzgewinn zunächst die Rückstände in der Reihenfolge ihrer Entstehung und sodann der Vorzugsbetrag dieses Jahres auszuzahlen.

b.

Aus dem nach der Verteilung gemäß Buchstabe a verbleibenden Bilanzgewinn erhalten die Stammaktionäre einen Gewinnanteil von bis zu EUR 0,01 je EUR 1,00 Nennbetrag der Stammaktie.

c.

Der nach der Verteilung gemäß a und b verbleibende Bilanzgewinn wird auf die Stamm- und Vorzugsaktionäre gleichmäßig nach den Nennbeträgen der Aktien verteilt, soweit nicht die Hauptversammlung eine andere Verwendung dieses Teils des Bilanzgewinns beschließt.

§ 15 Gründungskosten

Die Gründungskosten der Gesellschaft bis zu 5.000 Euro trägt die Gesellschaft.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)

Soweit in dieser Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später entfallen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Aktionären aus diesem Vertrag ist soweit zulässig der Sitz der Gesellschaft.

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