ÖKO-TEST AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (8. September 2023 um 14:00 Uhr)

ÖKO-TEST AG

Frankfurt am Main

(die „Gesellschaft“)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein, welche stattfindet am

8. September 2023 um 14:00 Uhr (MESZ).

Die Hauptversammlung wird als physische Versammlung unter Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort abgehalten. Ort der Hauptversammlung ist

Ökohaus, Saal im Ka Eins, Kasseler Straße 1a, 60486 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz („AktG„) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

Die vorgenannten Unterlagen sind bereits ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der ÖKO-TEST AG unter der Internetadresse

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

passwortgeschützt verfügbar und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Siehe dazu weiter unten „Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung“.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 weist ein Jahresergebnis in Höhe von EUR 597.013,20 und unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Vorjahr in Höhe von EUR 5.942.865,45 einen Bilanzverlust von EUR 5.345.852,25 aus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzverlustes ist daher nicht vorgesehen.

Im Rahmen seiner Rede wird der Vorstand über die laufende Geschäftsentwicklung sowie die von der Gesellschaft verfolgte Unternehmensstrategie berichten.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Hans Oppermann, Eric Dauphin und Dr. Serge Schäfers Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Norbert Schüren, Carolin Reindl und Matthias Linnekugel für diesen Zeitraum jeweils Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 11 der Satzung um ein Anmeldeerfordernis für die Teilnahme an Hauptversammlungen

Das Aktiengesetz sieht in § 123 Abs. 2 vor, dass die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen kann, dass sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter einer Adresse, die in der Einberufung mitzuteilen ist, mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Sieht die Satzung eine solche Anmeldung der Aktionäre vor, verlängert sich die dreißigtägige Einberufungsfrist für die Hauptversammlung um die Tage der Anmeldefrist.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, in der Satzung der Gesellschaft ein solches Anmeldeerfordernis zur Hauptversammlung vorzusehen. Derartige Anmeldeerfordernisse sind bei deutschen Aktiengesellschaften unterschiedlicher Größenordnungen sehr weit verbreitet, so dass dessen Einführung bei der Gesellschaft eine Anpassung an die gängige Hauptversammlungspraxis bedeutet. Die Anmeldung soll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die Planbarkeit der Hauptversammlung erleichtern und der effizienteren Durchführung der Hauptversammlung dienen, unter anderem, weil die maximale Teilnehmeranzahl dann wesentlich besser im Vorfeld abgeschätzt werden kann.

Der nachstehende Vorschlag für die Änderung der Satzung ist darauf gerichtet, die bisherigen Absätze (2) und (3) des § 11 in Absatz (2) zusammenzufassen. In Absatz (3) soll sodann die neue Anmeldung zur Hauptversammlung verankert werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Absätze (2) und (3) der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) zur Hauptversammlung angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“

5.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 11 der Satzung, um eine Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde zu Zeiten der Corona-Pandemie auf Grundlage des bis zum 31. August 2022 anwendbaren Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sogenanntes COVID-19-Gesetz) wiederholt für die Hauptversammlungen der Gesellschaft gewählt.

Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch in Zukunft virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Der neu geschaffene § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Auffassung, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren, in denen Hauptversammlungen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Gegenüber Hauptversammlungen nach dem sogenannten COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen nach dem neuen gesetzlichen Konzept erweitert und das Format der virtuellen Hauptversammlung damit Präsenzhauptversammlungen nahezu gleichgestellt. Ähnlich wie bei Präsenzhauptversammlungen erlauben virtuelle Hauptversammlungen nach Maßgabe des neuen Formats die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und im Wege elektronischer Kommunikation. Aktionäre können Anträge und Wahlvorschläge stellen und haben ein Auskunftsrecht, darüber hinaus besteht das Recht auf Einreichung von Stellungnahmen im Vorfeld einer virtuellen Hauptversammlung.

In der Satzung der Gesellschaft soll daher eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, virtuelle Hauptversammlungen einzuberufen, um so den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über das jeweils sachgerechte Format der Hauptversammlung entscheiden zu können. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben ablauforganisatorischen sowie Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der zulässigen Dauer der Ermächtigung (§ 118a Abs. 3 AktG) soll die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (5) ergänzt:

„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

6.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG, für virtuelle Hauptversammlungen in Verbindung mit § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG, kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Um zukünftig virtuelle Hauptversammlungen effizienter durchführen zu können, erscheint vor diesem Hintergrund die Aufnahme einer Regelung entsprechend § 118 Abs. 3 AktG sinnvoll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (6) ergänzt:

„(6) Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Das gilt nicht für ein Aufsichtsratsmitglied, das Versammlungsleiter ist.“

7.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 11 der Satzung, um eine Ermächtigung des Vorstands zur Gestattung der Stimmabgabe schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ohne Teilnahme an der Hauptversammlung (Briefwahl) vorzusehen

Gemäß § 118 Absatz 2 AktG kann die Satzung vorsehen, den Vorstand zu ermächtigen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

Um zukünftig den Aktionären zu ermöglichen, ihre Stimmen abzugeben, ohne damit zwingend an der betreffenden Hauptversammlung teilnehmen zu müssen, erscheint eine solche Ermächtigung des Vorstands sinnvoll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Überschrift von § 11 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:

㤠11
Hauptversammlung und Stimmrecht“

§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz (7) ergänzt:

„(7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen und mit der Einberufung bekannt zu machen.“

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT UND DORT ZUGÄNGLICHE UNTERLAGEN UND INFORMATIONEN

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der ÖKO-TEST AG unter der Internetadresse

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

mit dem den Aktionären bereits in der Vergangenheit zur Verfügung gestellten Passwort abrufbar. Das Passwort wird den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung mitgeteilt.

Etwaige bei der ÖKO-TEST AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

2.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DER AKTIONÄRSRECHTE

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

3.

AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS DURCH VOLLMACHTS- UND WEISUNGSERTEILUNG AN DEN STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT

Ergänzend bieten wir unseren Aktionären als besonderen Service an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.

Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich wie folgt unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare, die unter

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

abgerufen werden können, bis spätestens 7. September 2023, 24:00 Uhr MESZ (Zeitpunkt des Eingangs), erteilt werden:

GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 0511 47402319
Mail: oekotest-hv-2023@gfei.de

Daneben ist die Erteilung der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen auch noch am Tag der Hauptverhandlung am 8. September 2023 vor Ort unter Verwendung der oben genannten Formulare (die vorzulegen sind) bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.

Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für Widerruf oder Änderung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Erhält der Stimmrechtsvertreter für die Aktien eines Aktionärs mehrere Vollmachten und Weisungen oder erhält er diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten und Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten.

4.

BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES DRITTEN ZUR AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS UND SONSTIGER RECHTE

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Es steht Ihnen dafür das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt, ist sie schriftlich, per Telefax oder per E-Mail wie folgt an die Gesellschaft zu richten:

ÖKO-TEST AG
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 /​ 9 77 77 – 139
E-Mail: investor@oekotest.de

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann an die zuvor genannte Adresse einschließlich Fax und E-Mail-Adresse übermittelt oder dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht vorweist.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss sie aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 7. September 2023, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Beginn der Abstimmungen auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

5.

ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄSS § 122 ABS. 2, § 126 ABS. 1, § 127, § 131 ABS. 1 AKTG

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 14. August 2023 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

ÖKO-TEST AG
Der Vorstand
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
E-Mail: investor@oekotest.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der ÖKO-TEST AG unter

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis 24. August 2023, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:

ÖKO-TEST AG
Der Vorstand
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
E-Mail: investor@oekotest.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​oekotest-ag.de/​investor-relations

unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Das Recht nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

6.

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten („Daten„) und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund möchten wir Sie mit den nachfolgenden Hinweisen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch die Gesellschaft und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO„) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG-neu„) zustehenden Rechte informieren.

a) Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

ÖKO-TEST AG
Kasseler Str. 1a
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069-97777-0
Telefax: 069-97777-139
E-Mail: info@oekotest-ag.de

Den verantwortlichen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie bei Fragen zu diesen Datenschutzinformationen per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse:

ÖKO-TEST AG
Datenschutzbeauftragter
Bernhard Veeck
Am Weingarten 25
60487 Frankfurt am Main
Telefon: 069-20328691
E-Mail: datenschutz@oekotest-ag.de

b) Welche Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese?

Wir verarbeiten Ihre folgenden Daten:

Persönliche Daten (z.B. Vor- und Nachname, ggf. Titel, Adresse und weitere Kontaktdaten),

Aktionärsdaten (Aktionärsnummer, Anlagedatum etc.),

Informationen zu Ihrem Aktienbestand (Historie über Zu- und Abgänge inkl. der Nominale, Registrierungs- und Vorgangsdatum) und

ggf. Name und Adresse des von Ihnen bevollmächtigten Aktionärsvertreters.

Bei unseren Aktien handelt es sich um sog. Namensaktien. Betreffend Namensaktien regelt § 67 AktG, dass diese stets unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind.

Neben den Daten, die im Aktienregister unserer Gesellschaft gespeichert oder auf Aktienurkunden der Gesellschaft angegeben sind, verarbeiten wir Daten, die Sie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung angeben.

c) Für welche Zwecke und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre Daten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO, des BDSG-neu, des AktG sowie aller weiteren anwendbaren Rechtsvorschriften.

Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der im AktG vorgeschriebenen Zwecke. Diese umfassen die Führung des Aktienregisters und die Kommunikation mit den Aktionären.

Die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Ergänzend erfolgt eine Verarbeitung Ihrer Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Auch in diesen Fällen bildet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Sofern wir Ihre Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen oder stützen unsere Verarbeitung auf unser berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder f) DSGVO).

d) An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben bzw. gegenüber welchen Empfängern werden sie offengelegt?

Wir setzen für die technische Wartung unseres Aktienregisters IT-Dienstleister ein, die bei der Verarbeitung Ihrer Daten nach unserer Weisung agieren.

Weiterhin können andere Aktionäre und Hauptversammlungsteilnehmer Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten während der Versammlung und ggf. bis zu zwei Jahre danach einsehen.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, machen wir diese Gegenstände bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen unter Angabe des Namens des Aktionärs gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären machen wir ggf. gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf unserer Internetpräsenz zugänglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, insbesondere Behörden, zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten zugänglich zu machen.

e) Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wir löschen oder anonymisieren Ihre Daten, sobald sie für die jeweiligen Zwecke nicht mehr erforderlich sind und soweit keine gesetzlichen Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten – insbesondere nach dem AktG, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften – uns zu einer weiteren Speicherung der Daten verpflichten.

Die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten werden entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Speicherdauer gespeichert. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Speicherdauer an unseren Datenschutzbeauftragten.

f) Wie schützen wir Ihre Daten?

Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen.

g) Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu?

Sie haben nach den anwendbaren Gesetzen ein Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich Informationen wie z.B. die Herkunft und Kategorien der Daten, die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger (oder Kategorien davon) und die jeweilige Aufbewahrungsfrist. Darüber hinaus können Sie Berichtigung und unter bestimmten Umständen Löschung Ihrer Daten verlangen. Ferner kann Ihnen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

Soweit wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft oder eines Dritten verarbeiten, sind Sie dazu berechtigt, dieser Verarbeitung zu widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Verarbeitung entgegenstehen. In diesem Fall werden wir die Verarbeitung beenden, sofern uns nicht der Nachweis gelingt, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Sämtliche dieser Rechte können Sie unter der in Buchstabe a) aufgeführten Adresse unseres Datenschutzbeauftragten geltend machen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, sich über unseren Umgang mit Ihren Daten bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Stand der Informationen in dieser Datenschutzerklärung: August 2023

 

Frankfurt am Main, im August 2023

ÖKO-TEST AG

Der Vorstand

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