PREOS Global Office Real Estate & Technology AG- BEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSE DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

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PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Frankfurt am Main

Bundesrepublik Deutschland

Wandelanleihe der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG 2019/​2024

ISIN: DE000A254NA6 /​ WKN: A254NA

BEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSE
DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG IM ZEITRAUM
VON FREITAG, 1. DEZEMBER 2023, 0:00 UHR (MEZ)
BIS SONNTAG, 3. DEZEMBER 2023, 24:00 UHR (MEZ)

durch die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 123004, und der Geschäftsanschrift Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder die „Gesellschaft“)

betreffend die

bis zu EUR 300.000.000,00 7,5 % Wandelschuldverschreibungen
der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
fällig am 9. Dezember 2024

ISIN: DE000A254NA6 /​ WKN: A254NA

(insgesamt die „PREOS-WSV“),

eingeteilt in bis zu 300.000 globalverbriefte, untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 (jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).

Hinweis: Auf der Internetseite der Emittentin (http:/​/​www.preos.de/​en-us/​) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Convertible Bond 2019/​2024“ ist eine unverbindliche Übersetzung dieser Bekanntmachung der Beschlüsse in die englische Sprache abrufbar.

Please note: A non-binding convenience translation of this Announcement of the Resolutions into the English language is available on the issuer’s website (http:/​/​www.preos.de/​en-us/​) under section “Investor Relations” under the heading “Convertible Bond 2019/​2024”.

Die Inhaber der Schuldverschreibungen der PREOS-WSV haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum von Freitag, 1. Dezember 2023, 0:00 Uhr (MEZ), bis Sonntag, 3. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), folgende Beschlüsse gefasst:

1. Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen der PREOS-WSV

„a)

Anpassung des Wandlungspreises

(i)

Der Wandlungspreis wird herabgesetzt auf EUR 4,50.

(ii)
Die Definition des Begriffs „Wandlungspreis“ in § 1(b) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Wandlungspreis“ bezeichnet anfänglich € 9,90, wobei dieser Betrag nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen von Zeit zu Zeit ggf. angepasst wird; ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der von den Anleihegläubigern in einer Abstimmung ohne Versammlung im Dezember 2023 beschlossenen Wandlungspreisherabsetzung bezeichnet „Wandlungspreis“ € 4,50, wobei dieser Betrag nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen von Zeit zu Zeit ggf. angepasst wird. Conversion Price“ means initially € 9.90, which amount is subject to adjustment from time to time in accordance with these Terms and Conditions; as from the date of efficacy of the Conversion Price reduction resolved by the Bondholders in a vote without meeting conducted in December 2023, „Conversion Price“ means € 4.50, which amount is subject to adjustment from time to time in accordance with these Terms and Conditions.

2. Wegfall der Verzinsung

§ 4(a) Unterabsatz 1 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(a) Die Schuldverschreibungen werden ab dem 9. Dezember 2019 bis zum 8. Dezember 2022 mit 7,5 % jährlich auf ihren Festgelegten Nennbetrag verzinst. Ab dem 9. Dezember 2022 beträgt der jährliche Zinssatz 0,00 %. (a) The Bonds will bear interest on their Principal Amount at a rate of 7.5% per annum as from 9 December 2019 until 8 December 2022. As from 9 December 2022 the annual interest rate is 0.00%.

 

3. Einführung eines Wandlungsrechts der Emittentin (Pflichtwandlung)

 

(i)

In § 1(b) der Anleihebedingungen werden nach der Definition des Begriffs „Maßgebliches Wandlungsverhältnis“ folgende Definitionen neu eingefügt:

Pflichtwandlung“ hat die in § 8a(a) festgelegte Bedeutung. Mandatory Conversion“ has the meaning set out in § 8a(a).
Pflichtwandlungstag“ hat die in § 8a(b) festgelegte Bedeutung. Mandatory Conversion Date“ has the meaning set out in § 8a(b).
(ii)

Die Definition des Begriffs „Vorgesehener Liefertag“ in § 1(b) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Vorgesehener Liefertag“ bezeichnet den fünfzehnten Geschäftstag nach dem betreffenden Wandlungstag bzw. Pflichtwandlungstag. Scheduled Settlement Date“ means the fifteenth Business Day following the relevant Conversion Date or Mandatory Conversion Date.
(iii)

In § 1(b) der Anleihebedingungen wird die Definition des Begriffs „Wandlungsrecht“ aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

(iv)

§ 4(b) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(b) Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet wie folgt: (b) Each Bond will cease to bear interest as follows:
(i) Wenn ein Anleihegläubiger oder die Emittentin das Wandlungsrecht ausüben, endet der Zinslauf der betreffenden Schuldverschreibung(en) mit dem Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem betreffenden Wandlungstag bzw. Pflichtwandlungstag unmittelbar vorangeht; falls der betreffende Wandlungstag bzw. Pflichtwandlungstag vor dem ersten Zinszahlungstag liegt, werden die Schuldverschreibungen nicht verzinst. (i) If a Bondholder or the Issuer exercises the Conversion Right, the respective Bond(s) will cease to bear interest from the end of the day immediately preceding the Interest Payment Date immediately preceding the relevant Conversion Date or Mandatory Conversion Date; if the relevant Conversion Date or Mandatory Conversion Date falls before the first Interest Payment Date, the Bonds will not pay any interest.
(ii) Sofern die Schuldverschreibung zurückgezahlt wird, endet der Zinslauf der betreffenden Schuldverschreibung mit Ablauf des Tages, der dem Tag unmittelbar vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig wird. (ii) If a Bond is redeemed, such Bond will cease to bear interest from the end of the day immediately preceding the due date for redemption.
(v)

§ 8(a)(i) der Anleihebedingungen sowie seine Überschriften werden geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 8 Wandlung durch Anleihegläubiger § 8 Conversion by Bondholders
(a) Wandlungsrecht der Anleihegläubiger (a) Conversion Right of the Bondholders
(i) Die Emittentin gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht, nach Maßgabe dieses § 8 an jedem Geschäftstag während eines jeden Wandlungszeitraums jede Schuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, zum Wandlungspreis in Lieferaktien zu wandeln. (i) The Issuer grants to each Bondholder the right to convert each Bond in whole, but not in part, at the Conversion Price into Settlement Shares in accordance with this § 8 on any Business Day during each Conversion Period.
(vi)

Nach § 8 der Anleihebedingungen wird folgender § 8a neu eingefügt:

§ 8a Wandlung durch Emittentin § 8a Conversion by Issuer
(a) Wandlungsrecht der Emittentin (a) Conversion Right of the Issuer
Die Emittentin ist berechtigt, nach Maßgabe dieses § 8a an jedem Geschäftstag außerhalb eines Ausschlusszeitraums die Schuldverschreibungen, nicht jedoch nur einzelne ausstehende Schuldverschreibungen, zum Wandlungspreis in Lieferaktien zu wandeln (die „Pflichtwandlung“). The Issuer may convert the Bonds, but not only individual outstanding Bonds, at the Conversion Price into Settlement Shares in accordance with this § 8a on any Business Day outside of any Excluded Period (the „Mandatory Conversion“).
(b) Ausübung des Wandlungsrechts (b) Exercise of Conversion Right
Die Ausübung des Wandlungsrechts durch die Emittentin erfolgt durch Mitteilung an die Anleihegläubiger gemäß § 15(a) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen mit Wirkung zu dem von der Emittentin in der Mitteilung für die Pflichtwandlung festgelegten Tag (der „Pflichtwandlungstag“). The Issuer’s exercise of the Conversion Right requires the Issuer giving prior notice to the Bondholders not less than 30 and no more than 60 days in accordance with § 15(a) with effect to the date for the Mandatory Conversion stated by the Issuer in its notice (the „Mandatory Conversion Date“).
(c) Durchführung der Pflichtwandlung; Lieferung der Lieferaktien; kein Ausgleich von Bruchteilen von Lieferaktien (c) Execution of the Mandatory Conversion; delivery of Settlement Shares; no compensation for fractions of Settlement Shares
(i) Die Emittentin hat nach einer Ausübung ihres Wandlungsrechts die Durchführung der Pflichtwandlung zu veranlassen und jeweils eine Anzahl von Lieferaktien auszugeben bzw. zu liefern, die dem am Pflichtwandlungstag geltenden Wandlungsverhältnis (bezogen auf die jeweiligen Schuldverschreibungen eines Anleihegläubigers) entspricht, jeweils abgerundet auf die nächste ganze Lieferaktie. Bis zur Lieferung bestehen keine Ansprüche aus den Lieferaktien. Hinsichtlich der Lieferung der Lieferaktien gilt § 9. (i) The Issuer, upon the exercise of its Conversion Right, will arrange for the execution of the Mandatory Conversion and will, in each case, issue and/​or deliver such number of Settlement Shares as is equal to the Conversion Ratio (relation to the relevant Bonds of a Bondholder) applicable on the Mandatory Conversion Date, in each case rounded down to the nearest number of whole Settlement Shares. Until transfer of the Settlement Shares has been made no claims arising from the Settlement Shares will exist. In relation to delivery of the Settlement Shares § 9 will apply.
(ii) Ein verbleibender Bruchteil einer Lieferaktie wird nicht geliefert und auch nicht in Geld ausgeglichen. (ii) Any remaining fraction of a Settlement Share will not be delivered and will not be compensated in cash, either.
(iii) Die Lieferung der Lieferaktien durch die Emittentin infolge einer Pflichtwandlung erfolgt anstelle der Rückzahlung des Kapitals der Schuldverschreibungen und auch anstelle einer Zahlung des Rückzahlungsaufschlags von 5 % gemäß § 5(a) bzw. eines Aufgezinsten Rückzahlungsbetrages. Dementsprechend hat ein Anleihegläubiger mit Wirkung ab dem Pflichtwandlungstag keine weiteren Rechte aus den Schuldverschreibungen mit Ausnahme des Anspruchs auf Lieferung von Aktien gemäß § 8a(c) i.V.m. § 9. (iii) The delivery of the Settlement Shares by the Issuer upon the Mandatory Conversion substitutes the repayment of the Bonds and also substitutes the payment of the repayment-premium of 5% pursuant to §5(a) and/​or any Accreted Principal Amount. Accordingly, the Bondholders, with effect from the Mandatory Conversion Date, have no further rights under the Bonds other than the right to request delivery of Settlement Shares in accordance with § 8a(c) in connection with § 9.
(iv) Sämtliche Schuldverschreibungen, die am Pflichtwandlungstag von der Emittentin oder einer Tochtergesellschaft für eigene Rechnung gehalten werden, sind nicht Gegenstand der Pflichtwandlung, sondern bei Durchführung der Pflichtwandlung der übrigen Schuldverschreibungen zu entwerten. (iv) All Bonds held by the Issuer or a Subsidiary for their own account on the Mandatory Conversion Date shall not be subject to the Mandatory Conversion, but shall be cancelled upon execution of the Mandatory Conversion of the remaining Bonds.
(v) Zur Durchführung der Pflichtwandlung können die Schuldverschreibungen von dem Clearingsystem über die jeweiligen Depotbanken der Anleihegläubiger gemäß den Regeln und Verfahren des Clearingsystems eingezogen werden. Hierzu sind die jeweilige Depotbank des Anleihegläubigers und das Clearingsystem mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Anleihegläubiger und deren Verbuchung auf einem Depot des Anleihegläubigers – bzw. mit dem Wirksamwerden der von den Anleihegläubigern in einer Abstimmung ohne Versammlung im Dezember 2023 beschlossenen Änderung der Anleihebedingungen – ermächtigt (soweit nicht bereits eine allgemeine Ermächtigung vorliegt), so dass der Einzug durch das Clearingsystem, wie im vorangehenden Satz vorgesehen, zulässig ist, ohne dass es dazu einer gesonderten vorherigen Benachrichtigung des Anleihegläubigers bedarf. Mit dem Einzug der Schuldverschreibungen durch das Clearingsystem ist die Hauptwandlungsstelle von dem jeweiligen Anleihegläubiger beauftragt und ermächtigt, die Pflichtwandlung durchzuführen und für den jeweiligen Anleihegläubiger die Bezugserklärung gemäß § 198 Absatz 1 AktG abzugeben; unbeschadet dessen kann die Emittentin von dem jeweiligen Anleihegläubiger auch verlangen, die Bezugserklärung gemäß § 198 Absatz 1 AktG selbst abzugeben und die Übertragung seiner Schuldverschreibungen an das Clearingssystem selbst zu veranlassen. Ein Anspruch der Anleihegläubiger auf Ausgabe und/​oder Lieferung von Lieferaktien besteht erst, wenn der Einzug bzw. die Übertragung der Schuldverschreibungen durch das Clearingsystem durchgeführt worden ist und die Bezugserklärungen abgegeben sind. (v) In order to execute the Mandatory Conversion, the Bonds can be collected by the Clearing System via the Bondholders‘ respective Custodian in accordance with the rules and procedures of the Clearing System. The respective Bondholders‘ Custodian and the Clearing System are authorised to do so (if a general authorisation is not already applicable) upon acquisition of the Bonds by the Bondholder and their book-entry transfer to a securities account of the Bondholder – and/​or upon the effective date of the amendment to the Terms and Conditions resolved by the Bondholders in a vote without meeting conducted in December 2023, so that the collection by the Clearing System, as provided for in the preceding sentence, is permissible without any need to give any separate prior notification to the Bondholder. By the collection of the Bonds by the Clearing System, the Principal Conversion Agent is instructed and authorised by the respective Bondholder to execute the Mandatory Conversion and to deliver the subscription certificate pursuant to Section 198(1) of the AktG on behalf of the respective Bondholder; notwithstanding this, the Issuer may also request the respective Bondholder to itself deliver the subscription certificate pursuant to Section 198(1) of the AktG and to arrange for the transfer of its Bonds to the Clearing System. Bondholders are not entitled to the issue and/​or delivery of Settlement Shares until the collection or transfer of the Bonds has been effected by the Clearing System and the subscription certificates have been delivered.
(vi) Die gemäß § 8a(c)(v) der jeweiligen Depotbank, dem Clearingsystem und der Hauptwandlungsstelle erteilten Ermächtigungen sind unbedingt und unwiderruflich und wirken gegenüber jedem Anleihegläubiger. (vi) The authorisations granted to the respective Custodian, the Clearing System and the Principal Conversion Agent pursuant to § 8a(c)(v) are unconditional and irrevocable and are binding upon each Bondholder.
(vii) Die Lieferaktien werden an die Anleihegläubiger alsbald nach dem Pflichtwandlungstag, voraussichtlich bis zum Vorgesehenen Liefertag, geliefert. Die Emittentin wird die Lieferaktien an die Hauptwandlungsstelle zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei dem Clearingsystem liefern. Die Emittentin wird durch Lieferung an das Clearingsystem oder dessen Order in Höhe der Anzahl der gelieferten Lieferaktien von ihrer Lieferpflicht befreit. (vii) The Settlement Shares will be delivered to the Bondholders as soon as possible after the Mandatory Conversion Date, presumably by the Scheduled Settlement Date. The Issuer will deliver the Settlement Shares to the Principal Conversion Agent for on-delivery to the Clearing System or to its order for credit to the accounts of the respective account holders with the Clearing System. The Issuer will be released from its delivery obligation by delivery to the Clearing System or to its order to the extent of the number of Settlement Shares delivered.
(d) Barzahlung anstatt Lieferung von Lieferaktien im Ausnahmefall (d) Cash payment in lieu of delivery of Settlement Shares in exceptional circumstances
§ 8(d) gilt entsprechend. § 8(d) applies mutatis mutandis.“

2. Beschlussfassung über einen Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 13(a)(i) der Anleihebedingungen

„Die Anleihegläubiger verzichten auf sämtliche ihnen etwaig zustehenden Kündigungsrechte aufgrund eines bzw. im Zusammenhang mit einem Ausbleiben(s) der nach den bislang geltenden Anleihebedingungen am 9. Dezember 2023 fällig werdenden Zinszahlung, insbesondere auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 13(a)(i) der Anleihebedingungen oder gemäß sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, und etwaige auf dieser Grundlage erklärte Kündigungen sollen keine Wirksamkeit entfalten.“

3. Beschlussfassung über die Abberufung und Neubestellung des gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger

„a)

Abberufung des gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger

Der in der Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger vom 9. bis 11. September 2023 als gemeinsamer Vertreter bestellte Herr Klaus Nieding, Rechtsanwalt, geboren am 25. Juni 1964, geschäftsansässig An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt am Main, wird hiermit abberufen.

b)

Neubestellung des gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger

Herr Klaus Nieding, Rechtsanwalt, geboren am 25. Juni 1964, geschäftsansässig An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt am Main, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger („Gemeinsamer Vertreter“) bestellt.

Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die ihm durch Mehrheitsbeschluss erteilten Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Der Gemeinsame Vertreter hat das Recht, formlos mit allen oder bestimmten Anleihegläubigern in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt wird, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Ermächtigungsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

Der Gemeinsame Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die durch die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere auch solche für eine angemessene Versicherung sowie für etwaige Rechtsberatung), einschließlich der angemessenen Vergütung des Gemeinsamen Vertreters, trägt die Emittentin.

Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.“

4. Ermächtigung, Bevollmächtigung und Anweisung des Gemeinsamen Vertreters

„Dem Gemeinsamen Vertreter werden die folgenden weiteren Aufgaben und Befugnisse eingeräumt.

Der Gemeinsame Vertreter wird mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger wie folgt ermächtigt und bevollmächtigt:

(i)

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, bevollmächtigt und angewiesen, mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger die (zinslose) Stundung der nach den bisherigen Anleihebedingungen am 9. Dezember 2023 fällig werdenden Ansprüche auf Zinszahlung, für bis zu 9 Monate gegenüber der Emittentin zu erklären und/​oder eine oder mehrere Erklärungen gegenüber der Emittentin abzugeben, die vorgenannten Ansprüche auf Zinszahlung für einen Zeitraum von 9 Monaten nicht ernsthaft einzufordern.

(ii)

Der Gemeinsame Vertreter wird mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger zu der ausschließlichen Geltendmachung, Ausübung und Nichtausübung des Rechts sowie dem Verzicht auf das Recht der Anleihegläubiger zur Kündigung gemäß § 11(a)(iii), § 11(c)(iii) und/​oder § 13(a)(i) bis (x) der Anleihebedingungen, insbesondere gemäß § 13(a)(i) aufgrund bzw. im Zusammenhang einer ausbleibenden Zahlung von Zinsen, ermächtigt und bevollmächtigt; diese Ermächtigung und Bevollmächtigung gilt auch für etwaige gesetzliche Kündigungsrechte, soweit rechtlich zulässig. Der gemeinsame Vertreter wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, im Hinblick auf etwaige gleichwohl erfolgende Kündigungserklärungen von Anleihegläubigern, soweit solche Kündigungserklärungen nicht ohnehin unwirksam sind, mit der Emittentin im Namen und in Vertretung der betreffenden Anleihegläubiger eine Rücknahme solcher Kündigungen zu vereinbaren bzw. mit der Emittentin mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger zu vereinbaren, dass das Anleihekapital insgesamt nicht fällig ist und das Anleiheverhältnis nach Maßgabe der Anleihebedingungen bis zur regulären Endfälligkeit am Laufzeitende fortgeführt wird (vorbehaltlich einer anderweitigen vorzeitigen Kündigung bzw. Rückzahlung oder einer Wandlung bzw. Pflichtwandlung gemäß den Anleihebedingungen vor Laufzeitende).

(iii)

Der Gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ein jegliches etwaiges Kündigungsrecht der Anleihegläubiger aufgrund eines bzw. im Zusammenhang mit einem Ausbleiben(s) der nach den bislang geltenden Anleihebedingungen am 9. Dezember 2023 fällig werdenden Zinszahlung, insbesondere ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 13(a)(i) der Anleihebedingungen oder gemäß sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, nicht auszuüben und auf ein solches Kündigungsrecht mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger zu verzichten.

(iv)

Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, im Hinblick auf etwaige Kündigungserklärungen von Anleihegläubigern aufgrund eines bzw. im Zusammenhang mit einem Ausbleiben(s) der nach den bislang geltenden Anleihebedingungen am 9. Dezember 2023 fällig werdenden Zinszahlung, soweit solche Kündigungserklärungen nicht ohnehin unwirksam sind, mit der Emittentin im Namen und in Vertretung der betreffenden Anleihegläubiger eine Rücknahme solcher Kündigungen zu vereinbaren bzw. mit der Emittentin mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger zu vereinbaren, dass das Anleihekapital insgesamt nicht fällig ist und das Anleiheverhältnis nach Maßgabe der Anleihebedingungen bis zur regulären Endfälligkeit am Laufzeitende fortgeführt wird (vorbehaltlich einer anderweitigen vorzeitigen Kündigung bzw. Rückzahlung oder einer Wandlung bzw. Pflichtwandlung gemäß den Anleihebedingungen vor Laufzeitende).

(v)

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, im Falle einer Pflichtwandlung gemäß dem möglichen neuen § 8a der Anleihebedingungen die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Durchführung der Pflichtwandlung erforderlich oder zweckdienlich sind; dies gilt insbesondere für einen etwaigen Abschluss eines Zeichnungsvertrages oder Zeichnungsvorvertrages mit der Emittentin sowie für Zeichnungs- und/​oder Bezugserklärungen gegenüber der Emittentin, der Hauptwandlungsstelle und/​oder der jeweiligen Depotbank des jeweiligen Anleihegläubigers sowie für deren (Unter-)Bevollmächtigung zur Durchführung der Pflichtwandlung und zur Abgabe solcher Zeichnungs- und/​oder Bezugserklärungen und deren diesbezügliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Der Gemeinsame Vertreter wird im Zusammenhang mit sämtlichen vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen ferner ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der vorgenannten Rechtshandlungen erforderlich oder zweckdienlich sind. Soweit die Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters reichen, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/​oder etwaige Kündigungsrechte auszuüben. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen bis zum Ende des Zeitraums der Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters ist mithin nur der Gemeinsame Vertreter befugt, die von den Ermächtigungen und Bevollmächtigungen betroffenen Rechte der Anleihegläubiger auszuüben.“

 

Frankfurt am Main, im Dezember 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Der Vorstand

Stephan Noetzel

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