MeinAuto Group AG – Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der MeinAuto Group AG infolge Formwechsels

MeinAuto Group AG

Oberhaching

Amtsgericht München, HR B 264916

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der MeinAuto Group AG infolge Formwechsels

 

Bei der MeinAuto Group AG mit Sitz in Oberhaching ist ein Aufsichtsrat gebildet, der sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG). Der Vorstand ist nach pflichtgemäßer Beurteilung der Ansicht, dass das Wirksamwerden des Formwechsels überwiegend wahrscheinlich ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats. Da die Gesellschaft dauerhaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes für die Bildung eines obligatorischen Aufsichtsrats auch in Zukunft nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Formwechsel wird keine Bestimmung über die freiwillige oder verpflichtende Bildung eines Aufsichtsrats enthalten.

Der Vorstand ist daher der Ansicht, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Wirksamwerden des Formwechsels durch Eintragung in das Handelsregister kein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Rein vorsorglich soll hiermit ein Statusverfahren aufgrund des Wegfalls des Aufsichtsrats im Rahmen des Formwechsels der MeinAuto Group AG in eine GmbH durchgeführt werden. Die Aufsichtsratsmandate der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder werden mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister enden. Ein neuer Aufsichtsrat wird nicht gebildet werden, falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Oberhaching, 29. November 2023

 

Der Vorstand

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