Siemens Energy AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 am Montag, 26. Februar 2024

Siemens Energy AG

München

ISIN DE000ENER6Y0
Wertpapierkennnummer ENER6Y

ISIN DE000ENER2N2
Wertpapierkennnummer ENER2N

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024

GMETENR124RS

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,*

* Zur besseren Lesbarkeit wird im Weiteren auf eine geschlechtsneutrale Sprache verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind jedoch als geschlechtsneutral zu verstehen.

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Energy AG

die am Montag, 26. Februar 2024, 10.00 Uhr (MEZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung („Internetservice“) ist unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

erreichbar. Unter Ziffer III.2 („Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ist beschrieben, wie Sie sich zur Hauptversammlung anmelden, sich elektronisch zuschalten und ihr Stimmrecht ausüben können. Hinweise zur Übertragung der Hauptversammlung mit Bild und Ton finden Sie unter Ziffer III.2 c) („Live-Übertragung der Hauptversammlung“).

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt – auch bei Bevollmächtigung von Dritten – ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Forum 1 auf dem Betriebsgelände der Siemens Energy AG, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München-Neuperlach. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Energy AG und den Konzern zum 30. September 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2022/​2023

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch, die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate Governance-Berichterstattung sowie die nichtfinanzielle Konzernerklärung zum Geschäftsjahr 2022/​2023.

Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Energy AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Energy AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2022/​2023 in Höhe von EUR 64.940.870,97 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:

Gewinnvortrag: EUR 64.940.870,97
Bilanzgewinn: EUR 64.940.870,97
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter lit. a) bis f) genannten Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/​2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Dr.-Ing. Christian Bruch (Vorsitzender)

b)

Maria Ferraro

c)

Karim Amin

d)

Tim Oliver Holt

e)

Anne-Laure Parrical de Chammard (seit 1. November 2022)

f)

Vinod Philip (seit 1. Oktober 2022)

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter lit. a) bis t) genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/​2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Joe Kaeser (Vorsitzender)

b)

Robert Kensbock (1. stellvertretender Vorsitzender)

c)

Dr. Hubert Lienhard (2. stellvertretender Vorsitzender)

d)

Günter Augustat

e)

Manfred Bäreis

f)

Manuel Bloemers

g)

Dr. Christine Bortenlänger

h)

Dr. Andrea Fehrmann

i)

Dr. Andreas Feldmüller

j)

Nadine Florian

k)

Sigmar Gabriel

l)

Horst Hakelberg

m)

Jürgen Kerner

n)

Hildegard Müller

o)

Laurence Mulliez

p)

Thomas Pfann

q)

Matthias Rebellius

r)

Prof. Dr. Ralf P. Thomas

s)

Geisha Jimenez Williams

t)

Randy Zwirn

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/​2024 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/​2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023/​2024 zu bestellen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022/​2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung abgedruckt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz von dem Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht der Siemens Energy AG beigefügt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Siemens Energy AG für das Geschäftsjahr 2022/​2023 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Prof. Dr. Ralf P. Thomas und Herr Randy Zwirn haben gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich erklärt, ihre Ämter mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 26. Februar 2024 niederzulegen. Daher ist die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Siemens Energy AG setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Die Amtszeit der acht anderen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, die von der Hauptversammlung am 10. Februar 2021 gewählt wurden, läuft noch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/​2024 beschließt.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, deren Amtszeit mit Beendigung der am 26. Februar 2024 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beginnt, wurden am 16. November 2023 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027/​2028 beschließt.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Dabei ist nach § 96 Abs. 2 Satz 4 Aktiengesetz auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Von der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten; das Mindestanteilsgebot wird von den Anteilseignervertretern daher derzeit für beide Geschlechter erfüllt. Nach der Neuwahl der Mitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat werden mit Beendigung der Hauptversammlung am 26. Februar 2024 auf der Seite der Arbeitnehmer drei Frauen und sieben Männer dem Aufsichtsrat angehören, so dass auch auf Seite der Arbeitnehmer das Mindestanteilsgebot erfüllt sein wird.

Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner sechs Frauen und vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat im September 2022 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022/​2023 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2023 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die im Internet unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich sind und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein werden.

Die Wahlen der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidatinnen sollen nicht für die in § 7 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Regelamtszeit von fünf Jahren erfolgen. Vielmehr soll von der ebenfalls in § 7 Abs. 2 der Satzung geregelten Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl Gebrauch gemacht werden und sollen die Wahlen nur für eine Amtszeit von drei beziehungsweise vier Jahren erfolgen. Hierdurch sollen die Wahlrechte der Aktionäre gestärkt und den Anforderungen einer modernen Corporate Governance Rechnung getragen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Frau Prof. Dr. Veronika Grimm, wohnhaft in Nürnberg,
Universitätsprofessorin

und

b)

Frau Simone Menne, wohnhaft in Kiel,
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen.

Die Bestellung erfolgt für die unter lit. a) vorgeschlagene Kandidatin für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt und für die unter lit. b) vorgeschlagene Kandidatin für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht mitgerechnet.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

Weitere Angaben über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung abgedruckt. Eine Qualifikationsmatrix mit Angaben zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen ist über unsere Internetseite unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die entsprechenden Satzungsänderungen

Die derzeit geltende, in § 12 der Satzung der Siemens Energy AG enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat entspricht dem von der Hauptversammlung am 10. Februar 2021 mit 98,9 % der abgegebenen Stimmen bestätigten Vergütungssystem für den Aufsichtsrat. Im Aufsichtsrat der Siemens Energy AG ist der Ausschuss, der über die Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Personen beschließt, aufgelöst worden. Dessen bisherige Aufgaben werden nunmehr vom Aufsichtsratsplenum wahrgenommen. Zudem wird erwogen, einen Vergütungsausschuss einzurichten, der dem Aufsichtsratsplenum insbesondere Vorschläge für die im Hinblick auf die Vergütung der Mitglieder des Vorstands relevanten Entscheidungen und die Erstellung des Vergütungsberichts unterbreitet und die Beschlussfassung des Aufsichtsratsplenums über das Vergütungssystem für den Vorstand und den Aufsichtsrat und deren regelmäßige Überprüfung vorbereitet. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergütungsausschuss soll – im Falle seiner dauerhaften Bildung – vergütet werden. Daher soll ausgehend von dem nachfolgend unter lit. a) dargestellten System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung neu gefasst werden. Die Änderungen in § 12 der Satzung beschränken sich auf dessen Absatz 2.

Der Aufsichtsrat – gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums – und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht eine reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK„) vorgesehen.

Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 240.000, für jeden stellvertretenden Vorsitzenden EUR 180.000 und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats EUR 120.000. Entsprechend den Empfehlungen des DCGK werden der höhere zeitliche Aufwand für Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt. Gleiches gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Für die Tätigkeit im Prüfungssauschuss und im Präsidium erhalten für jedes volle Geschäftsjahr der Vorsitzende jeweils zusätzlich EUR 120.000 und jedes andere Mitglied jeweils zusätzlich EUR 60.000. Der Vorsitzende des Nachhaltigkeits- und Finanzausschusses und der Vorsitzende des Vergütungsausschusses erhalten jährlich jeweils zusätzlich EUR 70.000 und jedes andere Mitglied des Nachhaltigkeits- und Finanzausschusses und des Vergütungsausschusses jährlich jeweils zusätzlich EUR 40.000, sofern der jeweilige Ausschuss dauerhaft gebildet ist. Wegen der besonderen Bedeutung und Anforderungen der Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Präsidiums wird die Tätigkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrats in diesen Ausschüssen höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen. Des Weiteren erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse zusätzlich für jede Aufsichtsratssitzung und Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein in der Satzung festgelegtes Sitzungsgeld. Dieses beträgt EUR 1.500 für jede Sitzung und bei mehreren an einem Tag stattfindenden Sitzungen maximal EUR 3.000 pro Tag. Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt, und dem Sitzungsgeld, das sich nach der Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen bemisst. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder mit einbezogen, deren Prämien die Siemens Energy AG zahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Mitglied des Aufsichtsrats seine Auslagen sowie die gegebenenfalls auf seine Bezüge gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist – gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland – marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Siemens Energy AG leistet.

Die feste Vergütung ist nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, fällig. Die Sitzungsgelder sind für die in einem Quartal abgehaltenen Sitzungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals zu zahlen. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats gekoppelt. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine zeitanteilig geringere feste Vergütung (sog. pro rata-Anpassung). Die Anpassung der Vergütung erfolgt zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter und für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Siemens Energy AG und des Siemens Energy-Konzerns unterscheidet und daher ein solcher sog. vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.

Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Damit ist bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.

b)

§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung von EUR 120.000,00. Diese Grundvergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats um EUR 120.000,00 und für jeden stellvertretenden Vorsitzenden um EUR 60.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr.

(2)

Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für jedes volle Geschäftsjahr

(a)

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Präsidiums jeweils EUR 120.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses und des Präsidiums jeweils EUR 60.000,00;

(b)

der Vorsitzende des Nachhaltigkeits- und Finanzausschusses und der Vorsitzende des Vergütungsausschusses jeweils EUR 70.000,00, jedes andere Mitglied dieser Ausschüsse jeweils EUR 40.000,00,

sofern der jeweilige Ausschuss dauerhaft gebildet ist.

(3)

Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat und/​oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

(4)

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

(5)

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00; bei mehreren Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, jedoch maximal EUR 3.000,00 pro Tag. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme durch Zuschaltung über Telefon oder elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung). Das Sitzungsgeld für die in einem Quartal abgehaltenen Sitzungen ist jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals zu zahlen.

(6)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Siemens Energy-Konzerns einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Mitglied des Aufsichtsrats seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.“

c)

Die vorstehende Änderung der Vergütungsregelung gilt für die Zeit ab dem 1. März 2024.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 mit gleichzeitiger Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2024) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat am 7. Februar 2023 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf des 6. Februar 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 363.322.596,00 durch Ausgabe von bis zu 363.322.596 auf Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die Gesellschaft hat am 15. März 2023 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter Ausschluss des Bezugsrechts 72.664.519 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Dadurch hat sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 799.309.712,00, eingeteilt in 799.309.712 Stückaktien, erhöht. Durch diese Ausübung hat sich das Genehmigte Kapital 2023 auf einen Betrag von EUR 290.658.077,00 reduziert und die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien ist erschöpft.

Um auch zukünftig Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft zu haben, soll das Genehmigte Kapital 2023 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 399.654.856,00 und damit nicht über 50 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2024) ersetzt werden. Zu diesem Zweck soll § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend angepasst werden.

Weiteres genehmigtes Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht. Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden können, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 399.654.856,00 und damit nicht über 50 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, begrenzt sein.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2024 in das Handelsregister wird die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ablauf des 6. Februar 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023), aufgehoben.

b)

Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 399.654.856,00 geschaffen, durch das der Vorstand ermächtigt wird, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu EUR 399.654.856,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Hierzu wird § 4 Abs. 5 der Satzung mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ablauf des 25. Februar 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 399.654.856,00 durch Ausgabe von bis zu 399.654.856 auf Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 399.654.856,00 beschränkt.

Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, insgesamt oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz auch von Kreditinstituten und anderen Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,

um im Rahmen von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften und Mitgliedern der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft neue Aktien zu gewähren. In dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz zugelassenen Rahmen können die neuen Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Aktiengesetz in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigten Kapital 2024 für Zwecke von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften und an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist dabei jeweils das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehende Kapitalgrenze von 10 % des Grundkapitals ist dabei der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz für die Zwecke von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen für Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften, an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft und die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendet werden. Die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024 für Zwecke der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft ist ausgeschlossen;

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/​Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise Schuldnern entsprechender Wandlungs-/​Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Wandlungs-/​ Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung dieser Wandlungs-/​Optionspflichten zustünden;

wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024 in die Gesellschaft einzulegen.

Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, wenn dieses niedriger sein sollte, des Grundkapitals im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung, nicht überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze wird dasjenige anteilige Grundkapital nicht angerechnet, das auf Aktien entfällt, die für Zwecke von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften und an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft sowie für Spitzenbeträge aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden. Auf die vorgenannte Kapitalgrenze ist jedoch das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die aufgrund einer während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen, soweit nicht im Rahmen der Vorstandsvergütung der Aufsichtsrat hierüber entscheidet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023 gemäß lit. a) sowie die Beschlussfassung über § 4 Abs. 5 der Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023 gemäß lit. a) erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Abs. 5 der Satzung gemäß lit. b) eingetragen wird.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden mit gleichzeitiger Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 mit gleichzeitiger Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2024) sowie über die entsprechenden Satzungsänderungen

Die Hauptversammlung hat am 7. Februar 2023 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 11 bis zum Ablauf des 6. Februar 2028 ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte und Wandlungspflichten für auf Namen lautende Stückaktien der Siemens Energy AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 72.664.519,00 zu gewähren beziehungsweise aufzuerlegen. Die Hauptversammlung hat ferner den Vorstand ermächtigt, bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen und zur Bedienung der Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte und zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus diesen Schuldverschreibungen zugleich das Bedingte Kapital 2023 beschlossen.

Von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht.

Die Gesellschaft hat am 15. März 2023 aus dem Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts 72.664.519 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer entsprechenden Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023 auch die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung vom 7. Februar 2023 aufgebraucht.

Um der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen, soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie ein neues Bedingtes Kapital 2024 in Höhe von bis zu EUR 79.930.971,00, d.h. nicht mehr als 10 % des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, beschlossen werden. Die bestehende Ermächtigung vom 7. Februar 2023 sowie das Bedingte Kapital 2023 sollen aufgehoben werden.

Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 399.654.856,00 und damit nicht über 50 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals begrenzt sein.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für die Ermächtigungen des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Begebung von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen

(1)

Ermächtigung, Allgemeines, Betragsgrenzen, Begebung gegen Geld- oder Sachleistung sowie durch Konzerngesellschaften, Befristung

Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte und Wandlungs- beziehungsweise Optionspflichten für auf Namen lautende Stückaktien der Siemens Energy AG („Siemens Energy-Aktien“) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 79.930.971,00 („Maximaler Betrag am Grundkapital“) zu gewähren beziehungsweise aufzuerlegen.

Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 26. Februar 2024 zum Beschluss vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-/​Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 399.654.856,00 beschränkt.

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für über Konzerngesellschaften der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen Garantien zu übernehmen, den Inhabern beziehungsweise Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs-/​Optionsrechte und Wandlungs-/​Optionspflichten für Siemens Energy-Aktien im Rahmen des Maximalen Betrags am Grundkapital zu gewähren beziehungsweise aufzuerlegen, sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Die Schuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- und/​oder Eigenkapital) begeben werden, aber auch zu anderen Zwecken, etwa der Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft.

Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/​oder Sachleistung begeben werden. Im Fall von Optionsschuldverschreibungen kann die Begebung gegen Sachleistung erfolgen, soweit in den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den Optionspreis je Siemens Energy-Aktie bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der Nennbetrag beziehungsweise ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabepreis von Schuldverschreibungen darf auch so gewählt werden, dass er zum Zeitpunkt der Begebung dem rechnerischen Anteil am Grundkapital der nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine („Schuldverschreibungsbedingungen“) zu beziehenden Aktien entspricht, muss also diesen Betrag nicht notwendig überschreiten.

Die Ermächtigung gilt für die Begebung von Schuldverschreibungen bis zum Ablauf des 25. Februar 2029.

(2)

Wandlungs- oder Optionspflicht, Recht der Emittentin auf Lieferung von Aktien anstelle der Rückzahlung

Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch das Recht der Emittentin vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren (Ersetzungsbefugnis).

(3)

Wandlungs-/​Optionspreis je Aktie

Im Fall von Optionsschuldverschreibungen werden jedem Anleihestück Optionsrechte, insbesondere in Form eines oder mehrerer Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Siemens Energy-Aktien berechtigen oder verpflichten.

Im Fall von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber beziehungsweise Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht beziehungsweise haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Siemens Energy-Aktien zu wandeln.

In allen Fällen ergibt sich das Wandlungs- beziehungsweise Umtausch- oder Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags beziehungsweise eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung beziehungsweise bei Ausübung eines Optionsscheines des nach dessen Bedingungen geschuldeten Betrags durch den jeweils festgesetzten Wandlungs-/​Optionspreis für eine Siemens Energy-Aktie.

Der rechnerische Anteil am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung beziehungsweise bei Inzahlungnahme einer Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung entsprechen.

Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs-/​Optionspreis je Aktie darf, mit Ausnahme der Fälle einer Wandlungs- oder Optionspflicht, 80 % des Kurses der Siemens Energy-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten.

Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/​Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 Aktiengesetz fristgerecht bekannt zu machen).

Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/​Optionspflicht kann der Wandlungs-/​Optionspreis beziehungsweise der zur Ermittlung des Wandlungs-/​Optionspreises herangezogene Referenzkurs der Siemens Energy-Aktie mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Siemens Energy-Aktie an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/​Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs-/​Optionspreis unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 199 Abs. 2 Aktiengesetz bleiben unberührt.

(4)

Verwässerungsschutz, Anpassungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte oder Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/​Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Ausgabekonditionen sowie die weiteren Schuldverschreibungsbedingungen festzusetzen beziehungsweise im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können dabei insbesondere auch folgendes vorsehen beziehungsweise regeln:

Ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa auf Grundlage eines Wahlrechts der Emittentin beziehungsweise der Siemens Energy AG, eine Bedienung aus bedingtem Kapital (insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2024), aus einem vorhandenen oder zu schaffenden genehmigten Kapital, aus einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand eigener Aktien oder anstelle der Lieferung von Siemens Energy-Aktien die Zahlung eines Wertausgleichs in Geld oder die Lieferung anderer an einem Handelsplatz im Sinne von § 2 Abs. 22 Wertpapierhandelsgesetz handelbarer Wertpapiere erfolgen kann oder anstelle der Lieferung von Aktien die zu gewährenden Siemens Energy-Aktien durch einen oder mehrere Dritte veräußert und die Inhaber/​Gläubiger der Schuldverschreibungen aus den Veräußerungserlösen befriedigt werden können.

ob die Schuldverschreibungen beziehungsweise Optionsscheine auf den Inhaber oder auf den Namen lauten,

Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück beizufügenden (auch unterschiedlich ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob diese bei oder nach Begebung abtrennbar sind,

Verzinsung und – auch unbegrenzte oder unterschiedliche – Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise Optionsscheine,

Ausgestaltung der Anleihekomponente, die insbesondere auch sogenannte Hybridanleihen umfassen kann,

ob bei Optionsschuldverschreibungen die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise durch Übertragung von Anleihestücken (Inzahlungnahme) erfolgen kann,

ob die Wandlungs-/​Optionspreise oder die Wandlungs-, Bezugs- oder Umtauschverhältnisse bei Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise Optionsscheine zu ermitteln sind und wie diese Preise/​Verhältnisse jeweils festzulegen sind (jeweils einschließlich etwaiger Minimal- und Maximalpreise und variabler Gestaltungen oder der Ermittlung anhand künftiger Börsenkurse); die Anforderungen nach vorstehender Ziff. 3 bleiben unberührt,

ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis- beziehungsweise Umtausch- oder Bezugsverhältnis gerundet wird,

ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich festgesetzt wird,

wie im Fall von Pflichtwandlungen beziehungsweise der Erfüllung von Optionspflichten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/​Optionspreisen festzulegen sind,

ob die Schuldverschreibungen in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.

(5)

Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz auch von Kreditinstituten und anderen Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

sofern die Schuldverschreibungen gegen Geldleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/​Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise Schuldnern entsprechender Wandlungs-/​Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Wandlungs-/​Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung dieser Wandlungs-/​Optionspflichten zustünden;

sofern die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften begeben werden.

Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die aufgrund von Wandlungs-/​Optionsrechten und/​oder Wandlungs-/​Optionspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorgenannte Kapitalgrenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das entfällt auf

neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden, mit Ausnahme der Ausgabe für Zwecke von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen einschließlich – sofern zulässig – Vorstandsvergütung sowie bei einem Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge;

Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.

b)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals 2023

Die in der Hauptversammlung vom 7. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 6. Februar 2028, einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.000.000.000,00 zu begeben und in diesem Zusammenhang Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte und Wandlungspflichten für auf Namen lautende Stückaktien der Siemens Energy AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 72.664.519,00 zu gewähren beziehungsweise aufzuerlegen, wird aufgehoben. Auch das Bedingte Kapital 2023 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen gemäß dem zu lit. a) gefassten Beschluss sowie das neue Bedingte Kapital 2024 gemäß dem zu lit. c) gefassten Beschluss wirksam geworden sind.

c)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024 und Änderung der Satzung

Es wird anstelle des Bedingten Kapitals 2023 ein neues Bedingtes Kapital 2024 geschaffen und dazu § 4 Abs. 7 der Satzung mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 79.930.971,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 79.930.971 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten beziehungsweise die Wandlungs- oder Optionsverpflichteten jeweils aus Wandelschuldverschreibungen und/​oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 26. Februar 2024 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum Ablauf des 25. Februar 2029 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen beziehungsweise ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht genügen oder soweit die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/​Optionspreisen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.

d)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/​Optionsfristen.

11.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden mit gleichzeitiger Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Die Hauptversammlung hat am 7. Februar 2023 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 12 bis zum Ablauf des 6. Februar 2028 ermächtigt, zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben (Rückerwerbermächtigung 2023).

Die Gesellschaft hat am 15. März 2023 aus dem Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts 72.664.519 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer entsprechenden Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023 auch die Ermächtigung des Vorstands nach der Rückerwerbermächtigung 2023, Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz verwenden zu können, aufgebraucht.

Vor diesem Hintergrund und um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu erhalten, soll die Rückerwerbermächtigung 2023 nunmehr aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des 25. Februar 2029 ersetzt werden.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für die Ermächtigungen des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die in der Hauptversammlung vom 7. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 6. Februar 2028 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 25. Februar 2029 zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß der §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

c)

Der Erwerb von Aktien der Siemens Energy AG („Siemens Energy-Aktien„) erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (1) als Kauf über die Börse, (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots, (3) mittels eines öffentlichen Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft. Angebote nach vorstehenden Ziffern (2) und (3) können auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen:

(1)

Erfolgt der Erwerb der Siemens Energy-Aktien über die Börse, darf der an der Börse gezahlte Kaufpreis je Siemens Energy-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens Energy-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der gezahlte Kaufpreis je Siemens Energy-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Siemens Energy-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am vierten, dritten und zweiten Börsenhandelstag vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der Aktionäre um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

(3)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer Tauschaktien, etwaiger rechnerischer Bruchteile sowie einer etwaigen Barkomponente) je Siemens Energy-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Siemens Energy-Aktie um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für jede Siemens Energy-Aktie und für jede Tauschaktie jeweils der durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am vierten, dritten und zweiten Börsenhandelstag vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der Aktionäre anzusetzen. Werden die Tauschaktien nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Schlusskurs derjenigen Börse maßgeblich, an der die Tauschaktien im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielten.

d)

Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Sofern die Anzahl der zum Kauf oder Tausch angedienten beziehungsweise angebotenen Siemens Energy-Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten beziehungsweise angebotenen Siemens Energy-Aktien je Aktionär erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung beziehungsweise Annahme geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter beziehungsweise angebotener Siemens Energy-Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

e)

Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Angebots Kursabweichungen vom Preis beziehungsweise von einer im Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten festgesetzten Preisspanne, die für den Erfolg des Angebots erheblich sein können, kann der Preis beziehungsweise die Preisspanne während der Angebotsfrist beziehungsweise bis zur Annahme angepasst werden. In diesem Fall beziehen sich die 10 %- beziehungsweise 20 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten des Kauf- beziehungsweise Tauschpreises auf den jeweils betreffenden Schlusskurs der Siemens Energy-Aktie und gegebenenfalls der Tauschaktie am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:

(1)

Die Aktien können über die Börse oder über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden.

(2)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital herabzusetzen und der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann durch Entscheidung des Vorstands gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des rechnerischen Anteils der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

(3)

Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen oder standen, sowie an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden. Dabei können sie insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften oder die Mitgliedschaft in dem Vertretungsorgan einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

(4)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis einer Siemens Energy-Aktie nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.

(5)

Sie können zur Bedienung beziehungsweise Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Siemens Energy-Aktien, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien zu verwenden, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/​Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise den Wandlungs-/​ Optionsverpflichteten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden, und Bezugsrechte zu bedienen.

(6)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, angeboten und übertragen werden.

(7)

Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht notiert sind, verwendet werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

g)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden beziehungsweise werden. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Angebote, Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung der aktienrechtlichen Anforderungen festgelegt.

h)

Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.

i)

Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf eigene Aktien entfällt, die auf Basis dieser Ermächtigung im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften, an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften der Gesellschaft sowie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Der rechnerische Anteil am Grundkapital derjenigen eigenen Aktien, die für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendet werden, darf außerdem 5 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist dabei jeweils das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Auf die vorstehende Kapitalgrenze von 10 % des Grundkapitals ist dabei der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Verwendung der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss für die Zwecke von aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen für Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften, an Mitglieder der Vertretungsorgane von Konzerngesellschaften und – sofern dies unter genehmigtem Kapital zulässig ist – an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft verwendet werden. Sofern unter genehmigtem Kapital die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung zulässig ist, ist außerdem auf die vorstehende 5 %-Grenze der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Verwendung der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung ausgegeben werden.

j)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. f) Ziffern (3) bis (7) und lit. g) verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.

II.

Berichte und Anlagen zu Punkten der Tagesordnung

1.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2022/​2023

München, 5. Dezember 2023

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

im Geschäftsjahr 2023 befasste sich der Aufsichtsrat und insbesondere das Präsidium des Aufsichtsrats intensiv mit der Vergütung des Vorstands. Diese Arbeit fokussierte sich sowohl auf die Überprüfung und Festlegung der Zielvergütung für amtierende und neue Mitglieder des Vorstands als auch auf die Evaluierung der Ziele des Vorstands im Geschäftsjahr 2023.

Im November 2022 wurden Maria Ferraro und Tim Holt vorzeitig für weitere fünf Jahre als Mitglieder des Vorstands bestellt. Zeitgleich hat der Aufsichtsrat ihre Vergütung überprüft. Für Maria Ferraro, die als CFO im Allgemeinen und mit der laufenden Integration von Siemens Gamesa in Siemens Energy sowie der zum 1. Oktober 2022 eingeführten Konzernstruktur eine herausgehobene Rolle im Vorstand einnimmt, hat der Aufsichtsrat nach Prüfung der marktüblichen Vergütung für Finanzvorstände eine moderate Anpassung ihres Jahreszieleinkommens beschlossen. Mehr als die Hälfte der Anpassung erfolgte dabei im Langfristbereich durch Siemens Energy Stock Awards. Für Tim Holt, der seinen Dienstsitz in den Vereinigten Staaten hat, hat der Aufsichtsrat eine Zielvergütung in US-Dollar vereinbart, um Währungsrisiken sowohl für die Gesellschaft als auch für ihn zu mitigieren.

Ferner hat der Aufsichtsrat im November 2022 die seit dessen Erstbestellung zum 1. Mai 2020 unveränderte Vergütung von Dr.-Ing. Christian Bruch überprüft und eine moderate, langfristig ausgelegte Anpassung beschlossen. Für die neu bestellten Mitglieder des Vorstands wurde eine marktübliche Zielvergütung festgelegt, die auch ihrer erstmaligen Bestellung als Vorstand Rechnung trägt.

Mit der ab 1. Oktober 2022 eingeführten Organisationsstruktur von Siemens Energy wird jeder Geschäftsbereich außer Siemens Gamesa von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Um eine kausale Verbindung zwischen Vergütung und Performance der Geschäftsbereiche zu gewährleisten, erhielten für das Geschäftsjahr 2023 die Vorstandsmitglieder mit direkter Geschäftsverantwortung finanzielle Ziele im jahresbezogenen variablen Einkommen, die zur Hälfte vom Erfolg des jeweiligen Geschäftsbereichs abhängig sind.

Die Geschäftsbereiche Gas Services, Grid Technologies und Transformation of Industry setzten den positiven Trend des Vorjahrs fort und erzielten erneut solide Fortschritte zur Erfüllung ihrer mittelfristigen Ziele. Jeder dieser drei Geschäftsbereiche hat den kommunizierten Ausblick für Profitabilität erreicht oder übertroffen. Der Zugang von Barmitteln (Free Cashflow) verlief sowohl in diesen Geschäftsbereichen als auch folglich für den Konzern erheblich besser als geplant. Die herausragenden Leistungen auf diesem Sektor konnten sogar die erhebliche Zielverfehlung bei Siemens Gamesa überkompensieren.

Die starken finanziellen Ergebnisse der Geschäftsbereiche spiegeln sich in der Zielerreichung der kurzfristig variablen Vergütung von Tim Holt, Karim Amin und Anne-Laure de Chammard wider. Neben der finanziellen Performance sieht der Aufsichtsrat die Geschäftsbereiche außerhalb von Siemens Gamesa insbesondere hinsichtlich der operativen Leistungen und anderer zentralen Themen wie zum Beispiel der Kundenorientierung, auf einem guten bis sehr guten Weg.

Im Kontrast dazu stehen die ernsten Rückschläge bei Siemens Gamesa. Im Geschäftsjahr 2023 hat der Vorstand mit der vollständigen Übernahme und dem Beginn der Integration von Siemens Gamesa die notwendigen strategischen Weichen für den erfolgreichen Turnaround des Geschäfts gestellt. Danach wurden allerdings materielle Qualitätsprobleme und Hochlaufherausforderungen bekannt, die der Vorstand durch ein Maßnahmenprogramm adressiert und der Aufsichtsrat mit einem eigens dafür gegründeten Sonderausschuss begleitet. Wesentlich beeinflusst durch die Rückschläge bei Siemens Gamesa, war für unsere Aktionärinnen und Aktionäre das Geschäftsjahr 2023 kein erfreuliches Jahr. Dies wirkt sich besonders auf die Langfristkomponente der Vorstandsvergütung aus. So werden zum Beispiel die Auszahlungen aus den Siemens Energy Stock Awards-Tranchen 2021, 2022 und 2023 aktuell erheblich unter Zielwert veranschlagt. Auch in der kurzfristig variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 sind die Rückschläge durch Siemens Gamesa vor allem in der Komponente Ergebnismarge vor Sondereffekte auf Konzernebene deutlich spürbar, deren Zielerreichung 0 % beträgt.

Der Aufsichtsrat wird im Geschäftsjahr 2024 weiterhin sicherstellen, dass die Vergütung des Vorstands sowohl die Leistung der einzelnen Mitglieder als auch als Kollektiv abbildet. Darüber hinaus wird sich der Aufsichtsrat mit der Überprüfung und Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschäftigen. Das Ziel ist dabei, die variablen Vergütungselemente noch stärker an die Performance zu knüpfen. Dabei wird auch geprüft, inwieweit die Befassung mit dem Vergütungssystem in einem eigenen Vergütungsgremium erfolgen sollte. Das Vergütungssystem wird erneut der Hauptversammlung 2025 zur Billigung vorgelegt.

Mit diesem Bericht sollen Sie weiterhin ein möglichst transparentes und umfassendes Bild über die Vergütung des Vorstands erhalten. Wie der gesamte Aufsichtsrat lege ich insbesondere in dieser herausfordernden Zeit viel Wert auf den weiteren Austausch mit Ihnen zu diesem wichtigen Thema.

Für das Präsidium des Aufsichtsrats

Joe Kaeser
Vorsitzender

Dieser gemeinsame Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG sowie den einschlägigen Anforderungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) und den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Vergütungsbericht enthält individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) und im Geschäftsjahr 2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022) sowie weitere aktienrechtlich geforderte Angaben. Der Bericht unterliegt einer formellen sowie auch einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Der Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung 2024 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 7. Februar 2023 mit einer Mehrheit von 96,68 % gebilligt.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

In diesem Bericht wird die Anwendung des ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 erläutert. Das Vergütungssystem wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Februar 2021 durch die Aktionäre der Siemens Energy AG mit

96,70 % der abgegebenen Stimmen gebilligt („Say on Pay“). Eine erneute Vorlage zur Billigung findet bei wesentlichen Änderungen statt, spätestens jedoch in der ordentlichen Hauptversammlung 2025. Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems für den Vorstand findet sich in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Siemens Energy AG, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.

Alle zum 30. September 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands erhalten ihre Vergütung auf Basis eines Anstellungsvertrags mit der Siemens Energy AG, der zu der Bestellung als Vorstandsmitglied gleichläuft. Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro, Anne-Laure de Chammard und Vinod Philip erhalten ihre Vergütung ausschließlich von der Siemens Energy AG. Karim Amin und Tim Holt erhalten einen Teil ihrer Vergütung von Siemens Energy Konzerngesellschaften. Für das Geschäftsjahr 2023 erhielt Karim Amin circa 56 % seiner Ziel-Gesamtvergütung von der Siemens Energy LLC (Vereinigte Arabische Emirate) und Tim Holt circa 33 % seiner Ziel-Gesamtvergütung von der Siemens Energy Inc. (Vereinigte Staaten). Karim Amin erhielt circa 44 % und Tim Holt circa. 67 % seiner Ziel-Gesamtvergütung von der Siemens Energy AG. Damit führten die zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse mit Siemens Energy-Konzerngesellschaften zu keiner Erhöhung der Gesamtvergütung. Gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird in der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung Geschäftsjahr 2023“ die Konzern-Gesamtvergütung angegeben.

Berücksichtigung von Siemens Gamesa in der Vergütung des Vorstands von Siemens Energy
In der Vergütung der Mitglieder des Siemens Energy-Vorstands ist ein beträchtlicher Teil der variablen Vergütung (circa 60 % für Vorstandsmitglieder mit direkter Verantwortung für einen Geschäftsbereich und 75 % für die weiteren Mitglieder) an finanzielle Leistungskriterien geknüpft, die auf Ebene des Siemens Energy Konzerns gemessen werden. Hierin enthalten ist neben den drei Geschäftsbereichen auch Siemens Gamesa. In der kurzfristig variablen Vergütung (Bonus) sind diese Kennzahlen die Ergebnismarge vor Sondereffekten sowie der Free Cashflow (vor Steuern) und in der langfristig variablen Vergütung (Siemens Energy Stock Awards) die relative Aktienrendite (Total Shareholder Return) sowie das Ergebnis je Aktie. Darüber hinaus wurden für Dr.-Ing. Christian Bruch und Maria Ferraro im Bonus für das Geschäftsjahr 2023 individuelle, qualitative Ziele bezüglich der Übernahme und Integration von Siemens Gamesa gesetzt.

Für das Geschäftsjahr 2023 wurde für den CEO von Siemens Gamesa, Dr.-Ing. Jochen Eickholt, eine Zielvergütung nach der bisherigen Vergütungssystematik von Siemens Gamesa festgelegt. Diese beinhaltet Ziele in der kurzfristig variablen Vergütung, die sich ausschließlich auf Siemens Gamesa beziehen. Dr.-Ing. Jochen Eickholt ist kein Mitglied des Vorstands von Siemens Energy; seine Vergütung unterliegt nicht der Berichtspflicht nach § 162 Abs. 1 AktG.

Grundzüge der Vorstandsvergütung
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 erfüllt alle einschlägigen Empfehlungen und Anregungen des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022. Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung beruht auf den folgenden Grundzügen:

Grundzüge der Vorstandsvergütung

Unterstützung der Geschäftsstrategie Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll die Umsetzung der Geschäftsstrategie durch angemessene Incentives fördern.
Nachhaltige Ausrichtung der Vergütung Im Rahmen der variablen Vergütung wird ein bedeutender Teil der Vergütung auf Basis einer mehrjährigen Performancemessung ermittelt. Der Fokus auf Nachhaltigkeit wird durch Leistungskriterien hinsichtlich Umwelt, Soziales & Governance (ESG) in der langfristig variablen aktienbasierten Vergütung weiter gestärkt.
Fokus auf industriespezifische Anforderungen Die Vergütung des Vorstands kann nach den besonderen Herausforderungen des Unternehmens gestaltet werden, beispielsweise durch eine funktionsspezifische Differenzierung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder oder durch die Flexibilität, die relative Performancemessung im Einklang mit wachsenden Geschäften anzupassen.
Kopplung von Leistung und Vergütung Herausragende Leistungen sollen durch eine angemessene Vergütung honoriert werden. Leistung, die hinter den festgelegten Zielen zurückbleibt, soll zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen.
Berücksichtigung gemeinschaftlicher und individueller Leistung der Vorstandsmitglieder Das Vergütungssystem gibt dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, individuelle Verantwortung einerseits und die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium andererseits zu berücksichtigen.
Durchgängigkeit der Systeme Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist anschlussfähig an die Vergütungssysteme der Führungskräfte und Mitarbeiter*innen des Konzerns.
Angemessenheit der Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist marktüblich und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.

Übersicht der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Vergütungselement Ausgestaltung Zweck/​Strategiebezug
Feste Bestandteile
Grundvergütung Zwölf monatliche Raten (Ausnahmen möglich bei Dienstsitz außerhalb von Deutschland) Marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes
Nebenleistungen Leistungen wie etwa Dienstwagen, Zuschüsse zu Versicherungen, Steuerberatungskosten sowie von Wohnungs- und Umzugskosten (Erstberufung/​Wechsel des Arbeitsorts), einschließlich Übernahme der gegebenenfalls hierauf anfallenden Steuern Kostenübernahme im angemessenen Rahmen
Versorgungsleistungen Versorgungsentgelt in bar zur freien Verfügung Möglichkeit zum privaten Aufbau eines angemessenen Alterskapitals bei Minimierung von unternehmensseitigen Risiken
Variable Bestandteile
Kurzfristig variable Vergütung (Bonus) Grundzüge:
Laufzeit: ein Jahr
Leistungskorridor: 0-150 %
Anreize für hervorragende operative Leistungen im Einklang mit der Strategie
Leistungs-
kriterien
Ergebnismarge vor Sondereffekten: 1/​3

Vorsitzender, Finanzvorständin, EVP Global Functions1 : 100 % Siemens Energy-Konzern

EVP der Geschäftsbereiche1 : 50 % Siemens Energy-Konzern, 50 % Geschäftsbereich

Honorierung der stetigen Verbesserung der Profitabilität und damit Verfolgung der langfristigen Strategie
Free Cashflow (vor Steuern): 1/​3

Vorsitzender, Finanzvorständin, EVP Global Functions1 : 100 % Siemens Energy-Konzern
EVP der Geschäftsbereiche1 : 50 % Siemens Energy-Konzern, 50 % Geschäftsbereich

Sicherstellung der Generierung notwendiger Barmitteln auf Siemens Energy-Konzernebene
Individuelle Ziele: 1/​3 Berücksichtigt neben des kollektiven auch des individuellen Beitrags, fokussiert auf strategisch wichtige Felder
Langfristig variable Vergütung
(Stock Awards)
Grundzüge:
Laufzeit: vier Jahre
Leistungskorridor: 0-200 %
Auszahlungscap: 250 % des Zielwerts
Übertrag: in Aktien
Ausrichtung der Vergütung auf Nachhaltigkeit; Verknüpfung der Vergütung des Vorstands mit der Entwicklung des Aktienkurses von Siemens Energy
Leistungs-
kriterien
Relative Aktienrendite (“TSR”): 40 %
STOXX Global 1800 Industrial Goods & Services (50 %)
S&P Global Clean Energy Index (50 %)
Kopplung der Vergütung an die Entwicklung der Aktienrendite im Vergleich zu relevanten Wettbewerbern am Kapitalmarkt
Honorierung der Erfolge auf dem Weg hin zum weltweit anerkanntesten Energietechnologieunternehmen, insbesondere im Bereich Clean Energy
Ergebnis je Aktie („EPS“; unverwässert): 40 % Incentivierung mittelfristiger Erzielung von Erträgen als einem zentralem strategischen Werttreiber und einer Kenngröße für nachhaltige operative Verbesserungen
Umwelt, Soziales & Governance („ESG“): 20 %
CO2 -Emissionen (1/​3)
Mitarbeiter-Engagement (1/​3)
Anteil Frauen in Führungspositionen (1/​3)
Förderung der Nachhaltigkeit als integralem Bestandteil der Unternehmensstrategie
Möglichkeit der Förderung spezifischer Nachhaltigkeitselemente über einen mehrjährigen Zeitraum mittels quantitativer Ziele
Weiteres
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines) Vorsitzender: 300 % der Grundvergütung
Weitere Mitglieder: 200 % der Grundvergütung
Einhaltung nach rund 4,5-jähriger Aufbauphase; Nachkaufverpflichtung bei Kursverlusten
Verfolgung einer langfristigen Bindung der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen und der Ausrichtung ihres Handelns am Erfolg des Konzerns

Übersicht der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Vergütungselement Ausgestaltung Zweck/​Strategiebezug
Feste Bestandteile
Grundvergütung Zwölf monatliche Raten (Ausnahmen möglich bei Dienstsitz außerhalb von Deutschland) Marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes
Nebenleistungen Leistungen wie etwa Dienstwagen, Zuschüsse zu Versicherungen, Steuerberatungskosten sowie von Wohnungs- und Umzugskosten (Erstberufung/​Wechsel des Arbeitsorts), einschließlich Übernahme der gegebenenfalls hierauf anfallenden Steuern Kostenübernahme im angemessenen Rahmen
Versorgungsleistungen Versorgungsentgelt in bar zur freien Verfügung Möglichkeit zum privaten Aufbau eines angemessenen Alterskapitals bei Minimierung von unternehmensseitigen Risiken
Variable Bestandteile
Kurzfristig variable Vergütung (Bonus) Grundzüge:
Laufzeit: ein Jahr
Leistungskorridor: 0-150 %
Anreize für hervorragende operative Leistungen im Einklang mit der Strategie
Leistungs-
kriterien
Ergebnismarge vor Sondereffekten: 1/​3

Vorsitzender, Finanzvorständin, EVP Global Functions1 : 100 % Siemens Energy-Konzern

EVP der Geschäftsbereiche1 : 50 % Siemens Energy-Konzern, 50 % Geschäftsbereich

Honorierung der stetigen Verbesserung der Profitabilität und damit Verfolgung der langfristigen Strategie

Free Cashflow (vor Steuern): 1/​3

Vorsitzender, Finanzvorständin, EVP Global Functions1 : 100 % Siemens Energy-Konzern

EVP der Geschäftsbereiche1 : 50 % Siemens Energy-Konzern, 50 % Geschäftsbereich

Sicherstellung der Generierung notwendiger Barmitteln auf Siemens Energy-Konzernebene

Individuelle Ziele: 1/​3

Berücksichtigung neben des kollektiven auch des individuellen Beitrags, fokussiert auf strategisch wichtige Felder

Langfristig variable Vergütung
(Stock Awards)
Grundzüge:
Laufzeit: vier Jahre
Leistungskorridor: 0-200 %
Auszahlungscap: 250 % des Zielwerts
Übertrag: in Aktien
Ausrichtung der Vergütung auf Nachhaltigkeit; Verknüpfung der Vergütung des Vorstands mit der Entwicklung des Aktienkurses von Siemens Energy
Leistungs-
kriterien
Relative Aktienrendite (“TSR”): 40 %

STOXX Global 1800 Industrial Goods & Services (50 %)

S&P Global Clean Energy Index (50 %)

Kopplung der Vergütung an die Entwicklung der Aktienrendite im Vergleich zu relevanten Wettbewerbern am Kapitalmarkt

Honorierung der Erfolge auf dem Weg hin zum weltweit anerkanntesten Energietechnologieunternehmen, insbesondere im Bereich Clean Energy

Ergebnis je Aktie („EPS“; unverwässert): 40 %

Incentivierung mittelfristiger Erzielung von Erträgen als einem zentralem strategischen Werttreiber und einer Kenngröße für nachhaltige operative Verbesserungen

Umwelt, Soziales & Governance („ESG“): 20 %

CO2 -Emissionen (1/​3)

Mitarbeiter-Engagement (1/​3)

Anteil Frauen in Führungspositionen (1/​3)

Förderung der Nachhaltigkeit als integralem Bestandteil der Unternehmensstrategie

Möglichkeit der Förderung spezifischer Nachhaltigkeitselemente über einen mehrjährigen Zeitraum mittels quantitativer Ziele

Weiteres
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines) Vorsitzender: 300 % der Grundvergütung
Weitere Mitglieder: 200 % der Grundvergütung
Einhaltung nach rund 4,5-jähriger Aufbauphase; Nachkaufverpflichtung bei Kursverlusten
Verfolgung einer langfristigen Bindung der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen und der Ausrichtung ihres Handelns am Erfolg des Konzerns

1 EVP: Executive Vice President (Mitglied des Vorstands).

Kriterien zur Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Vergleichs mit anderen deutschen Unternehmen ähnlicher Größe und Komplexität. Siemens Energy wird zum 30. September 2023 als eines der 40 größten börsennotierten deutschen Unternehmen im DAX geführt. Mit einer Größenpositionierung im DAX hinsichtlich Umsatz und Mitarbeiteranzahl rund um den Median stellt nach Auffassung des Aufsichtsrats der Index für Siemens Energy eine geeignete Vergleichsgrundlage dar und dient als Basis für die Marktangemessenheitsüberprüfung.

Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von Siemens Energy in Deutschland (exklusive Siemens Gamesa), einschließlich der Entwicklung im Zeitverlauf. Bei diesem vertikalen Vergleich ermittelt er das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises (Vertragsgruppe leitende Angestellten) und der weiteren Belegschaft (außertarifliche Mitarbeiter*innen und Tarifmitarbeiter*innen) exklusive Siemens Gamesa in Deutschland.

Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die Ziel-Gesamtvergütung stellt die Vergütungshöhe dar, die bei Erreichung aller gesteckten Ziele und gleichbleibendem Aktienkurs zum Tragen kommt. Dadurch werden Anreize für eine starke Unternehmensperformance wie auch kollektive und individuelle Leistung der Mitglieder des Vorstands gesetzt. Das Nichterreichen der gesetzten Ziele kann zu einer signifikanten Verringerung der Vergütung führen, denn die Ziel-Gesamtvergütung ist für alle Mitglieder des Vorstands überwiegend variabel.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gibt für die feste Vergütung sowie für die kurzfristig und langfristig variable Vergütung prozentuale Bandbreiten gemessen an der Ziel-Gesamtvergütung vor. Die prozentualen Anteile der Zielvergütungselemente für alle Mitglieder des Vorstands bewegten sich im Geschäftsjahr 2023 innerhalb der festgelegten Bandbreiten, wie in der nachstehenden Tabelle „Ziel-Gesamtvergütung Geschäftsjahr 2023“ ersichtlich. Die prozentualen Anteile der Vergütungsbestandteile, die in der nachstehenden Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung“ dargestellt werden, können aufgrund der tatsächlichen Zielerreichung der variablen Vergütung sowie Übertrags von Siemens Energy-Aktien im Rahmen der langfristig variablen Vergütung erst im Geschäftsjahr 2025 hiervon abweichen. Für den Zeitraum bis zur ersten Übertragung einer Stock Award Tranche bleibt der Anteil der variablen Vergütung an der gewährten und geschuldeten Vergütung niedriger als der Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung.

Anpassungen zur Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat strebt eine marktübliche und attraktive Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands an, um die besten Führungskräfte für Siemens Energy zu gewinnen und zu halten. Im Geschäftsjahr 2023 wurden neben der Bestellung von zwei neuen Mitgliedern des Vorstands, Anne-Laure de Chammard und Vinod Philip, die Bestellungen von Maria Ferraro und Tim Holt vorzeitig verlängert. Hierbei hat der Aufsichtsrat überprüft, dass die Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands die Bedeutung und den Umfang der jeweiligen Funktion reflektiert. In diesem Rahmen hat der Aufsichtsrat auch die Marktüblichkeit der Vergütung überprüft. Die Zielvergütungen von Dr.-Ing. Christian Bruch (Vorsitzender), Maria Ferraro und Tim Holt wurden seit ihrer erstmaligen Bestellung zum 1. Mai 2020 (Dr.-Ing. Bruch, Ferraro) beziehungsweise 1. April 2020 (Holt) nicht angepasst.

Der Aufsichtsrat hat folgende Adjustierungen beschlossen:

Dr.-Ing. Christian Bruch: Anpassung der Ziel-Gesamtvergütung um rund 7,5 % im Einklang mit einer Positionierung der Zielvergütung am Median des Vergleichsmarkts DAX. Um die langfristige Anreizwirkung zu stärken, erfolgte die Anpassung zu circa 62 % im Zielwert für die Siemens Energy Stock Awards.

Maria Ferraro: Anpassung der Ziel-Gesamtvergütung um rund 15 % in Verbindung mit der Verlängerung ihres Vorstandsmandats bis 30. November 2027. Mit der zum 1. Oktober 2022 eingeführten Organisationsstruktur des Siemens Energy Konzerns sowie der Übernahme von Siemens Gamesa sind sowohl die strategische Bedeutung der Rolle der Finanzvorständin als auch der operative Verantwortungsbereich gestiegen. Diese herausgehobene Funktion wird durch eine marktübliche Differenzierung der Zielvergütung von Maria Ferraro widerspiegelt. Die Anpassung der Vergütung erfolge zu circa 55 % im Zielwert für die Siemens Energy Stock Awards.

Tim Holt: Der Dienstsitz von Tim Holt liegt in den USA. Sein Verantwortungsbereich umfasst auch die Leitung von Siemens Energy Inc., einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft von Siemens Energy. In Verbindung mit seiner Wiederbestellung als Mitglied des Vorstands bis 30. November 2027 wurde seine Zielvergütung in US-Dollar vertraglich festgelegt. Die Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 (in US-Dollar) ist gegenüber seiner Ziel-Gesamtvergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 (in US-Dollar) um circa 1 % erhöht. Aufgrund von Wechselkursschwankungen kann der Wert der Vergütung in Euro im Jahresvergleich abweichen.

Karim Amin: Erhöhung der Grundvergütung um 5 %. Dies entspricht einer Erhöhung der Ziel-Gesamtvergütung (auf Ganzjahresbasis) von circa 1 %.

Die nachstehende Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte Ziel-Gesamtvergütungen der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023.

Ziel-Gesamtvergütung Geschäftsjahr 2023

Feste Vergütung Variable Vergütung Gesamt
Zum 30. September
2023 amtierende
Vorstandsmitglieder
(in Tsd. €) Grund-
vergütung
Versorgungs-
entgelt
Neben-
Leistungen1
Summe Bonus Stock
Awards
Tranche
2023
Summe
Dr.-Ing.
Christian Bruch2
Zielbetrag 1.515 500 54 2.069 1.503 2.128 3.631 5.699
Anteil (%) 27 % 9 % 1 % 36 % 26 % 37 % 64 % 100 %
Minimum 1.515 500 54 2.069 0 0 0 2.069
Maximum 1.515 500 54 2.069 2.254 5.321 7.575 9.643
Maria Ferraro Zielbetrag 810 250 23 1.083 810 1.180 1.990 3.073
Anteil (%) 26 % 8 % 1 % 35 % 26 % 38 % 65 % 100 %
Minimum 810 250 23 1.083 0 0 0 1.083
Maximum 810 250 23 1.083 1.215 2.950 4.165 5.248
Tim Holt3 Zielbetrag 833 276 48 1.157 796 1.085 1.881 3.038
Anteil (%) 27 % 9 % 2 % 38 % 26 % 36 % 62 % 100 %
Minimum 833 276 48 1.157 0 0 0 1.157
Maximum 833 276 48 1.157 1.194 2.713 3.907 5.064
Karim Amin4 Zielbetrag 693 150 60 903 660 880 1.540 2.443
Anteil (%) 28 % 6 % 2 % 37 % 27 % 36 % 63 % 100 %
Minimum 693 150 60 903 0 0 0 903
Maximum 693 150 60 903 990 2.200 3.190 4.093
Anne-Laure de
Chammard
(ab November 2022)5
Zielbetrag 605 138 119 861 605 807 1.412 2.273
Anteil (%) 27 % 6 % 5 % 38 % 27 % 35 % 62 % 100 %
Minimum 605 138 119 861 0 0 0 861
Maximum 605 138 119 861 908 2.017 2.924 3.785
Vinod Philip Zielbetrag 660 150 42 852 660 880 1.540 2.392
Anteil (%) 28 % 6 % 2 % 36 % 28 % 37 % 64 % 100 %
Minimum 660 150 42 852 0 0 0 852
Maximum 660 150 42 852 990 2.200 3.190 4.042

1 Der jeweilige Zielbetrag für Nebenleistungen entspricht den jeweils im Geschäftsjahr 2023 gewährten Nebenleistungen.

2 Die angegebenen Werte bilden die Zielvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2023 ab. Für Dr.-Ing. Christian Bruch trat mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 eine angepasste Zielvergütung in Kraft. Diese beträgt für die Grundvergütung 1.515.000 €, für den Bonus 1.515.000 € und für die Siemens Energy Stock Awards 2.170.000 €.

3 Seit dem Geschäftsjahr 2023 wird die Zielvergütung von Tim Holt in US-Dollar vereinbart. Grundvergütung = 890.000 $; Versorgungsentgelt für das Geschäftsjahr 2023: 295.000 $; Bonus = 850.000 $; Siemens Energy Stock Awards = 1.130.000 $. Die Umrechnung in Euro zu Darstellungszwecken erfolgt für die Grundvergütung und Nebenleistungen gemäß dem jeweiligen EUR-USD Monatsdurchschnittskurs. Bonus und Versorgungsentgelt werden zu Darstellungszwecken gemäß dem Durchschnittskurs im Geschäftsjahr 2023 (1 € = 1,0676 $) umgerechnet. Die Umrechnung des USD-Zielbetrags für Siemens Energy Stock Awards in Euro erfolgt zum EUR-USD Wechselkurs am Tag der Zuteilung der Tranche (für die Tranche 2023, 1 € = 1,0412 $). Etwaige Beiträge zur Altersversorgung, die Tim Holt im Rahmen seiner Tätigkeit für Siemens Energy Inc. erhält, werden auf das Versorgungsentgelt angerechnet. Der Wert dieser geschuldeten Beiträge zur Altersversorgung betrug 181.079 $ für das Geschäftsjahr 2023 (169.614 € gemäß dem Durchschnittskurs für das Geschäftsjahr 2023 (1 € = 1,0676 $)).

4 Mit Ausnahme der von der Siemens Energy LLC (UAE) gezahlten Grundvergütung erfolgt die Auszahlung der Vergütung von Karim Amin in Euro. Die Auszahlung der Grundvergütung durch die Siemens Energy LLC (UAE) erfolgt aufgrund lokaler gesetzlicher Bestimmungen in VAE-Dirham. Am Ende des Geschäftsjahres erfolgt eine Korrektur dahingehend, dass die ausgezahlte Vergütung in VAE-Dirham der Zielvergütung in Euro entspricht. Für die Umrechnung wird der jeweilige Euro-Dirham-Monatsdurchschnittskurs zugrunde gelegt.

5 Anteilige Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 (11/​12 Monate). Zur Abgeltung von verfallenen Vergütungsansprüchen gegenüber ihrem vorherigen Arbeitgeber erhielt Anne-Laure de Chammard zu Beginn ihrer Bestellung zum Mitglied des Vorstands eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.872.064 €. Anne-Laure de Chammard hat sich vertraglich verpflichtet, den gesamten Nettoerlös aus dieser Ausgleichszahlung unmittelbar in Siemens Energy-Aktien zu investieren. Am 12. Dezember 2022 hat Anne-Laure de Chammard im Rahmen dieser Investition insgesamt 58.850 Siemens Energy-Aktien zum durchschnittlichen Kurs von 16,75 € erworben.

Obergrenzen einzelner Vergütungselemente
Der Aufsichtsrat bestimmt für jede Vergütungskomponente zu Beginn des Geschäftsjahres eine Obergrenze in Euro. Grundvergütung und Versorgungsentgelt werden als feste Beträge definiert und können somit nicht höher ausfallen. Kurzfristig und langfristig variable Vergütung werden auf 150 % bzw. 250 % des jeweiligen Zielwerts in Euro begrenzt.

Für Nebenleistungen legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres für jedes Mitglied des Vorstands den maximalen Geldwert von Nebenleistungen auf Basis eines Prozentsatzes der Grundvergütung fest. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2023 einen maximalen Geldwert von 8 % der Grundvergütung festgelegt. Nach dem Vergütungssystem kann die Obergrenze insbesondere für Vorstandsmitglieder mit Dienstsitz außerhalb von Deutschland erhöht werden.

Für Tim Holt und Karim Amin, deren Dienstsitze in den Vereinigten Staaten beziehungsweise in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegen, hat der Aufsichtsrat die Obergrenze um jeweils 450.000 $ beziehungsweise 450.000 € auf Ganzjahresbasis erhöht, um zusätzliche Leistungen wie beispielsweise Steuerausgleichszahlungen und Steuerberatungskosten einschließlich hierauf anfallender Steuern zu berücksichtigen. Die Obergrenze von Anne-Laure de Chammard wurde um 450.000 € erhöht, um Zusagen in Verbindung mit der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat beschlossen, für Maria Ferraro die Obergrenze um 50.000 € anzuheben, um einzelvertragliche Zusagen zu berücksichtigen, die erstmalig vor der Abspaltung der Siemens Energy AG von Siemens AG gewährt wurden. Diese sind für international tätige Vorstandsmitglieder übliche Leistungen, zum Beispiel die Übernahme von Steuerberatungskosten.

Einhaltung der Maximalvergütung nach §87a AktG
Laut § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG legt der Aufsichtsrat eine verbindliche jährliche Maximalvergütung für jedes Mitglied des Vorstands fest. Der finale Wert der Vergütung für ein bestimmtes Geschäftsjahr kann erst nach Ablauf der für das Geschäftsjahr zugesagten Stock Awards-Tranche ermittelt werden. Folglich wird dies für die im Geschäftsjahr 2023 zugeteilten Stock Awards im November 2026 möglich sein. Für Anne-Laure de Chammard hat der Aufsichtsrat von der Regelung in Ziffer E des Vergütungssystems Gebrauch gemacht, die Maximalvergütung im Jahr der erstmaligen Bestellung zum Mitglied des Vorstands zu erhöhen, um die Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Verfall von Leistungen beim Vorarbeitgeber zu berücksichtigen. Somit gilt eine Maximalvergütung für Anne-Laure de Chammard für das Geschäftsjahr 2023 von 6,2 Mio. €.

Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass für jedes Mitglied des Vorstands der maximal mögliche Wert der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023, der im Fall einer Auszahlung aus der Stock Awards-Tranche 2023 in Höhe von 250 % des Zielwerts („Auszahlungs-Cap“) eintreten würde, unterhalb der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt. Somit ist die Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne des § 87a AktG für das Geschäftsjahr 2023 gewährleistet.

Einhaltung der Maximalvergütung nach § 87a AktG Geschäftsjahr 2023
(in Tsd. €)

Zum 30. September 2023 amtierende
Mitglieder des Vorstands
Gewährte und geschuldete Vergütung
GJ 2023 exkl. Stock Awards Tranche 2023
Maximaler Wert der Stock Awards-
Tranche 20231
Maximaler Wert der Vergütung für GJ 2023 Maximalvergütung i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG
Dr.-Ing. Christian Bruch 3.333 + 5.321 = 8.654 < 9.950
Maria Ferraro 1.812 2.950 4.762 < 4.950
Tim Holt 1.971 2.713 4.684 < 4.950
Karim Amin 1.583 2.200 3.783 < 4.950
Anne-Laure de Chammard
(ab November 2022)2
3.405 2.017 5.422 < 6.200
Vinod Philip 1.429 2.200 3.629 < 4.950

1 Der maximale Wert stellt den Euro-Wert der Stock Awards Tranche 2023 bei einem Übertrag in Höhe von 250 % des Zielwerts (Obergrenze) dar. Die Laufzeit der Stock Awards Tranche 2023 endet im November 2026; bei einer Zielerreichung >0 % werden Siemens Energy-Aktien an das jeweilige Vorstandsmitglied übertragen. Eine abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung findet zeitgleich statt.

2 Gewährte und geschuldete Vergütung von Anne-Laure de Chammard inklusive einer Ausgleichszahlung in Höhe von 1.872.064 € zur Abgeltung verfallener Vergütungsansprüche gegenüber ihrem vorherigen Arbeitgeber.

Variable Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023

Kurzfristig variable Vergütung (Bonus)
Ein wesentlicher Teil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an die Jahresperformance des Siemens Energy Konzerns gekoppelt (Bonus). Wie hoch der Bonus letztlich ausfällt, hängt von der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Ziele ab. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag jedoch auf 150 % des Zielbetrags (Cap) beschränkt. Die Ziele werden in drei gleichgewichtete Komponenten unterteilt: zwei finanzielle Leistungskriterien – für das Geschäftsjahr 2023 Ergebnismarge vor Sondereffekten sowie Free Cashflow vor Steuern – und individuelle Ziele, die sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Art sein können. Ergebnismarge vor Sondereffekten und Free Cashflow vor Steuern spiegeln die kurzfristige finanzielle Entwicklung des Siemens Energy Konzerns wider.Für das Geschäftsjahr 2023 gelten erstmalig für Mitglieder des Vorstands mit besonderer Verantwortung für einen Geschäftsbereich entsprechende Ziele für die finanziellen Leistungskriterien. Somit hängt der Bonus von Karim Amin (Gas Services), Tim Holt (Grid Technologies) und Anne-Laure de Chammard (Transformation of Industry) zu 16,67 % von der Ergebnismarge vor Sondereffekten des Siemens Energy Konzerns, zu 16,67 % von der Ergebnismarge vor Sondereffekten des jeweiligen Geschäftsbereichs, zu 16,67 % vom Free Cashflow vor Steuern des Siemens Energy Konzerns und zu 16,67 % vom Free Cashflow vor Steuern des jeweiligen Geschäftsbereichs ab. Es erfolgte keine Zielsetzung auf Ebene des Segments Siemens Gamesa, da der CEO von Siemens Gamesa, Dr.-Ing. Jochen Eickholt, kein Mitglied des Vorstands der Siemens Energy AG ist. Der Bonus von Dr.-Ing. Jochen Eickholt für das Geschäftsjahr 2023 richtet sich nach der bisherigen Vergütungssystematik von Siemens Gamesa und beinhaltet ausschließlich Ziele, die auf Siemens Gamesa bezogen sind. Der Bonus von Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro und Vinod Philip unterliegt Zielen für die finanziellen Leistungskriterien, die ausschließlich auf Ebene des Siemens Energy Konzerns gemessen werden.

Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat folgende Zielsetzungen und Zielerreichungen beschlossen:

Bonus für das Geschäftsjahr 2023 – Leistungskriterien

33,34 % 33,33 % 33,33 %
Vorstandsvorsitzender (Bruch)
Finanzvorständin (Ferraro)
EVP Global Functions (Philip)
Ergebnismarge vor Sondereffekten
(Siemens Energy)
Free Cashflow vor Steuern
(Siemens Energy)
Individuelle Ziele
16,67 % 16,67 % 16,67 % 16,67 % 33,33 %
EVP Gas Services (Amin)
EVP Grid Technologies (Holt)
EVP Transformation of Industry (de Chammard)
Ergebnismarge vor Sondereffekten
(Siemens Energy)
Ergebnismarge vor Sondereffekten (Geschäftsbereich) Free Cashflow
vor Steuern
(Siemens Energy)
Free Cashflow
vor Steuern
(Geschäftsbereich)
Individuelle Ziele

Bonus für das Geschäftsjahr 2023 – Zielerreichung und Auszahlungsbeträge

Leistungskorridor Leistungsfeststellung
Leistungskriterien 0 %-Ziel 100 %-Ziel 150 %-Ziel IST-Wert Zielerreichung
1/​3 Ergebnismarge vor Sondereffekten1
Siemens Energy-Konzern 0,00 % 3,07 % 4,61 % (8,92) % 0,00 %
Gas Services (Amin) 6,80 % 9,80 % 11,30 % 9,47 % 89,00 %
Grid Technologies (Holt) 3,60 % 7,60 % 9,60 % 7,54 % 98,50 %
Transformation of Industry
(de Chammard)
0,90 % 3,90 % 5,40 % 5,14 % 141,33 %
1/​3 Free Cashflow (vor Steuern)2
in Mio. €
Siemens Energy-Konzern (977) (227) 148 784 150,00 %
Gas Services (Amin) 0,00 600 900 943 150,00 %
Grid Technologies (Holt) 0,00 381 572 1.225 150,00 %
Transformation of Industry
(de Chammard)
(215) 35 160 191 150,00 %
1/​3 Individuelle Ziele Qualitative Zielsetzung (siehe nachfolgende Tabelle) 40-140 %

Zum 30. September 2023 amtierende Vorstandsmitglieder

Vergütungskorridor Ergebnis Geschäftsjahr 2023
0 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
100 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
150 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
Zielerreichung
insgesamt
Auszahlungsbetrag
(Tsd. €)
Dr.-Ing. Christian Bruch 0 1.503 2.254 84,16 % 1.265
Maria Ferraro 0 810 1.215 89,99 % 729
Tim Holt3 0 796 1.194 102,24 % 814
Karim Amin 0 660 990 103,16 % 681
Anne-Laure de Chammard (ab Nov. 2022) 0 605 908 111,05 % 672
Vinod Philip 0 660 990 87,49 % 577

1 Zur Berechnung der Ergebnismarge vor Sondereffekten wird das Ergebnis vor Sondereffekten durch die Umsatzerlöse dividiert. Das Ergebnis ist definiert als der Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuern, Zinserträgen und -aufwendungen und sonstigem Finanzergebnis, bereinigt um Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden, sowie Wertminderungen von Geschäfts- oder Firmenwerten. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit von Geschäftsjahren wird das Ergebnis vor Sondereffekten verwendet. Sondereffekte betreffen 1) Restrukturierungs- und Integrationskosten: Restrukturierungskosten beziehen sich auf Personalmaßnahmen, die zu Abfindungszahlungen führen, einschließlich der Kosten für die Beendigung von Dienstleistungsverträgen mit dem Siemens Konzern (Siemens AG und ihre Tochterunternehmen). Aufgrund der weiteren Integration von Siemens Gamesa und der Zielsetzung einer einheitlichen Darstellung innerhalb des Konzerns werden, anders als in der Vergangenheit, auch für Siemens Gamesa ab dem Geschäftsjahr 2023 nur noch personalbezogene Maßnahmen für Restrukturierung berücksichtigt. Integrationskosten entstehen bei Siemens Gamesa in Zusammenhang mit der Integration von Unternehmen sowie im Zuge der weiteren Integration von Siemens Gamesa in den Konzern und beinhalten zudem entsprechende Transaktionskosten; 2) Stand-alone-Kosten sind verbunden mit der Trennung vom Siemens Konzern und der Aufstellung von Siemens Energy als eigenständiges Unternehmen; 3) Strategische Portfolioentscheidungen enthalten wesentliche Wertminderungen von Vermögenswerten (sowie etwaige spätere Wertaufholungen).

2 Der Free Cashflow vor Steuern des Konzerns errechnet sich aus dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit vor gezahlten Ertragsteuern, abzüglich der Zugänge zu immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen. Der Free Cashflow der Segmente errechnet sich aus dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, abzüglich der Zugänge zu immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen. Er schließt Finanzierungszinsen (mit Ausnahme von Fällen, in denen Zinsen auf qualifizierte Vermögenswerte aktiviert oder als Vertragskosten klassifiziert werden), Ertragsteuern sowie bestimmte andere Zahlungen und Erlöse aus.

3 Der Auszahlungsbetrag für Tim Holt wurde in US-Dollar festgelegt (869.040 $) und zu Darstellungszwecken in Euro umgerechnet (Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen EUR-USD Wechselkurs im Geschäftsjahr 2023: 1 € = 1,0676 $).

Die Leistungskorridore der finanziellen Leistungskriterien entsprechen einer linearen Steigung zwischen Zielwerten, die jeweils einer Zielerreichung 0 %, 100 % und 150 % entsprechen:

Bonus für das Geschäftsjahr 2023 – Zielkorridore

Im Rahmen der individuellen Ziele setzt der Aufsichtsrat mit nicht-finanziellen Zielsetzungen Anreize für Fortschritte bei strategisch relevanten Themen. Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat den Fokus bei den individuellen Zielen auf zwei wichtige Aspekte der nachhaltigen Unternehmensführung: Arbeitssicherheit und Kundenzufriedenheit. Darüber hinaus erhielten die Mitglieder des Vorstands jeweils zwei Ziele, die die aktuellen Prioritäten im jeweiligen Ressort abbilden. Die nicht-finanziellen individuellen Ziele, die innerhalb der individuellen Ziele je eine Gewichtung von 25 % haben (d. h. eine Gewichtung innerhalb des Bonus von je 8,33 %) wurden zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Der Aufsichtsrat hat die Erreichung dieser Ziele in einem mehrstufigen Prozess evaluiert. Zunächst legte jedes Mitglied des Vorstands eine ausführliche Selbstevaluierung vor. Im nächsten Schritt erfolgte eine Vorevaluierung durch den Vorsitzenden des Präsidiums auf Basis der Selbstevaluierungen sowie einer Bewertung der Arbeit des Vorstands durch den Vorsitzenden des Vorstands. Auf dieser Grundlage beriet das Präsidium des Aufsichtsrats über die Leistung des Vorstands nach den festgelegten Zielsetzungen und unterbreitete dem Aufsichtsrat Empfehlungen zur Festlegung der jeweiligen Zielerreichungsgrade.

Bonus für das Geschäftsjahr 2023 – Individuelle Ziele

Evaluierung Nachhaltigkeitsziele Ziel-
erreichung
Zielsetzung Kundenzufriedenheit (1) Arbeitssicherheit (2)
Dr.-Ing. Christian Bruch Verbesserung im Rahmen der jeweiligen Ressorts (Kundenzufriedenheit) beziehungsweise Vorleben und Vorantreiben von „Zero Harm“-Verhaltensweisen (Arbeitssicherheit) Verbesserung Kundenzufriedenheit auf Ebene des Siemens Energy-Konzerns im GJ 2023 Anstieg TRIR1 im GJ 2023 auf Ebene des Siemens Energy-Konzerns; TRIR-Ziel für GJ 2023 nicht erreicht (1) 130 %
(2) 80 %
Maria Ferraro Verbesserung Kundenzufriedenheit auf Ebene des Siemens Energy-Konzerns im GJ 2023 Anstieg TRIR1 im GJ 2023 auf Ebene des Siemens Energy-Konzerns; TRIR-Ziel für GJ 2023 nicht erreicht (1) 130 %
(2) 80 %
Tim Holt Verbesserung Kundenzufriedenheit bei Grid Technologies sowie den Hubs Nordamerika und Lateinamerika im GJ 2023 Anstieg TRIR1 im GJ 2023 bei Grid Technologies; TRIR-Ziel für GJ 2023 nicht erreicht (1) 130 %
(2) 40 %
Karim Amin Verbesserung Kundenzufriedenheit bei Gas Services sowie den Hubs Europa, Middle East und Afrika im GJ 2023 Anstieg TRIR1 im GJ 2023 bei Gas Services; TRIR-Ziel für GJ 2023 nicht erreicht (1) 140 %
(2) 60 %
Anne-Laure de Chammard Verbesserung Kundenzufriedenheit bei Transformation of Industry sowie den Hubs Asienpazifik und China im GJ 2023 TRIR1 im GJ 2023 unter dem Konzernwert (auch exklusive Siemens Gamesa); Reduzierung der aufzuzeichnenden Vorfälle (1) 130 %
(2) 100 %
Vinod Philip Verbesserung Kundenzufriedenheit auf Ebene des Siemens Energy-Konzerns sowie in der Projekteinheit im GJ 2023 Reduzierung TRIR1 in der Projekteinheit; TRIR-Ziel für Global Functions für GJ 2023 übererfüllt (1) 120 %
(2) 80 %
Weitere individuelle Ziele Zielsetzung Evaluierung Ziel-
erreichung
Dr.-Ing. Christian Bruch Umsetzung strategischer Zielsetzungen Siemens Gamesa: Erfolgreiche Integration der Strukturen; Überprüfung und ggf. Neuformulierung der Strategie; Überarbeitung Governance-Strukturen; effektive Kontrolle und Implementierung Mistral-Kostenprogramm Abschluss der Siemens Gamesa-Transaktion inklusive Ausschluss Minderheitsaktionäre; Strategie überprüft, aber Neuformulierung erforderlich; vereinfachte Board-Struktur mit hoher Sitzungstaktung 60 %
Personal-
entwicklung
Strategische Workforce-Planung etablieren; Nachfolgeplanung neu aufsetzen in der neuen Organisationsstruktur (VOLT); Sr. Leadership-Pool/​Vorstandsnachfolgeplanung verstärken. Strategic Workforce-Konzepte holistisch entwickelt; neue Führungsentwicklungslandschaft ausgearbeitet; Nachfolgeplanung gestärkt 140 %
Maria Ferraro Organisations-
entwicklung
Implementierung VOLT: D1R1 der neuen Segmentierung ab Q1 2023; Steigerung der Effizienz in der Berichterstattung D1R1 sichergestellt und VOLT erfolgreich implementiert bei CFO-Funktionen; mehrere Effizienzmaßnahmen in Umsetzung 140 %
Umsetzung wichtiger Projekte Siemens Gamesa: Erfolgreicher Abschluss der Transaktion, inkl. Integrationsaktivitäten und Finanzierungsbedarf Erfolgreiches Delisting eng begleitet; erfolgreiches Leadership aller notwendigen Finanzierungsmaßnahmen 130 %
Tim Holt Operative Exzellenz Implementierung Exzellenz-Programm bei GT; Beschleunigung Wachstum USA; Reduzierung von NCC1 ; Implementierung Programm zur Kapazitätserhöhung Verbesserte Marge und Transparenz in Werken; Veräußerung Trench unterschrieben; Maßnahmen zur Reduzierung von NCC1 eingeleitet1 ; Kapazitätserhöhung verläuft nach Plan 130 %
Umsetzung wichtiger Projekte Implementierung VOLT: Go-to-market, Projektumsetzung, Einkauf; Erstellung Entwurf eines internationalen Rahmenabkommens mit Arbeitnehmervertretern Steigerung Umsatzmarge bei Auftragseingang; Projektumsetzung durch Ressourcenaufbau; Entwurf des Rahmenabkommens verhandelt 130 %
Karim Amin Operative Exzellenz Belastbarkeit und Exzellenz von Service, u.a. durch übergreifende Qualifizierung vom Servicepersonal; Reduzierung von NCC1 Starke finanzielle Performance; erfolgreiche Bereichsübergreifende Service; NCC1 im Bereich des Vorjahreswerts 130 %
Umsetzung wichtiger Projekte Implementierung VOLT: Go-to-Market, Projektumsetzung, Einkauf Übererfüllung Ziel für bereichsübergreifende Geschäftsmöglichkeiten in den regionalen Hubs; effiziente Zusammenarbeit mit der Projekteinheit; CNI1 Einkauf über Ziel 130 %
Anne-Laure de Chammard Operative Exzellenz Stetige Verbesserung von NCC1 und Steigerung der Profitabilität in allen vier IMBs1 , insb. Turnaround bei CP1 und STG1 Profitabilität in allen IMBs1 gesteigert; NCC1 im Bereich des Vorjahreswerts 120 %
Umsetzung wichtiger Projekte Übergeordnete Strategie für Transformation of Industry definieren; Analyse und Handlungsoptionen für Portfoliotransformation Strategie für Transformation of Industry festgelegt; Portfolioanalyse abgeschlossen 100 %
Vinod Philip Organisationsentwicklung Neue Innovationsorganisation aufstellen und erfolgreich starten, Umsetzung der Innovationsstrategie mit festgelegten Zielen Soft Launch Innovation Center Berlin Ende 2022, Abu Dhabi geplant zeitnah; erfolgreicher Ressourcenaufbau; KPIs eingeführt 130 %
Umsetzung wichtiger Projekte Implementierung VOLT: übergeordnete Steuerung, Operationalisierung der Projektumsetzungseinheit, Festlegung von KPIs Büro zur Steuerung der Umsetzung aufgestellt und im Betrieb; Mehrheit der KPIs positiv, hohes CNI1 von Global Functions 120 %

1 CNI: „Contribution to Net Income“ (Beitrag zum Nettoergebnis); CP: Compression (eins von vier IMBs bei TI); D1R: “Day one readiness”; IMB: Independently Managed Business; NCC: Non-compliance costs (Mehrkosten bei Nichteinhaltung von vertraglichen Bedingungen); STG: Industrial Steam Turbines & Generators (eins von vier IMBs bei TI); TI: Transformation of Industry (Geschäftsbereich); TRIR: „Total Recorded Injury Rate“ (Ereignishäufigkeit)

Langfristig variable aktienbasierte Vergütung
(Siemens Energy Stock Awards)
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 wurde den Mitgliedern des Vorstands langfristig variable aktienbasierte Vergütung in Form von sogenannten Siemens Energy Stock Awards zugeteilt („Stock Awards Tranche 2023“). Je Stock Award wird das Anrecht auf den Erhalt einer Siemens Energy-Aktie eingeräumt. Die Stock Awards werden nach Ablauf einer Sperrfrist von rund vier Jahren und vorbehaltlich der Erreichung festgelegter Zielvorgaben erfüllt. Für die Tranche 2023 beginnt diese Sperrfrist im November 2022 und endet im November 2026. Die Anzahl der zuzuteilenden Stock Awards wird berechnet, indem der maximal mögliche Grad der Zielerreichung – 200 % – mit dem Zielbetrag multipliziert und diese Zahl durch den Kurs der Siemens Energy-Aktie im Xetra-Handel zum Zuteilungszeitpunkt dividiert wird, abzüglich des Barwerts der geschätzten Dividenden während der rund vierjährigen Sperrfrist („Zuteilungskurs“). Am Ende der Sperrfrist haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erhalt einer Siemens Energy-Aktie je Stock Award ohne eigene Zuzahlung. Die finale Anzahl der Stock Awards richtet sich nach der Erreichung der gesetzten Ziele während des Performance-Zeitraums. Sollte die Entwicklung des Siemens Energy-Aktienkurses dazu führen, dass der Geldwert der finalen Anzahl an Stock Awards 250 % des Zielbetrags übersteigt, verfällt eine entsprechende darüber hinausgehende Anzahl von Stock Awards ersatzlos (Cap). Folgende strategische Leistungskriterien finden in der langfristig variablen Vergütung Berücksichtigung:

Die ESG-Ziele, die innerhalb des Leistungskriteriums ESG je eine Gewichtung von 1/​3 haben (d. h. eine Gewichtung innerhalb der Stock Awards von je 6,67 %) wurden für die Stock Awards-Tranche 2023 vom Aufsichtsrat wie folgt festgelegt:

Stock Awards Tranche 2023-ESG-Kennzahlen

Kennzahl Zielsetzung
1/​3 Umwelt („E“) CO2 -Emissionen: direkte Treibhausgasemissionen, die aus Quellen im Eigentum oder unter der Beherrschung des Unternehmens stammen (Scope 1) und Verbrauch von eingekaufter Energie und Fernwärme (Scope 2).
1/​3 Soziales („S“) Mitarbeiterengagement anhand des „Engagement Factors“, der auf Basis einer jährlichen Befragung von Mitarbeiter*innen von Siemens Energy weltweit ermittelt wird.
1/​3 Governance („G“) Ziel für den Anteil von Frauen in Führungspositionen (bestimmt an der Wertigkeit der Funktion) im Einklang mit dem langfristigen kommunizierten Ziel des Unternehmens von 25 % bis 2025 und 30 % bis 2030.

Siemens Energy Stock Awards – Zielsetzung ESG-Ziele (alle laufenden Tranchen)

Zielwerte
(Messung zum Stichtag Ende des letzten Geschäftsjahres der Laufzeit)
GJ 2024 GJ 2025 GJ 2026
Leistungskriterium Ausgangs-wert 0 % 100 % 200 % 0 % 100 % 200 % 0 % 100 % 200 %
Umwelt („E“)
Tranche 2021 CO2 Scope 1+2 (kt)1 304 252 236 220
Tranche 2022 CO2 Scope 1+2 (kt)1 244 220 195 170
Tranche 2023 CO2 Scope 1+2 (kt)1 181 190 160 130
Soziales („S“)
Tranche 2021 eNPS (Punkte) (1,9) 0 10 20
Tranche 2022 eNPS (Punkte) (10,4) 0 5 10
Tranche 2023 Engagement Factor (%) 72 % 68 % 73 % 78 %
Governance („G“)
Tranche 2021 Frauenanteil im Senior Management (PC 64-72)2 22,4 % 22 % 25 % 28 %
Tranche 2022 Frauenanteil im Senior Management (PC 63-72)2 20,5 % 22 % 25 % 28 %
Tranche 2023 Frauenanteil im Senior Management (PC 63-72)2 21,5 % 23 % 26 % 29 %

1 Zielsetzung für Siemens Energy exklusive Siemens Gamesa. Diese Werte dienten als Basis für die Zielsetzung durch den Aufsichtsrat und können aufgrund von verzögerten Meldungen in der CO2 -Berichterstattung geringfügig von den im Siemens Energy Sustainability Report ausgewiesenen Werten abweichen. Im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurden unter „Ausgangswerte“ der jeweilige CO2 -Ausstoß inklusive Siemens Gamesa ausgewiesen (Tranche 2021:292 kt; Tranche 2022: 273 kt).

2 Die maßgebliche Population für die Berechnung des Anteils von Frauen in Managementpositionen wird anhand der Wertigkeit der Funktion bestimmt. Die sogenannte Position Class (PC) einer Funktion bildet deren Wertigkeit ab. Die Population PC 64-72 umfasst die ca. 125 am höchsten bewerteten Funktionen im ehemaligen Segment Gas & Power (GP). Die Population PC 63-72 umfasst die ca. 180 am höchsten bewerteten Funktionen im Siemens Energy Konzern exklusive Siemens Gamesa. Die Umstellung ab der Tranche 2022 wurde vorgenommen, um die Berechnungsbasis in Einklang mit der externen und internen Berichterstattung zu bringen.

Angaben zu aktienbasierten Vergütungsinstrumenten Geschäftsjahr 2023
Die folgende Tabelle zeigt die „zugesagten“ Stock Awards, d. h. Stock Awards, die den Vorstandsmitgliedern zugesagt wurden, jedoch aufgrund von Performance- und Vesting-Bedingungen noch nicht fällig sind, sowie „gewährte“, d. h. an das Vorstandsmitglied zugeflossene Siemens Energy-Aktien. Aufgrund der erstmaligen Zusage von Siemens Energy Stock Awards im November 2020 findet ein Zufluss von Siemens Energy-Aktien erstmalig im November 2024 statt, sofern die oben beschriebenen Performancebedingungen erfüllt werden. Der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Zuteilung wird gemäß »IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung« ermittelt. Der für die Tranche 2023 maßgebliche Zuteilungskurs betrug 15,61 € je Aktie für alle Zusagen.

Aktienbasierte Vergütung – Zusage und Gewährung Geschäftsjahr 2023

Zum 30. September 2023 amtierende Mitglieder des Vorstands Stock
Awards-
Tranche
Zuteilungs-
zeitpunkt
Anzahl
zugesagter
Stock
Awards1
Beizulegender Zeitwert zum Zuteilungs-
zeitpunkt (€)2
Zeitpunkt
der
Erdienung
(Vesting)3
Anzahl 2023
gewährter
Aktien
Wert 2023
gewährter
Aktien (€)
Bestand
Stock Awards
Ende
GJ 2023
Dr.-Ing. Christian Bruch 2023 16.11.2022 320.943 2.400.029 Nov. 2026 0 0 320.943
2022 10.11.2021 157.120 1.714.965 Nov. 2025 0 0 157.120
2021 10.11.2020 194.530 2.554.373 Nov. 2024 0 0 194.530
Maria Ferraro 2023 16.11.2022 177.938 1.330.629 Nov. 2026 0 0 177.938
2022 10.11.2021 78.560 857.482 Nov. 2025 0 0 78.560
2021 10.11.2020 97.265 1.277.199 Nov. 2024 0 0 97.265
Tim Holt 2023 16.11.2022 163.657 1.223.843 Nov. 2026 0 0 163.657
2022 10.11.2021 78.560 857.504 Nov. 2025 0 0 78.560
2021 10.11.2020 97.265 1.277.199 Nov. 2024 0 0 97.265
Karim Amin 2023 16.11.2022 132.700 992.364 Nov. 2026 0 0 132.700
2022 01.03.2022 51.905 244.738 Nov. 2025 0 0 51.905
Anne-Laure de Chammard 2023 16.11.2022 121.642 909.647 Nov. 2026 0 0 121.642
Vinod Philip 2023 16.11.2022 132.700 992.331 Nov. 2026 0 0 132.700

1 Zu Beginn der rund vierjährigen Laufzeit wird die maximale Anzahl an Stock Awards bedingt zugesagt. Bei Zielerreichung unter 200 % wird die Anzahl der Stock Awards entsprechend nach unten angepasst.

2 Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wird für die Komponente Aktienrendite (TSR) eine Zielerreichung von 200 % und für die Komponenten Ergebnis je Aktie (EPS) und Umwelt, Soziales und Governance (ESG) eine Zielerreichung von 100 % angenommen. Der beizulegende Zeitwert wurde zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Bedingungen der Zusage ermittelt. Für die Tranche 2023 war für alle Mitglieder des Vorstands der 13. Dezember 2022 maßgeblich. Für die Tranche 2022 war für Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro, und Tim Holt der 10. Dezember 2021 maßgeblich, für Karim Amin der 20. September 2022. Für die Tranche 2021 war für alle Mitglieder des Vorstands der 14. Dezember 2020 maßgeblich.

3 Die Laufzeit der Stock Awards Tranche 2023 [2022] (2021) endet an dem Tag im November 2026 [2025] (2024), an dem die Finanzergebnisse für das Geschäftsjahr 2026 [2025] (2024) veröffentlicht werden.

Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütung
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, kurz- und langfristige variable Vergütung zurückzuhalten („Malus“) oder zurückzuverlangen („Clawback“), zum Beispiel bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen und/​oder schwerwiegendem unethischen Verhalten oder in dem Fall, dass variable Vergütung auf Grundlage fehlerhafter Daten zu Unrecht ausgezahlt wurde.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung im November 2023 festgestellt, dass keine Hinweise auf Umstände vorliegen, die zur Anwendung der Malus oder Clawback-Regelungen führen können. Folglich hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 von der Möglichkeit, die kurzfristige variable Vergütung zurückzuhalten oder zurückzuverlangen, keinen Gebrauch gemacht.

Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt individualisiert die „gewährte“ und „geschuldete“ Vergütung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 1 AktG dar. Diese Begrifflichkeiten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in das Aktiengesetz aufgenommen worden und lösen damit die zuvor verwendeten Vergütungsdefinitionen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Der Kodex empfiehlt die Verwendung der vormals seit dem Jahr 2014 verwendeten „Mustertabellen“ nicht mehr.

Gewährte Vergütung umfasst die Vergütung, die während eines Geschäftsjahres tatsächlich dem Vorstandsmitglied zugeflossen, d. h. in das Privatvermögen des Mitglieds übergegangen ist. Geschuldete Vergütung bezeichnet die Vergütung, die in einem Geschäftsjahr fällig ist, aber noch nicht erfüllt worden ist. Für das Vergütungssystem der Siemens Energy AG bedeutet dies, dass die kurzfristig variable Vergütung, die im Januar 2024 gewährt wird, bereits für das Geschäftsjahr 2023 als geschuldet klassifiziert und folglich als Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen wird.

Bei der langfristig variablen Vergütung hingegen fließt dem Vorstandsmitglied eine eventuelle Vergütung aus einer Tranche der Stock Awards erst mit dem Übertrag von Siemens Energy-Aktien nach Ablauf der Laufzeit der Tranche zu, sodass diese Aktien als gewährte und geschuldete Vergütung zum Zeitpunkt des Übertrags ausgewiesen werden. Der Zufluss aus der Stock Awards Tranche 2023, die im November 2022 zugeteilt wurde und deren Übertragung nach Feststellung der Zielerreichung im November 2026 stattfinden wird, wird folglich erst für das Geschäftsjahr 2027 ausgewiesen. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 wird als zusammengefasste Angabe in der nachfolgenden Tabelle wie folgt ausgewiesen:

Ausweis der Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023

Gewährte und geschuldete Vergütung

Zum 30. September 2023 amtierende
Mitglieder des Vorstands
Dr.-Ing. Christian Bruch
Vorstandsvorsitzender
(Bestellt seit Mai 2020)
Maria Ferraro
Finanzvorstand
(Bestellt seit Mai 2020)
Geschäftsjahr 2022 2023 2022 2023
Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %)
Feste
Vergütung
Grundvergütung 1.440 40,9 1.515 45,4 720 41,9 810 44,7
Nebenleistungen1 95 2,7 54 1,6 36 2,1 23 1,3
Versorgungsentgelt2 500 14,2 500 15,0 250 14,5 250 13,8
Summe 2.035 57,7 2.069 62,1 1.006 58,5 1.083 59,8
Variable
Vergütung
Kurzfristig variable Vergütung
Bonus 1.489 42,3 1.265 37,9 715 41,5 729 40,2
Langfristig variable Vergütung
(erstmaliger Übertrag Nov. 2024)
Summe 1.489 42,3 1.265 37,9 715 41,5 729 40,2
Sonstige Leistungen
Gesamtvergütung 3.524 100 3.333 100 1.720 100 1.812 100

1 Für Dr.-Ing. Christian Bruch schließen die dargestellten Werte für das Geschäftsjahr 2022 den geldwerten Vorteil für Sicherheitseinbauten in ständig genutzten Eigentums- und Mietwohnungen und -häusern inklusive firmenseitig übernommener Steuern ein, die gemäß dem aktuellen Sicherheitskonzept von Siemens Energy durch das Unternehmen veranlasst wurden. Der geldwerte Vorteil dieser Einbauten inklusive firmenseitig übernommener Steuern unterliegt nicht der zu Beginn des Geschäftsjahres festlegten Obergrenze für den Geldwert der Nebenleistungen. Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Geldwert der Sicherheitseinbauten für Dr.-Ing. Christian Bruch 53.697 €.

2 Der Aufsichtsrat hat beschlossen, sowohl für das Geschäftsjahr 2022 als auch für das Geschäftsjahr 2023 Dr.-Ing. Christian Bruch sowie Maria Ferraro ein Versorgungsentgelt in bar zuzusagen. Dieses wird in der Regel im Januar des Folgejahres ausgezahlt.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Zum 30. September 2023 amtierende
Mitglieder des Vorstands (Fortsetzung)
Tim Holt
Mitglied des Vorstands
(Bestellt seit April 2020)1
Karim Amin
Mitglied des Vorstands
(Bestellt seit März 2022)
Geschäftsjahr 2022 2023 2022 2023
Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %)
Feste
Vergütung
Grundvergütung 784 41,2 833 42,3 386 43,3 693 43,8
Nebenleistungen2 57 3,0 48 2,4 34 3,8 60 3,8
Versorgungsentgelt3 271 14,3 276 14,0 88 9,8 150 9,5
Summe 1.112 58,5 1.157 58,7 507 56,8 903 57,0
Variable
Vergütung
Kurzfristig variable Vergütung
Bonus 789 41,5 814 41,3 385 43,2 681 43,0
Langfristig variable Vergütung
(erstmaliger Übertrag Nov. 2024)
Summe 789 41,5 814 41,3 385 43,2 681 43,0
Sonstige Leistungen
Gesamtvergütung 1.901 100 1.971 100 892 100 1.583 100

1 Seit dem Geschäftsjahr 2023 wird die Zielvergütung von Tim Holt vertraglich in US-Dollar vereinbart. Die Umrechnung zum Ausweis in Euro erfolgt für die Grundvergütung (890.000 $) und Nebenleistungen (51.118 $) gemäß dem jeweiligen EUR-USD Monatsdurchschnittskurs. Der Bonus (869.040 $) wird gemäß dem Durchschnittskurs im Geschäftsjahr 2023 (1 € = 1,0676 $) umgerechnet. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde die Zielvergütung von Tim Holt in Euro festgelegt und in US-Dollar umgerechnet, basierend auf dem durchschnittlichen Wechselkurs im August 2021 (1 € = 1,1772 $). Die gewährte und geschuldete Vergütung von Tim Holt für das Geschäftsjahr 2022 wurde anhand der jeweiligen monatlichen Wechselkurse (Grundvergütung und Nebenleistungen) beziehungsweise anhand des durchschnittlichen Wechselkurses im Geschäftsjahr 2022 (1 € = 1,0841 $) umgerechnet (Bonus).

2 Für Tim Holt schließen die dargestellten Werte für das Geschäftsjahr 2022 den geldwerten Vorteil für Sicherheitseinbauten in ständig genutzten Eigentums- und Mietwohnungen und -häusern inklusive firmenseitig übernommener Steuern ein, die gemäß dem aktuellen Sicherheitskonzept von Siemens Energy durch das Unternehmen veranlasst wurden. Der geldwerte Vorteil dieser Einbauten inklusive firmenseitig übernommener Steuern unterliegt nicht der zu Beginn des Geschäftsjahres festlegten Obergrenze für den Geldwert der Nebenleistungen. Für das Geschäftsjahr 2022 betrug der Geldwert der Sicherheitseinbauten 4.072 €.

3 Der Aufsichtsrat hat beschlossen, sowohl für das Geschäftsjahr 2022 als auch für das Geschäftsjahr 2023 Tim Holt sowie Karim Amin ein Versorgungsentgelt in bar zuzusagen. Dieses wird in der Regel im Januar des Folgejahres ausgezahlt. Tim Holt hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Chairman von Siemens Energy Inc. (USA) Ansprüche auf Beiträge zu Altersversorgungsplänen in Höhe von 181.079 $ (169.614 €; Geschäftsjahr 2023: 1 € = 1,0676 $) für das Geschäftsjahr 2023 und 159.049 $ (146.710 €; Geschäftsjahr 2022: 1 € = 1,0841 $) für das Geschäftsjahr 2022 erworben. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden die Beiträge zu US-Altersversorgung vom zugesagten Versorgungsentgelt (295.000 $) abgezogen, sodass die Differenz in Höhe von 113.921 $ (106.707 €) ausgezahlt wird. Für das Geschäftsjahr 2022 wurden die Beiträge gemäß dem Durchschnittskurs im August vor Beginn des Geschäftsjahres 2022 in Euro umgerechnet (1 € = 1,1772 $), vom zugesagten Versorgungsentgelt (250.000 €) abgezogen und schließlich wieder in US-Dollar umgerechnet, sodass die Differenz in Höhe von 135.251 $ (124.759 €; Geschäftsjahr 2022: 1 € = 1,0841 $) ausgezahlt wurde.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Zum 30. September 2023 amtierende
Mitglieder des Vorstands (Fortsetzung)
Anne-Laure de Chammard
Mitglied des Vorstands
(Bestellt seit November 2022)1
Vinod Philip
Mitglied des Vorstands
(Bestellt seit Oktober 2022)
Geschäftsjahr 2022 2023 2022 2023
Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %)
Feste
Vergütung
Grundvergütung 605 17,8 660 46,2
Nebenleistungen1 119 3,5 42 2,9
Versorgungsentgelt2 138 4,0 150 10,5
Summe 861 25,3 852 59,6
Variable
Vergütung
Kurzfristig variable Vergütung
Bonus 672 19,7 577 40,4
Langfristig variable Vergütung
(erstmaliger Übertrag Nov. 2024)
Summe 672 19,7 577 40,4
Sonstige Leistungen3 1.872 55,0
Gesamtvergütung 3.405 100 1.429 100

1 Für Anne-Laure de Chammard umfassen die Nebenleistungen auch die Erstattung von Umzugskosten, Kosten in Verbindung mit einem zweiten Wohnsitz an ihrem Dienstsitz in Berlin sowie auch die Erstattung von Familienheimfahrten.

2 Der Aufsichtsrat hat beschlossen, für das Geschäftsjahr 2023 Anne-Laure de Chammard sowie Vinod Philip ein Versorgungsentgelt in bar zuzusagen. Dieses wird in der Regel im Januar des Folgejahres ausgezahlt.

3 Zur Abgeltung von verfallenen Vergütungsansprüchen gegenüber ihrem vorherigen Arbeitgeber erhielt Anne-Laure de Chammard zu Beginn ihrer Bestellung als Mitglied des Vorstands eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.872.064 €. Anne-Laure de Chammard hat sich vertraglich verpflichtet, den gesamten Nettoerlös aus dieser Ausgleichszahlung unmittelbar in Siemens Energy-Aktien zu investieren. Am 12. Dezember 2022 hat Anne-Laure de Chammard im Rahmen dieser Investition insgesamt 58.850 Siemens Energy-Aktien zum durchschnittlichen Kurs von 16,75 € erworben.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenes Vorstandsmitglied Dr.-Ing. Jochen Eickholt
Mitglied des Vorstands
(Mitglied des Vorstands bis Februar 2022)
Geschäftsjahr 2022 2023
Tsd. € Anteil (in %) Tsd. € Anteil (in %)
Feste
Vergütung
Grundvergütung 300 14,2
Nebenleistungen 29 1,4
Versorgungsentgelt1 104 4,9
Summe 433 20,5
Variable
Vergütung
Kurzfristig variable Vergütung
Bonus 280 13,3
Langfristig variable Vergütung
(erstmaliger Übertrag Nov. 2024)
Summe 280 13,3
Sonstige Leistungen2 1.399 66,2
Gesamtvergütung 2.112 100

1 Der Aufsichtsrat hat beschlossen Dr.-Ing. Jochen Eickholt für das Geschäftsjahr 2022 ein Versorgungsentgelt in bar zuzusagen. Das Versorgungsentgelt für das Geschäftsjahr 2022 wurde anteilig berechnet und zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Dr.-Ing. Jochen Eickholt aus dem Vorstand der Siemens Energy AG im Februar 2022 ausgezahlt.

3 Zum Ausscheiden aus dem Vorstand von Siemens Energy und zur Wahrung seiner Unabhängigkeit als CEO von Siemens Gamesa wurden sämtliche Siemens Energy Stock Awards von Dr.-Ing. Jochen Eickholt in bar abgefunden (Tranchen 2021 und 2022). Für die Berechnung der Barabfindung wurde eine Zielerreichung von 100 % sowie der Durchschnittskurs der Siemens Energy-Aktie im Januar 2022 (21,52 €) zugrunde gelegt. Die Höhe der Barabfindung betrug 1.398.800 €.

Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Versorgungsleistungen
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Mitgliedern des Vorstands als Versorgungsleistung einen Barbetrag zur freien Verfügung zuzusagen („Versorgungsentgelt“). Alternativ sieht das Vergütungssystem vor, dass die Vorstandsmitglieder in einen Versorgungsplan (Beitragsorientierte Siemens Altersversorgung, kurz BSAV) eingebunden werden können, in dessen Rahmen das Unternehmen Beiträge – die als fester Betrag in Euro definiert werden – zahlt, die persönlichen Versorgungskonten gutgeschrieben werden.

Maria Ferraro hat eine BSAV-Anwartschaft, die im Rahmen der Abspaltung des Unternehmens von der Siemens AG zu Siemens Energy übertragen wurde. Seit der Übertragung hat Maria Ferraro keine Beiträge zur BSAV von der Gesellschaft erhalten. Ihrem Versorgungskonto wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalls jährlich jeweils am 1. Januar eine Zinsgutschrift (Garantiezins), derzeit in Höhe von 0,25 %, erteilt.

Zum 30. September 2023 betrug der Barwert der Anwartschaft von Maria Ferraro nach IFRS 0,1 Mio. €.

Share Ownership Guidelines
Gemäß den Share Ownership Guidelines von Siemens Energy sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Aktien im Wert eines Vielfachen ihrer Grundvergütung zu halten – 300 % für den Vorstandsvorsitzenden und 200 % für alle anderen Mitglieder. Die Grundvergütung wird definiert als die hochgerechnete Jahresgrundvergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands für den Monat September vor dem jeweiligen Nachweistermin. Den Vorstandsmitgliedern wird eine Aufbauphase von rund 4,5 Jahren zugebilligt, um die benötigte Anzahl von Aktien zu erwerben. Sinkt der Wert des aufgebauten Aktienbestands infolge von Kursschwankungen der Siemens Energy-Aktie unter den jeweils nachzuweisenden Betrag, sind die Vorstandsmitglieder zum Nacherwerb verpflichtet.

Die erste Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung aus den Share Ownership Guidelines findet nach einer Aufbauphase von rund 4,5 Jahren statt. Für Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro und Tim Holt endet die Aufbauphase im März 2025, für Karim Amin im Oktober 2026, und für Anne-Laure de Chammard und Vinod Philip im März 2027.

Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Bei Ausscheiden aus dem Vorstand während eines Geschäftsjahres wird der Bonus anteilig ermittelt und zu dem üblichen Auszahlungstermin gezahlt. Stock Awards, die zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Vorstandsmitglied ausscheidet, zugesagt worden sind, werden zeitanteilig ermittelt und reduziert. Abhängig von den Umständen des Ausscheidens können laufende Aktienzusagen bestehen bleiben, ersatzlos verfallen oder in bar abgefunden werden.

Für die einvernehmliche vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund wird eine Ausgleichszahlung vorgesehen, die gemäß den Empfehlungen des DCGK auf zwei Jahresvergütungen beziehungsweise die Restlaufzeit des Vertrags begrenzt ist („Abfindungs-Cap“).

Es wurden keine Sonderregelungen für den Fall eines Kontrollwechsels, das heißt weder Sonderkündigungsrechte noch Abfindungszahlungen, vereinbart. Ferner enthalten die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und sehen daher auch keine Karenzentschädigung vor.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
In außergewöhnlichen Fällen darf der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Abweichung vom System der Vorstandsvergütung.

Weitere Angaben zur variablen Vergütung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023

Angesichts der aktuell herausfordernden Lage insbesondere bei Siemens Gamesa ist es für Vorstand und Aufsichtsrat ein wichtiges Anliegen, dass ein „Pay-for-Performance“-Ansatz in der Vergütung des Vorstands gelebt wird. Die hinter den Erwartungen gebliebene Leistung von Siemens Gamesa kommt einerseits in der kurzfristig variablen Vergütung (Bonus) zum Ausdruck, jedoch noch stärker in der langfristig variablen Vergütung (Siemens Energy Stock Awards). Der erste Übertrag von Siemens Energy Stock Awards erfolgt im November 2024 und wird damit im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht. Um bereits jetzt einen hohen Transparenzgrad sicherzustellen, wird die Entwicklung der Zielerreichung im Bonus sowie eines „fiktiven“ Werts der laufenden Siemens Energy Stock Awards-Tranchen beim Übertrag am repräsentativen Beispiel von Dr.-Ing. Christian Bruch dargestellt. Die geschätzte Zielerreichung sowie der fiktive Wert der Siemens Energy Stock Awards-Tranchen als Prozent des Zielwerts sind für alle Vorstandsmitglieder gleich, mit Ausnahme von der Tranche 2022 von Karim Amin. Der fiktive Wert dieser Zuteilung ist für ihn aufgrund eines abweichenden Zuteilungskurses leicht höher.

Der dargestellte fiktive Wert stellt den geschätzten Geldwert einer laufenden Siemens Energy Stock Awards-Tranche dar, auf Basis einer geschätzten vorläufigen Zielerreichung (zum Stichtag 31. Oktober 2023) sowie des Schlusskurses von Siemens Energy zum Stichtag 31. Oktober 2023 (8,37 €). Für alle drei laufenden Siemens Energy Stock Awards-Tranchen wurde ein fiktiver Wert beim Übertrag ermittelt, der signifikant unter dem jeweiligen Zielwert liegt.

Variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2021-2023:
Ausbezahlter Bonus und fiktiver Wert der laufenden Tranchen von Siemens Energy Stock Awards

Repräsentatives Beispiel: Dr.-Ing. Christian Bruch

Bonus Siemens Energy Stock Awards
Zielwert Zielerreichung Auszahlung Zielwert Zuteilungskurs (FMV) Zielerreichung
(Schätzung)1
Fiktiver Wert2
(Kurs 8,37 €)
Fiktiver Wert als % Zielwert
Geschäftsjahr 2023 1.502.500 € 84 % 1.264.504 € 2.128.333 € 13,26 € 72 % 961.693 € 45 %
Geschäftsjahr 2022 1.440.000 € 103 % 1.489.104 € 1.920.000 € 24,44 € 81 % 530.530 € 28 %
Geschäftsjahr 2021 1.140.000 € 83 % 1.199.520 € 1.920.000 € 19,74 € 35 % 281.681 € 15 %

1 Die vorläufige Zielerreichung wird nach der „besten Schätzung“-Methodik berechnet. Für die relative Aktienrendite wird Zielerreichung auf Basis der anteiligen Performanceperiode ermittelt (z.B. für die Siemens Energy Stock Awards Tranche 2021 wird die Aktienrendite von Siemens Energy mit den zwei Vergleichsindizes über die bereits abgelaufenen 24 Monate der Performanceperiode verglichen). Für das Ergebnis je Aktie wird der Zielwert (Ø vier Geschäftsjahre) mit einer Prognose verglichen, die sich aus IST-Werten für abgelaufene Geschäftsjahre, dem aktuellen Forecast für das laufende Geschäftsjahr und aktuellen Planwerten für die verbleibenden Geschäftsjahre ermittelt. Für die Ziele zu Umwelt, Soziales und Governance (ESG) wird der Fortschritt zur Erreichung der Zielwerte nach linearer Interpolation gemessen (z.B. wenn der Employee Net Promoter Score über die vier Jahre für eine 100 %-Zielerreichung von -5 auf 5 verbessern sollte, würde nach zwei Geschäftsjahren ein Wert von 0 einer geschätzten Zielerreichung von 100 % entsprechen).

2 Der fiktive Wert einer Stock Awards-Tranche ermittelt sich anhand der Anzahl der zugeteilten Siemens Energy Stock Awards, multipliziert um die geschätzte Zielerreichung zum Stichtag 31. Oktober 2023 sowie den Aktienkurs von Siemens Energy zum Stichtag 31. Oktober 2023. Über alle laufenden Tranchen beträgt die Differenz zwischen den Zielwerten für Dr.-Ing. Christian Bruch und den aktuell ermittelten fiktiven Werten in Summe 4.194.429 €.

Ausblick Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat bestimmt jährlich für das folgende Geschäftsjahr Leistungskriterien und setzt für diese Ziele fest. Darüber hinaus überprüft der Aufsichtsrat kontinuierlich Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen des von den Aktionären gebilligten Vergütungssystems nach § 87a AktG.

Für das Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat die bisherigen Leistungskriterien für den Bonus sowie für die Siemens Stock Awards unverändert übernommen. Die Zielwerte und die Zielerreichung der jeweiligen Kennzahlen werden ex-ante (Stock Awards – ESG) beziehungsweise ex-post (Bonus; Stock Awards – EPS) berichtet.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird gemäß §120a AktG der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat plant, im Laufe des Jahres 2024 das bestehende Vergütungssystem zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen und Verbesserungen zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Prozesses wird ein intensiver Austausch mit Aktionärsvertretern, Stimmrechtsberatern und weiteren Stakeholder stattfinden.

Am 15. November 2023 hat Siemens Energy bekanntgegeben, dass die deutsche Bundesregierung sich bereiterklärt hat, Bankgarantien in Höhe von 7,5 Mrd. € durch Bürgschaften abzusichern. Sollten die Vereinbarungen mit der Bundesregierung und den weiteren Parteien Auswirkungen auf die Vergütung des Vorstands haben, werden diese im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft transparent dargestellt.

Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung des der Siemens Energy AG festgesetzt und wurde durch die Hauptversammlung am 10. Februar 2021 mit 98,9 % der abgegebenen Stimmen bestätigt. Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft im Präsidium, Prüfungsausschuss, Nachhaltigkeits- und Finanzausschuss und sowie im Ausschuss für Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen werden zusätzlich vergütet. Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500 € pro Sitzung.

Findet mehr als eine Sitzung am selben Tag statt, erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats höchstens 3.000 € Sitzungsgeld pro Tag. Die Mitglieder des Sonderausschusses Siemens Gamesa erhalten für die Mitgliedschaft im Ausschuss keine Vergütung, für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses wird das Sitzungsgeld gezahlt. Mitglieder des Aufsichtsrats und/​ oder von Ausschüssen des Aufsichtsrats, die weniger als ein ganzes Geschäftsjahr im Amt sind, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, sowie die auf diese Kosten anfallenden Steuern erstattet. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird darüber hinaus ein Büro mit Sekretariat zur Verfügung gestellt.

Für das Geschäftsjahr 2023 beziehungsweise Geschäftsjahr 2022 erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung:

Gewährte und geschuldete Vergütung

Zum 30. September 2023 amtierende
Mitglieder des Aufsichtsrats
Grundvergütung Ausschussvergütung Sitzungsgelder Summe
GJ In € Anteil (in %) In € Anteil (in %) In € Anteil (in %) In €
Joe Kaeser (Vorsitz) 2023 240.000 45,6 250.000 47,5 36.000 6,8 526.000
2022 240.000 44,9 250.000 46,7 45.000 8,4 535.000
Robert Kensbock1 (1. stellv. Vorsitz) 2023 180.000 43,0 200.000 47,7 39.000 9,3 419.000
2022 180.000 42,2 200.000 46,9 46.500 10,9 426.500
Dr. Hubert Lienhard (2. stellv. Vorsitz) 2023 180.000 57,0 100.000 31,6 36.000 11,4 316.000
2022 180.000 56,7 100.000 31,5 37.500 11,8 317.500
Günter Augustat1 2023 120.000 69,2 40.000 23,1 13.500 7,8 173.500
2022 120.000 68,0 40.000 22,7 16.500 9,3 176.500
Manfred Bäreis1 2023 120.000 60,2 60.000 30,1 19.500 9,8 199.500
2022 120.000 59,7 60.000 29,9 21.000 10,4 201.000
Manuel Bloemers1,2 (seit September 2022) 2023 120.000 93,0 0 0 9.000 7,0 129.000
2022 10.000 87,0 0 0 1.500 13,0 11.500
Dr. Christine Maria Bortenlänger 2023 120.000 49,8 100.000 41,5 21.000 8,7 241.000
2022 120.000 49,5 100.000 41,2 22.500 9,3 242.500
Dr. Andrea Fehrmann1 2023 120.000 60,2 60.000 30,1 19.500 9,8 199.500
2022 120.000 59,7 60.000 29,9 21.000 10,4 201.000
Dr. Andreas Feldmüller 2023 120.000 70,4 40.000 23,5 10.500 6,2 170.500
2022 120.000 69,8 40.000 23,3 12.000 7,0 172.000
Nadine Florian1 2023 120.000 58,0 60.000 29,0 27.000 13,0 207.000
2022 120.000 59,7 60.000 29,9 21.000 10,4 201.000
Sigmar Gabriel 2023 120.000 70,4 40.000 23,5 10.500 6,2 170.500
2022 120.000 69,8 40.000 23,3 12.000 7,0 172.000
Horst Hakelberg1 2023 120.000 67,4 40.000 22,5 18.000 10,1 178.000
2022 120.000 69,8 40.000 23,3 12.000 7,0 172.000
Jürgen Kerner1 2023 120.000 46,9 100.000 39,1 36.000 14,1 256.000
2022 120.000 47,2 100.000 39,3 34.500 13,6 254.500
Hildegard Müller 2023 120.000 59,9 70.000 34,9 10.500 5,2 200.500
2022 120.000 59,4 70.000 34,7 12.000 5,9 202.000
Laurence Mulliez 2023 120.000 44,9 120.000 44,9 27.000 10,1 267.000
2022 120.000 47,8 110.000 43,8 21.000 8,4 251.000
Thomas Pfann1,2 (seit September 2022) 2023 120.000 69,8 40.000 23,3 12.000 7,0 172.000
2022 10.000 67,4 3.333 22,5 1.500 10,1 14.833
Matthias Rebellius 2023 120.000 66,9 40.000 22,3 19.500 10,9 179.500
2022 120.000 68,6 40.000 22,9 15.000 8,6 175.000
Prof. Dr. Ralf P. Thomas 2023 120.000 59,7 60.000 29,9 21.000 10,4 201.000
2022 120.000 55,6 75.000 34,7 21.000 9,7 216.000
Geisha Jimenez Williams 2023 120.000 69,2 40.000 23,1 13.500 7,8 173.500
2022 120.000 68,0 40.000 22,7 16.500 9,3 176.500
Randy Zwirn 2023 120.000 88,9 0 0 15.000 11,1 135.000
2022 120.000 92,0 0 0 10.500 8,0 130.500
Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
Rüdiger Groß1 (bis September 2022) 2022 110.000 68,7 36.667 22,9 13.500 8,4 160.168
Hagen Reimer1 (bis September 2022) 2022 110.000 92,4 0 0 9.000 7,6 119.000
Summe 2023 2.640.000 58,5 1.460.000 32,3 414.000 9,2 4.514.000
2022 2.640.000 58,3 1.465.000 32,4 423.000 9,3 4.528.000

1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer*innen im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

2 Diese Vertreter der Arbeitnehmer*innen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. August 2022 mit Wirkung zum 1. September 2022 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die Grundvergütung wurde für das Geschäftsjahr 2022 anteilig berechnet, aufgerundet auf den nächsten vollen Monat (Geschäftsjahr 2022 = 1/​12 Monate).

Sonstiges

Das Unternehmen unterhält eine Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats, Mitglieder des Vorstands und bestimmte Mitarbeiter*innen des Siemens Energy Konzerns. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Mit Wirkung ab ihrer Bestellung unterliegen die Mitglieder des Vorstands einem Selbstbehalt, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht.

Vergleichende Darstellung

In der nachfolgenden Tabelle wird im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG die zeitliche Entwicklung der Vergütung der Organmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Des Weiteren wird die Ertragsentwicklung anhand von zwei Kennzahlen berichtet, die für die Steuerung des Konzerns verwendet werden. Die vergleichende Darstellung wird für das Geschäftsjahr 2020 durch Sondereffekte in Verbindung mit der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens Konzern beeinflusst. Keines der Mitglieder des Vorstands war 2020 für das gesamte Geschäftsjahr im Amt. Vielmehr wurden Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro, Dr.-Ing. Jochen Eickholt und Tim Holt mit Wirkung zum 1. April bzw. 1. Mai 2020 bestellt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung erhalten haben, wurden mit Wirkung zum 25. September 2020 bestellt und erhielten somit eine anteilige Grundvergütung sowie Ausschussvergütung, gerundet auf den nächsten vollen Monat. Um Vergleichbarkeit zwischen den Geschäftsjahren 2020 und 2021 sowie mit der Vergütung der Belegschaft in Deutschland zu gewährleisten, wurde die gewährte und geschuldete Vergütung der Organmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 auf ein volles Jahr hochgerechnet. Im Geschäftsjahr 2020 wurden nur zwei Ausschüsse des Aufsichtsrats gebildet, das Präsidium und der Prüfungsausschuss. Folglich resultiert für die Mitglieder des Nachhaltigkeits- und Finanzausschuss sowie des Ausschusses für Transkationen mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die jeweils am 3. Dezember 2020 gebildet wurden, für das Geschäftsjahr 2021 eine Erhöhung der Vergütung lediglich aus der aufgenommenen Ausschusstätigkeit. Ebenfalls ist ein Teil der Erhöhung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 darauf zurückzuführen, dass die Ausschüsse für das gesamte Geschäftsjahr aktiv waren. Eine Anpassung der in § 12 der Satzung der Siemens Energy AG festgelegten Aufsichtsratsvergütung fand nicht statt.

Vergleichende Darstellung – Veränderung der Vergütung von Organmitgliedern, der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer*innen und Ertragsentwicklung der Gesellschaft1

In Tsd. € 2020 2021 In % 2022 In % 2023 In %
Entwicklung der
Vergütung
Vorstand
(zum 30. September 2023 amtierende Mitglieder)2
Dr.-Ing. Christian Bruch (Vorsitz)3 3.311 3.418 3 % 3.524 3 % 3.333 (5)%
Maria Ferraro 1.646 1.671 1 % 1.720 3 % 1.812 5 %
Tim Holt 1.426 1.610 13 % 1.901 18 % 1.971 4 %
Karim Amin 892 1.583 77 %
Anne-Laure de Chammard 3.405
Vinod Philip 1.429
Im GJ 2022 ausgeschiedenes Mitglied Dr.-Ing. Jochen Eickholt 1.607 1.715 7 % 2.112 23 %
Aufsichtsrat (zum 30. September 2023 amtierende Mitglieder)4 Joe Kaeser (Vorsitz) 438 508 16 % 535 5 % 526 (2) %
Robert Kensbock (1. stellv. Vorsitz) 357 427 19 % 419 (2) %
Dr. Hubert Lienhard (2. stellv. Vorsitz) 258 299 16 % 318 6 % 316 0 %
Günter Augustat 154 177 15 % 174 (2) %
Manfred Bäreis 175 201 15 % 200 (1) %
Manuel Bloemers 12 129 1.022 %
Dr. Christine Maria Bortenlänger 198 234 18 % 243 3 % 241 (1) %
Dr. Andrea Fehrmann 175 201 15 % 200 (1) %
Dr. Andreas Feldmüller 154 172 12 % 171 (1) %
Nadine Florian 175 201 15 % 207 3 %
Sigmar Gabriel 165 20 % 172 4 % 171 (1) %
Horst Hakelberg 154 172 12 % 178 3 %
Jürgen Kerner 213 255 20 % 256 1 %
Hildegard Müller 138 190 38 % 202 6 % 201 (1) %
Laurence Mulliez 198 200 1 % 251 26 % 267 6 %
Thomas Pfann 15 172 1.060 %
Matthias Rebellius 138 165 20 % 175 6 % 180 3 %
Prof. Dr. Ralf P. Thomas 258 261 1 % 216 (17) % 201 (7) %
Geisha Jimenez Williams 138 168 22 % 177 5 % 174 (2) %
Randy Zwirn 138 131 (5) % 131 0 % 135 3 %
Im GJ 2022 ausgeschiedene Mitglieder Rüdiger Groß 152 160 5 %
Hagen Reimer 119 119 0 %
Belegschaft5 Gesamtbelegschaft in Deutschland 100 104 4 % 107 3 % 111 4 %
Ertragsentwicklung der Gesellschaft Siemens Energy AG:
Jahresüberschuss (in Mio. €)
200 172 (28) (6) (177) 48 53
Siemens Energy-Konzern:
Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten (bis GJ 2022)
Ergebnismarge vor Sondereffekten (ab GJ 2023)
(0,1) % 2,3 % 2,4 PP 1,3 % (1,0) PP (8,9) % (10,2) PP
Siemens Energy-Konzern:
Unverwässertes Ergebnis je Aktie (EPS; in €)
(2,21) (0,63) 1,58 (0,65) (0,02) (5,47) (4,82)

1 Aufgrund der Abspaltung des Siemens Energy Konzerns von der Siemens AG am 25. September 2020 wird die Entwicklung ab dem Geschäftsjahr 2020 betrachtet.

2 Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands wurden für das Geschäftsjahr 2020 zwei Vergütungselemente, die in Verbindung mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder während des Geschäftsjahres im April beziehungsweise Mai 2020 und der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens Konzern im September 2020 stehen, nicht berücksichtigt. Zum einen erhielten Maria Ferraro, Dr.-Ing. Jochen Eickholt und Tim Holt zu Beginn des Geschäftsjahres 2020 in ihren damaligen Funktionen im Siemens Konzern jeweils eine Zuteilung von Siemens Stock Awards. Diese Zuteilungen wurden neben sämtlichen weiteren Siemens-Aktienzusagen für Mitarbeiter*innen von Siemens Energy gemäß den Regelungen des Siemens Stock Awards-Programms und infolge der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens Konzern in bar abgefunden. Ein Teil dieser Barabfindungen entfällt auf den Zeitraum im Geschäftsjahr 2020, als die Mitglieder des Vorstands im Amt waren: für Maria Ferraro 151.087 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 205.162 € und für Tim Holt 254.684 €. Des Weiteren erhielten die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 Ausgleichszahlungen in bar anstelle von (weiteren) Zuteilungen von Siemens Stock Awards. Für die anteilige Amtszeit im Geschäftsjahr 2020 betrug diese Ausgleichszahlung für Dr.-Ing. Christian Bruch 800.000 €, für Maria Ferraro 251.668 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 271.908 € und für Tim Holt 230.000 €. Bei Berücksichtigung der Barabfindungen für Siemens Stock Awards sowie der Barausgleiche anstelle von (weiteren) Zuteilungen von Siemens Stock Awards ergibt sich im Geschäftsjahr 2020 eine gewährte und geschuldete Vergütung, hochgerechnet auf Ganzjahresbasis, für Dr.-Ing. Christian Bruch in Höhe von 5,2 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -35 %), für Maria Ferraro in Höhe von 2,6 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -35 %), für Dr.-Ing. Jochen Eickholt in Höhe von 2,4 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -28 %), und für Tim Holt 2,4 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -33 %).

3 Im Geschäftsjahr 2020 wurde Dr.-Ing. Christian Bruch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3,2 Mio. € gewährt, um verfallene Ansprüche bei seinem vorherigen Arbeitgeber abzugelten. Eine entsprechende Anpassung der gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 wurde für Dr.-Ing. Christian Bruch vorgenommen. Bei Berücksichtigung der Ausgleichszahlung ergibt sich für Dr.-Ing. Christian Bruch eine auf Jahresbasis hochgerechnete Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 von 6,5 Mio. €. Auf dieser Grundlage erfolgte im Geschäftsjahr 2021 ein Rückgang der Vergütung von Dr.-Ing. Christian Bruch in Höhe von 48 %.

4 Die Vertreter der Anteilseigner*innen wurden durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. August 2020 zum 25. September 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die Vertreter der Arbeitnehmer*innen Manuel Bloemers und Thomas Pfann wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. August 2022 mit Wirkung zum 1. September 2022 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die Grundvergütung wurde für das Geschäftsjahr 2022 anteilig berechnet, aufgerundet auf den nächsten vollen Monat (Geschäftsjahr 2022 = 1/​12 Monate). Die übrigen Vertreter der Arbeitnehmer*innen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. November 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt.

5 Die dargestellte Belegschaft umfasst Mitarbeiter*innen (Vollzeitäquivalent 30. September des Geschäftsjahres) von Siemens Energy exklusive Siemens Gamesa in Deutschland (Geschäftsjahr 2023: 21.921, Geschäftsjahr 2022: 21.882, Geschäftsjahr 2021: 22.424). Diese Zahl schließt Praktikant*innen, Werkstudent*innen, Doktorand*innen und Auszubildende nicht ein. Die Vergütung der Belegschaft wird anhand des erfassten Personalaufwands für das Geschäftsjahr, abzüglich des Aufwands für die Vergütung des Vorstands, dividiert durch die Anzahl der Mitarbeiter*innen, ermittelt. Um die Vergleichbarkeit mit der Organvergütung zu gewährleisten, setzt sich die dargestellte durchschnittliche Vergütung der Belegschaft aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Löhne und Gehälter, variable Einkommensbestandteile, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Sonderzahlungen, besondere Zuwendungen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Privatversicherte und freiwillige gesetzlich Versicherte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwände für Aktien, die an Mitarbeiter*innen im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms, dem Direct Match Programm, übertragen werden. Einmalige Stock Awards- und Aktienzuteilungen an Führungskräfte und Mitarbeiter*innen im Geschäftsjahr 2021 im Rahmen von besonderen aktienbasierten Vergütungsprogrammen in Verbindung mit der Abspaltung von Siemens Energy wurden nicht berücksichtigt, da die Mitglieder des Vorstands keine entsprechenden Zahlungen oder Siemens Energy Stock Awards-Zuteilungen erhielten. Bei Berücksichtigung dieser Programme würde sich die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft in Deutschland für das Geschäftsjahr 2021 um 1.984 € erhöhen. Im Geschäftsjahr 2022 und 2023 erfolgten keine solche Zuteilungen.

Siemens Energy AG

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

Prüfungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, über die Prüfung des Vergütungsberichts der Siemens Energy AG für das Geschäftsjahr 2022/​2023 gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Siemens Energy AG, München

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Siemens Energy AG, München für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Siemens Energy AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.

München, den 5. Dezember 2023

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Breitsameter
Wirtschaftsprüferin
Oßmann
Wirtschaftsprüfer
2.

Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen

Prof. Dr. Veronika Grimm
Universitätsprofessorin

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 5. September 1971
Geburtsort: Rendsburg, Deutschland
Nationalität: deutsch

Ausbildung:

Habilitation in Volkswirtschaftslehre, Universität Köln

Promotion in Volkswirtschaftslehre, Humboldt Universität Berlin

Diplom in Volkswirtschaftslehre, Universität Kiel

Beruflicher Werdegang:

Seit 2020 Mitglied im Nationalen Wasserstoffrat der Bundesregierung
Seit 2020 Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Seit 2019 Mitglied der Expertenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Seit 2008 Inhaberin des Lehrstuhls für Volkswirtschaftslehre, Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
2005-2008 Akademische Rätin, Universität Köln
2003-2005 Assistant Professor, Universidad de Alicante, Spanien
1998-2003 Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Humboldt Universität Berlin

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.

Kompetenzschwerpunkte:

Energiemärkte und Sektorkopplung, einschließlich Methoden für die Energiemarktanalyse

Energiemarktdesign und -politik

Wasserstoffwirtschaft und -technologien

Simone Menne
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 7. Oktober 1960
Geburtsort: Kiel, Deutschland
Nationalität: deutsch

Ausbildung:

Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität Kiel (Diplom-Kauffrau)

Beruflicher Werdegang:

Seit 2021 Präsidentin und Mitglied des Executive Committee, American Chamber of Commerce, Deutschland
2016-2017 Boehringer Ingelheim International GmbH, Ingelheim am Rhein, Mitglied der Geschäftsführung
2012-2016 Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands und Executive Vice President für Finanzen und Aviation Services
2010-2012 British Midland Ltd., London, UK, Finanzvorstand
1989-2010 Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt am Main, verschiedene Management-Funktionen

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Deutsche Post AG, Bonn (börsennotiert)

Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf (börsennotiert)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Johnson Controls International plc., Cork, Irland (börsennotiert)

Russell Reynolds Associates Inc., New York, USA

Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.

Kompetenzschwerpunkte:

Finanzen, Rechnungslegung und Controlling

Führungserfahrung

Digitalisierung

Strategieentwicklung

Nachhaltigkeit

Diversität und Inklusion

Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes erklärt:

Frau Prof. Dr. Grimm und Frau Menne stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Siemens Energy AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Siemens Energy AG oder einem wesentlich an der Siemens Energy AG beteiligten Aktionär. Sie sind nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der Aufsichtsrat hat sich bei beiden Kandidatinnen versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

III.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 799.309.712 Stück Aktien ohne Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 799.309.712. Von den 799.309.712 Stück Aktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 5.438.611 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Der Vorstand der Siemens Energy AG hat in Ausübung der ihm in § 14 Abs. 7 der Satzung eingeräumten Ermächtigung entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a Aktiengesetz abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nur an der Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben, indem sie sich am 26. Februar 2024, ab 10.00 Uhr (MEZ) im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Wie Sie Zugang zum Internetservice erhalten und sich zuschalten, ist nachfolgend unter Ziffer III.2b) beschrieben.

Das Stimmrecht können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

a)

Teilnahmeberechtigung, Anmeldeerfordernis und Bestandsstichtag (Record Date)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts und der weiteren teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig bis zum Anmeldeschluss zur Hauptversammlung angemeldet sind.

Anmeldeschluss ist Montag, 19. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Anmeldung bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse

Hauptversammlung Siemens Energy AG
c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20621 Hamburg

oder E-Mail-Adresse

hv-service.siemens-energy@adeus.de

oder über den Internetservice, der unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

erreichbar ist, zur Hauptversammlung anmelden. Ein Anmeldeformular, das sowohl für die Anmeldung in Textform als auch für die Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden kann, wird zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandt. Ein Anmeldeformular findet sich zudem unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können daher auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 20. Februar 2024, 00.00 Uhr (MEZ) bis einschließlich 26. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 26. Februar 2024 verarbeitet und berücksichtigt. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist daher bereits der am Ende des 19. Februar 2024 im Aktienregister eingetragene Bestand (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag oder Technical Record Date).

b)

Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung

Der Internetservice ist zugänglich unter:

www.siemens-energy.com/​hv-service

Der Online-Zugang zum Internetservice erfolgt per Login durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und Ihrer zugehörigen individuellen Zugangsnummer (PIN), die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können.

Wenn Sie für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert sind, verwenden Sie anstelle der individuellen Zugangsnummer Ihr selbst vergebenes Zugangspasswort. Falls Sie dieses nicht mehr kennen oder noch kein Zugangspasswort vergeben haben, fordern Sie bitte über die Startseite des Internetservice ein temporär gültiges Zugangspasswort an. Nach Erhalt des temporär gültigen Zugangspasswortes können Sie ein dauerhaft gültiges persönliches Zugangspasswort vergeben und dieses für die Nutzung des Internetservice verwenden.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 5. Februar 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den Internetservice übersandt. Sie können aber über die vorstehend unter Ziffer III.2.a) genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer (PIN) anfordern.

Erteilt ein Aktionär gegenüber der Gesellschaft Vollmacht an einen Dritten (ausgenommen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden dem Bevollmächtigten eigene Zugangsdaten zum Internetservice (wie näher unter Ziffer III.2.f) beschrieben) übermittelt. Der Bevollmächtigte verwendet für den Online-Zugang zum Internetservice ausschließlich die ihm übermittelten Zugangsdaten. Bevollmächtigte können sich auch unter den vorstehend unter Ziffer III.2.a) genannten Adressen direkt an die Gesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten sie ihre Zugangsdaten, sobald ihre Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wurde. Die Bevollmächtigung bzw. ihr Nachweis sollten möglichst frühzeitig erfolgen, um eine rechtzeitige Übermittlung der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten zu ermöglichen.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und die teilnahmegebundenen Aktionärsrechte ausüben, indem sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter während der Dauer der Hauptversammlung am 26. Februar 2024 durch Eingabe der Zugangsdaten, also der Aktionärsnummer und seiner individuellen Zugangsnummer bzw. Zugangspasswort, in den Internetservice zur Hauptversammlung einloggt.

Hat der Aktionär einen oder mehrere Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) bevollmächtigt, erfordert eine solche elektronische Zuschaltung des Aktionärs, die ihm die Ausübung von Aktionärsrechten (einschließlich Stimm- und Rederecht) in der Hauptversammlung ermöglicht, den Widerruf der an den oder die Dritten erteilten Vollmachten gemäß den unter Ziffer III.2.f) beschriebenen Maßgaben.

c)

Live-Übertragung der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 26. Februar 2024 ab 10.00 Uhr (MEZ) mit Bild und Ton live auch ohne vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung über den Internetservice verfolgen. Für den Online-Zugang sowie die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.b).

Die gesamte Hauptversammlung kann auch von sonstigen Interessierten unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung live verfolgt werden. Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden, nicht aber der gesamten Hauptversammlung zur Verfügung.

d)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch im Wege der elektronischen Kommunikation)

Aktionäre können ihre Stimme durch Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) abgeben. Hierfür ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe oben unter Ziffer III.2.a)). Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte nutzen Sie den unter Ziffer III.2.b) genannten Internetservice oder senden Sie Ihre Stimmabgabe per Brief oder E-Mail an die oben unter Ziffer III.2.a) genannte Anschrift. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Ein Anmeldeformular findet sich zudem unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung. Zum spätesten Zeitpunkt für die Abgabe sowie zur Möglichkeit der Änderung der Briefwahl beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.g).

e)

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten Ihnen außerdem an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch von der Siemens Energy AG benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe oben unter Ziffer III.2.a)).

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen und ihr Widerruf können über den oben unter Ziffer III.2.b) genannten Internetservice erfolgen oder in Textform per Brief oder E-Mail an die oben unter Ziffer III.2.a) genannte Anschrift übersandt werden. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der Siemens Energy AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Zum spätesten Zeitpunkt für die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie zur Möglichkeit der Änderung der Vollmachts- und Weisungserteilung siehe bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.g).

Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der/​des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen abstimmen, zu denen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt worden sind. Sie sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Aufträge zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts, Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

f)

Ausübung der Aktionärsrechte durch andere Bevollmächtigte, insbesondere Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können auch andere Bevollmächtigte – wie einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, oder einen sonstigen Dritten ihrer Wahl – bevollmächtigen, um ihr Stimmrecht sowie ihre anderen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe oben unter Ziffer III.2.a)).

Die Erteilung einer Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder ihm nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Vertreter erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können elektronisch über den oben unter Ziffer III.2.b) genannten Internetservice erfolgen oder in Textform per Brief oder E-Mail an die unter Ziffer III.2.a) genannte Anschrift übersandt werden. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Die Bevollmächtigung kann jedoch auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der Siemens Energy AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Zum spätesten Zeitpunkt für die Vollmacht- und Weisungserteilung sowie zur Möglichkeit der Änderung der Vollmacht- und Weisungserteilung beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.g).

Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) gilt § 135 Abs. 1 bis 7 Aktiengesetz. Insbesondere ist die Vollmachterklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater, die am Internetservice teilnehmen, können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren über den Internetservice bevollmächtigt werden.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend.

Für die Nutzung des Internetservice werden den Bevollmächtigten Zugangsdaten übermittelt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über den Internetservice ermöglicht. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs (siehe oben unter Ziffer III.2.a)). Die Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um eine rechtzeitige Übermittlung der Zugangsdaten an die Bevollmächtigten zu ermöglichen.

g)

Letztmöglicher Zeitpunkt für Stimmabgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung sind Abgabe, Änderung und Widerruf Ihrer Briefwahl oder Ihrer Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenso wie Erteilung, Nachweis und Widerruf von Vollmachten an sonstige Bevollmächtigte einschließlich eines Wechsels zwischen diesen Möglichkeiten per Brief an die unter Ziffer III.2.a) genannte Adresse bis spätestens 25. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ) (Zugang bei der Gesellschaft) möglich. Am Tag der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter noch über den Internetservice oder per E-Mail an die unter Ziffer III.2.a) genannte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung festgelegten Zeitpunkt abgegeben bzw. erteilt, geändert und widerrufen werden. Ebenso können bis zu diesem Zeitpunkt auch Vollmachten an sonstige Bevollmächtigte über den Internetservice oder per E-Mail erteilt, nachgewiesen oder widerrufen werden. In allen vorgenannten Fällen ist für die Einhaltung der jeweiligen Frist der Zugang der Erklärung bei der Gesellschaft maßgeblich. Per Brief oder E-Mail abgegebene Erklärungen müssen die eindeutige Identifizierung des Aktionärs ermöglichen (z.B. durch Angabe des Vor- und Nachnamens und der Anschrift des Aktionärs sowie – sofern bekannt – der Aktionärsnummer).

Bei Anmeldungen durch Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie durch Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Internetservice.

Bitte beachten Sie, dass eine Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung bzw. deren Änderung oder Widerruf über den Internetservice stets als vorrangig betrachtet werden und eine eventuelle auf anderem Wege übermittelte Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs gegenstandslos ist. Bei mehreren form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Internetservice wird dagegen die zeitlich zuletzt zugegangene als vorrangig betrachtet.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beziehungsweise Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

Bei der Ausübung der Aktionärsrechte sollten Sie beachten, dass es bei der Versendung auf dem Postweg zu erheblichen Zustellungsverzögerungen kommen kann.

3.

Angaben zu den Aktionärsrechten nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 Aktiengesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Siemens Energy AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis 26. Januar 2024, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. Entsprechende Verlangen sind schriftlich an folgende Adresse:

Vorstand der Siemens Energy AG
Otto-Hahn-Ring 6
81739 München-Neuperlach

oder in elektronischer Form nach § 126a BGB, also per E-Mail unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an

hv2024@siemens-energy.com

zu richten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des/​der Antragstellenden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an

Siemens Energy AG
Board Office (SE BO), 29.618
Otto-Hahn-Ring 6
81739 München-Neuperlach

oder per E-Mail an

hv2024@siemens-energy.com

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die spätestens bis 11. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ), bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Aktiengesetz als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach ordnungsgemäßer Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (siehe oben unter Ziffer III.2). Sofern der Antragstellende nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 Aktiengesetz

Vor der Hauptversammlung können Aktionäre Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft unter Angabe des Vor- und Nachnamens und der Anschrift des Aktionärs und – sofern bekannt – der Aktionärsnummer ausschließlich per E-Mail in Textform an

hv2024-stellungnahme@siemens-energy.com

übermittelt werden und müssen dort bis spätestens 20. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ) eingehen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden einschließlich des Namens und des Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs im Internetservice unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hv-service bis spätestens zum 21. Februar 2024, 24.00 Uhr (MEZ) veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten Internetservice veröffentlicht. Für den Online-Zugang zum Internetservice beachten Sie bitte die Hinweise oben unter Ziffer III.2.b).

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a Aktiengesetz. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.

Rederecht, Antragsrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung

Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation nach § 130a Abs. 5 und 6 Aktiengesetz. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Aktiengesetz sowie alle Arten von Auskunftsverlangen (einschließlich Nachfragen) nach § 131 Aktiengesetz dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. In der Hauptversammlung können Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte zudem gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d Aktiengesetz ein Nachfragerecht zu allen in der Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands sowie zu in der Hauptversammlung in Redebeiträgen gestellten Fragen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung festlegt, dass die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts in deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann; in diesem Fall werden zum Zwecke der Übersetzung Simultanübersetzer in der Hauptversammlung eingesetzt.

Voraussetzung für die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts nach diesem Abschnitt ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Versammlung. Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.b).

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Internetservice unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hv-service anzumelden. Für den Zugang zum Internetservice beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.b). Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen einem Aktionär beziehungsweise seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie auf unserer Internetseite unter www.siemens-energy.com/​hauptversammlung. Das Rederecht und das Antragsrecht können in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f Aktiengesetz festlegt, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 Aktiengesetz in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Internetservice ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Aktiengesetz

Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Voraussetzung für die Ausübung des Widerspruchsrechts ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Versammlung.

Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Internetservice unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hv-service erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche über den Internetservice. Für den Online-Zugang zum Internetservice, die Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Versammlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.b).

4.

Weitergehende Erläuterungen

Unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hauptversammlung finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten nach § 118a, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 245 Aktiengesetz.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite www.siemens-energy.com/​hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz, die Informationen gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Siemens Energy AG befinden. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 Aktiengesetz auch während des Zeitraums der Versammlung unter oben genannter Internetseite den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht.

Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und Bevollmächtigten über den Internetservice zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse www.siemens-energy.com/​hauptversammlung veröffentlicht. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 Aktiengesetz kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung über den Internetservice abgerufen werden. Für den Online-Zugang beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer III.2.b).

Hinweise zum Datenschutz

Die Siemens Energy AG verarbeitet Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten und von Gästen der Hauptversammlung unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken, insbesondere zur Führung des Aktienregisters und zur Durchführung von Hauptversammlungen, sowie im Einzelfall zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Siemens Energy AG insbesondere personenbezogene Daten dieser Aktionäre und ggf. ihrer Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter www.siemens-energy.com/​hv-datenschutz. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

Mit freundlichen Grüßen

 

München, im Dezember 2023

Siemens Energy AG

Der Vorstand

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