Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG – 137. ordentliche Hauptversammlung Berichtigung der Veröffentlichung vom 14.03.2024 (am Donnerstag, den 25. April 2024, 10.00 Uhr)

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München

München

– ISIN DE0008430026 (WKN 843002) –
– ISIN DE0008430075 (WKN 843007) –

Berichtigung der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. März 2024 wurde die 137. ordentliche Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München einberufen. Sie findet statt am Donnerstag, den 25. April 2024, 10.00 Uhr (MESZ).

Aufgrund redaktioneller Versehen sind insbesondere in dem in Abschnitt II.1 wiedergegebenen Vergütungsbericht 2023 vereinzelt Fehler aufgetreten, die wie folgt korrigiert werden:

Vorstandsvergütung

Zum Vergütungssystem des Vorstands wird im Vergütungsbericht (unter II.1 a) aa)) folgende Berichtigung vorgenommen, wobei die Änderungen optisch kenntlich gemacht sind:

WEITERE KOMPONENTEN DER GESTALTUNG

[Vorstandsmitglieder mit Anspruch auf bAV erhalten Leistungen entsprechend der folgenden Übersicht:

Hinweis: Der Satz wurde an dieser Stelle gelöscht, er bezieht sich auf die „Arbeitgeberfinanzierte bAV“ (siehe unten)]

Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guidelines)
▪ 100 % der jährlichen Brutto-Grundvergütung
▪ während der Zugehörigkeit zum Vorstand
▪ Aufbauphase 5 Jahre oder 2 Jahre bei Zugehörigkeit zu Vorstand vor 2019
▪ Nachweispflicht

Beurteilung Üblichkeit Gesamtvergütung
▪ im Vergleich zum Markt → Benchmark auf Basis von DAX40-Gesellschaften
▪ innerhalb der Gesellschaft → oberer Führungskreis und Belegschaft insgesamt (auch zeitliche Entwicklung)

Malus/​Clawback
→ Einbehalt und Kompensation variabler Vergütung möglich

Vergütungen aus Mandaten
→ grundsätzlich an Gesellschaft abzuführen

Abfindungs-Cap
→ zwei Jahresvergütungen, nicht mehr als Restlaufzeit Vertrag, wenn diese kürzer

Wenn nachvertragliches Wettbewerbsverbot
→ Anrechnung etwaiger Abfindungen auf Karenzentschädigung

Die beiden variablen Vergütungskomponenten sind zukunftsbezogen und aufgrund der stärkeren Gewichtung des Mehrjahresbonus gegenüber dem Jahresbonus insgesamt überwiegend aktienkursbasiert. Basis für die volle und zeitanteilige Gewährung der variablen Vergütung ist jeweils das 1. Jahr. Es wird somit die Dauer der aktiven Tätigkeit im 1. Planjahr herangezogen (pro rata temporis).

Im Rahmen der Würdigung der Gesamtleistung hat der Aufsichtsrat beim Jahres- und Mehrjahresbonus die Möglichkeit, die Umsetzung von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten („ESG-Kriterien“) sowie die in den Zielen nicht berücksichtigte Leistung zu bewerten und außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich keine garantierte variable Vergütung. Nur wenn ein neues Vorstandsmitglied einen Bonus des Vorarbeitgebers verliert, werden in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis Sign-on- bzw. Recruitment-Boni bezahlt. Der Ausgleich verlorener variabler Vergütungsbestandteile des Vorarbeitgebers erfolgt in mehreren Teilzahlungen und ist an Auszahlungsvoraussetzungen geknüpft.

Im Zusammenhang mit dem Beginn oder der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit und im Falle von mehreren Tätigkeitsstätten können zusätzlich angemessene und marktübliche Leistungen entstehen und zugesagt werden, wie Umzugskosten und Kosten im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder andere durch das Vorstandsmitglied nicht verschuldete Gründe werden die Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags weitergezahlt.

Den Vorstandsmitgliedern werden keine Aktien gewährt und es existieren keine Aktienoptionsprogramme oder ähnliche Anreizsysteme.

Vorstandsmitglieder mit Anspruch auf bAV erhalten Leistungen entsprechend der folgenden Übersicht:

Arbeitgeberfinanzierte bAV
Durchführungsweg Beitragsorientierte Pensionszusage über Versicherungslösung
(Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2009 dem Vorstand angehörten, haben zudem eine leistungsorientierte Besitzstandsrente und somit kombinierte Zusagen)
Versorgungsbeitrag Jährlicher Beitrag zwischen 16,25 % und 25,5 % der Ziel-Gesamtdirektvergütung
(= Grundvergütung + variable Vergütung auf Basis 100 % Gesamtbewertung) während Laufzeit des Anstellungsvertrags; Beitrag wird an Rückdeckungsversicherer abgeführt
Pensionierungsalter 60. oder 62. Lebensjahr, spätestens 67. Lebensjahr
Leistungsarten Altersruhegeld (optional: Kapitalauszahlung)
Ruhegeld aufgrund Invalidität (80 % des versicherten Altersruhegelds)
Hinterbliebenenrente
(60 % des versicherten Ruhegelds für Ehe- und eingetragene Lebenspartner,
20/​40 % des versicherten Ruhegelds für Halb- bzw. Vollwaisen)
Leistungshöhe Versicherungsleistung, die sich aus Beitragszahlungen ergibt, bzw. Besitzstandsrente
Vorübergehend erhöhte Leistungen
(Einzelne Vorstandsmitglieder mit entsprechenden vertraglichen Sondervereinbarungen)
Für die ersten 6 oder 3 Monate nach Pensionierung Ruhegeld in Höhe der bisherigen monatlichen Grundvergütung
Für die ersten 6 oder 3 Monate nach Tod des Vorstandsmitglieds Hinterbliebenenleistung in Höhe der bisherigen monatlichen Grundvergütung (Tod vor Pensionierung) oder in Höhe des bisherigen Ruhegeldes (Tod nach Pensionierung)
Unverfallbare Anwartschaft („UVA“) bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz
Beitragsorientierte Zusage: Anwartschaft entspricht dem Deckungskapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
Kombinierte leistungs- und beitragsorientierte Zusage:
Anwartschaft aus der Besitzstandsrente entspricht demjenigen Teil der Besitzstandsrente, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht (m/​n-tel-Verfahren)
Anwartschaft aus der Zuwachsrente entspricht dem Deckungskapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
Vorgezogenes gekürztes Ruhegeld
(Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2017 dem Vorstand angehörten)
Wenn Vertrag seitens Gesellschaft ohne wichtigen Grund beendet wird, das Vorstandsmitglied älter als 50 Jahre und mehr als 10 Jahre im Unternehmen ist sowie die Vorstandsbestellung schon mindestens einmal verlängert wurde
Beitragsorientierte Zusage: Verrentung des Deckungskapitals oder Auszahlung als Einmalbetrag zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
Kombinierte leistungs- und beitragsorientierte Zusage: 30-60 % der pensionsfähigen Grundvergütung (= 25 % der Grundvergütung + variable Vergütung bei 100 % Bewertung) abzüglich 2 % für jedes Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres

Aufsichtsratsvergütung

Zur Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2023 wird im Vergütungsbericht (unter II.1 b) bb)) folgende Tabelle inhaltlich unverändert zur besseren Lesbarkeit nochmals veröffentlicht:

Vergütung und Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder nebst Änderung der Satzung

Außerdem bedarf es einer Berichtigung zur Vergütung und zum Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder in den Ergänzenden Informationen zu Tagesordnungspunkt 8, konkret zur künftigen Regelung in § 15 Abs. 2 lit. c) Satz 2 der Satzung. Auch dort (unter II.3 c)) muss es einleitend wie folgt heißen: „Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats gleichzeitig dem Personalausschuss und dem Vergütungsausschuss angehören, […];“.

Im Übrigen bleibt es unverändert bei der am 14. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung der Einberufung. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

 

München, im März 2024

 

Der Vorstand

Comments are closed.