MOLOGEN AG – Außerordentliche Hauptversammlung ( am 7. Mai 2024 um 10.00 Uhr)

MOLOGEN AG

Hamburg

WKN A2LQ90
ISIN DE000A2LQ900

Wir laden unsere Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung der

MOLOGEN AG
mit Sitz in Hamburg
(„Gesellschaft“)

am 7. Mai 2024 um 10.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Meridiana Capital Group GmbH,
Johnsallee 30, 20148 Hamburg,

ein.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats

Gemäß § 8 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern.

Der aktuelle Aufsichtsrat besteht seit Mai 2023 aus den Herren Dr. Gabriel Salgo, Frank Pauly und Wenhai Wang. Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Mandate zum Ende der Hauptversammlung, welche über eine Neuwahl des Aufsichtsrates beschließt unter der Bedingung niedergelegt, dass diese wirksam durchgeführt wird und ebenso wirksam über die Neuwahl des Aufsichtsrates beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:

a.

Herrn Peter Hufnagel, Kaufmann, Salzhausen,

b.

Herrn Dr. Oliver Schütte, Arzt, Ulm, und

c.

Herrn Ziqiang Zhou, Kaufmann, Berlin,

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Bei den vorgeschlagenen Kandidaten liegen keine Hinderungsgründe im Sinne des § 100 AktG vor.

Herr Peter Hufnagel ist geschäftsführender Direktor der MERIDIANA Blockchain Ventures SE und Aufsichtsrat der NAKIKI SE. Die beiden anderen Kandidaten sind nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

2.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 durch Zeitablauf sowie über entsprechende Satzungsänderungen

Der Vorstand schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

a)

Die unter § 4 Abs. (3) der Satzung bis zum 31. August 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstandes (Genehmigtes Kapital 2019) ist durch Zeitablauf erloschen und wird daher mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgenden lit. b) und c) zu beschließenden Genehmigten Kapitals 2024 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Januar 2029 um insgesamt bis zu EUR 6.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zulässig.

Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 abzuändern.

c)

In der Satzung wird § 4 Abs. (3) wie folgt neu gefasst:

„3.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Januar 2029 um insgesamt bis zu EUR 6.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zulässig.

Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.“

Zu Tagesordnungspunkt 2:

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a)

Einleitung

Der Vorstand hat zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Der Vorstand schlägt die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 6.000.000 vor. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Kapitalmarktfinanzierung der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

b)

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

3.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 f. AktG und gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals gegen Einlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts

Der Vorstand schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 f. AktG von EUR 12.404.052,00 um EUR 11.163.647,00 auf EUR 1.240.405,00 im Verhältnis 10:1 (in Worten: zehn zu eins) herabgesetzt, zum Zwecke der Beseitigung der zum 31. Dezember 2023 bestehenden Unterbilanz. Die Voraussetzungen gemäß § 229 Abs. (2) liegen vor.

Nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens betragen die Aktiva der Gesellschaft (nach Umstellung der Bilanzierung von HGB auf IFRS auf den 01.01.2024) EUR 1.393.401,33. Dem gegenüber stehen das nominale Grundkapital der Gesellschaft von EUR 12.404.052,00 sowie Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 63.390,41 sowie Rückstellungen in Höhe von EUR 8.000,00. Gesetzliche Rücklagen oder Kapitalrücklagen bestehen nicht. Die Kapitalherabsetzung soll die aus den vorstehenden Daten sowie des aufgelaufenen Periodenverlustes auf den 29.02.2024 resultierende Unterbilanz beseitigen.

Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zusammengelegt werden. Für etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von zehn zu eins teilbare Anzahl von Aktien hält, werden in Abstimmung mit den Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der Beteiligten zu verwerten. Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzusetzen.

b)

§ 4 Abs. (1) und (2) der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.240.405,00 €.

(2)

Es ist eingeteilt in 1.240.405 Stückaktien.“

c)

Das auf EUR 1.240.405 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft, auf welches keine Einlagen ausstehen, wird gegen Einlagen um einen Betrag von bis zu EUR 2.480.810,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 2.480.810 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 2.480.810,00. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsverhältnis beträgt für die Aktionäre 1:2, d. h. für eine alte Stückaktie können zwei neue Stückaktien bezogen werden. Die Bezugsfrist wird drei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen. Die Aktionäre erhalten ihr Bezugsrecht in Form des mittelbaren Bezugsrechts. Hierzu werden den Aktionären die Aktien gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in diesem lit. c) angeboten.

Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen

(KWG) tätiges Unternehmen gegen Bareinlagen mit der Maßgabe zugelassen, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) und den Erlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebots – nach Abzug von Kosten und Gebühren – an die Gesellschaft abzuführen. Nicht aufgrund der Bestimmungen dieses lit. c) gezeichnete Aktien können von der Gesellschaft frei verwendet werden, insbesondere kann Herr Dr. Gabriel Salgo, Arzt, Neu-Ulm, als Sacheinleger zugelassen werden.

d)

Es kann dabei Herrn Dr. Gabriel Salgo nachgelassen werden, die Einlage für die von ihm gezeichneten Anzahl neuer Aktien als Sacheinlage durch Einbringung des folgenden Patentes zu erbringen:

Aktenzeichen DE: 20 2021 000 265.0 (Status: anhängig/​in Kraft, Stand am: 2. März 2024)
DE: DAKZ 20 2021 000 265.0
Bezeichnung/​Titel TI: Orthomolekulare Lösung zur erhöhten Gewinnung von Aktivierten Nano Vesikeln aus humanoiden, zoologischen und botanischen Zellstrukturen
IPC-Hauptklasse ICM (ICMV) A61K 31/​661 (2006.01)
IPC-Nebenklasse(n) ICS (ICSV) A61K 31/​205 (2006.01), A61K 31/​122 (2006.01), A61K 36/​00 (2006.01), A61P 43/​00 (2006.01)
Anmeldetag DE DAT 25.01.2021
Eintragungstag ET 15.02.2021
Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Patentblatt PET 25.03.2021
Anmelder/​Inhaber INH Salgo, Gabriel Peter, Dr., 89231 Neu-Ulm, DE.

Die Zulassung des Dr. Gabriel Salgo zur Zeichnung von (anderweitig nicht gezeichneten) neuen Aktien ist nur zulässig, sofern er mindestens Stück 840.000 neue Aktien zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je neuer Aktie zeichnet. Ein ggf. höherer Einbringungswert des Sacheinlagengegenstandes soll der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (sog. Schuldrechtliches Agio) zugewiesen werden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

g)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden hiermit angewiesen, die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für diese Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

h)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss 500.000 neue Stückaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde.

Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist nicht zulässig. Der Vorstand soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit diese Fristen eingehalten werden können.

i)

Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister angemeldet werden, insbesondere können auch die Aktien, die gegen Sacheinlagen gezeichnet werden, getrennt von den Aktien, die gegen Bareinlagen gezeichnet werden, zur Eintragung angemeldet werden.

4.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bedingten Kapitalia 2019-1, 2012, 2013-1, 2014-1, 2014-2, 2015, 2018 und dementsprechende Änderung der Satzung

a)

Der § 4 Abs. (4) der Satzung (Bedingtes Kapital 2019-1) wird ersatzlos aufgehoben.

b)

Der § 4 Abs. (6) der Satzung (Bedingtes Kapital 2012) wird ersatzlos aufgehoben.

c)

Der § 4 Abs. (7) der Satzung (Bedingtes Kapital 2013-1) wird ersatzlos aufgehoben.

d)

Der § 4 Abs. (8) der Satzung (Bedingtes Kapital 2014-1) wird ersatzlos aufgehoben.

e)

Der § 4 Abs. (9) der Satzung (Bedingtes Kapital 2014-2) wird ersatzlos aufgehoben.

f)

Der § 4 Abs. (10) der Satzung (Bedingtes Kapital 2015) wird ersatzlos aufgehoben.

g)

Der § 4 Abs. (11) der Satzung (Bedingtes Kapital 2018) wird ersatzlos aufgehoben.

h)

Der § 4 Abs. (12) der Satzung wird zu Absatz (4) und erhält folgende neue Fassung:

„(4)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang einer nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes (3) durchgeführten Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern.“

5.

Beschlussfassung über die Änderung des § 17 Abs. (2) (Teilnahmebedingungen) der Satzung der Gesellschaft zur Anpassung des Stichtags zum Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sah bisher vor, dass sich dieser Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen musste. Mit Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das zum 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Nachweisstichtag nun auf den Zeitpunkt des Geschäftsschlusses des 22. Tages vor der Hauptversammlung festgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen:

§ 17 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.“

II.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft spätestens bis zum 30. April 2024, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) unter Nachweis ihres Aktienbesitzes, unter der folgenden Adresse angemeldet haben:

MOLOGEN AG
Johnsallee 30
c/​o Seaside Capital Markets GmbH
20148 Hamburg
Fax: +49 40 356 764-19
E-Mail: mail@meridiana-capital.com

Als Nachweis der Berechtigung an der Teilnahme an der Hauptversammlung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und muss an die vorgenannte Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (11.04.2024, 24:00 Uhr) zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Spracheabgefasst sein.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht in der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, E-Mail oder Telefax an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:

MOLOGEN AG
Johnsallee 30
c/​o Seaside Capital Markets GmbH
20148 Hamburg
Fax: +49 40 356 764-19
E-Mail: mail@meridiana-capital.com

Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

3.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:

MOLOGEN AG
Johnsallee 30
c/​o Seaside Capital Markets GmbH
20148 Hamburg
Fax: +49 40 356 764-19
E-Mail: mail@meridiana-capital.com

4.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die MOLOGEN AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die EMail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die etwaige Eintritts-Kartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Die MOLOGEN AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die MOLOGEN AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Hendric Groth
MOLOGEN AG
Johnsallee 30
c/​o Seaside Capital Markets GmbH
20148 Hamburg
Fax: +49 40 356 764-19
E-Mail: mail@meridiana-capital.com

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der MOLOGEN AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an mail@meridiana-capital.com. Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

Hamburg, im März 2024

MOLOGEN AG

Der Vorstand

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