OSRAM Licht AG – Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung ( am 17. Mai 2024, 10:00 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG ein, die am

Freitag, den 17. Mai 2024, 10:00 Uhr (MESZ)
(Einlass ab 9:30 Uhr),

im Kulturzentrum Neun, Elisabethstraße 9, 85051 Ingolstadt, stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die OSRAM Licht AG zum 31. Dezember 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 HGB keinen Lagebericht aufgestellt.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 gebilligt; damit ist dieser Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Der nach den Vorschriften des HGB aufgestellte Jahresabschluss der OSRAM Licht AG zum 31. Dezember 2023 weist keinen Bilanzgewinn aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 1) bis 3) genannten, im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

1)

Ingo Bank (bis 31. März 2023)

2)

Aldo Gerard Kamper (ab 1. April 2023)

3)

Babette Fröhlich.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 1) bis 13) genannten, im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

1)

Dr. Thomas Stockmeier

2)

Klaus Abel

3)

Christin Eisenschmid

4)

Johann Christian Eitner

5)

Robert Feurle (bis 28. Februar 2023)

6)

Jens Milnikel (ab 1. März 2023)

7)

Christine Hufnagel

8)

Johann Peter Metzler

9)

Alexander Müller

10)

Olga Redda

11)

Dr. Verena Vescoli

12)

Irene Weininger

13)

Thomas Wetzel

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 (1. Januar 2024 – 31. Dezember 2024) zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).

Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner und der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Dr. Thomas Stockmeier, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 28. März 2024 niedergelegt hat, hat der Vorstand der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht München beantragt, Herrn Rainer Irle bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG zu bestellen.

Diesbezüglich ist noch kein Beschluss des Amtsgerichts München ergangen, sodass dem Aufsichtsrat ab 29. März 2024 weniger Mitglieder als die nach den vorstehend genannten Bestimmungen festgelegte Zahl an Mitgliedern (§ 104 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG) angehören.

Im Falle der antragsgemäßen Bestellung von Herrn Rainer Irle, wird dessen Amtszeit mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2024 enden.

Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor,

Herrn Rainer Irle, geboren am 17. März 1970, wohnhaft in Neubiberg, Chief Financial Officer der ams-OSRAM AG, Premstätten,

als Nachfolger von Herrn Dr. Thomas Stockmeier mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2024 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Bestellung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Dr. Thomas Stockmeier, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit von Herrn Irle beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Bei unverändertem Geschäftsjahr der Gesellschaft dauert die Amtszeit daher bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2027.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Rainer Irle als Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen kann.

Im Abschnitt „Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ dieser Einberufung ist der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt.

6.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 12 der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats

Die derzeit geltende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der OSRAM Licht AG festgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit geltenden Vergütungsregelungen nicht mehr angemessen sind und die Vergütung dem Aufwand der Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft nicht mehr entspricht. Die OSRAM Licht AG hat nicht mehr die Funktion der Konzernobergesellschaft inne, sondern ist eine beherrschte Tochtergesellschaft innerhalb des ams-OSRAM Konzerns. Daneben ist durch den Entfall der Börsennotierung, den Abschluss der übernahmebedingten Anpassungen des Portfolios und der wesentlichen Integrationsprojekte im Geschäftsjahr 2023 der Umfang der Tätigkeit des Aufsichtsrats in der Gesellschaft deutlich geringer geworden. Daher soll die Vergütung des Aufsichtsrats angemessen herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

㤠12
Vergütung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von 35.000 €; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von 60.000 € und jeder Stellvertreter von 50.000 €.

(2) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird keine zusätzliche Vergütung gewährt.

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht teil, so reduziert sich ein Drittel der ihm nach Absatz 1 zustehenden Vergütung prozentual im Verhältnis der Aufsichtsratssitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat, zu den im Geschäftsjahr stattgefundenen Aufsichtsratssitzungen. Dauert ein Geschäftsjahr der Gesellschaft weniger als zwölf volle Monate (Rumpfgeschäftsjahr), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate für die Dauer des Geschäftsjahres.

(4) Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

(5) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 €.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des ams-OSRAM-Konzerns einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 6 finden für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 Anwendung.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Lebenslauf

Rainer Irle

Geburtsdatum: 17.03.1970
Geburtsort: Bergneustadt, Deutschland
Nationalität: Deutsch

Herr Irle ist seit 1. Juli 2023 Chief Financial Officer der ams-OSRAM AG, einem Unternehmen mit etwa 3,5 Mrd. EUR Umsatz und 20.000 Mitarbeitenden mit Sitz in Premstätten (Österreich). Er ist verantwortlich für die Ressorts Controlling, Accounting, Tax, Treasury, Einkauf, Informationstechnologie, Compliance, Recht, Investor Relations und Corporate Responsibility.

Nach einer Berufsausbildung bei der Deutschen Bank studierte Herr Irle Wirtschaftsingenieurwesen in Siegen und Göteborg (Schweden). Er schloss seine Studien mit einem Master of Science in Engineering an der Chalmers University of Technology, Göteborg, Schweden, und einem Diplom-Wirtschaftsingenieur an der Universität Siegen ab.

Herr Irle begann seine berufliche Laufbahn bei der Unternehmensberatung A.T. Kearney (1997-2003). 2003 wechselte er als Leiter Unternehmensentwicklung zur Siltronic AG, einer Tochter der Wacker Chemie AG. Es folgten Stationen als CFO Siltronic USA, Leiter Konzerncontrolling Wacker Chemie und CFO Wacker Chemie China.

Am 1. Januar 2013 wurde er zum Finanzvorstand der Siltronic AG berufen. Herr Irle war maßgeblich daran beteiligt, Siltronic vollständig aus der Wacker Chemie auszugliedern und als börsennotiertes Unternehmen im deutschen MDax zu etablieren. Er war dort verantwortlich für die Ressorts Controlling, Accounting&Tax, Treasury, Einkauf, Personal, Informationstechnologie, Interne Revision, Siltronic USA und Corporate Responsibility.

Gegenwärtig hat Herr Irle folgende Mandate inne:

Finanzvorstand der ams-OSRAM AG, Premstätten, Österreich

Geschäftsführer der ams Offer GmbH, München

Mitglied des Aufsichtsrats der ams-OSRAM International GmbH, Regensburg

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 96.848.074. Es ist eingeteilt in 96.848.074 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. Die Gesellschaft hält 2.664.338 eigene Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Hinweise zur Ausübung des Stimmrechts

Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der weiteren teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der OSRAM Licht AG berechtigt, die sich bis spätestens

Freitag, den 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),

angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache entweder auf elektronischem Weg über das unter

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

erreichbare InvestorPortal oder in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) über einen der nachfolgenden Kontaktwege zugehen:

Per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder

OSRAM Licht AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Das InvestorPortal ist erreichbar wie nachstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

Zugang zum InvestorPortal

Die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) erhalten die Aktionäre unaufgefordert zusammen mit den Einladungsunterlagen übersandt. Aktionäre, die für den elektronischen Einladungsversand registriert sind, verwenden ihr persönliches Zugangspasswort. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das InvestorPortal zur Hauptversammlung übersandt. Sie können aber über die vorstehend unter „Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis“ genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und dem zugehörigen individuellen Zugangspasswort anfordern.

Das InvestorPortal ist vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit ab dem 15. April 2024 für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten geöffnet.

Persönliche Teilnahme durch die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten

Mit der Anmeldung können die Aktionäre eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über das InvestorPortal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken oder per E-Mail zusenden lassen.

Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.

Umschreibestopp, Technical Record Date und Verfügung über Aktien

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber der Gesellschaft der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 11. Mai 2024, 00.00 Uhr (MESZ), bis 17. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 17. Mai 2024 verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung ist daher Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date).

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen. Erwerberinnen und Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge der Gesellschaft nicht rechtzeitig zugehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl per elektronischer Kommunikation abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis“ erforderlich.

Briefwahlstimmen können ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal unter

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal steht für die Abgabe, die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben.

Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.

Aktionäre können auch nach einer Stimmabgabe durch Briefwahl ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können sich der Briefwahl bedienen.

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die OSRAM Licht AG bietet ihren Aktionären außerdem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis“ erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können – soweit sie außerhalb der Hauptversammlung erfolgen – ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal unter

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal steht für die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben.

Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.

Auch Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung und nur zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen aus, zu denen die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber Weisungen erteilt. Sie dürfen das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Dauer der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung vor Ort an der Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erteilen, ändern oder widerrufen.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger teilnahmegebundener Aktionärsrechte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht sowie weitere teilnahmegebundene Aktionärsrechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, wie einen Intermediär (insbesondere ein depotführendes Kreditinstitut) oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte, oder einen sonstigen Dritten ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis“ erforderlich. Aktionäre, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies möglichst frühzeitig zu tun.

Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ein Fall des § 135 AktG vorliegt.

Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sowie ein etwaiger Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft ist bis Donnerstag, 16. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) durch Übermittlung an nachfolgende Adresse

Per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder

OSRAM Licht AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder bis zum Beginn der Abstimmung über das InvestorPortal unter

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

möglich. In allen vorgenannten Fällen ist für die Einhaltung der jeweiligen Frist der Zugang der Erklärung bei der Gesellschaft maßgeblich.

Die Bevollmächtigung kann aber auch auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen und nachgewiesen werden.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Im Falle der Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Bevollmächtigung von Intermediären, insbesondere depotführenden Kreditinstitute, und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte) besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen vorsehen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Aktionäre werden gebeten, sich bei einer Bevollmächtigung in den Fällen des § 135 AktG rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten abzustimmen.

Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaberin oder Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die oder der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des InvestorPortals individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft dem Aktionär die Zugangsdaten des Bevollmächtigten zur Weiterleitung an den Bevollmächtigten zur Verfügung. Aktionäre, welche die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft über das InvestorPortal vornehmen, erhalten die Zugangsdaten des Bevollmächtigten direkt über das InvestorPortal. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Teilnahmeberechtigung und Anmeldeerfordernis“.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erfolgte Erklärung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Eine Stimmabgabe durch Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist – im Vorfeld der Hauptversammlung – nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekannt gemachte Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 AktG, § 127 AktG gibt.

Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen (letzteres entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, 22. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen schriftlich an folgende Adresse:

Vorstand der OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 4
80807 München

oder in elektronischer Form nach § 126a BGB, also per E-Mail unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an

hauptversammlung@osram.com

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Wir weisen darauf hin, dass Beschlussanträge, die einem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung beiliegen, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden können, wenn sie dort gestellt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 4
80807 München
oder per E-Mail an: gegenantrag@osram.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie auf Verlangen von Aktionären vor der Hauptversammlung veröffentlicht worden sind, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden können, wenn sie dort gestellt werden.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Der Versammlungsleiter kann gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

abgerufen werden.

Bereitstellung von Unterlagen über die Internetseite und Nachweis der Stimmenzählung

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​ams-osram.com/​de/​about-us/​investor-relations/​osram-investor-relations

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz, die Informationen gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft befinden. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden dort auch während des Zeitraums der Hauptversammlung zugänglich sein.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse veröffentlicht.

Nach der Hauptversammlung wird im InvestorPortal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

Informationen zum Datenschutz für OSRAM-Aktionäre

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der OSRAM Licht AG (nachstehend „wir“, „uns“ bzw. „OSRAM“) sehr wichtig. Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die OSRAM Licht AG. Sie erreichen die OSRAM Licht AG unter:

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 4
80807 München
Telefon: +49 (0) 89 6213-0
E-Mail: privacy@ams-osram.com

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der OSRAM Licht AG unter (mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“):

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 4
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2. Zweck der Verarbeitung, Datenkategorien sowie Rechtsgrundlage der Verarbeitung

2.1 Verarbeitung im Zusammenhang mit Namensaktien

Die Aktien der OSRAM Licht AG sind auf den Namen lautende Stückaktien. Bei derartigen Namensaktien sieht die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, Anschrift sowie E-Mail-Adresse des Aktionärs, Staatsangehörigkeit sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 AktG verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Soweit der Aktionär seine personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellt, erhalten wir diese und gegebenenfalls die personenbezogenen Daten Ihrer Bevollmächtigten in der Regel von der depotführenden Stelle des Aktionärs.

Die OSRAM Licht AG darf diese personenbezogenen Daten gemäß § 67e AktG grundsätzlich für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation mit den Aktionären, der Ausübung der Rechte der Aktionäre, der Führung des Aktienregisters und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67 Abs. 1, § 67e Abs. 1 AktG.

2.2 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung

Wir verarbeiten personenbezogene Daten von Aktionären und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten, soweit dies für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten:

Vor- und Nachname;

Titel;

Anschrift;

Daten im Zusammenhang mit der Aktienbeteiligung (Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien);

Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, etwa Angaben auf der Eintrittskarte, Aktionärsnummer, Informationen zu Anträgen, Fragen oder Wahlvorschlägen;

weitere Kontaktdaten, etwa E-Mail-Adresse, bzw. Versandadressen;

Inhaltsdaten der Kommunikation, z.B. bei Fragen an uns oder bei einem Widerspruch zum notariellen Protokoll;

Vollmacht an Stimmrechtsvertreter; und

Individuelle Zugangsnummer für das InvestorPortal.

Die Daten verarbeiten wir zur ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Erfüllung unserer aktien-, aufsichts-, wertpapier-, handels- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen, etwa Versendung der Einladungen zur Hauptversammlung, Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses sowie Aufbewahrung der Nachweise der Bevollmächtigung für die Stimmrechtsvertretung oder zur Stimmabgabe durch Briefwahl. Dies umfasst auch die Aufnahme aller an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten in das von Gesetzes wegen zu führende Teilnehmerverzeichnis; allerdings wird bei der Stimmabgabe durch Briefwahl der Name des Aktionärs nicht im Teilnehmerverzeichnis offengelegt. Dies umfasst ferner das Ausüben von Rede-, Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung sowie die Aufnahme von Widersprüchen und Fragen im notariellen Protokoll.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67, § 67e, §§ 118 ff. AktG oder sonstigen aktien-, aufsichts-, wertpapier-, handels- oder steuerrechtlichen Vorgaben, soweit die Verarbeitung erforderlich ist, um eine rechtliche Verpflichtung, der wir unterliegen, zu erfüllen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anmeldungen zur Hauptversammlung nach § 123 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 14 der Satzung der OSRAM Licht AG sowie der Pflicht zur Erstellung und Zugänglichmachung des Teilnehmerverzeichnisses nach § 129 AktG und die Ermöglichung der Ausübung der Aktionärsrechte (Anträge nach § 126 Abs. 1 AktG, Wahlvorschläge nach § 127 Abs. 1 AktG, Stimmabgabe nach § 129 AktG, Auskunftsrechte nach § 131 AktG).

Im Übrigen stützen wir die Datenverarbeitung, soweit diese zur Organisation unserer Hauptversammlung zweckdienlich ist, auf unsere berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO an der Vorbereitung der Hauptversammlung und der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs.

2.3 Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung des InvestorPortals

Beim Besuch unseres InvestorPortals verarbeiten wir aus technischen Gründen die folgenden personenbezogenen Daten:

Name der abgerufenen Datei;

Datum und Uhrzeit des Abrufs;

Meldung, ob der Abruf erfolgreich war;

Browsertyp und -version;

ggf. Referrer URL (zuvor besuchte Seite); und

IP-Adresse.

Wir verwenden die in unserem InvestorPortal erhobenen personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck, für den Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben, also z.B. um Ihnen Zugang zu den Hauptversammlungsservices zu ermöglichen, eine individuelle Registrierung und elektronische Anmeldung vorzunehmen, für die Dokumentation über Ihre mittels Vollmacht erfolgende Vertretung durch den jeweiligen Stimmrechtsvertreter und Ihrer gegebenenfalls erteilten Weisungen, für eine Stimmabgabe per Briefwahl, für eine Kontaktaufnahme bei Kontakt- und Serviceanfragen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder um Ihnen Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen.

Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c), soweit dies erforderlich ist, um eine technische Auslieferung der Webseite zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung an Ihren Rechner zu ermöglichen. Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht zur Organisation und Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, verarbeiten wir diese auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).

In unserem passwortgeschützten InvestorPortal verwenden wir außerdem technisch notwendige Cookies, um die Funktionalität der Webseite sicherzustellen. Cookies sind kleine Textdateien, die Informationen über das Nutzungsverhalten beim Besuch einer Webseite speichern und auf dem Computer des Nutzers abgelegt werden, um für spätere Aufrufe dieser Webseite zur Verfügung zu stehen. Im passwortgeschützten InvestorPortal zur Hauptversammlung werden ausschließlich die beiden technisch notwendigen Cookies X-XSRF-TOKEN und AspNetCore.Antiforgery.8- SwGiRsH58 verwendet. Alle Daten in den Cookies sind verschlüsselt und kodiert. Weiterhin können Sie die Cookies auch über Ihre Browser-Einstellungen löschen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen des InvestorPortals nutzen können. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist § 25 Abs. 2 Ziff. 2 TTDSG.

2.4 Verarbeitung im Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme mit uns

Soweit Sie mit uns über E-Mail oder einen anderen Kanal kommunizieren, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten (Kontaktdaten wie Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Inhaltsdaten der Kommunikation) nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit c) DSGO, soweit dies zur Organisation und Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, bzw. in allen anderen Fällen auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Unsere berechtigten Interessen in diesen Fällen sind die ordnungsgemäße Abwicklung der Hauptversammlung und die Kommunikation mit Aktionären und deren Bevollmächtigten.

3. Übermittlung und Weitergabe der personenbezogenen Daten

Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z.B. für Druck und Versand der Einladungsunterlagen oder zur Durchführung der Hauptversammlung) setzen wir zum Teil externe Dienstleister ein, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten erhalten. Die von uns für diese Zwecke beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten ausschließlich nach unseren Weisungen auf der Grundlage entsprechender Verträge über die Auftragsverarbeitung und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle unserer Mitarbeiter und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb der EU oder des EWR weitergeben, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder Vereinbarung der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern können Sie unter Punkt 1 genannten Adresse anfordern.

Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten oder an andere Aktionäre bzw. ihren Bevollmächtigten/​Teilnehmer der Hauptversammlung. Dies gilt insbesondere nach den folgenden gesetzlichen Vorgaben:

Offenlegung des Teilnehmerverzeichnisses nach § 129 Abs. 4 AktG gegenüber den Teilnehmern;

Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen einer Minderheit nach § 124 Abs. 1 AktG gegenüber Teilnehmern der Hauptversammlung und Aktionären; und

Mitteilung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 AktG gegenüber Intermediären, Aktionären, Aktionärsvereinigungen und Aufsichtsratsmitgliedern.

Soweit erforderlich, übermitteln wir zur Abwicklung der Hauptversammlung oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen zudem ggf. Daten an von uns beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.

Rechtsgrundlagen für die Weitergabe sind in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der eine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Übermittlung folgt bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten besteht, unsere berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).

4. Datenquellen

Ihre personenbezogenen Daten erheben wir grundsätzlich direkt von Ihnen. Bei Namensaktionären können wir Daten zudem aus dem Aktionärsregister erhoben haben. Außerdem können Daten von den jeweils für den Aktionär tätigen depotführenden Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle einer Stimmrechtsvertretung haben wir Ihren Namen und Ihre Anschrift vom jeweiligen Aktionär erhoben, den Sie vertreten.

Ohne Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht möglich. Soweit wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage unserer berechtigten Interessen oder zur Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen verarbeiten, sind Sie nicht verpflichtet, uns diese bereitzustellen. Allerdings können wir ohne eine Bereitstellung Ihrer Daten ggf. das Vertragsverhältnis mit Ihnen nicht durchführen.

5. Speicherdauer

Ihre Daten werden gelöscht oder anonymisiert, sofern sie für die oben genannten Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, die personenbezogenen Daten von uns nicht mehr für etwaige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt werden und keine anderweitigen gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung) oder andere Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.

Für Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfasst wurden, beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Das Teilnehmerverzeichnis ist mindestens für zwei Jahre aufzubewahren (§ 129 Abs. 4 AktG). Die im Aktienregister gespeicherten Daten müssen wir nach der Veräußerung der Aktien regelmäßig noch zehn Jahre aufbewahren (insb. §§ 239 Abs. 1, 257 HGB). Darüber hinaus bewahren wir Ihre personenbezogenen Daten im Einzelfall nur auf, soweit dies im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen gegen uns erforderlich ist. Die entsprechende gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre, in manchen Fällen auch bis zu dreißig Jahren.

6. Informationen über Ihre Rechte

Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen oder die Datenübertragung zu verlangen (Art. 20 DSGVO).

Sofern wir die Daten auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO) verarbeiten, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen (Art. 21 DSGVO). Wir verarbeiten die Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Die vorstehenden Rechte können Sie kostenfrei unter den oben angegebenen Kontaktdaten geltend machen.

7. Beschwerderecht

Sie haben zudem das Recht, Beschwerde bei unserem Datenschutzbeauftragten (siehe Punkt 1) oder einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen, falls Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt (Art. 77 DSGVO).

Die für uns zuständige Behörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 18,
91522 Ansbach
https:/​/​www.lda.bayern.de/​de/​kontakt.html

 

München, im April 2024

OSRAM Licht AG

Der Vorstand

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