Formycon AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 ( am 12. Juni 2024, um 11:00 Uhr)

Formycon AG

München

ISIN: DE000A1EWVY8
WKN: A1EWVY

Eindeutige Kennung des Ereignisses: FYB062024oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024

Wir laden hiermit unsere Aktionäre* zu der

am Mittwoch, den 12. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ)

im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Formycon AG, München (nachfolgend auch die „Gesellschaft“), ein.

(*) Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Formycon AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Formycon AG und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Formycon AG und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

3.1.

Herrn Dr. Olaf Stiller für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;

3.2.

Herrn Peter Wendeln für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;

3.3.

Herrn Wolfgang Essler für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;

3.4.

Herrn Klaus Röhrig für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;

3.5.

Herrn Dr. Thomas Strüngmann für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,

4.1.

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024;

4.2.

für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie

4.3.

für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu wählen.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 4.1, 4.2 und 4.3 einzeln abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Dr. Olaf Stiller und Herr Peter Wendeln haben ihr jeweiliges Amt mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2024 niedergelegt. Es ist daher die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung erforderlich.

Um bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch künftig flexibel auf sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Kompetenzen reagieren zu können, sollen sich die bei diesen Neuwahlen vorgeschlagenen Amtszeiten für die nachstehend genannten Kandidaten unterscheiden und damit die Staffelungsstruktur im Aufsichtsrat (sog. „Staggered Board“) fortgeführt werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass in einer Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, was zu einem Verlust von Know How führen kann. Ein Staggered Board schafft demgegenüber – zusätzlich zur Steigerung der Flexibilität des Gremiums – größere Ausgewogenheit zwischen der Bewahrung bestehender und der Gewinnung neuer Expertise und stärkt damit die Kontinuität der Arbeit des Aufsichtsrats. Hierdurch wird regelmäßig auch die Einarbeitung neuer Mitglieder des Aufsichtsrats in ihre neuen Aufsichtsratsaufgaben verbessert. Schließlich erleichtern unterschiedliche Amtszeiten die Suche nach geeigneten Nachfolgekandidaten für den Aufsichtsrat, da die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebündelt in einer einzigen Hauptversammlung neu zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:

5.1.

Herrn Dr. Bodo Coldewey, Geschäftsführer der WEGA Invest GmbH, München, Deutschland, wohnhaft in Edewecht, Deutschland

5.2.

Herrn Nicholas Haggar, Chief Executive Officer (CEO) der HEALTHQUBE LTD, London, Vereinigtes Königreich, wohnhaft in Chalfont St Giles, Vereinigtes Königreich

Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2024. Die Bestellung von Herrn Dr. Coldewey erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt. Die Bestellung von Herrn Haggar erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen.

Weitere freiwillige Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, jeweils einschließlich Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG), sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. dieser Einberufung aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

6.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und weitere Änderungen der Satzung der Gesellschaft

Der bislang aus vier Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft soll vergrößert werden und zukünftig aus fünf Mitgliedern bestehen. Die Satzung der Gesellschaft soll daher entsprechend geändert werden. Die Satzung der Gesellschaft soll auch im Übrigen inhaltlich und redaktionell aktualisiert werden.

Über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/​I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft soll gesondert unter Tagesordnungspunkt 9 Beschluss gefasst werden.

Eine Vergleichsfassung, in der sämtliche der unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen der Satzung gegenüber der aktuellen Satzung der Gesellschaft kenntlich gemacht sind, ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:

„4.

Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beschränken. Sie kann den Gegenstand des Unternehmens gemäß Absatz 1 auch ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen), verfolgen.“

b)

§ 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„4.

Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt von Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine.

5.

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere bzw. alle Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.“

§ 4 der Satzung wird um folgenden Abs. 9 ergänzt:

„9.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.“

c)

§ 6 der Satzung (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats) wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„1.

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

2.

Sofern die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit festlegt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

3.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, soll in der nächsten Hauptversammlung ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied gewählt werden. Die Amtszeit des neugewählten Aufsichtsratsmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern nicht die Hauptversammlung eine andere Amtszeit bestimmt, welche die Amtszeit gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht überschreiten darf.

4.

Die Hauptversammlung kann für die Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder wählen. Diese treten in einer von der Hauptversammlung bei der Wahl bestimmten Reihenfolge an die Stelle der vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Nachwahl nach vorstehendem Absatz 3 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.

5.

Die Hauptversammlung kann die Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ohne Angabe von Gründen abberufen.

6.

Jedes Mitglied und Ersatzmitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter – zu richtende Erklärung in Textform (§ 126b BGB) unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten

d)

§ 7 der Satzung (Vorsitzender und Stellvertreter) wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„1.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind; zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer jeweiligen Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied.

2.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, berührt dies die Fortdauer des Amtes des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden nicht. Der Aufsichtsrat hat dann unverzüglich einen neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

3.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder dieser Satzung, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahrzunehmen, wenn dieser verhindert ist.

4.

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertreter abgegeben. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter sind ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.“

e)

§ 8 der Satzung (Satzungsänderung) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift von § 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats; Geschäftsordnung und Ausschüsse

§ 8 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„1.

Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz und diese Satzung zugewiesen werden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.

2.

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung der Satzung betreffen.

3.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung.

4.

Der Aufsichtsrat bildet und besetzt aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss. Der Aufsichtsrat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsordnung festlegen. Soweit das Gesetz oder die Satzung es zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse übertragen

f)

§ 9 der Satzung (Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift von § 9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung

§ 9 der Satzung wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„1.

Der Aufsichtsrat hält so viele Sitzungen ab, wie es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern; er tagt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr.

2.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwölf (12) Tagen ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Der Vorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen angemessen verkürzen und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen.

3.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Sitzungen.

4.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und/​oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder gelten als anwesend. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

5.

Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder per Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende es anordnet und entweder die teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder durch elektronische Kommunikationsmittel miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können oder kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.

6.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. In jedem Fall müssen drei (3) Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

7.

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, des Stellvertreters den Ausschlag (Stichentscheid).

8.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sowie über Beschlussfassungen des Aufsichtsrats außerhalb von Sitzungen im Sinne von Absatz 5 sind Niederschriften zu fertigen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Niederschriften zu unterzeichnen.“

g)

§ 10 der Satzung (Vergütung) wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„2.

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen auf Nachweis sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.“

§ 10 der Satzung wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

„3.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

h)

§ 11 der Satzung (Aufgaben der Hauptversammlung) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift von § 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 11 Ordentliche Hauptversammlung

§ 11 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„1.

Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres abgehalten.

2.

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie auf Antrag des Vorstandes der Gesellschaft über besondere Angelegenheiten.“

i)

§ 12 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung; Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, Fristen und Termine) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift von § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Ort und Einberufung der Hauptversammlung; Teilnahme

§ 12 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft in München, am Ort der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

2.

Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfrist einzuberufen.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen bis zum Ablauf des 31. August 2026.

4.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

5.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen; in der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

6.

Der Nachweis des Anteilsbesitz nach Absatz 4 muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.

7.

Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn (i) das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, seinen Wohnsitz im Ausland hat oder seine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre, oder (ii) wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

j)

Die Satzung wird um einen neuen § 13 ergänzt, der wie folgt lautet:

§ 13 Stimmrechtsausübung und Vertretung

1.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

2.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

k)

Der bisherige § 13 der Satzung (Stimmrecht und Leitung) wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 13 der Satzung wird aufgrund der Einfügung eines neuen § 13 (siehe hierzu vorstehend unter lit. j)) zu § 14 der Satzung.

Die Überschrift des bisherigen § 13 der Satzung (nunmehr § 14 der Satzung) wird wie folgt neu gefasst:

§ 14 Stimmrecht und Leitung der Hauptversammlung

Der bisherige § 13 der Satzung (nunmehr § 14 der Satzung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„1.

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist.

2.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Sofern das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

3.

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleiter). Wenn weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung übernimmt, wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter. Macht der Aufsichtsrat hiervon keinen Gebrauch, wählt die Hauptversammlung den Versammlungsleiter.

5.

Der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung und regelt ihren Ablauf. Er kann sich hierbei, insbesondere bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden.

6.

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rederecht der Aktionäre sowie Fragen der Aktionäre im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG, Nachfragen im Sinne des § 131 Abs. 1d Satz 1 AktG und Fragen zu neuen Sachverhalten im Sinne des § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich der Zeit für Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten) oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit (einschließlich der Zeit für Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten) sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.

7.

Der Vorstand oder der Versammlungsleiter kann die teilweise oder vollständige Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.“

l)

Abschnitt VI. der Satzung (Wettbewerbsverbot, Erfindungen) und der bisher freigebliebene § 14 der Satzung werden aufgehoben.

m)

Abschnitt VII. der Satzung (Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Gründungsaufwand) wird wie folgt neu nummeriert:

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Gründungsaufwand

7.

Beschlussfassung über die Neuwahl eines Mitglieds des vergrößerten Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vergrößerung des Aufsichtsrats und der entsprechenden Änderung der Satzung der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Es soll daher bereits ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats neu gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:

Herrn Colin Michael Bond, Mitglied des Verwaltungsrats und Chief Financial Officer (CFO) der Sandoz AG, Basel, Schweiz, wohnhaft in Zürich, Schweiz

Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) dieser Hauptversammlung beschlossenen Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister, frühestens jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2024. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.

Weitere freiwillige Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG), sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt III. dieser Einberufung aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft

Gemäß § 113 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die von der Hauptversammlung bewilligt wird. Zuletzt hat die ordentliche Hauptversammlung vom 19. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft steht und daher neu festgesetzt werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 bis zu einer neuen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu fassen:

a)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Vergütung in Höhe von EUR 80.000,00 und der stellvertretende Vorsitzende eine feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00.

b)

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Ausschusstätigkeit für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende des Nominierungs- und Vergütungsausschusses eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00.

c)

Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Mitglied eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 pro Sitzung des Aufsichtsrats bzw. des Ausschusses, maximal für insgesamt acht Sitzungen je Geschäftsjahr; der Vorsitzende des Aufsichtsrats und jeder Vorsitzende eines Ausschusses erhält ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung des Aufsichtsrats bzw. des Ausschusses, maximal für insgesamt acht Sitzungen je Geschäftsjahr. Das Vorstehende gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen, die in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden, sowie für die telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel erfolgende Zuschaltung zu Sitzungen.

d)

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss angehören oder das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses oder des stellvertretenden Vorsitzenden innehaben, erhalten eine entsprechend anteilige Vergütung.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/​I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die ordentliche Hauptversammlung vom 25. Juli 2023 hat unter Tagesordnungspunkt 7 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juli 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.019.387,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“).

Der Vorstand hat das Genehmigte Kapital 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen der im Januar/​Februar 2024 durchgeführten Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2023 besteht deshalb derzeit noch in einer Höhe von EUR 6.415.510,00. Das Genehmigte Kapital 2023 ist in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft geregelt.

Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich. Der Bericht wird zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Um der Gesellschaft auch in Zukunft jederzeit die gesetzlich mögliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll das Genehmigte Kapital 2023 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024/​I ersetzt werden. Die Gesellschaft möchte von der durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen nach §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von maximal 20 % des Grundkapitals in Zukunft bei Bedarf Gebrauch machen können. Zudem sollen auch Ansprüche aus Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen zukünftig über das Genehmigte Kapital 2024/​I bedient werden können. Das Genehmigte Kapital 2024/​I soll insgesamt erneut ein Volumen von 50 % des aktuellen Grundkapitals haben.

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich. Der Bericht wird zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023

Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juli 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juli 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals in dem in der Satzungsbestimmung genannten Umfang zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023), wird – soweit nicht von ihr Gebrauch gemacht worden ist – aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2024/​I unter lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 9 sowie die Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gemäß lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 bleibt der Vorstand berechtigt, diese Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2024/​I nach Maßgabe von lit. b) und lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 erfolgt.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/​I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gemäß lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.828.451,00 (in Worten: acht Millionen achthundertachtundzwanzigtausend vierhunderteinundfünfzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 8.828.451 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Maximalbetrag“) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/​I“). Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf etwaige neue Aktien entfällt, die nach dem 3. Mai 2024 aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023, das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2023 geschaffen wurde, ausgegeben werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/​I auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis (einschließlich der Notierung im Freiverkehr) der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/​I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (a) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (b) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (c) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;

(iv)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;

(v)

um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen neue Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/​oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder eines gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die neuen Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die in Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/​I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/​oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft;

(vi)

zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/​oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche – soweit rechtlich zulässig – abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/​I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/​I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

c)

Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft

§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.828.451,00 (in Worten: acht Millionen achthundertachtundzwanzigtausend vierhunderteinundfünfzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 8.828.451 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Maximalbetrag“) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/​I“). Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die nach dem 3. Mai 2024 aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023, das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2023 geschaffen wurde, ausgegeben worden sind.

Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/​I auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis (einschließlich der Notierung im Freiverkehr) der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/​I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (a) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (b) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (c) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/​I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;

(iv)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;

(v)

um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen neue Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/​oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder eines gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die neuen Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die in Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/​I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/​oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft;

(vi)

zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/​oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche – soweit rechtlich zulässig – abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/​I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/​I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

d)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 9 beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Genehmigten Kapitals 2023 und die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2024/​I gemäß vorstehendem lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 9 sowie die entsprechende Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 nicht vor dem 1. August 2024 und mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das neu geschaffene Genehmigte Kapital 2024/​I und die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 8 den Vorstand ermächtigt, bis einschließlich zum 26. Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 die Gesellschaft ermächtigt, bis einschließlich zum 29. Juni 2027 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Vorstand hat von diesen beiden Ermächtigungen bisher keinen Gebrauch gemacht.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Bedienung der Ansprüche aus Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen zukünftig auch unter Verwendung eigener Aktien durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund und um die zukünftige Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu erhalten, sollen die bisherigen Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden.

Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich. Der Bericht wird zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen

Die derzeit bestehenden, gemäß Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 und gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 erteilten Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien werden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 10 aufgehoben.

b)

Erteilung einer neuen Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2029 (einschließlich) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden.

Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

c)

Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands aa) über die Börse, bb) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß bb) im Folgenden auch „Öffentliches Erwerbsangebot“).

aa)

Erwerb der Aktien über die Börse

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

bb)

Erwerb der Aktien mittels eines Öffentlichen Erwerbsangebots

Bei einem Erwerb im Weg eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem Öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.

(1)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten drei (3) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

(2)

Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten drei (3) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100) angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Öffentliche Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

d)

Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien

Die Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehenden und früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch in folgender Weise zu verwenden:

aa)

Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt.

bb)

Sie können zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/​oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende), verwendet werden.

cc)

Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG stehen oder standen sowie Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden; die angebotenen, zugesagten bzw. übertragenen Aktien können auch nach Beendigung des Organ- oder Arbeitsverhältnisses an die Berechtigten übertragen werden. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

dd)

Sie können zur Bedienung von unter dem unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Dezember 2020 beschriebenen Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft (Aktienoptionsprogramm 2020) ausgegebenen Aktienoptionen den Berechtigten zum Erwerb angeboten und übertragen werden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

ee)

Sie können Dritten gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden.

ff)

Sie können gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis (einschließlich der Notierung im Freiverkehr) einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der auf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert des Grundkapitals geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen künftig während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

gg)

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verwendet werden.

e)

Sonstige Regelungen

Die vorstehend unter lit. d) aufgeführte Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien kann ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die vorstehend unter lit. d) aufgeführte Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in den vorstehend unter lit. d) bb) bis einschließlich lit. d) gg) genannten Fällen ausgeschlossen oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszuschließen.

Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. d) cc) und lit. d) dd) enthaltenen Ermächtigung darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehende Ermächtigung, noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital an die Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder veräußert wurden.

II.

Weitere freiwillige Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 5 zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

1.

Herr Dr. Bodo Coldewey

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1971

Geburtsort: Oldenburg, Deutschland

Wohnort: Edewecht, Deutschland

Nationalität: Deutsch

Haupttätigkeit

Geschäftsführer der WEGA Invest GmbH

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

Freiwillige Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Dr. Coldewey als unabhängig einzustufen. Herr Dr. Coldewey ist Geschäftsführer der WEGA Invest GmbH, dem Family Office der Familie Wendeln. Minderheitsgesellschafter des Family Office ist u.a. Peter Wendeln, der direkt und über seine Investmentgesellschaften mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft hält. Zudem bekleidet Herr Dr. Coldewey weitere Führungspositionen in Gesellschaften, die von der Familie Wendeln gehalten werden. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Coldewey zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

2.

Herr Nicholas Haggar

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1965

Geburtsort: Norwich, Vereinigtes Königreich

Wohnort: Chalfont St Giles, Vereinigtes Königreich

Nationalität: Britisch

Haupttätigkeit

CEO von HEALTHQUBE LTD

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Zentiva K.S. International, Prag (Tschechische Republik) – Non-Executive Director

Biocon Limited, Bangalore (Indien) – Independent Director

Biocon Biologics Ltd., Bangalore (Indien) – Independent Director

Biocon Biologics UK Ltd., London (Vereinigtes Königreich) – Non-Executive Director

Biosimilars NewCo Ltd., London (Vereinigtes Königreich) – Non-Executive Director

Biosimillars Collaborations Ireland, Ltd., Dublin (Irland) – Non-Executive Director

Freiwillige Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Nick Haggar als unabhängig einzustufen. Zwischen Herrn Haggar und der Gesellschaft besteht ein Beratervertrag, der im Falle der Wahl von Herrn Haggar in den Aufsichtsrat beendet werden würde. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Haggar zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

III.

Weitere freiwillige Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Herr Colin Michael Bond

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1960

Geburtsort: Upminster, Vereinigtes Königreich

Wohnort: Zürich, Schweiz

Nationalität: Britisch/​Schweizerisch

Haupttätigkeit

Mitglied des Verwaltungsrats und CFO der Sandoz AG

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

BioPharma Credit Plc, London (Vereinigtes Königreich) – Mitglied des Board of Directors

Freiwillige Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Colin Michael Bond als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Bond zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

IV.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Angaben und Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zu erleichtern:

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 17.656.902 Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.656.902.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch Vorlage einer vom Letztintermediär in Textform ausgestellten Bescheinigung erbracht werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Formycon AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.

3.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Abschnitt IV.2 beschrieben). Für die im Wege der Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.

Vor der Hauptversammlung steht den Aktionären ein mit der Eintrittskarte übersandtes Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

heruntergeladen werden. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss dieses per Post oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) an die folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

Formycon AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

E-Mail: formycon@linkmarketservices.eu

Alle im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Abgabe der Stimmrechtsrechtsausübung per Briefwahl auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Abschnitt IV.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Abschnitt IV.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zum Download bereitgestellt.

Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:

Formycon AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: formycon@linkmarketservices.eu

Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.

Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.

Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs und die Eintrittskartennummer, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird, anzugeben.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Abschnitt IV.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Formycon AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: formycon@linkmarketservices.eu

Nach Ablauf des 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Eintrittskarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.

Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Abschnitt IV.2 beschrieben) erforderlich.

7.

Weitere Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a)

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 24 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher spätestens bis zum 18. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

Formycon AG
Der Vorstand
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

veröffentlicht.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden und Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen:

Formycon AG
Der Vorstand
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu

Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

Außerdem kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zur Verfügung.

8.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/​oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/​oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

zugänglich.

9.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung-2024/​

veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Martinsried/​Planegg, im Mai 2024

Formycon AG

Der Vorstand

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