ParTec AG
München
WKN: A3E5A3
ISIN: DE000A3E5A34
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 6c58a670bc32ef11b53600505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer
am 6. August 2024 um 12:00 Uhr
im Löwenbräukeller München, Festsaal,
Nymphenburger Straße 2, 80335 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der ParTec AG für das Geschäftsjahr 2023 mit dem Lagebericht für die ParTec AG und dem Konzernlagebericht für den ParTec-Konzern sowie dem Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ParTec AG aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 532.975.644,68 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alsterufer 1, 20354 Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen. |
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6. |
Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Satzungsänderungen zu beschließen:
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7. |
Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft können die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierüber und über die Höhe wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders ermächtigen. Wir möchten die Möglichkeit zum Aktienrückkauf nutzen, um beispielsweise eigene Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Wir möchten sie auch im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen nutzen können. Außerdem möchten wir eigene Aktien Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften (z.B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu vereinbarender Ziele) anbieten können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapital 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung Die in § 3 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats (Genehmigtes Kapital 2021) soll durch ein neues genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum (teilweisen) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ersetzt werden. § 3 Abs. 4 der Satzung soll hierzu unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts vollständig neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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10. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024 unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung Damit die Gesellschaft flexibel ist, bei Bedarf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht auszuschließen, soll – unter Aufhebung der bislang nicht ausgenutzten bestehenden Ermächtigung und des bestehenden Bedingten Kapitals 2021 – eine entsprechende neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2024) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung – Berichte des Vorstands |
1. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 Damit die Gesellschaft flexibel ist, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und – auch unter Ausschluss des Bezugsrechts – zu verwenden, soll eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien geschaffen werden. Unter Tagesordnungspunkt 8 soll der Vorstand daher gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 5. August 2029 ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermächtigung soll durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität einzuräumen, sollen die eigenen Aktien sowohl über die Börse als auch mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Kaufangebots als auch mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens erworben werden können. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, können (i) ein Angebot der Gesellschaft veröffentlicht oder (ii) die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten öffentlich aufgefordert werden. Übersteigt im Fall eines Kaufangebots an alle Aktionäre die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, erfolgt die Annahme im Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten). Die Möglichkeit zur Rundung dient der Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) vorzusehen. Diese Möglichkeit dient insbesondere der Vermeidung kleinerer, in der Regel unwirtschaftlicher Restbestände. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen festlegen. Bei einem Erwerb über ein öffentliches Angebot auf Tausch von Aktien der Gesellschaft gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere, den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Darüber hinaus bestehen die gleichen Möglichkeiten zur Repartierung im Fall einer Überzeichnung des Tauschangebots und zur Vorsehung der bevorrechtigten Annahme geringer Stückzahlen wie im Fall eines Kaufangebots. Die erworbenen eigenen Aktien sollen unter anderem über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus sollen die eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, verwendet werden können:
Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. |
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2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 Damit die Gesellschaft bei Bedarf flexibel ihr Eigenkapital durch Einsatz genehmigten Kapitals stärken kann, soll – unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 – ein neues genehmigtes Kapital unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in Höhe von 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2024). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, durch Neufassung des § 3 Abs. 4 der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 5. August 2029 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 4.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es im Rahmen des genehmigten Kapitals möglich sein, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog mittelbares Bezugsrecht). Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert, das Bezugsrecht hingegen inhaltlich nicht eingeschränkt. Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht, wobei die folgende Auflistung nicht als abschließend zu verstehen ist:
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. |
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3. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um der Gesellschaft zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen oder die Kapitalstruktur zu optimieren. Ferner können durch die Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls in Ergänzung zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden, einschließlich sogenannter Ankerinvestoren. Die von der Hauptversammlung am 30. März 2021 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen wurde bislang nicht genutzt. Sie soll erneuert werden, damit die Gesellschaft auch in Zukunft über eine entsprechende Ermächtigung verfügt. Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2024) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu schaffen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. August 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 600.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 4.000.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im Folgenden jeweils „Anleihebedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen sollen jeweils außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft ferner die Möglichkeit eröffnen, die Schuldverschreibungen auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG auszugeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist. Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, gilt: Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. In dem Fall, in dem die Anleihebedingungen eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft vorgesehen ist, muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass die Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der Vorstand soll jedoch jeweils ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft, die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den umschriebenen Grenzen aus den oben aufgezeigten Gründen und auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigungen in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung – Freiwillige Hinweise der Gesellschaft Nachfolgende Hinweise erfolgen, um unseren Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 8.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.000.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie ein Stimmrecht gewährt. Die Stückzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 8.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
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2. |
Unterlagen Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben sowie die folgenden Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung unter folgender URL
auf der Homepage der Gesellschaft eingesehen werden:
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3. |
Nachweis der Teilnahmeberechtigung Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts setzen damit auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 30. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, auch „technical record date“) bis zum Ende der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 30. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Kreditinstitute werden gebeten, Umschreibungen so genannter Legitimationsaktionäre rechtzeitig im Register vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Teilnahme der Aktionäre zu ermöglichen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind ferner nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss bis 30. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der folgenden Adresse zugehen: ParTec AG |
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4. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte, wie bspw. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionärinnen und Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht ein entsprechendes Formular unter der vorstehend angegebenen Anmeldeadresse postalisch oder per E-Mail anfordern. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können möglicherweise zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Person bevollmächtigen wollen, mit dieser Institution, diesem Unternehmen oder dieser Person rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Sofern Sie den Nachweis der Bevollmächtigung vorab gegenüber der Gesellschaft mitteilen möchten, so können Sie dies bis zum 5. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), durch die Übermittlung per E-Mail oder postalisch an die vorstehend unter 3. angegebene Anmeldeadresse vornehmen. Aktionäre können sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe ihrer Weisungen vertreten lassen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können wahlweise in Textform per Post oder E-Mail an die vorstehend unter 3. angegebene Anmeldeadresse bis spätestens 5. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung oder den Widerruf der Vollmachten und Weisungen auf diesem Weg ist der Zugang bei der Gesellschaft. Das Formular, das Aktionäre für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform verwenden können, wird den Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt. Die Erteilung von Vollmacht und ggfs. Weisungen am Tag der Hauptversammlung vor Ort ist davon unbenommen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt worden sind. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft keine Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. |
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5. |
Rechte der Aktionäre Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträgen) und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 122, 126 und 127 AktG sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: ParTec AG Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen spätestens bis Ablauf des 12. Juli 2024, Wahlvorschläge und Anträge (einschließlich Gegenanträgen) Gegenanträge spätestens bis Ablauf des 22. Juli 2024 zugehen. |
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6. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre und deren Vertreter Auf die auf der Homepage der ParTec AG unter
abzurufende Datenschutzerklärung wird Bezug genommen.
Hiermit informieren wir, die ParTec AG mit Sitz in München („ParTec“,“wir“, „uns“, „unsere“), Sie darüber, welche personenbezogenen Daten unserer Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung verarbeiten und welche Rechte Ihnen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht in diesem Zusammenhang zustehen. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter? Die für das Datenschutzrecht Verantwortliche im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) sowie aller anderen anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU ist die ParTec AG, Possartstraße 20, 81679 München, Deutschland, +49 (0) 89 99809-100, info@par-tec.com („Verantwortliche“). Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter oben angegebener Adresse oder unter: anfrage@projekt29.de, Projekt 29, Herrn Robert Heindl, Ostengasse 14, 93047 Regensburg. Welche Datenkategorien werden genutzt? ParTec verarbeitet von Ihnen als Aktionärin und Aktionär bzw. Bevollmächtigtem einer Aktionärin oder eines Aktionärs unter anderem folgende (personenbezogenen) Daten:
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet? ParTec verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) und der einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetztes („AktG“). Prüfung der Teilnahmeberechtigung Zweck: Voraussetzung für den Zugang zu der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist gemäß § 16 Nr. 1 der Satzung ein vorheriger Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme. Mit dem Nachweis sind die Zahl der Aktien, der anteilige Betrag am Grundkapital und die Person, in deren Depot sich die Aktien befinden, anzugeben. Der Nachweis hat in Form einer Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erfolgen. Sofern Sie sich per Telefax oder E-Mail zur Hauptversammlung anmelden, erheben wir ggf. auch Anschlusskennungen, E-Mail-Adresse und den Betreff sowie den Inhalt Ihrer Nachricht an uns. Zum Versand der Anmeldebestätigung, mit der ggf. auch ein Vollmachtsformular übersandt wird, erbitten wir um Angabe Ihrer Anschrift. Gemäß § 135 AktG können Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen, Sie in der Hauptversammlung zu vertreten. Sie können auch eine andere Person Ihrer Wahl bevollmächtigen. In allen Fällen kann auch der Nachweis der Bevollmächtigung verarbeitet werden. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Verarbeitung ist zur Erfüllung unserer aktienrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 118 ff. AktG erforderlich. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung Zweck: Ihre personenbezogenen Daten, welche wir im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung oder aufgrund besonderer gesetzlicher Mitteilungspflichten erheben, verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehören die Organisation und Abhaltung der Hauptversammlung sowie deren Dokumentation. In diesem Zusammenhang verarbeiten wir die Daten zur Ermöglichung der Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung und um Ihnen die Ausübung ihrer Rechte (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Weiter verarbeiten wir auch das Abstimmverhalten, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Wertung von Stimmen in der Hauptversammlung zu gewährleisten sowie Informationen über Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Außerdem bewahren wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 5 AktG insbesondere auch die Stimmrechtsvollmachten für die von uns benannten Stimmrechtsvertreter auf. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. dem AktG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich. Ohne Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten können wir Ihnen ggf. die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte nicht ermöglichen. Teilnehmerverzeichnis; Bekanntmachungen Zweck: Wir weisen Sie darauf hin, dass ParTec gemäß § 129 AktG verpflichtet ist, ein Verzeichnis über die Teilnehmer der Hauptversammlung zu führen. Die dort aufgeführten personenbezogenen Daten können von den Teilnehmern der Hauptversammlung während der Versammlung und von den Aktionärinnen und Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Dem die Hauptversammlung beurkundenden Notar ist es möglich, das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung als Anlage zu seiner Niederschrift zu nehmen. Die Niederschrift der Hauptversammlung wird beim Handelsregister eingereicht. Dort ist sie durch Einsichtnahme in die Registerakte für jedermann einsehbar. ParTec behält sich vor, Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären und Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG) unter Angabe des Namens der Aktionärin und des Aktionärs bzw. Bevollmächtigten auf der Internetseite von ParTec zugänglich zu machen. Tagesordnungsergänzungsverlangen werden darüber hinaus im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. den genannten aktienrechtlichen Verpflichtungen. Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Stimmrechtsmitteilungen Zweck: Ihre personenbezogenen Daten werden daneben auch zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten verarbeitet. Dies sind insbesondere Aufbewahrungspflichten, welche sich z.B. regelmäßig aus dem Aktienrecht, dem Handelsrecht oder dem Steuerrecht ergeben. Darüber hinaus verarbeiten wir Daten, die uns von Ihnen oder anderen Mitteilungspflichtigen im Rahmen von Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz übertragen werden, oder bei der Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten an Behörden (z.B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden). Diese Daten werden den entsprechenden Stellen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ggf. übermittelt. Rechtsgrundlage: Aktiengesetz und weitere einschlägige Rechtsvorschriften in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Weitere Datenverarbeitungsvorgänge Zweck: In bestimmten Fällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auch zur Wahrung der berechtigten Interessen von ParTec. Dazu gehören bspw. Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Hauptversammlung und deren Beschlüssen. Rechtsgrundlage: Aktiengesetz und weitere einschlägige Rechtsvorschriften in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Sofern ParTec Ihre personenbezogenen Daten für andere als die zuvor erläuterten Zwecke verarbeiten möchte, werden wir Sie unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen vorab darüber informieren. Datenempfänger Intern Bei ParTec erhalten nur die Personen und Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten benötigen. ParTec wird Ihre persönlichen Daten generell nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze an Dienstleister, Geschäftspartner und andere Dritte weitergeben. Weitere Empfänger Im Rahmen der oben genannten Verarbeitungsvorgänge können die dort genannten Personenkreise ggf. Kenntnis von den personenbezogenen Daten nehmen. Außerdem haben folgende Empfänger Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten, soweit das zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist:
Datenquellen Aktien von ParTec sind Namensaktien. Bei Namensaktien sieht § 67 AktG die Eintragung des Namens, Geburtsdatums und der Adresse (Postanschrift und elektronische Adresse) der Aktionärin und des Aktionärs sowie der Stückzahl, des Besitzmerkmals und der meldenden Bank in das Aktienregister der Gesellschaft vor. Die personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre erhält ParTec von den Aktionärinnen und Aktionären selbst bzw. von deren Vertretern, aus öffentlich einsehbaren Datenquellen, im Zusammenhang mit der Anmeldung von den depotführenden Instituten der Aktionärinnen und Aktionäre (in der Regel weitergeleitet über die Clearstream Banking AG) bzw. aus den Sitzungsprotokollen und den dazugehörigen Dokumenten. Die Daten der Bevollmächtigten erhält ParTec von der Aktionärin oder dem Aktionär, der die Vollmacht erteilt hat, sowie direkt vom Bevollmächtigten aufgrund eigenen Verhaltens in der Hauptversammlung. Wann löscht ParTec Ihre Daten? ParTec löscht Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und auch keine rechtlichen Nachweis- oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Entsprechende Aufbewahrungs- und Nachweispflichten ergeben sich unter anderem aus dem Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch, dem Geldwäschegesetz sowie der Abgabenordnung. Die im Aktienregister gespeicherten Daten werden während der Haltedauer und nach vollständiger Veräußerung der Anteile aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zehn Jahre gespeichert. Für die Daten, welche im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhoben und verarbeitet werden, beträgt die Speicherdauer meist bis zu drei Jahre. Soweit gesetzlich geboten oder ParTec ein berechtigtes Interesse an der Speicherung personenbezogener Daten hat – etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung – ist eine längere Speicherung der Daten möglich. Werden Ihre Daten in ein Drittland übermittelt? Wir übermitteln personenbezogene Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung nicht außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Welche Rechte haben Sie? Soweit ParTec die personenbezogenen Daten von Ihnen persönlich verarbeitet, sind Sie eine „betroffene Person“ im Sinne der DSGVO. Als betroffener Person stehen Ihnen bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte gegenüber ParTec zu: Das Recht,
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ParTec mit der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie gem. Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten Die Verarbeitung Ihrer Daten ist zur Erfüllung der oben genannten Zwecke und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben notwendig. Wenn Sie uns diese Daten nicht zur Verfügung stellen, ist im Regelfall ihre Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Wie schützen wir Ihre Daten? Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten von unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen. Stand der Datenschutzerklärung: 24. Juni 2024 |
München, im Juni 2024
ParTec AG
Der Vorstand