Nürnberger Lebensversicherung AG – Hinweis gemäß § 62 UmwG über die Verschmelzung

NÜRNBERGER Lebensversicherung AG

Nürnberg

Hinweis gemäß § 62 UmwG über die Verschmelzung der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG auf die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG

Die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG mit Sitz in Nürnberg (AG Nürnberg; HRB 9342) beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG mit Sitz in Nürnberg (AG Nürnberg; HRB 6644), an der die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG das gesamte Grundkapital hält, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff. UmwG aufzunehmen.

Da die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG als übernehmender Rechtsträger an der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG das gesamte Grundkapital hält, ist weder ein Beschluss der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 UmwG noch ein Beschluss der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Absatz 4 Satz 1 UmwG erforderlich.

Infolgedessen ist auch die Einberufung der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Mangels anderweitiger Regelungen in der Satzung der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG können jedoch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Absatz 2 UmwG).

Von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung an liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, Ostendstr. 100, 90482 Nürnberg, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG und der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG zur Einsicht aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

Da sich alle Anteile der übertragenden NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG in der Hand der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG befinden, bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2, § 9 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3, § 60 Absatz 1 UmwG).

 

Nürnberg, im Juni 2024

NÜRNBERGER Lebensversicherung AG

Der Vorstand

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