Altech Advanced Materials AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2LQUJ6
WKN: A2LQUJ
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 8. September 2020 um 15:00 Uhr stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG („Gesellschaft“) ein. Die Gesellschaft macht dabei von der Möglichkeit einer Verkürzung der Einberufungsfrist nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („GesRuaCOVBekG“) Gebrauch. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung nach den Regelungen in § 1 Abs. 2 des GesRuaCOVBekG ohne physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt. Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist (siehe hierzu nachfolgend Abschnitt II.2) den Aktionären, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, Zugangsdaten für die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das Internet zur Verfügung stellen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Beschlussfassung über die Anpassung und Verlängerung des Beschlusses zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen vom 12. März 2020 Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. März 2020 wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Beschluss zur Durchführung der Kapitalerhöhung läuft aktuell am 11. September 2020 aus. Vor allem aufgrund der COVID-19 Pandemie war die Ansprache von potentiellen Investoren in dem Zeitraum vom 12. März 2020 bzw. ab Billigung notwendigen Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) am 19. Mai 2020 jedoch erheblich erschwert. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass auf Grund dessen nicht ausreichend Zeit ist, um die Platzierung der Aktien effektiv durchführen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: „Der Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals vom 12. März 2020 wird in Buchstabe g) wie folgt angepasst:
Ansonsten bleibt der Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals vom 12. März 2020 unverändert bestehen.“ |
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2. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Herr Gerrit Kaufhold hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt. Aufgrund dessen ist die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 entscheidet, Herr Nikolaus Graf Lambsdorff, wohnhaft in Hamburg, Botschafter a.D., in den Aufsichtsrat zu wählen. Nikolaus Graf Lambsdorff studierte von 1976 bis 1982 Germanistik, Politologie und Volkswirtschaftslehre, Universität Hamburg. Nach seinem Studium absolvierte er einen Diplomatenlehrgang im Auswärtigen Amt. Ab 1986 war er für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Funktionen tätig. 2007 bis 2010 war er Botschafter in der Republik Moldau, 2010 bis 2013 Beauftragter für Südosteuropa, die Türkei und die EFTA-Staaten, 2013 bis 2017 Generalkonsul in Hongkong und Macau und seit Juli 2017 Botschafter in Kuala Lumpur, Malaysia. Herr Graf Lambsdorff ist zum 01.07.2020 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Herr Graf Lambsdorff ist nicht Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Herrn Graf Lambsdorff und Altech Advanced Materials AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Altech Advanced Materials AG oder einem wesentlich an der Altech Advanced Materials AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Der Aufsichtsrat hat sich dem vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen kann. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. |
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.581.052,00 in 2.581.052 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, beträgt 2.581.052 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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3. |
Rechte der Aktionäre
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4. |
Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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5. |
Internetseite der Gesellschaft Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
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6. |
Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an
Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. |
Heidelberg, im August 2020
Altech Advanced Materials AG
Der Vorstand