KION GROUP AG – Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

KION GROUP AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE000KGX8881
WKN: KGX888

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der KION GROUP AG
am 11. Mai 2022
in Form einer virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG,

die am

Mittwoch, den 11. Mai 2022, um 10.00 Uhr

(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC),

als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und

aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main,

übertragen wird.

Bitte beachten Sie, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I 2020, S. 570), geändert
durch die Änderungsgesetze vom 22. Dezember 2020 (BGBl I 2020, S. 3332), vom 7. Juli
2021 (BGBl I 2021, S. 2437) und vom 10. September 2021 (BGBl I 2021, S. 4153) („COVID-19-Maßnahmengesetz“), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre
(im Folgenden „Aktionäre“) sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten und Möglichkeiten
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben
und Hinweisen“, die nach der Tagesordnung im Anschluss an die weiteren Angaben zu
den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Kandidaten abgedruckt sind.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses,
des zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter

www.kiongroup.com/​hv

veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein
und in der Hauptversammlung vom Vorstand und – soweit es den Bericht des Aufsichtsrats
betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz
(AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt
der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2021
in Höhe von EUR 197.060.632,84 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 196.653.634,50
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 0,00
Gewinnvortrag EUR 406.998,34
Bilanzgewinn EUR 197.060.632,84

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 vorhandenen dividendenberechtigten
Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 1,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder
des Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts für den
Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich gemäß § 162 AktG n.F. einen Vergütungsbericht
zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss. Dieser gesetzlich erforderliche
Vergütungsbericht tritt an die Stelle des bisher auf eine Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 zurückgehenden Vergütungsberichts.
Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht im Sinn des § 162 AktG
alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk
zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist
der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung
über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Vorstand und
Aufsichtsrat haben im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr zu erläutern,
wie sie den Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr berücksichtigt haben.

Die Neuregelungen des AktG zum Vergütungsbericht sind nach dem geltenden Übergangsrecht
erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Danach war für das vergangene Geschäftsjahr ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG
zu erstellen, der dieser Hauptversammlung zur Billigung vorliegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund vor,
den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung gemeinsam
mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht zu billigen.

7.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Birgit A. Behrendt, Dr. Alexander Dibelius;
Dr. Michael Macht und Tan Xuguang endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 11.
Mai 2022. Daher ist eine Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs.
1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat
zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der
Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs.
2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der
Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs.
2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der
Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten
des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit
mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot
nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses
des Aufsichtsrats – vor zu beschließen, die nachfolgend genannten Personen für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Frau Birgit A. Behrendt, wohnhaft in Köln, Deutschland, selbständige Unternehmensberaterin
in Köln, Deutschland;

Herr Dr. Alexander Dibelius, wohnhaft in Berlin, Deutschland, Managing Partner der
CVC Capital Partners (Deutschland) GmbH in Frankfurt am Main, Deutschland;

Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in Hopfen am See, Deutschland, selbständiger Unternehmensberater
in Hopfen am See, Deutschland;

Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, Volksrepublik China, Vorsitzender des Board
of Directors und Präsident der Shandong Heavy Industry Group Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist beabsichtigt, die Wahlen
zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn
Dr. Michael Macht im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft erneut
als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des
Deutschen Corporate Governance Kodex

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagene Personen sind derzeit bereits Mitglieder des Aufsichtsrats
der Gesellschaft.

Birgit A. Behrendt ist Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Infinium
Holdings, Inc. in Sacramento (Kalifornien), USA (nicht-geschäftsführende Direktorin),
Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils börsennotierten) Umicore S.A. in Brüssel,
Belgien, der thyssenkrupp AG in Essen, Deutschland, und der nicht börsennotierten
Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland, Mitglied des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten
Stulz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG in Hamburg, Deutschland, sowie Mitglied
des Beirats der nicht börsennotierten Hydrogenious LOHC Technologies GmbH in Erlangen,
Deutschland.

Dr. Alexander Dibelius ist Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten
CVC Capital Partners (Luxembourg) Sàrl in Luxembourg, Luxemburg, und der börsennotierten
Diebold Nixdorf Inc. in North Canton (Ohio), USA (jeweils nicht geschäftsführender
Direktor), Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils nicht börsennotierten) Douglas
GmbH in Düsseldorf, Deutschland, der Kirk Beauty Investments S.A. in Luxembourg, Luxemburg,
der Syntegon Technology GmbH in Waiblingen, Deutschland, und der DKV MOBILITY SERVICES
HOLDING GmbH & Co. KG in Ratingen, Deutschland, Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats
der nicht börsennotierten Breitling S.A. in Grenchen, Schweiz, Mitglied des Beirats
der (jeweils nicht börsennotierten) Messer Industries GmbH in Bad Soden, Deutschland,
und der Messer Industries USA Inc. in Bridgewater (New Jersey), USA, sowie Mitglied
des Shareholders‘ Committee der nicht börsennotierten Tipico Group Ltd. in St. Giljan,
Malta.

Dr. Michael Macht ist Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai
Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor),
und der nicht börsennotierten McLaren Group Limited in Woking, Vereinigtes Königreich
(nicht geschäftsführender Direktor), Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats
der nicht börsennotierten Rosenberger Hochfrequenztechnik GmbH & Co.KG in Tittmoning,
Deutschland, und Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils nicht börsennotierten) Mahle
Behr GmbH & Co. KG in Stuttgart, Deutschland, sowie der Mahle GmbH in Stuttgart, Deutschland.

Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen
nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren
Kontrollgremium.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl als Mitglieder
des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der KION
GROUP AG sowie den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die
jeweils bestehende Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die nachfolgend
genannten Beziehungen hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen
wird:

Dr. Michael Macht ist Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai
Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor).
Die Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.

Tan Xuguang ist Vorsitzender des Board of Directors und Präsident der nicht börsennotierten
Shandong Heavy Industry Group Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China, Vorsitzender
des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Holding Group Co., Ltd. in
Weifang, Volksrepublik China, sowie Vorsitzender des Board of Directors und Chief
Executive Officer der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik
China. Die Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. ist mittelbar, die Weichai Holding
Group Co., Ltd. unmittelbar an der Weichai Power Co., Ltd. wesentlich beteiligt. Die
Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. Tan Xuguang
war vor seiner Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft durch die Hauptversammlung
am 9. Mai 2019 bereits bis zum 30. September 2018 mehrere Jahre lang Aufsichtsratsmitglied
der KION GROUP AG.

Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im
Internet unter

www.kiongroup.com/​hv

veröffentlicht.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Dieser Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erläutert entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben die gewährten und geschuldeten Vergütungen der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen im
Geschäftsjahr 2021.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die im Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssysteme
für Vorstand und Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Eine vollständige Beschreibung
der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat ist einsehbar unter

www.kiongroup.com/​verguetung

Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft unterzogen; der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem
Bericht enthalten.

Vergütung des Vorstands

Strategische Einordnung und Rückblick

Die Vergütung des Vorstands der KION GROUP AG wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes
(AktG) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) festgesetzt und ist auf eine nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.

Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und
Sachleistungen und Versorgungszusagen sowie erfolgsabhängigen (variablen) Bezügen
zusammen. Dabei sieht das System ausdrücklich vor, dass sowohl positive als auch negative
Geschäftsentwicklungen sowie die Erreichung individueller Ziele spürbar Berücksichtigung
finden (Pay for Performance).

Maßgeblich für die Festlegung der Vorstandsvergütung sind Größe und Komplexität der
KION GROUP AG und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften (zusammen KION Group),
ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage, ihr Erfolg und ihre Zukunftsaussichten
sowie die übliche Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen
im MDAX ebenso wie das Gehaltsgefüge in der KION Group. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat
das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und
der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung, und hat definiert, wie die relevanten
Vergleichsgruppen abzugrenzen sind. Einen derartigen horizontalen und vertikalen Vergleich
der Vorstandsvergütung hat der Aufsichtsrat letztmalig in 2020 im Zuge der Überarbeitung
des Vorstandsvergütungssystems durchgeführt.

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat einen Schwerpunkt
auf Nachhaltigkeit durch Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte sowie
auf eine langfristige Unternehmensentwicklung und hat dementsprechend unter anderem
den Anteil der variablen Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet. Soziale
und ökologische Aspekte haben insbesondere durch die Einführung von ESG-Zielen sowohl
für die einjährige als auch für die mehrjährige variable Vergütung Eingang in die
Vorstandsvergütung gefunden. Durch die Gewährung eines Long Term Incentive in Form
von Performance Shares mit dreijähriger Laufzeit ist dieser Vergütungsbestandteil
zudem an die langfristige Entwicklung des Aktienkurses gekoppelt und schafft somit
über einen längeren Zeitraum Anreize, für eine positive Entwicklung des Unternehmens
Sorge zu tragen. Das Vergütungssystem berücksichtigt insoweit auch die Interessen
der Aktionäre der KION GROUP AG an einer positiven Entwicklung des Aktienkurses.

Weitere wichtige Kriterien für die Festsetzung der Vergütung sind die jeweiligen Aufgaben
und die persönliche Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren persönlicher
Beitrag zum Erfolg des Unternehmens. Die in der Vorstandsvergütung verankerten finanziellen,
nichtfinanziellen und individuellen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie.
Die Struktur und Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden regelmäßig vom Aufsichtsrat
überprüft.

Das Vergütungssystem ist damit in hohem Maße abhängig vom Unternehmenserfolg und unterstreicht
durch den hohen Anteil der variablen Vergütung die Ausrichtung an der nachhaltigen
und langfristigen Entwicklung der KION Group.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Festsetzung und die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
sowie der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG der
Aufsichtsrat der KION GROUP AG. Bis einschließlich 28. Februar 2021 oblag dem Präsidialausschuss
die Vorbereitung aller die Vergütung des Vorstands betreffenden Beschlussfassungen
des Aufsichtsrats. Seit 1. März 2021 hat diese Aufgabe der vom Aufsichtsrat mit Beschluss
vom 1. März 2021 neu geschaffene Vergütungsausschuss übernommen.

Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems

Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (ARUG II, BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) am
1. Januar 2020 und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK hat der Aufsichtsrat
am 17. Dezember 2020 auf Empfehlung des Präsidialausschusses für die Mitglieder des
Vorstands der KION GROUP AG ein neues Vergütungssystem beschlossen.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vergütungssystems und insbesondere der individuellen
Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder waren dabei auschlaggebend und sind für
die KION GROUP AG maßgeblicher Bestandteil einer guten Corporate Governance. Bei der
Überarbeitung und Neufassung des Vorstandsvergütungssystems folgte der Aufsichtsrat
folgenden Grundsätzen:

Strategische Aspekte und Nachhaltigkeit: Kurzfristige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. Short Term Incentive, STI) und langfristige
variable Vergütung (Performance-Share-Plan bzw. Long Term Incentive, LTI) der Vorstandsmitglieder
sind jeweils an ausgewählten aus der Unternehmensstrategie und der Nachhaltigkeitsstrategie
abgeleiteten Erfolgszielen mit anspruchsvollen Zielsetzungen ausgerichtet, die jährlich
im Voraus festgesetzt werden.

Pay for Performance: Das Vorstandsvergütungssystem ist darauf ausgelegt, dass die Vergütung überwiegend
an erbrachte Leistungen geknüpft ist. Besondere Ausformung erhält dieses Prinzip in
dem System der individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder zur Feststellung
der sogenannten individuellen Leistungsmultiplikatoren für die Berechnung der variablen
Vergütungsbestandteile. Den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK folgend,
wurden zudem für variable Vergütungsbestandteile Malus- und Clawback-Regelungen eingeführt.

Angemessenheit und Wettbewerbsfähigkeit: Die Angemessenheit, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Vorstandvergütung, wird
durch Vergleiche mit Vergütungen von Vorständen in ähnlichen Unternehmen (horizontaler
Vergleich) sowie mit der Vergütungsstruktur innerhalb der KION Group (vertikaler Vergleich)
gewährleistet.

Aktienerwerbs- und -haltepflicht: Im Interesse der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft ist
eine Aktienerwerbs- und -haltepflicht für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Damit
werden die Interessen der Aktionäre an Wertsteigerung und Gewinnausschüttung mit Leistungsanreizen
des Vorstands verknüpft.

Transparenz: Für Themen rund um die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist eine robuste Governance
implementiert. Es wird eine hohe Transparenz bei den zu treffenden Entscheidungen
sowie der Unterrichtung der Stakeholder gelebt.

Das neue Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Vorstandsmitglieder,
deren Dienstverträge ab dem Beschluss des Aufsichtsrats am 17. Dezember 2020 in Kraft
traten, neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Im Geschäftsjahr 2021 wurde das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Andreas Krinninger, Hasan Dandashly und
Dr. Henry Puhl in allen Aspekten ohne Ausnahmen angewendet. Auch für den im Geschäftsjahr
2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 bestellten neuen Vorstandsvorsitzenden Dr.
Richard Robinson („Rob“) Smith, dessen Vorstandsdienstvertrag im Geschäftsjahr 2021
abgeschlossen wurde, gilt das Vergütungssystem ohne Ausnahmen.

Für die bereits vor dem 1. Januar 2021 bestellten Vorstandsmitglieder gilt das neue
Vergütungssystem im Grundsatz ebenfalls ab dem 1. Januar 2021 mit folgenden Ausnahmen:
Malus- und Clawback-Regelungen werden erst ab einer Vertragsverlängerung eingeführt.
Für die Maximalvergütung gelten bis zu einer Vertragsverlängerung weiterhin die bisherigen
Regelungen und nicht die im neuen Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung, die
nunmehr auch die Nebenleistungen und den Dienstzeitaufwand der betrieblichen Altersversorgung
berücksichtigt. Diese Ausnahmen fanden für die Vorstandsmitglieder Gordon Riske (aus
dem Vorstand ausgeschieden mit Ablauf des 31. Dezember 2021), Dr. Eike Böhm (ausgeschieden
aus dem Vorstand mit Ablauf des 30. Juni 2021), Anke Groth und Ching Pong Quek Anwendung,
deren Vorstandsbestellungen vor dem 17. Dezember 2020 datieren.

Billigung durch die Hauptversammlung

Das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde von der ordentlichen
Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 69,10 Prozent der
abgegebenen Stimmen gebilligt. Gemäß § 120a AktG wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
das Vergütungssystem künftig bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle
vier Jahre zur Billigung vorlegen.

Überprüfung des Vergütungssystems

Vor dem Hintergrund des Votums der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 und unter Berücksichtigung
der Rückmeldungen von Aktionären und Investoren zum vorgelegten Vorstandsvergütungssystem
hat der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden Elemente des Vorstandsvergütungssystems
erneut überprüft:

Individuelle Leistungsmultiplikatoren für variable Vergütungsbestandteile: Von einem Teil der Aktionäre und Investoren kritisch gesehen werden insbesondere
die im Vorstandsvergütungssystem vorgesehenen diskretionären Elemente bei der Festsetzung
der Auszahlungsbeträge der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile.
Mit solchen Gestaltungselementen wird die Befürchtung verbunden, dass das Prinzip
Pay for Performance ausgehöhlt werden könnte. Bei dem Vorstandsvergütungssystem der
KION GROUP AG betrifft diese Kritik namentlich die Spannweite bei der Festsetzung
individueller Leistungsmultiplikatoren für die langfristigen und kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteile zwischen 0,7 und 1,3. Der Aufsichtsrat ist zu der Einschätzung
gelangt, dass gerade der individuelle Leistungsmultiplikator eine individuelle Leistungsbeurteilung
der Vorstandsmitglieder im positiven, aber auch im negativen Sinne ermöglicht. Die
Anwendung der diskretionären Faktoren erfolgt dabei strikt gemäß den von der Rechtsprechung
entwickelten Vorgaben und in jedem Fall auf Basis von vorab verbindlich vereinbarten
individuellen Zielen und nachprüfbaren Kriterien für die Zielerreichung. Über diese
sowie deren Erreichung wird jeweils im Vergütungsbericht transparent berichtet. Der
Aufsichtsrat hat dabei bewusst den Rahmen zwischen 0,7 und 1,3 für den individuellen
Leistungsmultiplikator gesetzt. Diese Spreizung ermöglicht es dem Aufsichtsrat in
stärkerem Maße, die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als Ausformung
des Pay-for-Performance-Gedankens bei der Festsetzung der Auszahlungsbeträge der variablen
Vergütungsbestandteile positiv oder auch negativ zu berücksichtigen. Zudem entspricht
dieser Leistungsmultiplikator demjenigen, der im Rahmen der Leistungsbeurteilungen
für die kurzfristige variable Vergütung der oberen Führungskräfte der KION Group zu
Anwendung kommt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass in der Varianz der Vergütungen
ein Gleichlauf zwischen Vorstandsmitgliedern und oberen Führungskräften gewahrt bleiben
sollte, um Fehlincentivierungen zu vermeiden. Er hat deshalb von einer Überarbeitung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder in diesem Punkt abgesehen.

Sondervergütung: Ebenfalls von einem Teil der Aktionäre und Investoren kritisiert wird die im Vergütungssystem
vorgesehene Möglichkeit der Auslobung einer Sondervergütung in besonderen Ausnahmefällen
für außergewöhnliche Leistungen. Eine derartige Sondervergütung birgt aus deren Sicht
das Risiko, dass sachwidrig durch eine derartige Sondervergütung etwaige aufgrund
Nichterfüllung von Leistungskriterien unverdiente variable Vergütungen faktisch kompensiert
und damit der Grundsatz Pay for Performance unterlaufen werden könnte. Durch eine
verantwortungsbewusste Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den Aufsichtsrat unter strikter
Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für eine solche Sondervergütung
ist diesem Risiko aus Sicht des Aufsichtsrats zu begegnen. Der Aufsichtsrat der KION
GROUP AG ist sich bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung stets in hohem Maße seiner
Verantwortung bewusst und folgt daher strikt den folgenden Vorgaben: Die Auslobung
einer Sondervergütung erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn
sie nach Auffassung des Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse liegt und der Gesellschaft
und damit auch den Aktionären einen zukunftsbezogenen Nutzen bringt. Darüber hinaus
ist die Auslobung einer Sondervergütung im Nachhinein für bereits umgesetzte Maßnahmen
oder Entwicklungen der Vergangenheit ausgeschlossen. Jegliche Auslobung einer Sondervergütung
wird im Vorfeld mit klaren Leistungskriterien hinterlegt. Über Beweggründe, Leistungskriterien
und deren Zielerreichung für ausgelobte und gewährte Sondervergütungen wird jeweils
nachvollziehbar und transparent im Vergütungsbericht der Gesellschaft berichtet. Nach
Auffassung des Aufsichtsrats ermöglicht es eine Sondervergütung, besondere Umstände
und Sachverhalte zur Grundlage einer besonderen Incentivierung zu machen, die in den
finanziellen und nicht-finanziellen Zielsetzungen der variablen Vergütungsbestandteile
und in dafür vereinbarten individuellen Zielen der Vorstandsmitglieder nicht hinreichend
erfasst waren oder systembedingt nicht hinreichend erfasst werden können. Damit wird
aus Sicht des Aufsichtsrats in besonderem Maße dem Grundsatz Pay for Performance Rechnung
getragen. Diese Ausgestaltung wird flankiert von einem robusten Governance-Prozess.
Die Vereinbarung sowohl der jeweiligen individuellen Ziele als auch der entsprechenden
Leistungskriterien wird von dem neu gebildeten Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats
vorbereitet und vom Plenum des Aufsichtsrats beschlossen. Gleiches gilt für die Feststellungen
der jeweiligen Zielerreichungen. Die Zahlung einer Sondervergütung darf die festgesetzte
Maximalvergütung nicht überschreiten. Diese materiellen und formalen Ausgestaltungen
haben den Aufsichtsrat dazu bewogen, das Vorstandsvergütungssystem in Bezug auf dieses
Element unverändert zu lassen.

Dreijährige Performanceperiode für die langfristige variable Vergütung: Mit der Festlegung der Performanceperiode für die langfristige variable Vergütung
folgt die Gesellschaft nicht der Empfehlung G.10 des DCGK. Dies ist gleichermaßen
in der Entsprechenserklärung 2021 offengelegt. Nach Empfehlung G.10 des DCGK sollen
Vorstandsmitglieder über langfristig variable Vergütungsbestandteile erst nach vier
Jahren verfügen können. Die zeitlichen sowie zu einem großen Teil auch die finanziellen
Komponenten der langfristigen variablen Vergütung sind bei der KION Group sowohl für
den Vorstand als auch für die oberen Führungskräfte (knapp 500 Personen weltweit)
gleichlaufend ausgestaltet. Der Aufsichtsrat hat sich nach umfassender Abwägung für
die Beibehaltung der dreijährigen Performanceperiode auch für die langfristige variable
Vergütung für die Vorstandsmitglieder entschieden. Damit soll ein zeitliches Gleichlaufen
der Ziele und der Incentivierung von Vorstand und oberen Führungskräften mit langfristigem
Horizont gewährleistet werden. Aus Sicht des Aufsichtsrats zahlt bereits eine dreijährige
Performanceperiode wesentlich auf eine langfristige Entwicklung des Unternehmens ein.
Zudem soll das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ebenso wie dasjenige für Führungskräfte
auch im internationalen Kontext für hoch qualifizierte und entsprechend erfahrene
Personen attraktiv sein, um diese für das Unternehmen, welches global agiert, zu gewinnen.
Daher hat der Aufsichtsrat von einer Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems
auch in diesem Punkt abgesehen.

Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstands im Berichtszeitraum

Im Vorstand der KION GROUP AG fanden im Berichtszeitraum signifikante Veränderungen
statt:

Zu Beginn des Geschäftsjahres wurde der Vorstand von vier auf sechs Mitglieder erweitert.
Andreas Krinninger und Hasan Dandashly nahmen zum 1. Januar 2021 ihre Vorstandstätigkeit,
jeweils mit operativen Zuständigkeiten, auf.

Zum Ablauf des 30. Juni 2021 schied Dr. Eike Böhm als Chief Technology Officer (CTO)
aus dem Vorstand aus und Dr. Henry Puhl übernahm ab dem 1. Juli 2021 die Funktion
des CTO im Vorstand der KION GROUP AG.

Schließlich legte der langjährige Vorstandsvorsitzende (CEO) Gordon Riske sein Vorstandsamt
im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember
2021 nieder. Die Nachfolge als CEO trat zum 1. Januar 2022 Dr. Richard Robinson Smith
an.

Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick

Die Vergütung des Vorstands ist maßgebliches Element für den langfristigen Erfolg
der KION Group und trägt wesentlich zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zum
Erreichen der operativen und finanziellen Ziele bei. Dementsprechend berücksichtigt
die Vorstandsvergütung in ihren variablen Komponenten sowohl kurzfristige als auch
langfristige Zielsetzungen, die jeweils aus der Unternehmensstrategie abgeleitet sind
und insbesondere auch Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment,
Social and Governance) (ESG-Ziele) beinhalten. Zugleich soll das Vorstandsvergütungssystem
durch geeignete Incentivierung hoch qualifizierte Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft
gewinnen und halten und damit zu einer langfristig orientierten Unternehmensführung
beitragen.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen
sowie einer Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung im Grundsatz wie folgt zusammen:

Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung

 
Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage/​Parameter
Feste Vergütungsbestandteile
Festgehalt Grundsätzlich jeweils zum Monatsende
Nebenleistungen Insbesondere:

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, Fahrer

Unfallversicherung

eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung pro Jahr

Betriebliche Altersversorgung (bAV) Grundsätzlich:

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

beitragsorientiertes Versorgungssystem, verzinst nach dem jeweils gültigen gesetzlichen
Garantiezins für die Lebensversicherungswirtschaft

jährlicher Versorgungsbeitrag nach Vereinbarung

Alternativ:

jährliches Versorgungsentgelt

Variable Vergütungsbestandteile
Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan/​STI) Plantyp: Zielbonus
Begrenzung: 200 Prozent des Zielwerts
Leistungskriterien:

Umsatz (20 Prozent)

EBIT-Marge bereinigt (30 Prozent)

Free Cashflow (30 Prozent)

ESG-Ziele (20 Prozent)

individuelle Leistung

(Multiplikator 0,7–1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter Ziele)

Performanceperiode: Geschäftsjahr
Auszahlung: In bar mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses
Variable Vergütungsbestandteile
Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan/​LTI) Plantyp: Performance-Share-Plan
Begrenzung: 200 Prozent des Zuteilungswerts
Leistungskriterien:

relativer TSR MDAX (40 Prozent)

ROCE (40 Prozent)

ESG-Ziele (20 Prozent)

individuelle Leistung

(Multiplikator 0,7–1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter kollektiver
Ziele)

Performanceperiode: drei Geschäftsjahre in die Zukunft gerichtet
Auszahlung: in bar mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung, die nach Feststellung des Jahresabschlusses
auf das Ende der Performanceperiode folgt
Sonstige Leistungen
Sondervergütung

Ggf. nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied

Zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder

Ggf. Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger
Nachteile

Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel

Ggf. Garantie des Zielbetrags für den Jahresbonus im ersten Geschäftsjahr bei unterjährigem
Eintritt

Sonstiges
Aktienerwerbs- und -haltepflicht

100 Prozent des Festgehalts

Vierjährige Aufbauphase

Malus und Clawback

Für variable Vergütungsbestandteile

Bei Pflichtverletzung/​nachträglicher Änderung des Unternehmensergebnisses

Max. drei Jahre nach Auszahlung

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
Diesen Begriffen liegt in der nachfolgenden Darstellung folgendes Verständnis zugrunde:

 

Der Begriff „gewährte Vergütung“ erfasst sämtliche Vergütungen, für die die zugrunde
liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist;

der Begriff „geschuldete Vergütung“ erfasst alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten
über Vergütungsbestandteile, die fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.

Die folgenden Darstellungen und Tabellen weisen daher sämtliche Vergütungsbestandteile
aus, für die die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 bzw. – in Bezug auf die
mehrjährige variable Vergütung – mit Abschluss des Geschäftsjahres 2021 die zugrunde
liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht haben bzw. die zur
Auszahlung fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden. Nicht maßgeblich ist dabei
der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.

Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung folgende Vergütungsbestandteile berichtet:

 

im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Festvergütung,

im Geschäftsjahr 2021 geleistete Nebenleistungen,

im Geschäftsjahr 2021 gezahlte Versorgungsentgelte,

Auszahlungen aus der einjährigen variablen Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2021
(zahlbar im nächsten planmäßigen Gehaltslauf nach Festsetzung der Auszahlungsbeträge
durch den Aufsichtsrat),

Auszahlungen aus der LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021 (zahlbar
im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach Feststellung des Jahresabschlusses auf
das Ende der Performanceperiode folgt) sowie

die nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022
zur Auszahlung kommende Sondervergütung für das Geschäftsjahr 2021.

Feste Vergütungsbestandteile

 
1.

Festgehalt

Als Basisabsicherung der Vorstandsmitglieder bildet ein wettbewerbsfähiges Festgehalt
die Grundlage dafür, dass das Unternehmen hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand
gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.

Die an Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG im Geschäftsjahr 2021 gewährte Festvergütung
ergibt sich aus der > Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2021“.

Das Festgehalt wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat durch seinen Vergütungsausschuss
überprüft und gegebenenfalls auf Empfehlung des Vergütungsausschusses durch Beschluss
des Aufsichtsratsplenums angepasst. Das Festgehalt soll dabei den Qualifikationen
und Erfahrungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie deren Aufgaben und Verantwortungsbereich
gerecht werden und wettbewerbsfähig bleiben.

 
2.

Altersversorgung

Die von der KION GROUP AG angebotene Altersversorgung der Vorstandsmitglieder soll
am Markt wettbewerbsfähig sein und ehemaligen Vorstandsmitgliedern ein angemessenes
Versorgungsniveau bieten. Dies bildet neben dem Festgehalt die Grundlage dafür, dass
das Unternehmen diejenigen hoch qualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewinnen
und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.

Die KION GROUP AG gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung. Der jährliche Versorgungsbeitrag wird mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart und jährlich auf ein Versorgungskonto eingezahlt. Einzelheiten
dazu werden nachfolgend unter „Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung
der Vorstandstätigkeit“ berichtet, da es sich bei derartigen Beträgen nicht um gewährte
und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG
handelt.

Mit dem Vorstandsmitglied Herrn Dandashly hat die KION GROUP AG stattdessen die Zahlung
eines festen jährlichen Versorgungsentgelts in Höhe von 250 Tsd. € vereinbart, das
Herr Dandashly zusätzlich zu seiner Festvergütung für die eigenständige Betreibung
seiner Altersvorsorge erhält.

An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. – vor formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2013 – der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr
2021 folgende Pensionszahlungen gewährt:

Pensionszahlungen

 
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Klaus Hofer 41 100,0 % 41 100,0 %
Sonstige ehemalige Geschäftsführer1 225 100,0 % 225 100,0 %
Summe 266 266

1 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnder Umwandlung
in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar 2012 ausgeschieden sind

 
3.

Nebenleistungen

Die gewährten Nebenleistungen sollen am Markt wettbewerbsfähig sein. Auch solche Nebenleistungen
bilden neben dem Festgehalt und der betrieblichen Altersversorgung einen Teil einer
marktgerechten attraktiven Vergütung, die sicherstellen soll, dass das Unternehmen
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die
Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlich sind.

Die KION GROUP AG stellt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied einen Dienstwagen,
auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Alternativ kann die KION GROUP AG mit Vorstandsmitgliedern
einen Zuschuss als monatlichen Festbetrag vereinbaren, mit dem diese ein Fahrzeug
finanzieren können (Car Allowance). Die Vorstandsmitglieder können für den gestellten
Dienstwagen einen Fahrer in Anspruch nehmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten daneben
typische Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zuschüsse zu Kranken-, Pflege- und Alterssicherung,
eine Unfallversicherung und eine jährliche ärztliche Gesundheitsuntersuchung.

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern in Sonderfällen, insbesondere
im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit oder -entsendung, zusätzliche Leistungen
zu gewähren, wie zum Beispiel Erstattungen für höhere Steuer- oder Soziallasten, Ausgleich
für Wechselkursschwankungen, zusätzliche Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen.

Derzeit erhält Herr Quek aufgrund seines Status als Auslandsentsandter von Singapur
nach China solche zusätzlichen Leistungen.

Herr Quek wird dadurch so gestellt, als sei er in Singapur steuer- und sozialabgabenpflichtig
(sogenanntes Hypotax-Agreement). Die KION GROUP AG übernimmt die Steuern und Sozialabgaben,
die über die theoretisch in Singapur anfallenden Steuern hinaus für Herrn Quek zusätzlich
in China und Deutschland anfallen. Im Geschäftsjahr 2021 belief sich dieser Betrag
auf 1.239 Tsd. € (Vorjahr: 219 Tsd. €). Außerdem umfassen die mit Herrn Quek vereinbarten
Zusatzleistungen unter anderem Kosten für Heimreisen mit der Familie nach Singapur,
Dienstwagenberechtigung, Mietkosten in Xiamen, China, und private Krankenversicherung.
Insgesamt betrugen die für Herrn Quek für das Geschäftsjahr 2021 gewährten Zusatzleistungen
129 Tsd. € (Vorjahr: 136 Tsd. €). Diese Zusatzleistungen werden gewährt, solange der
Dienstsitz von Herrn Quek in Xiamen ist oder bis sein Dienstvertrag mit der KION GROUP
AG endet.

Variable Vergütungsbestandteile

Die variablen Vergütungsbestandteile sollen eine leistungsorientierte und marktgerechte
Vergütung der Vorstandsmitglieder ermöglichen, die am Grundsatz Pay for Performance
ausgerichtet ist. Dabei werden jeweils anspruchsvolle finanzielle und nichtfinanzielle
Ziele für sämtliche Vorstandsmitglieder festgesetzt. Die finanziellen Ziele sind aus
der Unternehmensstrategie abgeleitet bzw. unmittelbar mit der Geschäftsentwicklung
des Unternehmens verknüpft. Sie zielen darauf ab, strategische Ziele des Unternehmens
zu erreichen bzw. die Leistungsfähigkeit und den Wert des Unternehmens kurzfristig
und langfristig zu steigern. Die nichtfinanziellen Ziele sind aus der Nachhaltigkeitsstrategie
abgeleitet und berücksichtigen insbesondere soziale und ökologische Gesichtspunkte.
Sämtliche Ziele werden durch individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder
mit messbaren Leistungskriterien komplettiert, deren Erreichung für den in die Berechnung
der variablen Vergütungsbestandteile jeweils einfließenden sogenannten individuellen
Leistungsmultiplikator maßgeblich ist.

 
1.

Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. STI)

Die einjährige variable Vergütung zielt insbesondere auf die Zielerreichung während
eines Geschäftsjahres ab. Dementsprechend sind die für den Bonus-Plan festgesetzten
Ziele eher kurzfristiger Natur und insbesondere an die Zielerreichung wesentlicher
Unternehmenskennzahlen im jeweiligen Geschäftsjahr gekoppelt. Dies soll dazu beitragen,
die vom Unternehmen für das jeweilige Geschäftsjahr gesteckten geschäftlichen und
zugehörigen finanziellen Ziele zu realisieren. Daneben tragen die nichtfinanziellen
Ziele des Bonus-Plans zur Umsetzung der in der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens
enthaltenen Einzelziele bei. Zusätzlich wird über die individuellen Ziele der einzelnen
Vorstandsmitglieder, die für die Festsetzung des sogenannten individuellen Leistungsmultiplikators
die Grundlage bilden, ein noch stärkerer Anreiz für die Umsetzung von Verbesserungen
im individuellen Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder geschaffen.

Der Bonus-Plan ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjähriger Performanceperiode.
Die Performanceperiode ist das jeweilige Geschäftsjahr.

Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung ist zum einen die Entwicklung der
finanziellen Bemessungsgrundlagen Umsatz, bereinigte EBIT-Marge sowie Free Cashflow.
Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen
zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION
GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht.

Zum anderen hängt der Bonus-Plan von den nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen ab,
die die Entwicklung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment,
Social and Governance) (ESG-Ziele) abbilden.

Die Bemessungsgrundlagen werden wie folgt gewichtet: EBIT-Marge bereinigt und Free
Cashflow jeweils mit 30 Prozent, Umsatz und ESG-Ziele jeweils mit 20 Prozent.

Der finale Auszahlungsbetrag des Bonus-Plans ergibt sich durch Multiplikation des
im Dienstvertrag vereinbarten Zielwerts in Euro mit dem gewichteten arithmetischen
Mittel der Zielerreichungsgrade der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.
Das Produkt wird anschließend mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der sich
in Abhängigkeit von der Erreichung der individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder
zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann, multipliziert. Der maximal auszuzahlende Bonus
beträgt 200 Prozent des Zielwerts (Cap). Eine garantierte Mindestzielerreichung gibt
es nicht.

STI

 

 
1.1

Finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen sowie Zielerreichung für den
STI 2021

Die finanziellen Bemessungsgrundlagen für den STI 2021, namentlich Umsatz, bereinigte
EBIT-Marge und Free Cashflow, orientieren sich jeweils am Budget der KION Group für
das Geschäftsjahr 2021:

 

Für die Ziele bereinigte EBIT-Marge und Free Cash Flow, die jeweils mit 30 Prozent
gewichtet werden, hat der Aufsichtsrat bei Erreichen des Budgets einen Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent festgelegt. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich von der Unterschreitung
des jeweiligen Ziels um 30 Prozent (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung
des jeweiligen Ziels um 30 Prozent (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).

Für das Ziel Umsatz, das mit 20 Prozent gewichtet wird, hat der Aufsichtsrat bei Erreichen
des Budgets ebenfalls einen Zielerreichungsgrad von 100 Prozent festgelegt. Der Zielerreichungskorridor
bewegt sich in diesem Fall von der Unterschreitung des Budgets für den Umsatz um 10
Prozent (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung des Budgets für den
Umsatz um 10 Prozent (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).

Die nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen knüpfen an ESG-Ziele an. Als nichtfinanzielle
Ziele für den STI 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden beiden Ziele festgelegt,
die jeweils mit 10 Prozent gewichtet werden:

 

Aus dem Themenfeld „Arbeitssicherheit & Gesundheit“ fließt die sogenannte Lost-Time
Injury Frequency Rate (LTIFR) der KION Group, welche die Häufigkeit von Unfällen mit
darauffolgendem Zeitausfall von mindestens einer Schicht je eine Mio. Arbeitsstunden
angibt, in die Bemessung des STI 2021 ein. Bei einer LTIFR von 7,8 für das Geschäftsjahr
2021 liegt ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent vor. Der Zielerreichungskorridor
bewegt sich von der Unterschreitung dieser LTIFR um 20 Prozent, was einer LTIFR von
≥ 9,4 entspricht, (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung dieser LTIFR
um 20 Prozent, was einer LTIFR von ≤ 6,2 entspricht (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).

Aus dem Themenfeld „Nachhaltigkeit und Umwelt“ wurde als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage
für den STI 2021 der ISO-Zertifizierungsgrad von Standorten der KION Group nach Umwelt-
und Arbeitssicherheitskriterien (ISO 45001 und ISO 14001) als Zielgröße festgelegt.
Als Ziel für 2021 hat der Aufsichtsrat eine Untergrenze von null zusätzlichen ISO
Zertifizierungen mit null Prozent Zielerreichungsgrad, 21 zusätzlichen Zertifizierungen
mit 100 Prozent Zielerreichungsgrad und mindestens 42 zusätzlichen Zertifizierungen
als Zielobergrenze mit 200 Prozent Zielerreichungsgrad definiert.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die vom Aufsichtsrat in Bezug auf den STI für das Geschäftsjahr
2021 festgestellten Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.

Zielerreichung STI 2021

 
Ziele Gewichtung Erreichter Wert Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert

(bei Zielerreichung 100 %)

Ziel-

erreichungsgrad Bonusanspruch

(Cap bei 200 %)

Umsatz1 20 % 10.294,3 Mio. € 110,76 % 200,00 %
EBIT-Marge bereinigt1 30 % 8,2 % 99,85 % 99,50 %
Free Cashflow1 30 % 543,8 Mio. € 123,12 % 177,05 %
ESG (I): LTIFR 10 % 7,73 100,88 % 104,38 %
ESG (II): ISO-Zertifizierungsgrad 10 % 153 728,57 % 200,00 %
Gesamtzielerreichung 100 % 171,99 % 153,40 %

1 Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen
zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION
GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht

 
1.2

Individueller Leistungsmultiplikator für den STI 2021

Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators berücksichtigt der Aufsichtsrat
zudem die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder neben den finanziellen und
nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres vereinbart
der Aufsichtsrat mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Beurteilung der jeweiligen
individuellen Leistung Kriterien und Ziele. Die konkreten Ziele werden aus den Aufgaben
des einzelnen Vorstands abgeleitet. Jedes Ziel ist mit nachprüfbaren Zielerreichungskriterien
unterlegt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung
der individuellen Ziele für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen Leistungsmultiplikator.
Der Leistungsmultiplikator kann 0,7 bis 1,3 betragen.

In Umsetzung dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat der Aufsichtsrat, vorbereitet durch
seinen Vergütungsausschuss, für die Bemessung des jeweiligen individuellen Leistungsmultiplikators
zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 für jedes Vorstandsmitglied Ziele aus dem jeweiligen
Verantwortungsbereich sowie ambitionierte operative Wachstumsziele für die operativ
verantwortlichen Vorstandsmitglieder festgelegt. Anhand der jeweiligen Zielerreichung
hat der Aufsichtsrat die Leistungsmultiplikatoren für die einzelnen Vorstandsmitglieder
festgesetzt, unter deren Berücksichtigung sich die finalen Auszahlungsbeträge für
den Bonus-Plan ergeben.

Für die individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder wurden folgende Kriterien
für 2021 festgelegt und Zielerreichungen bzw. individuellen Leistungsmultiplikatoren
festgestellt:

 

Die individuellen Ziele von Gordon Riske umfassen die Anpassung der Vorstands-Governance unter Einbeziehung der im Jahr 2021
neu berufenen Vorstandsmitglieder, den Erfolg der mehrjährigen SAP-S4/​Hana-gestützten
Unternehmenstransformation und den beschleunigten Ausbau von Geschäftsmodellen einschließlich
digitaler Geschäftsmodelle und Mobile Automation. Für die Festsetzung des individuellen
Leistungsmultiplikators für den STI von Herrn Riske ist der Aufsichtsrat unter Auswertung
der festgelegten Kriterien zu der Auffassung gelangt, dass in der Gesamtschau ein
Leistungsmultiplikator von 1,0 gerechtfertigt ist, da die oben aufgeführten Aktivitäten
im Geschäftsjahr 2021 fokussiert vorangetrieben wurden.

Die individuellen Ziele von Anke Groth umfassen im Wesentlichen die weitere Digitalisierung und Automatisierung des Finanzbereichs,
Effizienzprogramme sowie ausgewählte Aspekte der globalen Personalstrategie. Als individuellen
Leistungsmultiplikator für den STI von Frau Groth hat der Aufsichtsrat 1,0 festgelegt,
da Frau Groth in der Gesamtschau alle gesetzten Ziele erfüllt hat.

Zu den individuellen Zielen von Ching Pong Quek gehören das Erreichen wichtiger Meilensteine für China in den Bereichen Forschung
und Entwicklung, Produktion und Markteinführung sowie die Überarbeitung der neuen
Nordamerika-Strategie zur Beschleunigung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit
im Material-Handling-Geschäft. Als individuellen Leistungsmultiplikator sieht der
Aufsichtsrat 1,15 für den STI von Herrn Quek. Herr Quek hat Wachstumserfolge in China
und USA erzielt sowie als Meilenstein die Aktivitäten des Produktionsstandorts in
Jinan maßgeblich vorangetrieben. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der positiven
Geschäftsentwicklung in China und den USA hat Herr Quek seine Ziele aus Sicht des
Aufsichtsrats übererfüllt.

Die individuellen Ziele von Hasan Dandashly umfassen insbesondere den Aufbau der Kapazitäten und der Führung zur Erreichung des
signifikanten Wachstums des Segments SCS, den weiteren Ausbau des Servicegeschäfts,
die Entwicklung von Standardlösungen sowie die Fortentwicklung der Softwarestrategie
und -organisation. Für die Festsetzung des individuellen Leistungsmultiplikators für
den STI von Herrn Dandashly ist der Aufsichtsrat unter Auswertung der festgelegten
Budgetziele zu der Auffassung gelangt, dass in der Gesamtschau ein Leistungsmultiplikator
von 1,1 gerechtfertigt ist, da die Umsetzung des ungebrochenen Wachstums und die Weiterentwicklung
des Geschäfts im Segment SCS sogar erfolgreicher gelungen sind als budgetiert.

Zu den individuellen Zielen von Andreas Krinninger gehören unter anderem das Erreichen bestimmter Marktentwicklungs- und Optimierungsziele
sowie der Ausbau bestimmter Innovationsfelder. Für die Festsetzung des individuellen
Leistungsmultiplikators für den STI von Herrn Krinninger ist der Aufsichtsrat zu der
Auffassung gelangt, dass in der Gesamtschau ein Leistungsmultiplikator von 1,0 gerechtfertigt
ist, da die strategischen und operativen Aspekte der Zielstellung erfüllt wurden.

Die individuellen Ziele von Dr. Henry Puhl umfassen insbesondere die Begleitung des Veränderungsprozesses in der neu aufgestellten
CTO-Organisation, das Heben von Effizienzpotenzialen bei Forschung und Entwicklung
und beim Einkauf sowie die erfolgreiche Umsetzung neuer Technologie- und globaler
Produktprogramme sowie der Initiativen hinsichtlich der Nutzung und Integration alternativer
Energiequellen. Als individuellen Leistungsmultiplikator für den STI von Herrn Dr.
Puhl hat der Aufsichtsrat 1,0 festgelegt. Herr Puhl hat in der Gesamtschau seit seinem
Amtsantritt in der Jahresmitte alle Aktivitäten erfolgreich vorangetrieben.

Mit Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde im Rahmen
der Beendigungsvereinbarung für den STI 2021 ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent
vereinbart und der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt. Aus diesem
Grund wird auf eine Einzeldarstellung der vereinbarten Ziele verzichtet. Für seine
aktive Tätigkeit im Vorstand der KION GROUP AG erhält Herr Dr. Böhm den STI 2021 zeitanteilig
für sechs Monate; für die übrigen sechs Monate des Geschäftsjahres 2021 erhält Herr
Dr. Böhm den STI 2021 gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung (dazu
nachfolgend unter „Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit
im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben“).

 
1.3

Auszahlungsbeträge des STI 2021

Basierend auf den vorgenannten Feststellungen der Zielerreichung und der individuellen
Leistungsmultiplikatoren der Vorstandsmitglieder ergeben sich für das Geschäftsjahr
2021 folgende Auszahlungsbeträge des STI an die einzelnen Vorstandsmitglieder.

Auszahlungsbetrag STI 2021

 
Zielwert1 Zielerreichungs-

grad Bonus-

anspruch

Vorläufiger Auszahlungs-

betrag1

Zielerreichung – individueller Leistungs-

multiplikator

Auszahlungs-

betrag1

Gordon Riske 800 Tsd. € 153,40 % 1.227 Tsd. € 1,00 1.227 Tsd. €
Dr. Eike Böhm2 400 Tsd. € 100,00 % 400 Tsd. € 1,00 400 Tsd. €
Hasan Dandashly 600 Tsd. € 153,40 % 920 Tsd. € 1,10 1.012 Tsd. €
Anke Groth 500 Tsd. € 153,40 % 767 Tsd. € 1,00 767 Tsd. €
Andreas Krinninger 500 Tsd. € 153,40 % 767 Tsd. € 1,00 767 Tsd. €
Dr. Henry Puhl3 200 Tsd. € 153,40 % 307 Tsd. € 1,00 307 Tsd. €
Ching Pong Quek 470 Tsd. € 153,40 % 721 Tsd. € 1,15 829 Tsd. €
Summe 3.470 Tsd. € 5.109 Tsd. € 5.310 Tsd. €

1 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements
in den Wert eingeflossen

2 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf
des 31. Juli 2022; für den STI 2021 von Herrn Dr. Böhm gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung.
Darin wurde für den STI 2021 ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller
Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der hier angegebene Wert entfällt zur Hälfte
(sechs Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Dr. Böhm im Jahr 2021 bis
zum 30. Juni 2021 und im Übrigen (sechs Monate) auf die Zeit der Freistellung von
den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung

3 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021

Die Auszahlungsbeträge aus dem STI für das Geschäftsjahr 2021 werden im nächsten planmäßigen
Gehaltslauf nach Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den Aufsichtsrat ausgezahlt.
Da der für die Zielerreichung maßgebliche Zeitraum vollständig im Geschäftsjahr 2021
lag und dementsprechend faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung vorliegen,
betrachtet die Gesellschaft wie eingangs erläutert die Auszahlung aus dem STI für
das Geschäftsjahr 2021 als im Geschäftsjahr 2021 gewährte Vergütung im Sinne von §
162 Abs. 1 AktG.

 
2.

Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan bzw. LTI)

Die mehrjährige variable Vergütung zielt auf eine langfristige positive Unternehmensentwicklung
ab. Dementsprechend sind die für den Performance-Share-Plan festgesetzten ambitionierten
Ziele aus der langfristigen Unternehmensstrategie abgeleitet und insbesondere an der
Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Über den relativen Total Shareholder
Return (relativer TSR) als finanzielle Bemessungsgrundlage wird zudem die Wertentwicklung
der Gesellschaft ins Verhältnis zur Entwicklung der MDAX-Unternehmen insgesamt gesetzt,
womit ein externes Bewertungskriterium in die Leistungsbeurteilung einfließt. Daneben
unterstützen die seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems erstmals für die
LTI-Tranche 2021 bis 2023 zur Anwendung kommenden nichtfinanziellen Ziele die langfristige
Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und unterstreichen die soziale
und ökologische Verantwortung der KION Group. Damit wird eine Kongruenz zwischen den
Erwartungen der Aktionäre sowie anderer Stakeholder und der Vorstandsvergütung hergestellt
und den Vorstandsmitgliedern die Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens
ermöglicht. Dies soll einen noch stärkeren Anreiz schaffen, den Unternehmenswert langfristig
und nachhaltig zu steigern. Die Performanceperiode von drei Jahren ist konsistent
mit derjenigen, die auch für die mehrjährige variable Vergütung der oberen Führungskräfte
der KION Group zum Einsatz kommt. Damit sollen die Einheitlichkeit und gleiche Incentivierung
aller oberen Führungskräfte einschließlich des Vorstands sichergestellt werden. Dies
trägt dazu bei, dass das Handeln sämtlicher oberen Führungskräfte einschließlich des
Vorstands stets auch auf die langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.

Die mehrjährige variable Vergütung wird für jedes Geschäftsjahr in Form eines Performance-Share-Plans
mit dreijähriger Performanceperiode gewährt. Diese beginnt mit dem Beginn des 1. Januars
eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des zweiten auf dieses Geschäftsjahr
folgenden Jahres. Der Performance-Share-Plan ist ein rein auf Barausgleich ausgerichteter
Long-Term-Incentive-Plan, der kein Recht auf den Bezug tatsächlicher Aktien beinhaltet.

Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des Performance-Share-Plans sind finanzielle
und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen. Diese bleiben über die gesamte dreijährige
Performanceperiode unverändert gültig. Finanzielle Bemessungsgrundlagen sind zu jeweils
40 Prozent die Performance des relativen Total Shareholder Return (relativer TSR)
der KION Aktie gegenüber dem MDAX und der Return on Capital Employed (ROCE). Erläuterungen
zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION
GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht.

Als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage werden seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems
erstmals für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 zu 20 Prozent ESG-Ziele berücksichtigt.
Zusätzlich wird die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch
einen individuellen Leistungsmultiplikator berücksichtigt.

Für jede dreijährige Performanceperiode des LTI wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres eine Anzahl an Performance Shares in Form von sogenannten
virtuellen Aktien bedingt zugeteilt. Die Anzahl wird bestimmt, indem der im Dienstvertrag
in Euro vereinbarte Zuteilungswert für die mehrjährige variable Vergütung durch das
arithmetische Mittel des Xetra-Schlusskurses der KION Aktie (Wertpapierkennnummer:
KGX888) an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem)
über die 60 letzten Handelstage vor Beginn der Performanceperiode geteilt wird.

Der Aufsichtsrat setzt mit der bedingten Zuteilung der Performance Shares auch die
finanziellen, nichtfinanziellen und individuellen Bemessungsgrundlagen einschließlich
der definierten Zielkorridore und Zielerreichungskurven für die Plantranche fest.

Die finale Anzahl der Performance Shares ergibt sich aus der Multiplikation der dem
Vorstandsmitglied bedingt zugeteilten Anzahl an Performance Shares mit der Gesamtzielerreichung
der finanziellen und nichtfinanziellen Zielgrößen zum Ende der jeweiligen Performanceperiode.

Der vorläufige Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich sodann
für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation der finalen Anzahl der Performance
Shares mit dem zum Ende der jeweiligen Performanceperiode festzustellenden Endaktienkurs.
Der Endaktienkurs ist das arithmetische Mittel des Xetra-Schlusskurses der KION Aktie
an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem)
über die 60 letzten Handelstage vor dem Ende der Performanceperiode. Der finale Auszahlungsbetrag
des Performance-Share-Plans errechnet sich für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation
des vorläufigen Auszahlungsbetrags mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der
sich zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann und vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung
der vereinbarten individuellen Ziele festgesetzt wird. Der Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans
ist auf 200 Prozent des vertraglich gewährten Zuteilungswerts begrenzt. Bei Beendigung
des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags während einer laufenden Performanceperiode
erfolgt ggf. eine zeitanteilige Kürzung der jeweiligen LTI-Auszahlung.

LTI

 

 
2.1

LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021

Zum Abschluss des Geschäftsjahres 2021 endete der für die Zielerreichung der LTI-Tranche
2019 bis 2021 maßgebliche Zeitraum, womit faktisch alle Parameter für die tatsächliche
Auszahlung dieser LTI-Tranche vorliegen und die zugrunde liegende Tätigkeit vollständig
erbracht worden ist. Wie eingangs erläutert betrachtet die Gesellschaft daher die
Auszahlung der LTI-Tranche 2019 bis 2021 als im Geschäftsjahr 2021 gewährte Vergütung
im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.

Im Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses zum Ende der Performanceperiode
planmäßig die ausgereichte LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021 ausgezahlt.
Diese beruht auf dem im Jahr 2019 gültigen Vergütungssystem für den Vorstand. Bemessungsgrundlagen
waren im Unterschied zum aktuell geltenden Vergütungssystem für den Vorstand ausschließlich
finanzielle Kriterien, namentlich ROCE und relativer TSR, sowie der individuelle Leistungsmultiplikator.

Für die Zielerreichung des relativen TSR gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert
liegt bei 0 Prozent Outperformance (= Gleichperformance) und entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 50 Prozent. Eine Outperformance von 6,67 Prozent entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent. Der obere Schwellenwert liegt bei einer Outperformance von 20 Prozent
und entspricht einem Zielerreichungsgrad von 200 Prozent.

Für die Zielerreichung des ROCE gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert liegt bei
70 Prozent des Budget-Ziels. Wird ein Wert unterhalb oder gleich dem unteren Schwellenwert
erreicht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 0 Prozent. Wird ein Wert erreicht,
der dem Budget-Ziel entspricht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 100
Prozent. Der obere Schwellenwert liegt bei 130 Prozent des Budget-Ziels und entspricht
einem Zielerreichungsgrad von 200 Prozent.

Folgende Zielerreichungen wurden zum Ablauf der Performanceperiode 2019 bis 2021 festgestellt:

Zielerreichung LTI-Tranche 2019 bis 2021

 
Ziele Gewichtung Erreichter Wert Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert

(bei Zielerreichung 100 %)

Ziel-

erreichungsgrad Bonusanspruch LTI 2019–2021

(Cap bei 200 %)

ROCE1 50 % 8,34 % 91,05 % 70,16 %
Relativer TSR1 50 % 50,71 % 760,27 % 200,00 %
Gesamtzielerreichung 100 % 425,66 % 135,08 %

1 Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht
2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht

Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder gemeinsame
individuelle Ziele, deren Erreichung für die Feststellung des individuellen Leistungsmultiplikators
für die relevante LTI-Tranche maßgeblich ist. Der Leistungsmultiplikator bewegt sich
in einer Spanne von 0,7 bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den Planbedingungen
festgelegten Kriterien (Marktanteilsentwicklung, Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit)
abgeleitet und umfassen für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021
unter anderem die Verbesserung der Marktanteile, technologische Innovationen, die
Weiterentwicklung des globalen Produktionssystems, Wachstum im Geschäftsfeld Automatisierung,
die Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung des Top-Managements sowie die Weiterentwicklung
der kommerziellen Exzellenz. In der Gesamtschau hat der Aufsichtsrat zum Ablauf der
Performanceperiode für alle zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
und für Herrn Dr. Böhm, der zum Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden
ist, den individuellen Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt, da sämtliche der
genannten Ziele in der Performanceperiode von allen Vorstandsmitgliedern fokussiert
vorangetrieben wurden.

Im Fall von Herrn Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand
der Gesellschaft ausgeschieden ist, entfallen 30/​36 (30 Monate) der LTI-Tranche 2019
bis 2021 auf seine aktive Tätigkeit im Vorstand der Gesellschaft, die übrigen 6/​36
(6 Monate) der LTI-Tranche 2019 bis 2021 erhält Herr Dr. Böhm nach Maßgabe der abgeschlossenen
Beendigungsvereinbarung (dazu nachfolgend unter „Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder,
die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben“).

Für Frau Schneeberger, die mit Ablauf des 12. Januar 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden
ist und deren Vorstandsdienstvertrag zum 31. März 2020 endete, gelten die Regelungen
der Beendigungsvereinbarung. Insgesamt wurde die LTI-Tranche für die Performanceperiode
2019 bis 2021 zeitanteilig nur bis zum Ablauf des Vorstandsdienstvertrages gezahlt.
Für das Geschäftsjahr 2021 erhält Frau Schneeberger gemäß Beendigungsvereinbarung
eine Auszahlung des LTI für die Performanceperiode 2019 bis 2021 auf Basis eines auf
1,0 festgelegten Leistungsmultiplikators, d.h., es erfolgt keine individuelle Anpassung.
Auf ihre aktive Vorstandstätigkeit entfallen dabei 12,4/​15 (rund 12,4 Monate) des
Auszahlungsbetrages, während sie den verbleibenden Betrag nach Maßgabe der Beendigungsvereinbarung
erhält. Weitere Vergütungen im Berichtszeitraum oder für Tätigkeiten innerhalb des
Berichtszeitraums wurden Frau Schneeberger nicht gewährt.

Dementsprechend wurden für die LTI-Tranche 2019 bis 2021 die folgenden Auszahlungsbeträge
festgesetzt:

Auszahlungsbetrag LTI-Tranche 2019 bis 2021

 
Vertraglicher Zuteilungswert des Performance-Share-Plan zum Zeitpunkt der Gewährung Anzahl Performance Shares bei Zuteilung1 Zielerreichungs-

grad Bonus-

anspruch

Finale Anzahl Performance Shares
Gordon Riske 1.600 Tsd. € 32.868 135,08 % 44.398
Dr. Eike Böhm3 1.000 Tsd. € 20.542 135,08 % 27.748
Anke Groth 1.000 Tsd. € 20.542 135,08 % 27.748
Ching Pong Quek 830 Tsd. € 17.050 135,08 % 23.031
Susanna Schneeberger4 417 Tsd. € 8.559 135,08 % 11.561
Summe 4.847 Tsd. € 99.561 134.487
 
Ø Aktienkurs am Ende Performance-

periode

Vorläufiger Aus-

zahlungs-

betrag2

Zieler-

reichung –

individueller

Leistungs-

multi-

plikator

Aus-

zahlungs-

betrag

(Cap bei 200 % Auszahlung)2

Gordon Riske 94,32 € 4.188 Tsd. € 1,0 3.200 Tsd. €
Dr. Eike Böhm3 94,32 € 2.617 Tsd. € 1,0 2.000 Tsd. €
Anke Groth 94,32 € 2.617 Tsd. € 1,0 2.000 Tsd. €
Ching Pong Quek 94,32 € 2.889 Tsd. € 1,0 2.208 Tsd. €
Susanna Schneeberger4 94,32 € 1.090 Tsd. € 1,0 833 Tsd. €
Summe 13.402 Tsd. € 10.241 Tsd. €

1 Der Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt der Gewährung lag bei 48,68 €

2 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von 33 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements
in den Wert eingeflossen

3 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf
des 31. Juli 2022. Der hier angegebene Wert entfällt zu 30/​36 (30 Monate) auf die
aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Dr. Böhm bis zum 30. Juni 2021 und zu 6/​36 (sechs
Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung

4 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum
Ablauf des 31. März 2020; der vertragliche Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der
Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Der hier angegebene Wert entfällt zu rund 12,4/​15
(rund 12,4 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Frau Schneeberger bis zum
12. Januar 2020 und zu rund 2,6/​15 (rund 2,6 Monate) auf die Zeit der Freistellung
von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung

Die LTI-Tranche 2019 bis 2021 gelangt im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach
Feststellung des Jahresabschlusses auf das Ende der Performanceperiode folgt, im Geschäftsjahr
2022 zur Auszahlung.

Herr Dandashly, Herr Krinninger und Herr Dr. Puhl haben dem Vorstand der KION GROUP
AG im Geschäftsjahr 2019 noch nicht angehört, weshalb sie aus der LTI-Tranche für
die Performanceperiode 2019 bis 2021 keine Auszahlungen als Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit
erhalten.

 
2.2

Weitere LTI-Tranchen

Für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2020 bis 2022 wurden die relevanten
Ziele im Geschäftsjahr 2020 festgelegt. Die LTI-Tranche beruht auf dem im Jahr 2019
gültigen Vergütungssystem für den Vorstand. Bemessungsgrundlagen sind im Unterschied
zum aktuell geltenden Vergütungssystem für den Vorstand ausschließlich finanzielle
Kriterien, namentlich ROCE und relativer TSR, sowie der individuelle Leistungsmultiplikator.
Die Tranche gelangt planmäßig im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung. Die Zielerreichung
wird nach Ablauf der Performanceperiode Anfang des Jahres 2023 vom Aufsichtsrat der
Gesellschaft festgestellt. Die Gesellschaft wird darüber im Vergütungsbericht 2022
berichten.

Für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021 bis 2023, die im Geschäftsjahr
2024 zur Auszahlung gelangt, hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 die maßgeblichen Zielfestsetzungen
getroffen.

Insbesondere wurden erstmals nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen für die LTI-Tranche
2021 bis 2023 nach der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems mit Wirkung ab dem
1. Januar 2021 festgesetzt. Als nichtfinanzielle ESG-Ziele aus den Kriterien „Compliance“,
„Nachhaltigkeit und Umwelt“, „Kundenorientierung“, „Arbeitgeberattraktivität“ und
„Arbeitssicherheit und Gesundheit“ hat der Aufsichtsrat die folgenden beiden Ziele
festgelegt, die jeweils mit zehn Prozent gewichtet werden:

 

Aus dem Themenfeld „Nachhaltigkeit und Umwelt“ fließt der erreichte Score der KION
Group im sogenannten S&P Global Corporate Sustainability Assessment (S&P Global CSA),
einer extern durchgeführten und von der KION Group unabhängigen Nachhaltigkeitsbewertung,
in die Bemessung der LTI-Tranche 2021 bis 2023 ein. Für einen 100-prozentigen Zielerreichungsgrad
hat der Aufsichtsrat das Erreichen eines Scores von 63 für die Performanceperiode
2021 bis 2023 festgelegt. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich von einem mindestens
zu erreichenden Score von 61 (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zu einem Score von
mindestens 65 (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).

Aus dem Themenfeld „Arbeitgeberattraktivität“ hat der Aufsichtsrat Zielgrößen für
die Mitarbeiterzufriedenheit festgelegt, die es im Rahmen einer erstmals im Jahr 2021
und fortan jährlich durchzuführenden gruppenweiten Mitarbeiterbefragung zu erreichen
gilt. Bis 2023 soll eine Beteiligungsquote von 68 Prozent und ein sogenannter Engagement
Score, mit dem die Zufriedenheit der Mitarbeiter gemessen wird, von 75 für einen 100-prozentigen
Zielerreichungsgrad erreicht werden. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich von einer
mindestens zu erreichenden Beteiligungsquote von 60 Prozent und einem mindestens zu
erzielenden Engagement Score von 73 (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zu einer mindestens
zu erreichenden Beteiligungsquote von 76 Prozent und einem mindestens zu erzielenden
Engagement Score von 77 (Zielerreichungsgrad 200 Prozent). In der Mitarbeiterumfrage
2021 betrug die Beteiligungsquote im Vergleich 64 Prozent und es wurde ein Engagement
Score von 74 erreicht.

Über weitere Einzelheiten der Festsetzung der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungskriterien
für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 wird die Gesellschaft im Vergütungsbericht 2023
berichten.

Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder gemeinsame
individuelle Ziele, deren Erreichung für die Feststellung des individuellen Leistungsmultiplikators
für die relevante LTI-Tranche maßgeblich ist. Der Leistungsmultiplikator bewegt sich
in einer Spanne von 0,7 bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den Planbedingungen
festgelegten Kriterien (Marktanteilsentwicklung, Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit)
abgeleitet und umfassen für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021 bis 2023
Wachstum im Geschäfts mit integrierten Lösungen, die Umstellung auf SAP-S4/​Hana, Wachstum
bei digitalen und automatisierten Lösungen, die Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung
des Top-Managements sowie die Durchführung des Wachstumsplans für China.

Die Feststellung der Zielerreichung und Festsetzung der jeweiligen individuellen Leistungsmultiplikatoren
für jedes Vorstandsmitglied erfolgt mit Ablauf der Performanceperiode zum Ende des
Geschäftsjahres 2023; die Auszahlung der LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021
bis 2023 erfolgt sodann im Geschäftsjahr 2024. Die Gesellschaft wird darüber im Vergütungsbericht
2023 berichten.

Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung

Die Einführung einer Malus- und Clawback-Regelung für die variable Vergütung erfolgte
nach Maßgabe der Vorgaben in § 87a Abs. 1 Ziffer 6. AktG. Sie trägt dem Grundsatz
Pay for Performance dergestalt Rechnung, dass sich auch signifikantes Fehlverhalten
bzw. fehlerhaft ausgewiesene Unternehmensergebnisse auf die Vorstandsvergütung auswirken
muss, und zwar im negativen Sinne.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde von den genannten Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern, kein Gebrauch gemacht. Vom Aufsichtsrat wurde kein Sachverhalt festgestellt,
der Anlass dazu gegeben hätte.

Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung (Share Ownership Guideline)

Neben dem Performance-Share-Plan bildet die Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung
(Share Ownership Guideline, SOG) für den Vorstand einen weiteren wesentlichen Bestandteil
des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der
Gesellschaft zu fördern, da damit die Interessen von Vorstand und Aktionären an einer
Wertsteigerung des Unternehmens angeglichen werden.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung zum
Vorstandsmitglied einen Mindestbestand an Aktien der KION GROUP AG in Höhe von 100
Prozent eines jährlichen Brutto-Festgehalts zu halten. Die maßgebliche Aktienanzahl
wird anhand des Kurses der Aktie der KION GROUP AG an den letzten 60 Handelstagen
vor dem Tag des Beginns des Dienstvertrags ermittelt (arithmetisches Mittel der Xetra-Schlusskurse).

Die Aktienhaltepflicht in voller Höhe besteht spätestens nach Ablauf von vier Jahren
nach dem Haltepflichtbeginn. In den ersten vier Jahren wird ein ratierlicher Aufbau
der Aktien gestattet. Bis zum Ende seiner Bestellung darf das Vorstandsmitglied über
die Aktien nicht verfügen.

Zum 31. Dezember 2021 haben die davon betroffenen Vorstandsmitglieder die erforderliche
Anzahl Aktien gehalten und damit die Verpflichtung erfüllt.

Sonstige Leistungen

 
1.

Sondervergütung

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei Vorliegen außergewöhnlicher oder unvorhergesehener
Gegebenheiten den Vorstandsmitgliedern zusätzlich eine angemessene Sondervergütung
zu gewähren. Dem Grunde nach handelt es sich bei einer derartigen Sondervergütung
gleichfalls um einen variablen Vergütungsbestandteil. Die Sondervergütung soll besondere
Leistungen, die der Gesellschaft einen zukunftsbezogenen Nutzen bringen, als besondere
Ausprägung des Grundsatzes Pay for Performance honorieren.

Anfang 2021 wurde sichtbar, dass sowohl die Corona-Pandemie als auch in zeitlichem
Zusammenhang damit einhergehende weitere disruptive Marktentwicklungen, insbesondere
gestörte Lieferketten, die mangelnde Verfügbarkeit bestimmter Komponenten und rasante
Preisentwicklungen am Rohstoffmarkt und in der Logistik, für das laufende Geschäftsjahr
2021 äußerst herausfordernd bleiben würden – mit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekanntem
Ausgang.

Der Aufsichtsrat ist zur Einschätzung gelangt, dass diese außergewöhnliche Situation
die Auslobung einer Sondervergütung an einzelne Vorstandsmitglieder rechtfertigt und
die Sondervergütung darauf einzahlt, das Unternehmen zu stabilisieren und zukunftsfähig
aufzustellen. Im Unternehmensinteresse und auch zukunftsgerichtet war es aus Sicht
des Aufsichtsrats erstrebenswert, den Vorstand mittels der ausgelobten Sondervergütung
weiterhin zu Höchstleistungen zu motivieren und trotz der Krisensituation an das Unternehmen
zu binden. Letzteres wiederum hält der Aufsichtsrat insbesondere unter herausfordernden
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie sie die Corona-Pandemie
und die genannten disruptiven Veränderungen der Rahmenbedingungen in den Märkten und
Lieferketten verursacht haben, für unabdingbar für eine stabile und nachhaltige langfristige
Unternehmensentwicklung, stabile Arbeitsplätze für die Belegschaft sowie die Wertsteigerung
des Unternehmens im Interesse der Aktionäre.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021
mittels individueller Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern Herrn Riske, Herrn
Dr. Böhm, Frau Groth und Herrn Quek eine Sondervergütung über maximal 650.000 € für
den Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske bzw. jeweils maximal 400.000 € für die genannten
weiteren Vorstandsmitglieder (ohne Berücksichtigung des Hypotax-Agreements von Herrn
Quek) für die erfolgreiche Führung des Unternehmens durch die Corona-Pandemie und
die Bewältigung der genannten zusätzlichen Herausforderungen ausgelobt. Mit den genannten
Vorstandsmitgliedern wurden in diesem Zuge kurzfristige und mittelfristige kollektive
Teilziele vereinbart. Dazu gehören kurzfristig die Sicherstellung der Stabilität der
operativen Prozesse und der Produktion trotz Lieferengpässen und der pandemischen
Situation sowie mittelfristig die nachhaltige Stärkung der unternehmerischen Wachstumsfelder
Digitalisierung und Automation trotz der genannten disruptiven Marktentwicklungen
im Jahr 2021.

Der Aufsichtsrat ist nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021 nach intensiver Erörterung
zu dem Schluss gekommen, dass die vereinbarten Teilziele zur erfolgreichen Führung
des Unternehmens durch die Corona-Pandemie sowie zur Bewältigung der genannten disruptiven
Marktentwicklungen in großen Teilen voll oder gar übererfüllt wurden (zum Beispiel
im Hinblick auf die trotz akuter Krisenbewältigung äußerst positive operative Geschäftsentwicklung
des Unternehmens). Insgesamt hat der Vorstand im Geschäftsjahr 2021 in vorbildlicher
Weise Verantwortung für das Unternehmen übernommen. Beispielsweise ist es gelungen,
durch die Umsetzung von Kurzarbeit und Aufstockung des Kurzarbeitergelds sowie die
Einführung flexibler, an der pandemischen Situation und der Materialverfügbarkeit
ausgerichteter Arbeits- und Produktionszeiten die persönlichen finanziellen Auswirkungen
der Pandemie auf die Belegschaft zu reduzieren und wertvolle Arbeitskräfte trotz der
Krisensituation und pandemiebedingter Produktionsausfälle im Unternehmen zu halten
– bei gleichzeitiger größtmöglicher Ausschöpfung der Produktionskapazitäten. Damit,
ebenso wie durch die gleichzeitige Reduktion von Fixkosten sowie Ausrichtung des Unternehmens
in den Zukunftsfeldern Digitalisierung und Automatisierung, kann sich das Unternehmen
widerstandsfähiger für den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie und die vorgenannten
disruptiven Marktentwicklungen aufstellen, wenngleich in den Zukunftsfeldern Automatisierung
und Digitalisierung die gesetzten Ziele noch nicht vollumfänglich erreicht werden
konnten.

In Summe hat der Vorstand nach Einschätzung des Aufsichtsrats sämtliche der genannten
Herausforderungen im Geschäftsjahr 2021 äußert zufriedenstellend gemeistert. Im Ergebnis
nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangt der Aufsichtsrat zu der Festsetzung des
Zielerreichungsgrads für die ausgelobte Sondervergütung auf 90 Prozent von maximal
100 Prozent angesichts der besonderen Leistungen der Vorstandsmitglieder und der dargestellten
Erwägungen zur Erreichung der vereinbarten Ziele. Dementsprechend wurden für das Geschäftsjahr
2021 die folgenden Sondervergütungen an Mitglieder des Vorstands gewährt:

Sondervergütung 2021

 
Zielwert1 Ziel-

erreichungsgrad

Bonusanspruch

Auszahlungs-

betrag1

Gordon Riske 650 Tsd. € 90,00 % 585 Tsd. €
Dr. Eike Böhm2 200 Tsd. € 90,00 % 180 Tsd. €
Anke Groth 400 Tsd. € 90,00 % 360 Tsd. €
Ching Pong Quek 566 Tsd. € 90,00 % 510 Tsd. €
Summe 1.816 Tsd. € 1.635 Tsd. €

1 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements
in den Wert eingeflossen

2 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf
des 31. Juli 2022; die Sondervergütung wurde zeitanteilig für die aktive Vorstandstätigkeit
von Herrn Dr. Böhm im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2021 gewährt

Herr Dr. Böhm erhält die Sondervergütung aufgrund seines Ausscheidens aus dem Vorstand
zum 30. Juni 2021 zeitanteilig.

Die Sondervergütungen an die einzelnen begünstigten Vorstandsmitglieder gelangen im
nächsten planmäßigen Gehaltslauf nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung. Da der für die Zielerreichung maßgebliche Zeitraum
vollständig im Geschäftsjahr 2021 lag und die der Sondervergütung zugrunde liegende
Tätigkeit vollständig im Geschäftsjahr 2021 erbracht wurde, betrachtet die Gesellschaft
wie eingangs erläutert die Auszahlung dieser Sondervergütung als im Geschäftsjahr
2021 gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.

2. Zeitlich begrenzte Leistungen

Ferner ist der Aufsichtsrat berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich
begrenzte Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen können zum Beispiel Zahlungen zum
Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/​Arbeitgeber
oder sonstiger Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
sein. Mit derartigen Leistungszusagen soll es gelingen, hoch qualifizierte Mitglieder
für den Vorstand der Gesellschaft zu gewinnen.

Im Geschäftsjahr 2021 hat die Gesellschaft Herrn Dr. Puhl die Erstattung von Umzugskosten
für die Verlegung seines Wohnsitzes von Hamburg nach Frankfurt und für zwölf Monate
nach Beginn der Vorstandstätigkeit am 1. Juli 2021 die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten
für Reisen zwischen Hamburg und Frankfurt zugesagt.

Maximalvergütung

Die Höhe der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung ist nach oben absolut
begrenzt (Maximalvergütung). Mit der Festsetzung einer Maximalvergütung werden die
maximalen Zahlungsverpflichtungen für die Vorstandsvergütung für die Gesellschaft
kalkulierbar. Zur Maximalvergütung gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr
ausbezahlte Festgehalt, der Dienstzeitaufwand der betrieblichen Altersversorgung,
die gewährten Nebenleistungen, die für das jeweilige Geschäftsjahr zugeteilte und
nach Ablauf der relevanten Performanceperiode gewährte variable Vergütung (Bonus-Plan
und Performance-Share-Plan) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie eine etwaige
für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sondervergütung.

Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen
gewährt, fließen auch diese Leistungen für das Geschäftsjahr, für das sie gewährt
werden, in die Maximalvergütung ein.

Im Geschäftsjahr 2021 betrug die vereinbarte Maximalvergütung für Herrn Riske brutto
8.243.000 €, für Frau Groth brutto 4.050.000 €, für Herrn Dr. Böhm und Herrn Dr. Puhl
(bestellt ab 1. Juli 2021 als Nachfolger von Herrn Dr. Böhm) brutto 4.343.000 €, für
Herrn Krinninger brutto 4.852.000 €, für Herrn Dandashly brutto 5.387.000 € und für
Herrn Quek brutto 4.842.000 €. Für Zwecke der Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung
werden das Festgehalt 2021, die in 2021 gewährten Nebenleistungen, der auf das Geschäftsjahr
2021 entfallende Versorgungsaufwand, der STI 2021 und die Sondervergütung 2021 berücksichtigt.
Daneben fließt die LTI-Tranche 2021 bis 2023 in die Betrachtung ein, welche im Geschäftsjahr
2021 zugeteilt wurde und erst nach Ablauf der dreijährigen Performanceperiode im Geschäftsjahr
2024 zur Auszahlung gelangt. Daher kann die Einhaltung der Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2021 erst abschließend im Geschäftsjahr 2024 beurteilt werden. Nach
derzeitiger Einschätzung ist die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2021 jedoch bereits jetzt gewährleistet. Selbst bei Auszahlung der LTI-Tranche 2021
bis 2023 in maximal möglicher Höhe von 200 Prozent des Zuteilungswerts wird aller
Voraussicht nach die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 bei keinem der genannten
Vorstandsmitglieder überschritten.

Über die abschließende Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2021 wird im Vergütungsbericht 2023 berichtet.

Für Frau Schneeberger, die bereits im Geschäftsjahr 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden
ist und für die im Geschäftsjahr 2021 lediglich eine Auszahlung für die LTI-Tranche
2019 bis 2021 gemäß Beendigungsvereinbarung mit Frau Schneeberger erfolgte, war nach
dem vor 2021 geltenden Vorstandsvergütungssystem keine Maximalvergütung festgelegt.

Tabellarische Übersicht über die den Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete
Vergütung für das Geschäftsjahr 2021

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen und der früheren Vorstandsmitglieder in der nachfolgenden Tabelle
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung unter Anwendung des eingangs erläuterten Verständnisses der
Begrifflichkeiten „gewährt“ und „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
dargestellt. Die Bewertung der Nebenleistungen erfolgte zu dem für steuerliche Zwecke
ermittelten Wert.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Gordon Riske
CEO KION GROUP AG
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 1.400 21,7 % 1.400 97,6 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 35 0,5 % 35 2,4 %
Summe 1.435 22,3 % 1.435 100,0 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 1.812 28,1 % 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 1.227 19,0 %
Einmalige variable Sondervergütung 585 9,1 %
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 3.200 49,6 % 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021) 3.200 49,6 %
Gesamtvergütung 6.447 100,0 % 1.435 100,0 %
 
Dr. Eike Böhm1
CTO KION GROUP AG
Amtsniederlegung am 30. Juni 2021;
Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 650 20,0 % 650 97,0 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 16 0,5 % 20 3,0 %
Summe 666 20,5 % 670 100,0 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 580 17,9 % 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 400 12,3 %
Einmalige variable Sondervergütung 180 5,5 %
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 2.000 61,6 % 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021) 2.000 61,6 %
Gesamtvergütung 3.246 100,0 % 670 100,0 %

1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31.
Juli 2022. Die hier für das Jahr 2021 angegebenen Werte enthalten die Werte für den
Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit sowie die entsprechenden anteiligen Werte
für das Jahr 2021 gemäß Beendigungsvereinbarung

2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen
bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten

3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 verzichtet

4 Für Herrn Dr. Böhm gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für
das Jahr 2021 wurde hier für Herrn Dr. Böhm ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent
und ein individueller Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt

5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018 bis 2020) verzichtet

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)

 
Hasan Dandashly1
President KION Supply Chain Solutions KION GROUP AG
Ab 1. Januar 2021
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 817 38,5 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 294 13,8 %
Summe 1.111 52,3 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 1.012 47,7 %
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 1.012 47,7 %
Einmalige variable Sondervergütung
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
Gesamtvergütung 2.123 100,0 %
 
Anke Groth
CFO KION GROUP AG
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 800 20,3 % 800 98,3 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 14 0,4 % 14 1,7 %
Summe 814 20,7 % 814 100,0 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 1.127 28,6 % 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 767 19,5 %
Einmalige variable Sondervergütung 360 9,1 %
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 2.000 50,7 % 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021) 2.000 50,7 %
Gesamtvergütung 3.941 100,0 % 814 100,0 %

1 Bei Herrn Dandashly sind in den Werten Wechselkursdifferenzen enthalten

2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen
bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Herrn Dandashly ist hier ebenfalls das Versorgungsentgelt enthalten

3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 verzichtet

4 Bei Herrn Dandashly kann es bei der Auszahlung noch zu Wechselkursdifferenzen kommen

5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018 bis 2020) verzichtet

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)

 
Andreas Krinninger
President KION ITS EMEA KION GROUP AG
Ab 1. Januar 2021
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 775 49,8 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen1 13 0,8 %
Summe 788 50,7 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 767 49,3 %
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) 767 49,3 %
Einmalige variable Sondervergütung
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
Gesamtvergütung 1.555 100,0 %
 
Dr. Henry Puhl
CTO KION GROUP AG
Ab 1. Juli 2021
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 325 49,4 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen1 26 4,0 %
Summe 351 53,3 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 307 46,7 %
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) 307 46,7 %
Einmalige variable Sondervergütung
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
Gesamtvergütung 658 100,0 %

1 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen
bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)

 
Ching Pong Quek
President KION ITS Asia Pacific & Americas KION GROUP AG
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 865 19,0 % 771 85,0 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 129 2,8 % 136 15,0 %
Summe 994 21,9 % 907 100,0 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 1.339 29,5 % 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 829 18,3 %
Einmalige variable Sondervergütung4 510 11,2 %
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 2.208 48,6 % 0
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)6 2.208 48,6 %
Gesamtvergütung 4.541 100,0 % 907 100,0 %
 
Susanna Schneeberger1
CDO KION GROUP AG
Amtsniederlegung am 12. Januar 2020;
Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020
in Tsd. € 2021 in % 2020 in %
Erfolgsunabhängige
Komponenten
Festvergütung 163 3,5 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 4.321 93,1 %
Summe 4.484 96,6 %
Erfolgsabhängige
Komponenten
Ohne langfristige Anreiz-
wirkung
Einjährige variable Vergütung 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3 0
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4
Einmalige variable Sondervergütung4
Mit langfristiger Anreiz-
wirkung, aktienbasiert
Mehrjährige variable Vergütung 833 100,0 % 157 3,4 %
Performance-Share-Plan (01.01.2018–31.12.2020)5 157 3,4 %
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)6 833 100,0 %
Gesamtvergütung 833 100,0 % 4.641 100,0 %

1 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum
31. März 2020. Die hier angegebenen Werte enthalten die Werte für den Zeitraum der
aktiven Vorstandstätigkeit sowie die entsprechenden anteiligen Werte aus der Zeit
der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung

2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen
bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Für Frau Schneeberger sind hier für das Jahr 2020 auch Zahlungen im Zuge
ihres Ausscheidens mit abgebildet

3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 verzichtet. Dies galt jedoch nicht für Frau Schneeberger. Hier
gelten die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2020 wurde für
Frau Schneeberger der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt

4 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2021 ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent
im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen

5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable
Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018 bis 2020) verzichtet. Dies galt jedoch nicht
für Frau Schneeberger. Hier gelten die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung.
Für das Jahr 2020 wurde für Frau Schneeberger der individuelle Leistungsmultiplikator
auf 1,0 festgelegt

6 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2021 ein pauschaler Zuschlag von 33 Prozent im Rahmen
des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen

An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. ehemalige Geschäftsführer im Geschäftsjahr
2021 gewährte Pensionszahlungen sind vorstehend unter „2. Altersversorgung“ dargestellt.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Vorschüsse an Mitglieder des Vorstands gezahlt
und es bestanden keine Kredite. Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.

Leistungszusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§
162 Abs. 2 Nr. 2 AktG)

Endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aufgrund ordentlicher Kündigung durch
die Gesellschaft im Fall einer einvernehmlichen Beendigung oder eines Widerrufs der
Bestellung oder im Fall einer Amtsniederlegung, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine Abfindung in Höhe der Bezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens
jedoch in Höhe von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine
Abfindung besteht nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags
aus wichtigem Grund oder im Fall einer Amtsniederlegung, ohne dass das Vorstandsmitglied
dafür einen wichtigen Grund gehabt hätte. Das für die Berechnung der Abfindungssumme
maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem Festgehalt und den variablen Vergütungsbestandteilen
unter Zugrundelegung einer 100-Prozent-Zielerreichung für das letzte volle Geschäftsjahr
vor dem Ende des Dienstvertrags zusammen. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
werden bei der Berechnung der Abfindungssumme nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft mit den Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot mit maximal zweijähriger Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung werden andere Einkünfte
des Vorstandsmitglieds sowie eine etwaige von der Gesellschaft gezahlte Abfindung
angerechnet.

Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162
Abs. 2 Nr. 3 AktG)

Im Falle der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit erhalten Vorstandsmitglieder
grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung wie vorstehend
unter „2. Altersversorgung“ beschrieben.

Für die Dauer der Vorstandsdienstzeit werden jährlich ein fester Beitrag in Höhe von
250 Tsd. € für Frau Groth, 124,5 Tsd. € für Herrn Quek, 250 Tsd. € für Herrn Krinninger
und 150 Tsd. € für Herrn Dr. Puhl auf das Versorgungskonto eingezahlt. Im Jahr 2021
wurden die genannten Beträge für Frau Groth, Herrn Quek und Herrn Krinninger in voller
Höhe auf das Versorgungskonto eingezahlt. Für Herrn Dr. Puhl wurde zeitanteilig für
seine Vorstandszugehörigkeit ab dem 1. Juli 2021 ein Betrag in Höhe von 75 Tsd. €
auf das Versorgungskonto eingezahlt. Für seinen Vorgänger Herrn Dr. Böhm, der bis
einschließlich 30. Juni 2021 dem Vorstand angehörte, erfolgte eine Einzahlung in Höhe
von 150 Tsd. € im Geschäftsjahr 2021, wobei auf den Zeitraum seiner aktiven Vorstandstätigkeit
der hälftige Betrag von 75 Tsd. € entfällt.

Für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske, dessen bestehender Vorstandsdienstvertrag
mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zum Ablauf des 30. Juni 2022 endet
und der mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sein Amt als Vorstandsvorsitzender
niedergelegt hat und aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde die bestehende Altzusage
aus vorausgegangenen Vertragsverhältnissen fortgeführt: Herr Riske verfügt über eine
leistungsorientierte Zusage, die im früheren Geschäftsführerdienstvertrag erteilt
worden war und mit dem Formwechsel in die KION GROUP AG in den Vorstandsdienstvertrag
übernommen wurde. Die Höhe der Zusage ist abhängig von der Zahl der Dienstjahre und
beträgt maximal 50 Prozent des in diesem Geschäftsführerdienstvertrag zuletzt zugesagten
fixen Jahresgehalts nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr. Ab dem 1. Juli 2022 erhält
Herr Riske die seitens der Gesellschaft zugesagte Altersrente in Höhe von 300 Tsd.
€ brutto jährlich.

Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Altersvorsorgezusagen
für die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt
dar (nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und Handelsgesetzbuch
(HGB)):

Pensionszusagen nach IFRS

 
in Tsd. € Dienstzeitaufwand

2021

Dienstzeitaufwand

2020

Barwert (DBO)

31.12.2021

Barwert (DBO)

31.12.2020

Gordon Riske 296 8.454 8.805
Dr. Eike Böhm1 151 152 1.108 913
Anke Groth 262 264 991 695
Andreas Krinninger 790
Dr. Henry Puhl2 497
Ching Pong Quek 126 126 1.337 1.127
Susanna Schneeberger3 41 240
Summe 539 879 13.177 11.780

1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31.
Juli 2022

2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021

3 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum
31. März 2020

Pensionszusagen nach HGB

 
in Tsd. € Dienstzeitaufwand

2021

Dienstzeitaufwand

2020

Barwert (DBO)

31.12.2021

Barwert (DBO)

31.12.2020

Gordon Riske 234 7.565 7.127
Dr. Eike Böhm1 153 154 1.108 913
Anke Groth 256 257 991 689
Andreas Krinninger 790
Dr. Henry Puhl2 497
Ching Pong Quek 127 128 1.337 1.127
Susanna Schneeberger3 39 240
Summe 536 812 12.288 10.096

1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31.
Juli 2022

2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021

3 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum
31. März 2020

Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten
Geschäftsjahres beendet haben (§ 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG)

Im Laufe des Geschäftsjahrs 2021 hat Herr Dr. Böhm seine Vorstandstätigkeit bei der
KION GROUP AG mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2021 beendet. Mit Herrn Dr. Böhm
wurden im Zuge der Beendigung der Vorstandstätigkeit folgende Vereinbarungen getroffen:

 

Der Dienstvertrag von Herrn Dr. Böhm endet planmäßig zum Ablauf des 31. Juli 2022.
Seit dem 1. Juli 2021 ist Herr Dr. Böhm von seinen Pflichten als CTO freigestellt.

Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und LTI gemäß Dienstvertrag,
werden bis zum Vertragsende sowie im Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die
Performanceperiode 2022 bis 2024 vertragsgemäß gewährt, soweit nicht nachfolgend abweichend
dargestellt. Zusätzliche oder besondere Leistungen sind nicht vereinbart.

Für den STI 2021 und 2022 werden die Auszahlungsbeträge unter Anwendung eines Zielerreichungsgrads
von 100 Prozent und eines individuellen Leistungsmultiplikators von 1,0 berechnet.
Eine individuelle Leistungsbeurteilung erfolgt nicht.

Auszahlungsbeträge der Herrn Dr. Böhm vertragsgemäß zustehenden LTI-Tranchen für die
Performanceperiode 2020 bis 2022, 2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 werden jeweils mit
einem Zielerreichungsgrad von 100 Prozent unter Anwendung eines individuellen Leistungsmultiplikators
von 1,0 ohne Festsetzung individueller Ziele bzw. die Beurteilung individueller Zielerreichungen
festgesetzt.

Auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Herrn Dr. Böhm
wurde seitens der Gesellschaft verzichtet.

Für die vorgenannten Zusagen an Herrn Dr. Böhm ab dem 1. Juli 2021 hat die Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2020 einen Betrag von 2.406 Tsd. € zurückgestellt.

Mit dem bis zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske, der
zum 31. Dezember 2021 vorzeitig aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden ist,
wurden im Geschäftsjahr 2021 in Anbetracht der Beendigung seiner Vorstandstätigkeit
zum 31. Dezember 2021 folgende Vereinbarungen getroffen:

 

Der Dienstvertrag von Herrn Riske endet planmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze
von 65 Jahren zum Ablauf des 30. Juni 2022. Seit dem 1. Januar 2022 ist Herr Riske
von seinen Pflichten als Vorstandsvorsitzender freigestellt. Er steht seither bis
zum Ende seines Dienstvertrags dem Unternehmen beratend zur Verfügung.

Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und LTI gemäß Dienstvertrag
werden bis zum Vertragsende sowie im Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die
Performanceperiode 2022 bis 2024 vertragsgemäß gewährt. Zusätzliche oder besondere
Leistungen sind nicht vereinbart.

Auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Herrn Riske wurde
seitens der Gesellschaft verzichtet.

Ab dem 1. Juli 2022 erhält Herr Riske die seitens der Gesellschaft zugesagte Altersrente
in Höhe von 300 Tsd. € brutto jährlich.

Für die vorgenannten Zusagen an Herrn Riske hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr
2021 einen Betrag von 2.120 Tsd. € zurückgestellt.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vergütungssystem

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird der Struktur und der Höhe nach von der Hauptversammlung
beschlossen. Sie ist in § 18 der Satzung der KION GROUP AG festgelegt.

Dadurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem
von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist erfolgsunabhängig. Aufsichtsratsmitglieder erhalten
jeweils eine fixe Vergütung zuzüglich Sitzungsgeldern und Auslagenersatz. Durch den
Verzicht auf eine variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insbesondere
deren Unabhängigkeit von der Gesellschaft gewahrt werden. Die Gesellschaft folgt damit
der Empfehlung G.18 des DCGK.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine reine
Festvergütung. Die jährliche feste Vergütung der ordentlichen Mitglieder beträgt 55.000
€, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält dabei den dreifachen Betrag eines ordentlichen
Mitglieds, also 165.000 €, und sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines ordentlichen
Mitglieds, also 110.000 €.

Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen – mit Ausnahme des nach § 27 Absatz
3 Mitbestimmungsgesetz gebildeten Vermittlungsausschusses, des Nominierungsausschusses
und des Vergütungsausschusses – werden gesondert vergütet. Die jährliche Vergütung
für Mitglieder des Präsidialausschusses beträgt grundsätzlich 8.000 €; der Vorsitzende
des Präsidialausschusses erhält das Doppelte, also 16.000 €. Angesichts der gesteigerten
Verantwortung und des damit verbundenen erhöhten Zeitaufwands erhält der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses jährlich 45.000 €, sein Stellvertreter 30.000 € und jedes
einfache Mitglied des Prüfungsausschusses 15.000 €.

Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während
des gesamten Geschäftsjahres an, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der Vergütung.
Gleiches gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz des Aufsichtsrats bzw. eines
Ausschusses nicht im gesamten Geschäftsjahr innehatte.

Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 1.500 € je Sitzungstag, wobei mit
diesem Betrag mehrere Sitzungen an einem Tag abgegolten sind.

Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde im Interesse der Gesellschaft eine D&O-Versicherung
ohne Selbstbehalt vereinbart. Die Prämien dafür übernimmt die Gesellschaft.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in angemessenen Abständen überprüft,
wobei neben der vergleichenden Betrachtung von Aufsichtsratsvergütungen in Unternehmen
ähnlicher Größe, Branche und Komplexität auch der zu erwartende Zeitaufwand für die
Ausübung der Aufsichtsrats- bzw. Ausschusstätigkeit berücksichtigt wird. Eine Anpassung
der Vergütung des Aufsichtsrats erfolgte zuletzt zum 1. Juni 2017.

Grund für etwaige Anpassungen durch die Aktionäre ist das maßgebliche Interesse der
KION GROUP AG, für ihren Aufsichtsrat hoch qualifizierte Mitglieder zu gewinnen und
zu halten, um die Effizienz und Qualität der Aufsichtsratstätigkeit sicherzustellen
und damit die kurzfristige wie langfristige Entwicklung der KION GROUP AG zu fördern.

Das bestehende Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der ordentlichen Hauptversammlung
am 11. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,60 Prozent der abgegebenen Stimmen
bestätigt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG wird die Hauptversammlung künftig mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fassen.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß § 18 der Satzung der KION GROUP AG
wurde im Geschäftsjahr 2021 in allen Aspekten ohne Abweichungen angewendet.

In der nachfolgenden Tabelle ist die gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 individualisiert und unter
Angabe des jeweiligen relativen Anteils ausgewiesen.

Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2021 KION GROUP AG (netto)

 
in Tsd. € Feste Vergütung in %1 Aus-

schuss-

vergütung (fix)

in %2 Sitzungs-

geld

in %3 Gesamt
Birgit Behrendt 55 83,3 % 0,0 % 11 16,7 % 66
Dr. Alexander Dibelius 55 68,8 % 8 10,0 % 17 21,3 % 80
Kui Jiang* 55 68,8 % 8 10,0 % 17 21,3 % 80
Dr. Michael Macht 165 75,3 % 31 14,2 % 23 10,5 % 219
Dr. Christina Reuter 55 85,9 % 0,0 % 9 14,1 % 64
Hans Peter Ring 55 42,0 % 53 40,5 % 23 17,6 % 131
Xuguang Tan* 55 94,8 % 0,0 % 3 5,2 % 58
Ping Xu* 55 87,3 % 0,0 % 8 12,7 % 63
Stefan Casper 55 85,9 % 0,0 % 9 14,1 % 64
Martin Fahrendorf 55 85,9 % 0,0 % 9 14,1 % 64
Olaf Kunz 55 70,5 % 8 10,3 % 15 19,2 % 78
Jörg Milla 55 55,6 % 23 23,2 % 21 21,2 % 99
Özcan Pancarci 110 81,5 % 8 5,9 % 17 12,6 % 135
Alexandra Schädler 55 53,9 % 30 29,4 % 17 16,7 % 102
Dr. Frank Schepp 55 85,9 % 0,0 % 9 14,1 % 64
Claudia Wenzel 55 70,5 % 8 10,3 % 15 19,2 % 78
Gesamt 1.045 72,3 % 177 12,2 % 223 15,4 % 1.445
* Es wurde zusätzlich Abzugsteuer (gemäß § 50 a EStG) inkl. Solidaritätszuschlag in
folgender Höhe abgeführt:
76 4 13 93

1 Relativer Anteil der festen Vergütung zur Gesamtvergütung

2 Relativer Anteil der Ausschussvergütung (fix) zur Gesamtvergütung

3 Relativer Anteil des Sitzungsentgelts zur Gesamtvergütung

Abgesehen von regulären Gehaltszahlungen an Arbeitnehmervertreter für deren Tätigkeit
im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse, wurden im Geschäftsjahr 2021 von den Gesellschaften
der KION Group keine Vergütungen oder sonstigen Vorteile an Mitglieder des Aufsichtsrats
für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
gezahlt bzw. gewährt. Ebenso wenig wurden Vorschüsse oder Kredite Mitgliedern des
Aufsichtsrats gewährt.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung

Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Ziffer 2 AktG eine vergleichende
Darstellung der Veränderung der Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der letzten fünf Geschäftsjahre (2017 bis 2021), der Veränderung der Ertragslage der
KION GROUP AG und der KION Group in den letzten fünf Geschäftsjahren (2017 bis 2021)
und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer (auf Vollzeitäquivalenzbasis)
im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020.

Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der
KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB entsprechend dem handelsrechtlichen Jahresabschluss
der KION GROUP AG dargestellt. Als weitere Finanzkennzahl ist der EBIT bereinigt des
Gesamtkonzerns angegeben, da davon maßgeblich die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile
der Vorstandsmitglieder abhängt. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen
finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten
Lagebericht.

Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wurden sowohl Vergütungen für aktive Vorstandsdienstzeiten
in der Betrachtung berücksichtigt als auch nachlaufende Zahlungen nach Beendigung
des jeweiligen Vorstandsmandats für verbleibende Laufzeiten der jeweiligen Dienstverträge.
In die Vergleichsbetrachtung wurde jeweils die gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wie vorstehend berichtet einbezogen.

Für die vergleichende Betrachtung mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der deutschen
Gesellschaften der KION Group abgestellt. Es wurde die Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer
der KION Group in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne
des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Angesichts abweichender
Vergütungsstrukturen in Tochtergesellschaften, insbesondere außerhalb Deutschlands,
blieb die durchschnittliche Vergütung von deren Belegschaft bei der Vergleichsbetrachtung
unberücksichtigt, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Lediglich in wenigen Einzelfällen,
die sich auf das Ergebnis nur unwesentlich auswirken, sind aufgrund der systemischen
Gehaltsdatenerfassung auch die Gehälter von Arbeitnehmern in unselbstständigen Betriebsstätten
deutscher Gesellschaften der KION Group außerhalb Deutschlands in die Vergleichsbetrachtung
eingeflossen. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte
Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2021
zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen,
in die Betrachtung einbezogen. Im Grundsatz wird somit ebenso wie bei den Mitgliedern
von Vorstand und Aufsichtsrat die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet.

Jährliche Veränderung

 
2017

gegenüber

2016

2018

gegenüber

2017

2019

gegenüber

2018

2020

gegenüber

2019

2021

gegenüber

2020

Gegenwärtige Aufsichtsräte
Birgit Behrendt 7,7 % 5,6 % –2,3 % 2,4 % 3,1 %
Dr. Alexander Dibelius 11,2 % 1,2 % 0,0 % 2,0 % 2,6 %
Kui Jiang 5,4 % 2,9 % 0,0 % 2,0 % 2,6 %
Dr. Michael Macht1 1.005,5 % 29,6 % 0,2 %
Dr. Christina Reuter2 67,1 % 3,2 % 0,0 % 2,4 % 0,0 %
Hans Peter Ring 26,7 % 13,1 % 0,0 % 2,4 % 0,4 %
Xuguang Tan3 7,2 % –11,8 % –19,2 % 48,0 % 2,7 %
Ping Xu 12,7 % 3,2 % 0,0 % 2,4 % –1,6 %
Stefan Casper4 29,5 % 2,3 % 0,0 % –4,5 %
Martin Fahrendorf5 46,7 % 0,0 % –4,5 %
Olaf Kunz 15,9 % 0,8 % 0,0 % 1,9 % –3,7 %
Jörg Milla6 47,7 % 12,6 % 4,3 % 1,5 % –4,3 %
Özcan Pancarci7 39,8 % 6,5 % 0,0 % 0,0 % –0,7 %
Alexandra Schädler 28,8 % 9,2 % 0,0 % 0,0 % –2,4 %
Dr. Frank Schepp8 36,5 % 0,0 % 0,0 % –4,5 %
Claudia Wenzel9 679,2 % 4,0 % 0,0 % 0,0 % –3,7 %

1 Aufsichtsratsmitglied seit 9. Oktober 2018, Aufsichtsratsvorsitzender seit 9. Mai
2019

2 Aufsichtsratsmitglied seit 12. Mai 2016

3 Aufsichtsratsmitglied bis 30. September 2018, danach seit 9. Mai 2019

4 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2017

5 Aufsichtsratsmitglied seit 10. Mai 2018

6 Ausschussmitglied seit 1. November 2016

7 Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, Ausschussmitglied seit 1. November 2016

8 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2017

9 Aufsichtsratsmitglied seit 1. November 2016, Ausschussmitglied seit 11. Mai 2017

Jährliche Veränderung (Fortsetzung)

 
2017

gegenüber

2016

2018

gegenüber

2017

2019

gegenüber

2018

2020

gegenüber

2019

2021

gegenüber

2020

Gegenwärtige Vorstände
Gordon Riske 6,5 % –37,5 % 19,1 % –61,1 % 349,1 %
Dr. Eike Böhm10 166,3 % –40,2 % 18,8 % –62,9 % 384,8 %
Hasan Dandashly11
Anke Groth12 51,0 % –47,6 % 384,2 %
Andreas Krinninger13
Dr. Henry Puhl14
Ching Pong Quek –1,4 % –51,7 % 21,9 % –59,4 % 400,5 %
Ehemalige Vorstände
Susanna Schneeberger15 127,7 % 253,2 % –82,0 %
Pensionszahlungen an ehemalige Vorstände und Geschäftsführer
Klaus Hofer 1,7 % 1,7 % 1,7 % 1,5 % 0,0 %
Sonstige ehemalige Geschäftsführer16 1,8 % 1,6 % 1,7 % 1,5 % 0,0 %
Ertragsentwicklung
Jahresergebnis KION GROUP AG17 29,9 % –29,6 % –33,6 % –104,1 % > 100 %
EBIT bereinigt18 44,7 % 1,6 % 7,7 % –35,7 % 53,9 %
Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis (FTE)
Mitarbeiter der KION Group in Deutschland19 6,5 %

10 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31.
Juli 2022

11 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021

12 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juni 2018

13 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021

14 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021

15 Bestellung zum Vorstand zum 1. Oktober 2018; Amtsniederlegung am 12. Januar 2020;
Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020

16 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnde Umwandlung
in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar 2012 ausgeschieden sind

17 Jahresergebnis der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB gemäß dem handelsrechtlichen
Jahresabschluss der KION GROUP AG. Für den Wert 2021 gegenüber 2020 wurde die Veränderung
mit > 100 Prozent angegeben, da das Jahresergebnis der KION GROUP AG für das Jahr
2020 negativ und für das Jahr 2021 positiv war

18 Die verwendete Finanzkennzahl bezieht sich auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu
den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP
AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht

19 Hinsichtlich der vergleichenden Darstellung der durchschnittlichen Veränderung der
Vergütung der Arbeitnehmer macht die Gesellschaft von der Übergangsregelung gemäß
§ 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Gebrauch und wird die Darstellung sukzessive über einen
Fünfjahreszeitraum aufbauen

Der Anstieg der Gehälter der Vorstandsmitglieder Gordon Riske, Anke Groth, Dr. Eike
Böhm und Ching Pong Quek im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020 hat
seine Ursache in dem vollständigen Verzicht auf die Auszahlung der variablen Vergütung
(STI und LTI), den die genannten Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 erklärt
haben. Für 2021 wurde die variable Vergütung wieder gezahlt, wobei sich die sehr gute
Geschäftsentwicklung der KION Group in der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile
zeigt.

 
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Dr. Richard Robinson Smith

Vorsitzender des Vorstands

der KION GROUP AG

Anke Groth

CFO

der KION GROUP AG

Dr. Michael Macht

Vorsitzender des Aufsichtsrats

der KION GROUP AG

 

Hinweise

Dieser Vergütungsbericht steht in deutscher und englischer Sprache auf

www.kiongroup.com/​verguetung

zur Verfügung. Der Inhalt der deutschen Fassung ist verbindlich.

Erläuterungen zu den in diesem Bericht verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im
Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht.
Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KION Group sind die
im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG dargestellten Finanzkennzahlen maßgeblich;
die in diesem Bericht verwendeten Finanzkennzahlen sollten insoweit nicht isoliert
betrachtet werden.

Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Frankfurt am Main, den 2. März 2022

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Annika Deutsch

Wirtschaftsprüferin

Stefan Dorissen

Wirtschaftsprüfer

 

Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Kandidaten

Birgit A. Behrendt, Köln, Deutschland

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Januar 2015

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1959
Nationalität: deutsch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Selbständige Unternehmensberaterin in Köln, Deutschland (seit 2019)

Beruflicher Werdegang:

 
Seit 2020 Venture Partner der AP Ventures LLP in London, Vereinigtes Königreich
2013 – 2019 Corporate Officer der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA
2018 – 2019 Vice President (Joint Ventures, Alliances & Commercial Affairs) und Mitglied der Geschäftsführung
der Ford of Europe GmbH in Köln, Deutschland
2013 – 2017 Vice President (Globaler Einkauf) der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA
2010 – 2013 Executive Director (Globale Programme und Einkauf Nord- und Südamerika) der Ford Motor
Company in Dearborn (Michigan), USA
2004 – 2010 Vice President (Einkauf Europa) und Mitglied der Geschäftsführung der Ford of Europe
GmbH in Köln, Deutschland
2000 – 2004 Director (Globaler Einkauf Karosserie- und Außenteile) der Ford Motor Company in Dearborn
(Michigan), USA
1998 – 2000 Managerin im Einkauf für Globale Strategien der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan),
USA
1980 – 1998 Unterschiedliche Management-Positionen im Bereich Einkauf sowie Materialplanung und
Logistik bei der Ford-Werke AG in Köln, Deutschland

Ausbildung:

 
1986 – 1989 Studium Betriebswirtschaftslehre an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Köln,
Deutschland, mit Abschluss Betriebswirtin (VWA)
1978 – 1979 Kaufmännische Ausbildung bei der Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Birgit A. Behrendt verfügt über Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Material Handling
und Intralogistik sowie ähnlichen Bereichen (einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie).
Zudem besitzt sie Erfahrungen/​Expertise in der Entwicklung bzw. Bewertung von Technologien
(einschließlich/​insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen,
wie z.B. alternative Energiequellen) sowie im Service/​After Sales-Geschäft und der
technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten. Weiterhin verfügt Birgit A. Behrendt
über Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Digitalisierung und Automatisierung, Unternehmenskauf
und Kooperationen sowie in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien.
Sie verfügt darüber hinaus über Erfahrungen/​Expertise in dem Bereich Environment,
Social & Governance (ESG), insbesondere im Umweltschutz, zu den Sozial- und Arbeitsbedingungen
(einschließlich Chancengleichheit) und Corporate Governance. Ebenfalls besitzt Birgit
A. Behrendt Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen der Abschlussprüfung, des Kapitalmarkts
und der internationalen Finanzierung sowie in den Bereichen Aufsichtsrats- und Geschäftsführungsprozesse
und -organisation in Unternehmen mit internationaler Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur.
Darüber hinaus hat Birgit A. Behrendt Erfahrungen/​Expertise in den für das Unternehmen
besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges
Asien.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

 
Seit 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten Umicore S.A. in Brüssel, Belgien
Seit 2021 Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Infinium Holdings, Inc.
in Sacramento (Kalifornien), USA (nicht-geschäftsführende Direktorin)
Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten thyssenkrupp AG in Essen, Deutschland
Seit 2020 Mitglied des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Stulz Verwaltungsgesellschaft
mbH & Co. KG in Hamburg, Deutschland
Seit 2020 Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Hydrogenious LOHC Technologies GmbH
in Erlangen, Deutschland
Seit 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland

Dr. Alexander Dibelius, Berlin, Deutschland

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG (und der Vorgängergesellschaft KION Holding
1 GmbH) seit März 2007

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1959
Nationalität: deutsch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Managing Partner der CVC Capital Partners (Deutschland) GmbH in Frankfurt am Main,
Deutschland (seit 2015)

Beruflicher Werdegang:

 
1993 – 2015

Partner und Managing Director der Goldman Sachs, Inc. in New York City, USA

Partner und Managing Director der Goldman Sachs International in London, Vereinigtes
Königsreich

Vorsitzender des Vorstands der Goldman Sachs AG (bzw. Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin
Goldman, Sachs & Co. oHG) in Frankfurt am Main, Deutschland

Director der Goldman Sachs OOO in Moskau, Russland

1987 – 1992 Partner bei McKinsey & Company in Wien, Österreich und München, Deutschland
1986 – 1987 Chirurg im Universitätsklinikum Freiburg in Freiburg, Deutschland
1985 – 1986 Wehrdienst in der Ernst-von-Bergmann-Kaserne in München, Deutschland
1984 – 1985

Assistenzarzt im Baragwanath Hospital in Johannesburg, Südafrika

Assistenzarzt im Grooteschuur Hospital in Kapstadt, Südafrika

Ausbildung:

 
1987 Doktor der Medizin, Promotion an der Ludwig-Maximilian-Universität in München, Deutschland
1978 – 1984 Studium der Medizin an der Ludwig-Maximilian-Universität in München, Deutschland

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Dr. Alexander Dibelius verfügt über Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Digitalisierung
und Automatisierung, in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien
sowie im Bereich Unternehmenskauf und Kooperationen. Ebenfalls besitzt er Erfahrungen/​Expertise
in den Bereichen des Kapitalmarkts und der internationalen Finanzierung sowie in den
Bereichen Aufsichtsrats- und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen
mit internationaler Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur. Darüber hinaus
hat Dr. Alexander Dibelius Erfahrungen/​Expertise in den für das Unternehmen besonders
bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

 
In der CVC-Gruppe:
Seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Douglas GmbH in Düsseldorf, Deutschland
Seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Kirk Beauty Investments S.A.
in Luxembourg, Luxemburg
Seit 2016 Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten CVC Capital Partners (Luxembourg)
Sàrl in Luxembourg, Luxemburg (nicht geschäftsführender Direktor)
In der Messer-Gruppe:
Seit 2018 Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Messer Industries GmbH in Bad Soden,
Deutschland
Seit 2018 Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Messer Industries USA Inc. in Bridgewater
(New Jersey), USA
Sonstige:
Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Syntegon Technology GmbH in Waiblingen,
Deutschland
Seit 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten DKV MOBILITY SERVICES HOLDING
GmbH & Co. KG in Ratingen, Deutschland
Seit 2017 Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Breitling
S.A. in Grenchen, Schweiz
Seit 2017 Mitglied des Shareholders‘ Committee der nicht börsennotierten Tipico Group Ltd. in
St. Giljan, Malta
Seit 2016 Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Diebold Nixdorf Inc. in North
Canton (Ohio), USA (nicht geschäftsführender Direktor)

Dr. Michael Macht, Hopfen am See, Deutschland

Vorsitzender des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2019, Mitglied des Aufsichtsrats
der KION GROUP AG seit Oktober 2018

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1960

Nationalität: deutsch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Selbständiger Unternehmensberater in Hopfen am See, Deutschland

Beruflicher Werdegang:

 
2010 – 2014 Mitglied des Konzernvorstands der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT in Wolfsburg, Deutschland
2009 – 2010 Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart,
Deutschland
2009 – 2010 Mitglied des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE in Stuttgart, Deutschland
1998 – 2009 Mitglied des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland
1994 – 1998 Geschäftsführer der Porsche Consulting GmbH in Bietigheim-Bissingen, Deutschland
1993 – 1994 Persönlicher Referent des Vorstandsvorsitzenden der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in
Stuttgart, Deutschland
1992 – 1993 Referent des Vorstandsmitglieds für Produktion und Materialwirtschaft der Dr. Ing.
h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland
1991 – 1992 Fachreferent für Motorenplanung bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart,
Deutschland

Ausbildung:

 
1986 – 1990 Fraunhofer-Institut Stuttgart, Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Arbeitswirtschaft
und Organisation in Stuttgart, Deutschland
1981 – 1986 Universität Stuttgart, Studium Maschinenbau in Stuttgart, Deutschland

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Dr. Michael Macht verfügt über Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Material Handling
und Intralogistik sowie ähnlichen Bereichen (einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie).
Zudem besitzt er Erfahrungen/​Expertise in der Entwicklung bzw. Bewertung von Technologien
(einschließlich/​insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen,
wie z.B. alternative Energiequellen) sowie im Service/​After Sales-Geschäft und der
technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten. Weiterhin verfügt Dr. Michael Macht
über Erfahrungen/​Expertise in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien
sowie in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen. Er verfügt darüber hinaus
über Erfahrungen/​Expertise in dem Bereich Environment, Social & Governance (ESG),
hier insbesondere in Bezug auf die Corporate Governance. Ebenfalls besitzt er Erfahrungen/​Expertise
in den Bereichen Aufsichtsrats- und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in
Unternehmen mit internationaler Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur. Darüber
hinaus hat Dr. Michael Macht Erfahrungen/​Expertise in den für das Unternehmen besonders
bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

 
In der Weichai-Gruppe
Seit 2018 Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang,
Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor)
Sonstige:
Seit 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Mahle Behr GmbH & Co.KG in Stuttgart,
Deutschland
Seit 2021 Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Rosenberger
Hochfrequenztechnik GmbH & Co. KG in Tittmoning, Deutschland
Seit 2021 Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten McLaren Group Limited in
Woking, Vereinigtes Königreich (nicht geschäftsführender Direktor)
Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Mahle GmbH in Stuttgart, Deutschland

Tan Xuguang, Weifang, Volksrepublik China

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2019

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1961
Nationalität: chinesisch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Vorsitzender des Board of Directors und Präsident der nicht börsennotierten Shandong
Heavy Industry Group Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (seit 2009)

Beruflicher Werdegang:

 
Seit 2018 Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten China National Heavy
Duty Truck Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China
Seit 2012 Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in Cattolica,
Italien
Seit 2009 Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Holding Group
Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China
Seit 2007 Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Shaanxi Heavy-Duty Automobile
Co., Ltd. in Xi‘an, Volksrepublik China
Seit 2007 Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Shaanxi Fast Gear Co.,
Ltd. in Xi‘an, Volksrepublik China
Seit 2002 Vorsitzender des Board of Directors und Chief Executive Officer der börsennotierten
Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China
1998 – 2002 Director der Weifang Diesel Engine Works in Weifang, Volksrepublik China
1977 – 1998

Ingenieur bei der Weifang Diesel Engine Works in Weifang, Volksrepublik China

Geschäftsführer der Weichai Import & Export Company in Weifang, Volksrepublik China

Ausbildung:

 
2004 – 2008 Tianjin Universität in Tianjin, Volksrepublik China (PhD in Mechanische Fertigung
und Automatisierung)
2002 – 2003 Tianjin Universität in Tianjin, Volksrepublik China (Master of Power Engineering)
1994 – 1997 Shandong Cadres Correspondence Universität in Jinan, Volksrepublik China (Bachelor
of Economic Management)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Tan Xuguang verfügt über Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Material Handling
und Intralogistik sowie ähnlichen Bereichen (einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie).
Zudem besitzt er Erfahrungen/​Expertise in der Entwicklung bzw. Bewertung von Technologien
(einschließlich/​insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen,
wie z.B. alternative Energiequellen) sowie im Service/​After Sales-Geschäft und der
technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten. Weiterhin verfügt Tan Xuguang über
Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen Digitalisierung und Automatisierung, Unternehmenskauf
und Kooperationen sowie in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien.
Er verfügt darüber hinaus über Erfahrungen/​Expertise in dem Bereich Environment, Social
& Governance (ESG), insbesondere im Umweltschutz, zu den Sozial- und Arbeitsbedingungen
(einschließlich Chancengleichheit) und Corporate Governance. Ebenfalls besitzt Tan
Xuguang Erfahrungen/​Expertise in den Bereichen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung,
des Kapitalmarkts und der internationalen Finanzierung sowie in den Bereichen Aufsichtsrats-
und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen mit internationaler
Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur. Darüber hinaus hat Tan Xuguang Erfahrungen/​Expertise
in den für das Unternehmen besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und
Südamerika, China sowie übriges Asien.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

 
Seit 2020 Vice President der nicht börsennotierten Chinese Society for Internal Combustion Engines,
Volksrepublik China
Seit 2020 Chief Industrial Engineering Experte der nicht börsennotierten China Machinery Enterprise
Management Association, Volksrepublik China
Seit 2018 Ehrenvorsitzender der nicht börsennotierten China Internal Combustion Engine Industry
Association, Volksrepublik China
Seit 2018 Direktor der nicht börsennotierten State Key Laboratory of Engine Reliability, Volksrepublik
China
Seit 2018 Mitglied des akademischen Komitees der nicht börsennotierten Key Laboratory of Quality,
Supervision, Inspection and Quarantine, Volksrepublik China
Seit 2011 Präsident der nicht börsennotierten China Federation of Industrial Economics Committee,
Volksrepublik China
Seit 2008 Stellvertretender Vorsitzender der nicht börsennotierten China Machinery Industry
Federation, Volksrepublik China

Weitere Angaben und Hinweise

 
I.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 131.198.647,00 und ist eingeteilt in 131.198.647 Stückaktien, die jeweils eine
Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 96.224 zum Zeitpunkt der Einberufung von
der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b
AktG keine Rechte zustehen.

II.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte und Möglichkeiten
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung
gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

 
1.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis

Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.

Die Berechtigung zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, ist nachzuweisen
(§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils
„Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung,
also auf den 20. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine Rechte
und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben können.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung
und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem
zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. Der Nachweisstichtag
ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens
4. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ) entweder in Textform

unter der Anschrift

KION GROUP AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder

unter der Telefax-Nummer

+49 (0) 89.889 690 655

oder

unter der E-Mail-Adresse

KION@better-orange.de

oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG
zugehen. Bitte beachten Sie, dass es bei der Übermittlung der Anmeldung durch Intermediäre
gegenwärtig noch zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen kann, da die dafür erforderlichen
elektronischen Systeme und Vorkehrungen noch nicht von allen Intermediären durchweg
gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Übermittlung von Briefwahlstimmen
(dazu näher unter IV.1.c.) und von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter (dazu näher unter IV.3.e.) durch Intermediäre.

Insbesondere aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie kann es zu Verzögerungen
im Postverkehr kommen. Wir empfehlen die Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises
per Telefax oder E-Mail.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft
wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein „HV-Ticket“ für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig anzumelden und
den Berechtigungsnachweis zu übersenden. Die HV-Tickets enthalten die individuellen
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter
der Internetadresse

www.kiongroup.com/​hv

erreichbar ist (im Folgenden: „Online-Service“). Über den Online-Service können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen (siehe unten „Übertragung der Hauptversammlung
im Internet“) sowie das Stimmrecht durch Briefwahl (siehe unten „Verfahren für die
Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
(siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“) ausüben.
Zudem haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den Online-Service ein Fragerecht
im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten „Fragerecht“) sowie die Möglichkeit
zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten „Möglichkeit
zum Widerspruch“).

2.

Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
durch Briefwahl ausüben. Hierfür sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer
Zugang des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft in einer der oben beschriebenen
Formen erforderlich.

Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren
für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.

3.

Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
nicht nur selbst durch Briefwahl, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch
von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises
in einer der oben beschriebenen Formen erforderlich.

Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ und „Verfahren für die Stimmabgabe
durch Stimmrechtsvertreter“.

 
III.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, können
nach Eingabe ihrer Zugangsdaten die gesamte virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service
in Bild und Ton verfolgen.

Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die
Rede des Vorstandsvorsitzenden werden außerdem unter

www.kiongroup.com/​hv

für jedermann zugänglich in Bild und Ton übertragen; sie stehen nach der virtuellen
Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.

IV.

Verfahren für die Stimmabgabe

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können
Aktionäre ihr Stimmrecht selbst per Briefwahl ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber
auch durch Bevollmächtigte, insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben.

 
1.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder (i) per Post, (ii) über den Online-Service
oder (iii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch
Intermediäre vorgenommen werden.

a)

Für die Briefwahl per Post verwenden Sie bitte das auf dem HV-Ticket vorgesehene Briefwahlformular. Durch Briefwahl
per Post abgegebene Stimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) unter der Anschrift

KION GROUP AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

zugehen. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen per
Post.

b)

Die Briefwahl über den Online-Service kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.

c)

Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG
bis zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) auch durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der
Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf
von Briefwahlstimmen im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.

d)

Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Briefwahlstimmen über den Online-Service der Gesellschaft im Internet mit
den genannten Zugangsdaten geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht
auch für fristgemäß per Post oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege
der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Briefwahlstimmen.

e)

Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen)
können sich der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen
elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.

f)

Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von Briefwahlstimmen auf
mehreren der möglichen Übermittlungswege (i) Post, (ii) Online-Service und (iii) unter
den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß
zugegangene Erklärung als verbindlich.

g)

Die Briefwahl schließt eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht aus (siehe hierzu
unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“). Die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte einschließlich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.

h)

Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gilt auch
im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl
dividendenberechtigter Aktien.

i)

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden,
gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte
ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung)
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder

aa)

gegenüber der Gesellschaft in Textform unter einer der oben für die Anmeldung per
Post, Telefax oder E-Mail (unter II.1) angegebenen Adressen oder unter den Voraussetzungen
des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre, oder

bb)

unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG
im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)

zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft stellt
den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/​hv

ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft zur
Verfügung.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder
des Widerrufs der Vollmacht in Textform unter einer der oben für die für die Anmeldung
per Post, Telefax oder E-Mail (unter II.1) genannten Adressen oder unter den Voraussetzungen
des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.

b)

Die Vollmacht kann auch über den Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen oder widerrufen werden. Die Möglichkeit,
erteilte Vollmachten über den Online-Service zu widerrufen, besteht auch für per Post,
Telefax, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten.

c)

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen
ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B.
Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die
von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.

d)

Die Nutzung des Online-Service durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden
dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder per Post oder
per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei Nutzung des Online-Service
für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse oder eine E-Mail-Adresse des
Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder
E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, werden die Zugangsdaten des Bevollmächtigten
per Post an die Adresse des Vollmachtgebers versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei
Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung
der Zugangsdaten.

e)

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

f)

Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII. aufgeführten
Informationen zum Datenschutz hin.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu
denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.

b)

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen
von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung
über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs.
2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden, soweit
diese Anträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung jeweils zur Abstimmung
kommen.

c)

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft
unter einer der oben (unter II.1) für die Anmeldung per Post, Telefax oder E-Mail angegebenen Adressen bis zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der
Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft
entscheidend.

d)

Über den Online-Service können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt werden.

e)

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft unter
den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen
werden. Entscheidend ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder
des Widerrufs bei der Gesellschaft.

f)

Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter über den Online-Service
geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß per
Post, Telefax, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

g)

Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen)
können sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen. Die
Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder entsprechende
Formulare zur Verfügung.

h)

Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf mehreren der möglichen Übermittlungswege
(i) Post, (ii) Telefax, (iii) E-Mail, (iv) Online-Service der Gesellschaft im Internet
und (v) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt
die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.

i)

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt
eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als
Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.

j)

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten
auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Zahl dividendenberechtigter Aktien.

k)

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.

4.

Formulare für die Bevollmächtigung und die Briefwahl

Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige oben in den Abschnitten
II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular
für die Briefwahl, für die Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft
sowie für Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/​hv

zugänglich.

Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung)
bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form
der Vollmachtserteilung ab.

 
V.

Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden
sich im Internet unter

www.kiongroup.com/​hv
 
1.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals
erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie ein
entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:

KION GROUP AG
Vorstand
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens
zum 10. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/​hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2.

Gegenanträge; Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen
zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
spätestens bis zum 26. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ),

unter der Anschrift

KION GROUP AG
Rechtsabteilung
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

oder

unter der Telefax-Nummer

+49 (0) 69.201 101 012

oder

unter der E-Mail-Adresse

HV2022@kiongroup.com

oder

unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre

zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht
werden.

In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags
bei der Gesellschaft entscheidend.

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens
des Aktionärs und ggf. der Begründung sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter

www.kiongroup.com/​hv

zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen
Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die
Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite

www.kiongroup.com/​hv

dargestellt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur
Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

3.

Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
haben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ein Fragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich fristgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis
übermittelt haben, und ihre Bevollmächtigten.

Fragen können ausschließlich über den Online-Service bis zum 9. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass die Namen von Aktionären und
Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, im Rahmen der Beantwortung der Fragen in
der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt werden, sofern sie der namentlichen
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

4.

Möglichkeit zum Widerspruch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt
haben, können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – persönlich oder durch
Bevollmächtigte, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter –
während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service Widerspruch
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch
in der Hauptversammlung erscheinen.

 
VI.

Informationen und Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung; Internetseite

Diese Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung, die der virtuellen Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen
nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab der Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft

www.kiongroup.com/​hv

zugänglich.

VII.

Informationen zum Datenschutz

Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche
im Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende
Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten
zum Online-Service) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des
geltenden Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form vorzubereiten und durchzuführen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e Abs.
1 AktG.

Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von
der KION GROUP AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf Grundlage
eines Vertrags mit der KION GROUP AG und ausschließlich nach Weisung der KION GROUP
AG. Eine automatisierte Entscheidungsfindung (z.B. Profiling) findet nicht statt.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt, z.B. möglicherweise über das Teilnehmerverzeichnis. Die Namen von Aktionären
und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, werden im Rahmen der Beantwortung der
Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt, sofern sie der namentlichen
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Datenverarbeitung kann zur Wahrung
des berechtigten Interesses der übrigen Aktionäre erforderlich sein, den Namen eines
Fragestellers zu erfahren und die Frage danach besser einordnen zu können. Rechtsgrundlagen
für diese Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und § 67e Abs. 1 AktG.

Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen Pflichten. Die Daten werden regelmäßig
nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung
benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht
mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen
der Hauptversammlung benötigt werden.

Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen
jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese
Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

KION GROUP AG
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

oder

über die E-Mail-Adresse

dataprotection@kiongroup.com

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft. Zudem steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht
bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite

www.kiongroup.com

unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“ veröffentlicht.

 

Frankfurt am Main, im März 2022

KION GROUP AG

Der Vorstand

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