BayWa AG, München – Dividendenbekanntmachung (ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A31C3H9 / WKN: 519406, 519400, A31C3H – Ausschüttung einer Dividende von 1,10 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie, Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,10 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie)

BayWa AG

München

ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A31C3H9
WKN: 519406, 519400, A31C3H

Dividendenbekanntmachung und Gewinnverwendungsbeschluss

 

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 06. Juni 2023 beschlossen, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 165.744.441,02 Euro wie folgt zu verwenden:

 

Ausschüttung einer Dividende von 1,10 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: 39.187.619,90 Euro
Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,10 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: 3.562.510,90 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: 23.400,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung: 122.970.910,22 Euro

 

Der in die anderen Gewinnrücklagen eingestellte Betrag in Höhe von 23.400,00 Euro entfällt auf die 19.500 eigenen Aktien der Gesellschaft, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Nicht dividendenberechtigt für das Geschäftsjahr 2022 sind 217.780 neue, auf den Namen lautende vinkulierte Stückaktien („Belegschaftsaktien“, ISIN DE000A31C3H9 /​ WKN A31C3H).

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 09. Juni 2023 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die jeweilige Depotbank grundsätzlich unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag (also insgesamt 26,375%) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags entfällt bei inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine sog. Nicht-Veranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für solche Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags auf Antrag nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

München, 07. Juni 2023

BayWa Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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