COMRAMO AG, Hannover – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der COMRAMO Finanz GmbH mit der COMRAMO AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

COMRAMO AG

Hannover

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung
der COMRAMO Finanz GmbH mit der COMRAMO AG
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 202670 eingetragene COMRAMO AG mit Sitz in Hannover beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 202745 eingetragene COMRAMO Finanz GmbH mit Sitz in Hannover als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG zu übernehmen. Da das Stammkapital der COMRAMO Finanz GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der COMRAMO AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der COMRAMO AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der COMRAMO Finanz GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit bedarf es auch keiner Einberufung einer Hauptversammlung der COMRAMO AG zum Zwecke einer solchen Beschlussfassung. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG).

Aktionäre der COMRAMO AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der COMRAMO AG erreichen, können jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Darüber hinaus können nach § 13 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung der COMRAMO AG Aktionäre, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals auf sich vereinigen, eine Hauptversammlung zu diesem Zwecke selbst einberufen.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der COMRAMO Finanz GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der COMRAMO AG ist entbehrlich, da der COMRAMO AG sämtliche Geschäftsanteile an der COMRAMO Finanz GmbH gehören (§ 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der COMRAMO AG und der COMRAMO Finanz GmbH wurde am 14.07.2022 notariell beurkundet. Seit diesem Tag liegen für die Dauer bis zum Ablauf eines Monats nach dieser Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger der Verschmelzungsvertrag, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie Zwischenbilanzen auf den 31.05.2022 der COMRAMO AG und der COMRAMO Finanz GmbH zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der COMRAMO AG, Bischofsholer Damm 89, 30173 Hannover, aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Wunsch auch in elektronischer Form – dieser Unterlagen.

 

Hannover, den 14. Juli 2022

COMRAMO AG

Der Vorstand

Peter Nohr

 

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