euromicron Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

euromicron Aktiengesellschaft
communication & control technology
Frankfurt am Main
WKN A1K030
ISIN DE000A1K0300
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology ein.

Sie findet am
Donnerstag, den 16. Juli 2015, um 10:30 Uhr,
im Auditorium der Commerzbank AG,
Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main,

statt.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB

Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology (nachfolgend auch „euromicron AG“ genannt), Zum Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus und können dort und im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 zu vertagen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 sowie die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte, sofern diese erfolgt, zu wählen.
5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der euromicron international services GmbH auf die euromicron AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Verschmelzungsvertrag zwischen der euromicron international services GmbH – ein Unternehmen der euromicron Gruppe – eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 84373 (nachfolgend auch „euromicron international services GmbH“ genannt) als übertragendem Rechtsträger und der euromicron AG als übernehmendem Rechtsträger in der Fassung des vorliegenden Entwurfs zuzustimmen.

Die euromicron AG beabsichtigt, ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft, die euromicron international services GmbH auf sich selbst zu verschmelzen, da die Fortführung einer eigenen konzerninternen Servicegesellschaft aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht mehr notwendig ist.

Die Rechtswirkungen der Verschmelzung treten erst nach Unterzeichnung des Vertrages und mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der euromicron AG als übernehmendem Rechtsträger ein.

Mit Wirksamkeit der Verschmelzung erlischt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron AG als Organträgerin und der euromicron international services GmbH als Organgesellschaft. Daher soll im Verschmelzungsvertrag vereinbart werden, dass die Eintragung der Verschmelzung von einer verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamts abhängig gemacht wird, die bestätigt, dass die steuerliche Anerkennung der Organschaft für die Vergangenheit wegen der Verschmelzung und der durch sie bedingten Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht gefährdet ist.

Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) grundsätzlich die Zustimmung der Hauptversammlung der euromicron AG zu dem Verschmelzungsvertrag. Da das vollständige Stammkapital der übertragenden Gesellschaft in der Hand der euromicron AG als übernehmende Gesellschaft liegt, wäre die Zustimmung der Hauptversammlung zu dieser Konzernverschmelzung im Sinne des § 62 Abs. 1 UmwG zwar nur im Falle eines Antrags der Aktionäre nach § 62 Abs. 2 UmwG erforderlich. Eine Abwicklung der Verschmelzung ohne Zustimmung der Hauptversammlung führte jedoch im vorliegenden Fall zu keiner Beschleunigung des Verschmelzungsvorgangs, weshalb sich die Gesellschaft dazu entschieden hat, den Vertrag der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 zur Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der euromicron international services GmbH sowie die Erstellung eines Verschmelzungsberichts sind nicht erforderlich, da sich alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft euromicron international Services GmbH in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers euromicron AG befinden.

Der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrags zwischen der euromicron AG und der euromicron international services GmbH ist nachfolgend zusammengefasst.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

In der Präambel sind die Absicht der Verschmelzung und die Stellung der euromicron AG als alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft dargestellt.

§ 1 beschreibt in Absatz 1 die Verschmelzung durch Aufnahme, regelt in Absatz 2 die Zugrundelegung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers (zum 31. Dezember 2014) und in Absatz 3 den Verschmelzungsstichtag im Innenverhältnis (1. Januar 2015, 0:00 Uhr), ab dem alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers abgeschlossen und geführt gelten.

In § 2 wird in Absatz 1 das Ausscheiden einer Kapitalerhöhung festgehalten und in Absatz 2 klargestellt, dass aufgrund des Beteiligungsverhältnisses kein Verschmelzungsbericht, keine Verschmelzungsprüfung und kein Prüfungsbericht erforderlich sind.

§ 3 enthält die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Gewährung von Rechten nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG. Es werden keine Rechte oder besonderen Vorteile gewährt.

§ 4 enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse bei der euromicron AG (Absatz 1). Absatz 2 erläutert, dass die Verschmelzung für die Arbeitnehmer der euromicron international services GmbH zu einem Betriebsübergang nach § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB führt. Die euromicron AG tritt daher mit Wirksamwerden der Verschmelzung mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse der euromicron international services GmbH ein. Die Arbeitnehmer werden über die Verschmelzung und die damit verbundenen Folgen gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB unterrichtet. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht nicht, da der bisherige Arbeitgeber als übertragender Rechtsträger mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt. Sind die Mitarbeiter mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden, können sie ihren Arbeitsvertrag mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung nach § 626 BGB fristlos kündigen. Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sind nicht vorgesehen. Absatz 3 stellt klar, dass bei der euromicron international services GmbH kein Betriebsrat besteht und Absatz 4 erläutert, dass bei der euromicron AG kein Betriebsrat besteht. Absatz 5 weist ergänzend auf den Konzernbetriebsrat des euromicron Konzerns hin.

§ 5 erläutert in Absatz 1, dass der Verschmelzungsvertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers und der Eintragung in das Handelsregister desselben wirksam wird.
Absatz 2 regelt, dass die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger angewiesen werden, die Verschmelzung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das zuständige Finanzamt in einer verbindlichen Auskunft bestätigt hat, dass die steuerliche Anerkennung der Organschaft zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger für die Vergangenheit wegen der Verschmelzung und der durch sie bedingten Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht gefährdet ist.

§ 6 hält fest, dass der übertragende Rechtsträger nicht an einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist und keinen Grundbesitz hat.

§ 7 enthält eine salvatorische Klausel.

Folgende Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron AG, Zum Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus und können dort und im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden:

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der euromicron AG als übernehmendem Rechtsträger und der euromicron international services GmbH als übertragendem Rechtsträger;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der euromicron AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014;

Jahresabschlüsse der euromicron international services GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014.

Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.176.398 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 7.176.398. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse in Textform anmelden:

euromicron AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft spätestens bis
09. Juli 2015, 24:00 Uhr,

eingehen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 10. Juli 2015, 0:00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 09. Juli 2015, 24:00 Uhr.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen.

Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen auch abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).

Für die Stimmabgabe per Briefwahl gelten die gleichen Teilnahmevoraussetzungen wie für die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung.

Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis zum 15. Juli 2015, 12:00 Uhr (eingehend), unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

euromicron AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München, oder
Telefax: +49 89 30903-74675, oder
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung übersandt wird. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an:

euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 69 631583-17, oder
E-Mail: euromicron-HV2015@computershare.de

Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich (bzw. abänderbar). Darüber hinaus gilt auch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
a)

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung nebst weiteren Informationen zur Vollmachtserteilung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an:

euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 69 631583-17, oder
E-Mail: euromicron-HV2015@computershare.de

Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung.
b)

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
c)

Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, können das Formular verwenden, welches sie zusammen mit den Anmeldeunterlagen nebst weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an:

euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 69 631583-17, oder
E-Mail: euromicron-HV2015@computershare.de

Die Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis zum 15. Juli 2015, 12:00 Uhr (eingehend) an folgende Anschrift zu senden:

euromicron AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München, oder
Telefax: +49 89 30903-74675, oder
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 15. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

euromicron AG
Der Vorstand
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
E-Mail: IR-PR@euromicron.de

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens am 1. Juli 2015, 24:00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens am 1. Juli 2015, 24:00 Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 69 631583-17, oder
E-Mail: IR-PR@euromicron.de
c)

Auskunftsrecht

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
d)

Nähere Erläuterungen auf der Internetseite

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.euromicron.de (im Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung).

Frankfurt am Main, im Mai 2015

euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology
mit Sitz in Frankfurt am Main

– Der Vorstand –

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