FinLab AG: Mitteilung gemäß § 20 AktG

FinLab AG

Frankfurt am Main

Mitteilung gemäß § 20 Absatz (1), (3), (4) AktG

Die GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach, hat uns gemäß § 20 Abs. (1), (3) AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der FinLab AG gehört. Weiter teilte uns die GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach, gemäß § 20 Abs. (4) AktG mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der FinLab AG gehört.

Die BFF Holding GmbH mbH, Kulmbach, hat uns gemäß § 20 Abs. (1),(3) AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der FinLab AG gehört, da ihr als Alleingesellschafterin die von der GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach an unserer Gesellschaft gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

Weiter teilte uns die BFF Holding GmbH mbH, Kulmbach, gemäß § 20 Abs. (4) AktG mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der FinLab AG gehört, da ihr als Alleingesellschafterin die von der GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach an unserer Gesellschaft gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

Herr Bernd Förtsch, Kulmbach, hat uns gemäß § 20 Abs. (1),(3) AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der FinLab AG gehört, da ihm als Alleingesellschafter die von der BFF Holding GmbH mbH, Kulmbach und die von der GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach gehaltenen Beteiligungen gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

Weiter teilte uns Herr Bernd Förtsch, Kulmbach, gemäß § 20 Abs. (4) AktG mit, dass ihm mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der FinLab AG gehört, da ihm als Alleingesellschafter die von der BFF Holding GmbH mbH, Kulmbach und die von der GfbK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach gehaltenen Beteiligungen gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

 

Frankfurt am Main, den 08. Februar 2021

FinLab AG

Der Vorstand

 

TAGS:
Comments are closed.