GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
Hannover
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 29.05.2019

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Hannover

WKN 585 090
ISIN DE0005850903

Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 28. Mai 2019 beschlossen, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.798.292,14 zur Ausschüttung

einer Dividende von EUR 0,10
und
einer Sonderdividende von EUR 0,20
je Stückaktie

(mithin insgesamt EUR 0,30 je Stückaktie bzw. insgesamt EUR 2.025.000,00) zu verwenden, die gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 31. Mai 2019 ausgezahlt werden, und den Restbetrag von EUR 2.773.292,14 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der Dividende und der Sonderdividende (zusammen die „Dividenden“) erfolgt über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die Depotbanken unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Zentrale Zahlstelle ist die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg.

Bei inländischen Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividenden ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn sie ihrer Depotbank eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist. Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten. Auf Antrag können die Dividenden zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen.

 

Hannover, im Mai 2019

Der Vorstand

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