Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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i :FAO Aktiengesellschaft Frankfurt am Main |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Ordentliche Hauptversammlung | 07.05.2019 |
i:FAO AktiengesellschaftFrankfurt am MainSehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre der i:FAO,wir laden Sie ein zurOrdentlichen Hauptversammlungam Donnerstag, 27. Juni 2019, 10.00 Uhr,
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der i:FAO Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des Lageberichtes für den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und des Berichtes des Aufsichtsrats Der Jahresabschluss der i:FAO Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „i:FAO“ genannt“), der gebilligte Konzernabschluss zum 31.12.2018, der Lagebericht für den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. |
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2. |
Gewinnverwendungsbeschluss über den Bilanzgewinn 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 15.430.108,33
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3-5, 65760 Eschborn, für das Geschäftsjahr 2018 zum Abschlussprüfer zu bestellen. |
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6. |
Nachwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrates
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II. |
Freiwillige Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG sind lediglich verpflichtet in der Einberufung Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Tagesordnung sowie die folgenden Adressen anzugeben. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. |
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben (§ 123 Abs. 2 AktG). Die Anmeldung muss bis spätestens
bei der Gesellschaft in Textform unter der nachfolgend genannten Anschrift oder der angegebenen Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. |
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2. |
Auszulegende Unterlagen Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main) folgende Unterlagen aus und können dort von Aktionären zu üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden:
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Bestellungen richten Sie bitte ausschließlich an
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. auch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, und können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des übersandten Vollmachtsformulars erfolgen. Formulare für die Erteilung der Vollmacht stehen außerdem auf unserer Internetseite unter
bereit. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf sind unter der oben genannten Anschrift oder Telefaxnummer vorzunehmen oder per E-Mail unter
elektronisch zu übermitteln. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere von ihnen zurückweisen. Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen sind. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form und des Verfahrens der Bevollmächtigung mit den Genannten abzustimmen. Als besonderen Service bieten wir Ihnen wieder an, dass Sie sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist in Textform unter der oben genannten Adresse sowie mit den Ihnen übersandten Unterlagen möglich. Entsprechendes gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters gegenüber der Gesellschaft. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur bei der Abstimmung zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die Gesellschaft vor der Hauptversammlung Beschlussvorschläge der Verwaltung bekannt bzw. zugänglich gemacht hat und zu denen Sie Weisungen erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Vollmachtsformular sowie unter
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4. |
Rechte der Aktionäre: Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (zum Zeitpunkt der Einberufung entspricht dies EUR 265.064,25 bzw. 265.065 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Aktionäre haben hierzu nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie das entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Demnach muss das Ergänzungsverlangen der Gesellschaft spätestens bis zum Sonntag, den 2. Juni 2019, 24.00 Uhr, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. |
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5. |
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachstehende Adresse übersandt hat, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Das Verlangen muss der Gesellschaft deshalb bis zum Mittwoch, den 12. Juni 2019, 24.00 Uhr, zugegangen sein.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort enthält. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. |
Mit freundlichen Grüßen
Frankfurt am Main, im Mai 2019
i:FAO Aktiengesellschaft
Der Vorstand