NATURSTROM Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

NATURSTROM Aktiengesellschaft
Düsseldorf
WKN 685 840
Wir laden die Aktionäre der NATURSTROM AG zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein für
Freitag, den 14.08.2015, um 14.00 Uhr,
Energiepark Hirschaid, Leimhüll 8 in 96144 Hirschaid

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die NATURSTROM AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Zu Tagesordnungspunkt 1 erfolgt keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.

Die Unterlagen zu TOP 1 sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt und können dort eingesehen werden. Sie sind auf der Homepage der Gesellschaft (www.naturstrom.de/investoren/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung/) als ladbare Dateien veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Während der Hauptversammlung liegen sie zur Einsichtnahme aus.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 19.099.388,08 Euro, der sich zusammensetzt aus dem Vortrag am Jahresanfang in Höhe von 13.053.340,77 Euro sowie dem Jahresüberschuss 2014 in Höhe von 6.046.047,31 Euro, wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung eines Betrages von 0,25 Euro je Aktie, in Summe also von 610.000,00 Euro
b)

Einstellung eines Betrages von 18.489.388,08 Euro in die Gewinnrücklagen
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Bestellung des Abschlussprüfers

Die NATURSTROM AG ist gemäß Handelsgesetzbuch verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen und eine Prüfung des Abschlusses vornehmen zu lassen. Voraussetzung für die Prüfung des Konzernabschlusses ist die Prüfung des Einzelabschlusses der Gesellschaft, obwohl diese aufgrund der Größenkriterien des HGB ansonsten nicht prüfungspflichtig ist. Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat vor, dass die Hauptversammlung wie folgt Beschluss fassen möge:

Zum Abschlussprüfer für den prüfungspflichtigen Konzernabschluss sowie für die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der NATURSTROM AG für das Geschäftsjahr 2015 wird RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, bestimmt.
6.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. Ziffer 9.1 der Satzung in Verbindung mit § 95 Satz 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die gem. §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Turnusmäßig endet die Amtszeit von Herrn Dr. Hermann Falk und Herrn Dr. Michael Ritzau als Mitglieder des Aufsichtsrates mit Ablauf der Hauptversammlung. Für diese Mandate sind Neuwahlen durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen:

Herrn Dr. Michael Ritzau, Aachen, Dipl.-Ing. Elektrotechnik und Geschäftsführer BET GmbH, für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Herr Dr. Ritzau ist Mitglied des Aufsichtsrates eines Stadtwerks.

Herrn Dr. Hermann Falk, Berlin, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Erneuerbare Energie e.V., für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Herr Dr. Falk ist Mitglied des Aufsichtsrates der GLS-Bank eG, Bochum.
7.

Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates wie folgt zu beschließen:

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält ab dem 01.09.2015 bis zu einem Neubeschluss je Sitzungstag eine Vergütung von 1.000,00 Euro und zusätzlich eine monatliche Grundvergütung von 750,00 Euro. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält eine monatliche Grundvergütung von 1.500,00 Euro, sein/e Stellvertreter/in von 1.000,00 Euro.
8.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Die Gesellschaft verfügt unter Berücksichtigung des im Jahr 2014 erwirtschafteten Jahresüberschusses nach Steuern über ein Eigenkapital von 34.439.044,62 EURO. Werden die Gewinnverwendungsbeschlüsse gemäß TOP 2 getroffen, so ergibt sich ein neues Eigenkapital von 33.829.044,62 EURO, wovon 12.200.000,00 EURO als Grundkapital fungieren.

Gegenüber Lieferanten und Banken ist es vorteilhaft, wenn das Eigenkapital stärker aus Grundkapital bestehen würde, da dieses nicht für eine Rückzahlung an Aktionäre zur Verfügung steht und insofern sicheres Haftkapital darstellt. Ein Bilanzgewinn oder eine Gewinnrücklage können dagegen durch Beschluss der Hauptversammlung in der Zukunft für Ausschüttungen genutzt werden. Da in der NATURSTROM-Gruppe Umsätze von deutlich über 200 Mio. EURO getätigt, die Geschäfte weiter ausgebaut und allein in 2015 und 2016 Investitionen von etwa 200 Mio. Euro getätigt werden sollen, wäre es für Finanzierungsgespräche sehr hilfreich, über ein höheres Grundkapital zu verfügen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Zertifizierung gemäß GSL Grüner Strom Label eV die Gesellschaft eine Verpflichtung zur Verwendung entsprechender Mittel durch Zuschüsse und Investitionen eingegangen ist. In den letzten Jahren wurden diesbezüglich erhebliche Investitionen getätigt, welche langfristig auch durch Eigenkapital finanziert werden müssen. Insofern ist es auch aus diesem Grund ratsam, dass die Gewinne der letzten Jahre über die getätigten Dividendenauszahlungen hinaus langfristig im Unternehmen verbleiben und zur Bildung von Grundkapital verwendet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG zu beschließen und durchzuführen. Eine solche Kapitalerhöhung erfolgt ohne neue Einlagen der Aktionäre durch Verwendung von Gewinnrücklagen, die in Grundkapital überführt werden. Der Vorschlag lautet, eine solche Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Umfang von 18.300.000,00 EURO auf dann 30.500.000,00 EURO durchzuführen. Dafür ist die vorhandene Gewinnrücklage nach dem Beschluss zu TOP 2 zu verwenden, die bei einer Beschlussfassung gemäß Vorschlag aufgrund Zuführung von 18.489.388,08 Euro und Vorjahresvortrag von 709.937,16 Euro nun 19.199.325,24 EURO betragen würde und somit ausreichend dotiert ist.

Im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals sollen keine neuen Aktien ausgegeben werden. Das Grundkapital soll also unter Beibehaltung der Anzahl der Aktien erhöht werden, so dass sich ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 12,50 EURO je nennwertloser Stückaktie ergibt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließen möge:

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 12.200.000,00 EURO, das eingeteilt ist in 2.440.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 5,00 EURO je Stückaktie, wird gemäß den §§ 207 ff. AktG aus Gesellschaftsmitteln erhöht von 12.200.000,00 EURO um 18.300.000,00 EURO auf dann 30.500.000,00 EURO durch Verwendung des entsprechenden Betrages aus den Gewinnrücklagen von 19.199.325,24 EURO, die auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung unter TOP 2 entstanden sind durch Einstellung eines Betrages in Höhe von 18.489.388,08 Euro aus dem Bilanzgewinn in die Gewinnrücklagen und die auf dem festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Dr. Michael Hantschel, Dortmund, versehenen Jahresabschlusses der Gesellschaft auf den 31.12.2014 basiert. Die Kapitalerhöhung wird ohne Ausgabe neuer Aktien durchgeführt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals je nennwertloser Stückaktie von derzeit 5,00 EURO erhöht sich somit um 7,50 EURO auf 12,50 EURO.

Dementsprechend wird mit der Durchführung der Kapitalerhöhung die Satzung in § 4 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

„§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 30.500.000,00 € (in Worten: dreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) und ist eingeteilt in 2.440.000 Stückaktien.“
9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und über eine Neueinrichtung von genehmigtem Kapital

Der Beschluss aus 2012 über die Einrichtung eines genehmigten Kapitals, der in der Satzung der Gesellschaft in § 5 als entsprechende Ermächtigung des Vorstandes niedergelegt ist, ist im Zusammenhang mit einem Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln gemäß TOP 8 nicht mehr einschlägig und muss deshalb aufgehoben werden. Stattdessen soll ein neues genehmigtes Kapital eingerichtet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, mit dem das bisher in Kraft befindliche genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 15.250.000,00 Euro eingerichtet wird:

Die bisher in Kraft befindliche Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18.08.2012 zur Erhöhung des Grundkapitals (,,Genehmigtes Kapital“) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung gemäß TOP 8 in das Handelsregister aufgehoben.

Es wird ein neues Genehmigtes Kapital eingerichtet.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.07.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen durch Ausgabe von bis zu 1.220.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um insgesamt bis zu 15.250.000,00 EURO zu erhöhen. Je neuer Aktie darf der Ausgabebetrag nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital der vorhandenen Stückaktien vor der Maßnahme (nach Beschlussfassung gemäß TOP 8. also 12,50 €) liegen.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in Höhe von bis zu 610.000 neuen Stückaktien auszuschließen
a)

zu Zwecken des Erwerbes von Unternehmensbeteiligungen oder von Erneuerbaren Energieanlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
b)

zur Beteiligung institutioneller Anleger inklusiv der NATURSTROM Stiftung
c)

zur Beteiligung von wichtigen Geschäftspartnern, von Mitarbeitern und Organschaftsmitgliedern der NATURSTROM AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

Dementsprechend wird die Satzung in § 5 wie folgt neu gefasst:

㤠5 Genehmigtes Kapital

1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.07.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen insgesamt um bis zu € 15.250.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.220.000 neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.

2. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates weiterhin ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in Höhe von bis zu 610.000 neuen Stückaktien auszuschließen zu Zwecken des Erwerbes von Unternehmensbeteiligungen oder von Erneuerbaren Energieanlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, zur Beteiligung institutioneller Anleger, dabei auch der NATURSTROM-Stiftung, oder von wichtigen Geschäftspartnern sowie von Mitarbeitern und Organschaftsmitgliedern der NATURSTROM AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften.

3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

Gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand hierzu folgenden Bericht:

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.07.2020 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder in mehreren Teilbeträgen um bis zu € 15.250.000,00 erhöhen kann (genehmigtes Kapital).

Die vorgesehene Möglichkeit des teilweisen Bezugsrechtsausschlusses der Altaktionäre soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen oder Erneuerbare Energieanlagen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für gerechtfertigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn in Einzelfällen Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen gegen Überlassung von Aktien an der NATURSTROM Aktiengesellschaft erworben werden können. Die Gesellschaft will im Hinblick auf das weitere Wachstum auch durch Akquisition expandieren können. Für Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte kann es von Interesse sein, als Gegenleistung der Veräußerung nicht Geld, sondern Aktien zu erhalten. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig erfolgen muss, für die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung meistens aber keine Zeit bleibt und/oder die Akquisition vor dem Abschluss nicht öffentlich bekannt werden darf, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Zudem wird durch dieses Vorgehen die Liquidität des Unternehmens bei einem entsprechenden Erwerb geschont. Zurzeit gibt es keine größeren Akquisitionsvorhaben, die konkret feststehen oder gar im Detail verhandelt wären.

Darüber hinaus soll der Vorstand auch die Möglichkeit erhalten, in Einzelfällen institutionellen Anlegern, dabei auch der NATURSTROM Stiftung, die Möglichkeit eines kurzfristigen Einstiegs in die Gesellschaft oder eines erhöhten Engagements zu eröffnen und hierdurch die Kapitalausstattung der Gesellschaft weiter zu verbessern.

Schließlich soll die Möglichkeit geboten werden, dass sich wichtige Geschäftspartner, Mitarbeiter und Mitglieder von Unternehmensorganen der NATURSTROM AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften an der Gesellschaft beteiligen können, da durch eine Beteiligung die Verbundenheit mit dem Unternehmen zu dessen Nutzen verbessert werden kann.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind gemäß Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die um 24.00 Uhr am fünften Tage vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaft ihre Teilnahme angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform zugehen.

Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Hauptversammlung zu entnehmen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären an ihre letzte dem Unternehmen bekannte Adresse übersandt werden.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, bspw. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.

Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen.

Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, sind Vollmachten gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 der Satzung in Textform zu erteilen und müssen der Gesellschaft spätestens bei der Versammlung übergeben werden.

Der Widerruf der Vollmacht bedarf nach der gesetzlichen Regelung der Textform (§ 126b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die Adressen

NATURSTROM AG, Achenbachstraße 43, 40237 Düsseldorf und

NATURSTROM AG, Äußere Nürnberger Str. 1, 91301 Forchheim sowie die

Fax-Nummer 09191 62565 55 und die E-Mail-Adresse hv-vollmachten@naturstrom.de

zur Verfügung. Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Hauptversammlung zu entnehmen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären an ihre letzte dem Unternehmen bekannte Adresse übersandt werden.

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Rechte der Aktionäre

Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft abgerufen werden unter der Adresse www.naturstrom.de/ueberuns/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung.

Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum 20.07.2015, 24.00 Uhr, zugehen.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 30.07.2015, 24.00 Uhr, zugehen.

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

Anträge, Anfragen und Verlangen von Aktionären

Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie sonstige Verlangen zur Hauptversammlung können durch Aktionäre gerichtet werden an folgende Geschäftsadressen der Gesellschaft, wo auch die Unterlagen zu TOP 1 ausgelegt sind:

NATURSTROM AG, Achenbachstraße 43, 40237 Düsseldorf

NATURSTROM AG, Äußere Nürnberger Str. 1, 91301 Forchheim

Fax-Nummer 09191 62565 55 oder E-Mail-Adresse hv-vollmachten@naturstrom.de

Im Internet veröffentlichte Informationen

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären können auf der Internetseite der Gesellschaft www.naturstrom.de/investoren/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung/ abgerufen werden. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die Abstimmergebnisse werden im Anschluss an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internetadresse bekannt gegeben.

Düsseldorf, den 6. Juli 2015

NATURSTROM AG

Der Vorstand

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