Osthannoversche Eisenbahnen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Osthannoversche Eisenbahnen Aktiengesellschaft
Celle
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG 06.07.2020

Osthannoversche Eisenbahnen Aktiengesellschaft

Celle

Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG

Die nachstehend genannten Gesellschaften haben uns, der Osthannoverschen Eisenbahnen Aktiengesellschaft, Celle, Folgendes mitgeteilt:

Mitteilung nach § 20 Abs. 1 bis 4 AktG

1.
Der NETINERA Bachstein GmbH gehört unmittelbar eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§§ 20 Abs. 1, 3 AktG), die gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt (§ 20 Abs. 4 AktG).

2.
Der NETINERA Deutschland GmbH mit Sitz in Viechtach gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1. genannte Gesellschaft – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§§ 20 Abs. 1, 3 AktG), die gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt (§ 20 Abs. 4 AktG).

3.
Der Cube Transport S.a.r.l. (vormals Cube Transport SCA) mit Sitz in Luxemburg gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1. und 2. genannten Gesellschaften – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§ 20 Abs. 1 AktG).

4.
Der Cube Infrastructure Fund SICAV SIF mit Sitz in Luxemburg gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1. bis 3. genannten Gesellschaften – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§ 20 Abs. 1 AktG).

5.
Der Trenitalia S.p.A. mit Sitz in Rom/Italien gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1. bis 2. genannten Gesellschaften – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§ 20 Abs. 1 AktG, die gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt (§ 20 Abs. 4 AktG).

6.
Der Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A. mit Sitz in Rom/Italien gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1., 2. und 5. genannten Gesellschaften – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§ 20 Abs. 1 AktG), die gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt (§ 20 Abs. 4 AktG).

7.
Dem Italienischen Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministero dell’Economia e Finanze – Italienische Republik) gehört mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG – über die unter 1., 2., 5. und 6. genannten Gesellschaften – eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG an der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (§ 20 Abs. 1 AktG), die gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt (§ 20 Abs. 4 AktG).

 

Osthannoversche Eisenbahnen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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