Siemens Energy AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

Siemens Energy AG

München

ISIN DE000ENER6Y0

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

Kennung des Ereignisses: GMETENR122RS

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Energy AG

die am Donnerstag, 24. Februar 2022, 10.00 Uhr (MEZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Siemens Energy AG oder ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

live über das Internet übertragen.

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147) geändert wurde (nachfolgend „COVID-19-Maßnahmengesetz“), hat der Vorstand der Siemens Energy AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Anbetracht der fortdauernden Corona-Pandemie entschieden, die ordentliche Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2020/​2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ferner haben Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor und während der Hauptversammlung einzureichen sowie Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz in der Hauptversammlung einzulegen. Nähere Einzelheiten zu diesen Rechten und Möglichkeiten finden Sie unten in den Abschnitten „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten“ sowie „Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz“.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist A32 Entrepreneurs Forum Berlin Siemensstadt, Rohrdamm 88, 13629 Berlin.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Energy AG und den Konzern zum 30. September 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2020/​2021

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs, die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate Governance-Berichterstattung sowie die nichtfinanzielle Konzernerklärung zum Geschäftsjahr 2020/​2021. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite unter

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

zugänglich. Ferner werden sie auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Energy AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Energy AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2020/​2021 in Höhe von 90.130.816,87 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,10 € je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020/​2021 dividendenberechtigte Stückaktie: 71.514.245,30 €
Gewinnvortrag: 18.616.571,57 €
Bilanzgewinn: 90.130.816,87 €

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 11.502.740 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020/​2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. März 2022, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter lit. a) bis d) genannten Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020/​2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Dr.-Ing. Christian Bruch (Vorsitzender)

b)

Maria Ferraro

c)

Dr.-Ing. Jochen Eickholt

d)

Tim Oliver Holt

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter lit. a) bis t) genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020/​2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Joe Kaeser (Vorsitzender)

b)

Robert Kensbock (1. stellvertretender Vorsitzender)

c)

Dr.-Ing. Hubert Lienhard (2. stellvertretender Vorsitzender)

d)

Günter Augustat

e)

Manfred Bäreis

f)

Dr. Christine Bortenlänger

g)

Dr. Andrea Fehrmann

h)

Dr. Andreas Feldmüller

i)

Nadine Florian

j)

Sigmar Gabriel

k)

Rüdiger Groß

l)

Horst Hakelberg

m)

Jürgen Kerner

n)

Hildegard Müller

o)

Laurence Mulliez

p)

Matthias Rebellius

q)

Hagen Reimer

r)

Prof. Dr. Ralf P. Thomas

s)

Geisha Jimenez Williams

t)

Randy Zwirn

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/​2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021/​2022 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dazu entschieden, auf freiwilliger Basis bereits für das Geschäftsjahr 2020/​2021 einen Vergütungsbericht nach Maßgabe von § 162 Aktiengesetz zu erstellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung 2022 zur Billigung vorzulegen, obwohl dies gemäß § 26j Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz erst für das Geschäftsjahr 2021/​2022 vorgeschrieben wäre. Hierdurch soll den Aktionären die Möglichkeit gegeben werden, die Umsetzung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder sowie der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die durch die Hauptversammlung 2021 gebilligt bzw. bestätigt wurden, bereits für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020/​2021 zu beurteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand legen daher der Hauptversammlung den in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2020/​2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Siemens Energy AG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Siemens Energy AG für das Geschäftsjahr 2020/​2021 wird gebilligt.

II. Vergütungsbericht (Unterlage zu Tagesordnungspunkt 6)

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2020/​2021

A.

Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der Siemens Energy AG für das Geschäftsjahr 2020/​2021

München, 6. Dezember 2021

Liebe Aktionärinnen und Aktionäre,

für den Aufsichtsrat und insbesondere für das Präsidium des Aufsichtsrats gehört die Vergütung des Vorstands zu den entscheidenden Instrumenten der Kontrolle und der Begleitung der Strategie. Die Vorstandsvergütung soll nicht nur dabei unterstützen, die besten Kandidat*innen für den Vorstand von Siemens Energy zu gewinnen. Sie soll vor allem auch dazu beitragen, dass die operativen Ziele erreicht werden und die Unternehmensstrategie konsequent umgesetzt wird.

Die Strategie „Energy of Tomorrow” beschreibt mehrere Entwicklungsschritte für Siemens Energy. Sie legt kurzfristige Maßnahmen fest, die die Leistungsfähigkeit des Unternehmens verbessern und die Basis für nachhaltigen Erfolg schaffen sollen. Sie definiert aber auch die langfristige Entwicklung von Siemens Energy hin zum anerkanntesten Energietechnologie-Unternehmen der Welt.

Die Vergütung des Vorstands berücksichtigt beides. Mit dem kurzfristigen Bonus, der rund ein Viertel der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht, werden durch finanzielle und nicht-finanzielle Zielvorgaben operative Verbesserungen honoriert. Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat deshalb Anreize zur kontinuierlichen Steigerung der Profitabilität gesetzt. Zudem wurden individuelle Ziele für die Entwicklung strategisch wichtiger Handlungsfelder wie Operative Exzellenz oder Digitalisierung festgeschrieben.

Die langfristige aktienbasierte Vergütung – die sogenannten Stock Awards – koppelt die Vergütung an den nachhaltigen Erfolg von Siemens Energy. Durch die Stock Awards erhalten Vorstand und weitere Führungskräfte die Zielvorgabe, dass Siemens Energy für Sie, liebe Aktionärinnen und Aktionäre, über einen rund vierjährigen Zeitraum mehr Wert schafft als andere relevante Industrieunternehmen der Branche. Des Weiteren werden mit Ergebnis je Aktie (Earnings per Share oder EPS) und ESG-Kriterien (Environmental, Social & Governance – oder Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) weitere strategisch relevante Zielsetzungen in der langfristigen aktienbasierten Vergütung verankert.

Auf unserer ordentlichen Hauptversammlung im Februar 2021 haben Sie das Vergütungssystem des Vorstands, das die Grundlage für die Vergütung bildet, mit einer großen Mehrheit gebilligt. Ihre Reaktionen auf das System waren zumeist positiv. Es gab jedoch auch von manchen von Ihnen kritische Rückmeldungen. Das Präsidium hat Ihr Interesse an diesem Thema wahrgenommen, sich mit Ihren Kritikpunkten auseinandergesetzt und entsprechende Anpassungsvorschläge erarbeitet. Dabei hat der Aufsichtsrat von der im Vergütungssystem verankerten Flexibilität Gebrauch gemacht und für das Geschäftsjahr 2022 Anpassungen bei der variablen Vergütung vorgenommen.

Was heißt das konkret? Zum einen wird der Free Cashflow vor Steuern finanzielle Kennzahl für den Bonus. Diese Kenngröße soll – zusammen mit der angepassten EBITA-Marge vor Sondereffekten – kurzfristige Verbesserungen in der Profitabilität und beim Cashflow incentivieren. Weitere Kriterien für die individuelle Zielerreichung beim Bonus beziehen sich auf ESG und damit auf Nachhaltigkeit. So wird im Bonus für das Geschäftsjahr 2022 jedes Vorstandsmitglied auch an Fortschritten bei Arbeitssicherheit und Kundenzufriedenheit gemessen werden.

Zum anderen wird für die 2022er-Tranche der Stock Awards der Vergleich der Aktienrendite (Total Shareholder Return oder TSR) von Siemens Energy umgestellt, um den wachsenden Markt für Lösungen zur Dekarbonisierung zu berücksichtigen. Für die Tranche wird die Aktienrendite von Siemens Energy weiter mit dem STOXX Global 1800 Industrial Goods & Services verglichen, einem globalen Index aus rund 300 Industrieunternehmen und Dienstleistern. Als neue Vergleichsgröße löst der S&P Global Clean Energy-Index das bestehende zweite TSR-Benchmark ab. Dieser Index umfasst weltweit circa 75 Unternehmen, die einen bedeutenden Anteil ihres Umsatzes aus Clean-Energy-Aktivitäten erzielen. Siemens Energy muss sich am Kapitalmarkt auch gegen die besten Unternehmen in dieser Branche behaupten. Das soll sich auch in der Vergütung für den Vorstand widerspiegeln.

Des Weiteren hat der Aufsichtsrat beschlossen, keine Anpassungen zur Zielvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 vorzunehmen.

Mit diesem Bericht sollen Sie, liebe Aktionärinnen und Aktionäre, ein möglichst transparentes Bild über die Vergütung des Vorstands erhalten. Wie der gesamte Aufsichtsrat freue ich mich auf den weiteren Austausch mit Ihnen zu diesem wichtigen Thema.

Für das Präsidium des Aufsichtsrats
Ihr
Joe Kaeser
Vorsitzender

Dieser gemeinsame Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG sowie den einschlägigen Anforderungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) und den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Vergütungsbericht enthält individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) sowie weitere aktienrechtlich geforderte Angaben. Zum 30. September 2021 hatte Siemens Energy AG keine früheren Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2021 eine Vergütung erhielten. Der Bericht unterliegt einer formellen sowie auch einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 wird ausschließlich im Rahmen der vergleichenden Darstellung (Abschnitt 4. Vergleichende Darstellung) ausgewiesen. Eine freiwillige detaillierte Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 ist aufgrund fehlender Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsjahr 2021 nicht enthalten. Keines der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats war im Geschäftsjahr 2020 ganzjährig im Amt. Zudem erhielten die Mitglieder des Vorstands als Segment-Management in der Siemens AG ihre Vergütung auf Basis der Vergütungssystematik für Führungskräfte des Siemens-Konzerns. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen ab dem Geschäftsjahr 2022 im Vergütungsbericht eine freiwillige, detaillierte Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorjahres. Der Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Februar 2022 zur Billigung vorgelegt.

1. Vergütung der Mitglieder des Vorstands

In diesem Bericht wird die Anwendung des ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 erläutert. Das Vergütungssystem wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Februar 2021 durch die Aktionär*innen der Siemens Energy AG mit 96,7 % der abgegebenen Stimmen gebilligt („Say on Pay“). Eine erneute Vorlage zur Billigung findet bei wesentlichen Änderungen statt, spätestens jedoch in der ordentlichen Hauptversammlung 2025. Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems für den Vorstand findet sich in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Siemens Energy AG, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.

Alle zum 30. September 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands erhalten ihre Vergütung auf Basis eines Anstellungsvertrags mit der Siemens Energy AG, der zu der Bestellung als Vorstandsmitglied gleichläuft. Aufgrund seiner Position als Chairman von Siemens Energy Inc., einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft des Unternehmens, erhält Tim Holt einen Teil seiner Vergütung (ca. 30 %) von dieser Gesellschaft. Seine Bezüge von der Siemens Energy AG werden entsprechend reduziert, sodass sein Beschäftigungsverhältnis mit Siemens Energy Inc. zu keiner Vergütungserhöhung führt.

Grundzüge der Vorstandsvergütung

Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 erfüllt alle einschlägigen Empfehlungen und Anregungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung beruht auf den folgenden Grundzügen:

Grundzüge der Vorstandsvergütung

Unterstützung der Geschäftsstrategie Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll die Umsetzung der Geschäftsstrategie durch angemessene Incentives fördern.
Nachhaltige Ausrichtung der Vergütung Im Rahmen der variablen Vergütung wird ein bedeutender Teil der Vergütung auf Basis einer umehrjährigen Performancemessung ermittelt. Der Fokus auf Nachhaltigkeit wird durch Leistngskriterien hinsichtlich Umwelt, Soziales & Governance (ESG) in der langfristig variablen aktienbasierten Vergütung weiter gestärkt.
Fokus auf industriespezifische Anforderungen Die Vergütung des Vorstands kann nach den besonderen Herausforderungen des Unternehmens gestaltet werden, beispielsweise durch eine funktionsspezifische Differenzierung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder oder durch die Flexibilität, relative Performancemessung im Einklang mit wachsenden Geschäften anzupassen.
Kopplung von Leistung und Vergütung Herausragende Leistungen sollen durch eine angemessene Vergütung honoriert werden. Leistung, die hinter den festgelegten Zielen bleibt, soll zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen.
Berücksichtigung gemeinschaftlicher
und individueller Leistung der
Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem gibt dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, individuelle Verantwortung einerseits und die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium andererseits zu berücksichtigen.
Durchgängigkeit der Systeme Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist anschlussfähig an die Vergütungssysteme der Führungskräfte und Mitarbeiter*innen des Konzerns.
Angemessenheit der Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist marktüblich und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.

 

Übersicht der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Vergütungselement Ausgestaltung Zweck/​Strategiebezug
Feste Bestandteile
Grundvergütung Zwölf monatliche Raten (Ausnahmen möglich bei Dienstsitz außerhalb von Deutschland) Marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes
Nebenleistungen Leistungen wie etwa Dienstwagen, Zuschüsse zu Versicherungen, Steuerberatungskosten sowie von Wohnungs- und Umzugskosten (Erstberufung/​Wechsel des Arbeitsorts), einschließlich Übernahme der gegebenenfalls hierauf anfallenden Steuern Kostenübernahme im angemessenen Rahmen
Versorgungsleistungen Versorgungsentgelt in bar zur freien Verfügung Möglichkeit zum privaten Aufbau eines angemessenen Alterskapitals bei Minimierung von unternehmensseitigen Risiken
Variable Bestandteile
Kurzfristig variable Vergütung (Bonus) Grundzüge:
Laufzeit: 1 Jahr
Leistungskorridor: 0-150 %
Anreize für hervorragende operative Leistungen im Einklang mit der Strategie
Leistungskriterien Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten: 1/​3

Honorierung der stetigen Verbesserung der Profitabilität und damit Verfolgung der langfristigen Strategie

Kapitalrendite (“ROCE”): 1/​3

Sicherstellung der Rentabilität auf Siemens Energy-Konzernebene

Individuelle Ziele: 1/​3

Ermöglicht neben des kollektiven auch eine Würdigung des individuellen Beitrags, fokussiert auf strategisch wichtige Felder

Langfristig variable Vergütung
(Stock Awards)
Grundzüge:
Laufzeit: 4 Jahre
Leistungskorridor: 0-200 %
Auszahlungscap: 250 % des Zielwerts
Übertrag: in Aktien
Ausrichtung der Vergütung des Vorstands auf Nachhaltigkeit; Verknüpfung zwischen Entwicklung des Aktienkurses von Siemens Energy und der Vergütung des Vorstands
Leistungskriterien Relative Aktienrendite (“TSR”):
40 %

STOXX Global 1800 Industrial
Goods & Services (70 %)

MVIS US-Listed
Oil Services 25 (30 %)

Kopplung der Vergütung an die Entwicklung im Vergleich zu relevanten Wettbewerbern am Kapitalmarkt

Honoriert Erfolge auf dem Weg hin zum weltweit anerkanntesten Energietechnologieunternehmen

Ergebnis je Aktie („EPS“): 40 %

Mittelfristige Erzielung von Erträgen ist ein zentraler strategischer Werttreiber und reflektiert nachhaltige operative Verbesserungen

Umwelt, Soziales &
Governance („ESG“): 20 %

CO₂-Emissionen (1/​3)

Mitarbeiter-Engagement (1/​3)

Anteil Frauen in
Führungspositionen (1/​3)

Nachhaltigkeit als integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie

Der Aufsichtsrat kann mittels quantitativer Ziele Elemente der Nachhaltigkeit über einen mehrjährigen Zeitraum fördern

Weiteres
Aktienhaltevorschriften Vorsitzender: 300 % der Grundvergütung
(4.320.000 €)
Weitere Mitglieder: 200 % der Grundvergütung (1.440.000 €)
Einhaltung nach rund 4,5-jähriger Aufbauphase; Nachkaufverpflichtung bei Kursverlusten
Langfristige Bindung und weitere Knüpfung an den Erfolg des Konzerns

Kriterien zur Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung

Die Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Vergleichs mit anderen deutschen Unternehmen ähnlicher Größe und Komplexität. Siemens Energy wird als eines der 40 größten börsennotierten deutschen Unternehmen im DAX geführt. Mit einer Größenpositionierung im DAX hinsichtlich Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung rund um den Median stellt der Index für Siemens Energy eine geeignete Vergleichsgrundlage dar.

Nach dem Vergütungssystem kann ebenfalls ein Vergleich mit Unternehmen des MDAX, in dem Siemens Energy zeitweise im Geschäftsjahr 2021 Mitglied war, stattfinden. Aufgrund des Aufstiegs von Siemens Energy in den DAX sowie der Erweiterung des DAX von 30 auf 40 Mitglieder wurde im Geschäftsjahr 2021 kein Vergleich mit Unternehmen des MDAX durchgeführt. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von Siemens Energy in Deutschland (Segment Gas and Power – „GP“), einschließlich der Entwicklung im Zeitverlauf. Bei diesem vertikalen Vergleich ermittelt er das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises (Vertragsgruppe leitende Angestellten) und der weiteren Belegschaft (außertarifliche Mitarbeiter*innen und Tarifmitarbeiter*innen) vom Segment GP in Deutschland.

Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die Ziel-Gesamtvergütung stellt die Vergütungshöhe dar, die bei Erreichung aller gesteckten Ziele und gleichbleibendem Aktienkurs zum Tragen kommt und dadurch Anreize für eine starke Unternehmens- sowie auch kollektive und individuelle Leistung setzt. Das Nichterreichen der gesetzten Ziele kann zu einer signifikanten Verringerung der Vergütung führen, denn die Ziel-Gesamtvergütung ist für alle Mitglieder des Vorstands überwiegend variabel.

Die nachstehende Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gibt für die feste Vergütung sowie für die kurzfristig und langfristig variable Vergütung prozentuale Bandbreiten gemessen an der Ziel-Gesamtvergütung vor. Die relativen Anteile der Zielvergütungselemente für alle Mitglieder des Vorstands bewegten sich im Geschäftsjahr 2021 innerhalb der definierten Spannweiten. Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile an der gewährten und geschuldeten Vergütung können aufgrund der tatsächlichen Zielerreichung der variablen Vergütung sowie des erstmaligen möglichen Übertrags von Siemens Energy-Aktien im Rahmen der langfristig variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2025 hiervon abweichen. Für den Zeitraum bis zur ersten Übertragung einer Stock Awards Tranche bleibt der Anteil der variablen Vergütung an der gewährten und geschuldeten Vergütung niedriger als der Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung.

Feste Vergütung Variable Vergütung Gesamt
Ziel-Gesamt-vergütung Geschäftsjahr 2021 (in Tsd. €) Grund-
vergütung
Versorgungs-
entgelt
Neben-
Leis-
tungen1
Summe Bonus Stock
Awards
Tranche
2021
Summe
Dr.-Ing.
Christian Bruch
Zielbetrag 1.440 500 35 1.975 1.440 1.920 3.360 5.335
Anteil (%) 27 % 9 % 1 % 37 % 27 % 36 % 63 % 100 %
Maria Ferraro Zielbetrag 720 250 55 1.025 720 960 1.680 2.705
Anteil (%) 27 % 9 % 2 % 38 % 27 % 35 % 62 % 100 %
Dr.-Ing.
Jochen Eickholt
Zielbetrag 720 250 41 1.011 720 960 1.680 2.691
Anteil (%) 27 % 9 % 2 % 38 % 27 % 36 % 62 % 100 %
Tim Holt2 Zielbetrag 720 250 41 1.011 720 960 1.680 2.691
Anteil (%) 27 % 9 % 2 % 38 % 27 % 36 % 62 % 100 %

1 Zielbeträge für Nebenleistungen entsprechen dem Wert der im Geschäftsjahr 2021 gewährten Nebenleistungen, exklusive des geldwerten Vorteils für Sicherheitseinbauten in ständig genutzten Eigentums- bzw. Mietwohnungen und -häusern der Vorstandsmitglieder einschließlich firmenseitig übernommener Steuern. Diese Einbauten wurden gemäß dem aktuellen Sicherheitskonzept von Siemens Energy veranlasst. Werte für Nebenleistungen inklusive des geldwerten Vorteils einschließlich firmenseitig übernommener Steuern werden nachfolgend in der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung Geschäftsjahr 2021“ ausgewiesen.

2 Grundvergütung, Bonus, Versorgungsentgelt und ausgewählte Nebenleistungen werden für Tim Holt in US-Dollar ausgezahlt. Zur Festlegung der Zielbeträge in US-Dollar werden vor dem jeweiligen Geschäftsjahr die dargestellten Beträge in Euro gemäß dem durchschnittlichen Euro-US-Dollar Wechselkurs im August des jeweiligen Jahres umgerechnet. Für das Geschäftsjahr 2021 beträgt der maßgebliche Wechselkurs 1 € = 1,1828 $. Die Grundvergütung und Bonus betragen nach Umrechnung jeweils 851.616 $. Stock Awards werden auf Basis eines Euro-Betrags zugesagt. Etwaige Beiträge zur Altersversorgung, die Tim Holt im Rahmen seiner Tätigkeit für Siemens Energy Inc. erhält, werden auf das Versorgungsentgelt angerechnet.

Obergrenzen auf einzelnen Vergütungselementen

Der Aufsichtsrat bestimmt für jede Vergütungskomponente zu Beginn des Geschäftsjahrs eine Obergrenze in Euro. Grundvergütung und Versorgungsentgelt werden als feste Beträge definiert und können somit nicht höher ausfallen. Kurzfristig und langfristig variable Vergütung werden auf 150 % bzw. 250 % des jeweiligen Zielwerts in Euro begrenzt.

Für Nebenleistungen legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahrs für jedes Mitglied des Vorstands den maximalen Geldwert von Nebenleistungen auf Basis eines Prozentsatzes der Grundvergütung fest. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2021 einen maximalen Geldwert von 8 % der Grundvergütung festgelegt. Nach dem Vergütungssystem kann die Obergrenze insbesondere für Vorstandsmitglieder mit Dienstsitz außerhalb von Deutschland erhöht werden.

Für Tim Holt, dessen Dienstsitz in den Vereinigten Staaten liegt, hat der Aufsichtsrat die Obergrenze um 400.000 € erhöht, um zusätzliche Leistungen wie beispielsweise Steuerausgleichszahlungen und Steuerberatungskosten einschließlich hierauf anfallender Steuern zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat beschlossen, im Einklang mit dem Vergütungssystem die vor der Abspaltung von Siemens Energy mit Maria Ferraro einzelvertraglich und zeitbefristet vereinbarten Leistungen durch eine um 50.000 € erhöhte Obergrenze zu berücksichtigen. Diese Leistungen umfassen die Übernahme von Steuerberatungskosten und weitere übliche Leistungen für international tätige Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren, beginnend im Mai 2020.

Einhaltung der Maximalvergütung nach § 87a AktG

Laut § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG legt der Aufsichtsrat eine verbindliche jährliche Maximalvergütung für jedes Mitglied des Vorstands fest. Der finale Wert der Vergütung für ein bestimmtes Geschäftsjahr kann erst nach Ablauf der für das Geschäftsjahr zugesagten Stock Awards Tranche ermittelt werden. Folglich wird dies für die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilten Stock Awards im November 2024 möglich sein.

Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass für jedes Mitglied des Vorstands der maximal mögliche Wert der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021, der im Fall einer Auszahlung aus der Stock Awards Tranche 2021 in Höhe von 250 % des Zielwerts („Auszahlungs-Cap“) eintreten würde, unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt. Somit ist die Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne des § 87a AktG für das Geschäftsjahr 2021 bereits gewährleistet.

Einhaltung der Maximalvergütung nach § 87a AktG Geschäftsjahr 2021

In Tsd. €

Gewährte und
geschuldete
Vergütung
GJ 2021 exkl. Stock Awards Tranche 2021
Maximaler Wert
der Stock Awards
Tranche 20211
Maximaler Wert der
Vergütung für GJ 2021
Maximalvergütung
i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG
Dr.-Ing. Christian Bruch 3.418 + 4.800 = 8.218 < 9.950
Maria Ferraro 1.671 2.400 4.071 < 4.950
Dr.-Ing. Jochen Eickholt 1.715 2.400 4.115 < 4.950
Tim Holt 1.610 2.400 4.010 < 4.950

1 Der maximale Wert stellt den Euro-Wert der Stock Awards Tranche 2021 bei einem Übertrag in Höhe von 250 % des Zielwerts (Obergrenze) dar. Die Laufzeit der Stock Awards Tranche 2021 endet im November 2024; bei einer Zielerreichung >0 % werden Siemens Energy-Aktien an das jeweilige Vorstandsmitglied übertragen. Eine abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung findet zeitgleich statt.

Variable Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021

Kurzfristig variable Vergütung (Bonus)

Ein wesentlicher Teil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an die Jahresperformance des Siemens Energy-Konzerns gekoppelt (Bonus). Wie hoch der Bonus letztlich ausfällt, hängt von der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Ziele ab. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag jedoch auf 150 % des Zielbetrags (Cap) beschränkt.

Die Ziele werden in drei gleichgewichtete Komponenten unterteilt: zwei finanzielle Leistungskriterien – für Geschäftsjahr 2021 angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten sowie Kapitalrendite (Return on Capital Employed; ROCE) – und individuelle Ziele, die sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Art sein können. Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten und ROCE spiegeln die kurzfristige finanzielle Entwicklung des Siemens Energy-Konzerns wider.

Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat folgende Zielsetzungen und Zielerreichungen beschlossen:

Bonus für das Geschäftsjahr 2021 – Leistungskriterien Leistungskorridor Leistungsfeststellung
0 %-Ziel 100 %-Ziel 150 %-Ziel IST-Wert Zielerreichung
1/​3 Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten1 0,05 % 4,30 % 6,43 % 2,32 % 53,41 %
1/​3 Kapitalrendite (ROCE)2 (7,00) % (1,00) % 2,00 % (3,61) % 56,50 %
1/​3 Individuelle Ziele
(60 %) Cash Conversion Rate Konzern (Bruch, Ferraro, Holt)3 (0,40) 0,60 1,10 >15 140 %
Cash Conversion Rate
Segment GP (Eickholt)4
(1,05) (0,05) 0,45 3,20 150 %
(40 %) Nicht-finanzielle Ziele
(zwei; je 20 %)
Qualitative Zielsetzung (siehe nachfolgende Tabelle) 110-150 %

 

Vergütungskorridor Ergebnis Geschäftsjahr 2021
0 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
100 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
150 %-Zielbetrag
(Tsd. €)
Zielerreichung
insgesamt
Auszahlungsbetrag
(Tsd. €)
Dr.-Ing. Christian Bruch 0 1.440 2.160 83,30 % 1.200
Maria Ferraro 0 720 1.080 80,63 % 581
Dr.-Ing. Jochen Eickholt 0 720 1.080 83,30 % 600
Tim Holt6 0 720 1.080 80,63 % 574

1 Zur Berechnung der angepassten EBITA-keine SMarge vor Sondereffekten wird das angepasste EBITA vor Sondereffekten durch die Umsatzerlöse dividiert. Angepasstes EBITA ist als Ergebnis vor Finanzierungszinsen, Ertragsteuern und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden, sowie vor Wertminderungen von Geschäfts- oder Firmenwerten definiert. Um die angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten zu ermitteln, werden Restrukturierungs- und Integrationskosten (d. h. diese beziehen sich im Wesentlichen auf Personalmaßnahmen, die zu Abfindungszahlungen führen. Sie standen und stehen im Zusammenhang mit verschiedenen Restrukturierungsprogrammen sowohl bei GP als auch bei SGRE. Integrationskosten fallen nur bei SGRE an), Stand-alone Kosten (d. h. Kosten verbunden mit der Trennung vom Siemens-Konzern und der Aufstellung von Siemens Energy als eigenständiges Unternehmen) sowie strategische Portfolioentscheidungen (d. h. wesentliche Wertminderungen von Vermögenswerten (einschließlich Wertaufholungen) in Verbindung mit strategischen Portfolioentscheidungen des Siemens Energy-Konzerns) nicht berücksichtigt.

2 Der ROCE errechnet sich als Gewinn vor Steuern sowie vor Finanzierungszinsen, unter Berücksichtigung von Steuern auf Anpassungen der Finanzierungszinsen, dividiert durch das durchschnittlich eingesetzte Kapital. Das in der Berichtsperiode durchschnittlich eingesetzte Kapital ist definiert als Fünf-Punkte-Durchschnitt des eingesetzten Kapitals zu Beginn der Berichtsperiode, der jeweiligen Salden an den Quartalsstichtagen sowie des eingesetzten Kapitals zum Ende der Berichtsperiode.

3 Zielsetzung für Dr.-Ing. Christian Bruch, Maria Ferraro und Tim Holt auf Basis einer operativen Cash Conversion Rate (Free Cashflow vor Steuern des Konzerns dividiert durch angepasstes EBITA auf Konzernebene). Der Free Cashflow vor Steuern des Konzerns errechnet sich aus dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit vor gezahlten Ertragsteuern, abzüglich der Zugänge zu immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen.

4 Zielsetzung für Dr.-Ing. Jochen Eickholt auf Basis der Cash Conversion Rate für das Segment Gas and Power (Free Cashflow vor Steuern dividiert durch angepasstes EBITA auf Segment GP-Ebene). Der Free Cashflow der Segmente errechnet sich aus dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, abzüglich der Zugänge zu immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen.

5 Im vorliegenden Fall eines positiven Free Cashflow und eines negativen angepassten EBITA weist Siemens Energy nach Maßgabe interner Regularien die operative Cash Conversion Rate (Konzern) als „>1“ aus. Rechnerisch führte eine operative Cash Conversion Rate (Konzern) in Höhe von exakt „1“ zu einer Zielerreichung von 140 %. Der Aufsichtsrat hat diesen Zielerreichungsgrad von 140 % vorliegend als angemessen angesehen und die Zielerreichung entsprechend festgelegt. Diese Festlegung beruht vor allem auf folgenden Gründen: 1) Der Free Cashflow vor Steuern des Konzerns lag mit 1.358 Mio. € deutlich über dem zu Beginn des Geschäftsjahrs 2021 budgetierten Wert. Nach Auffassung des Aufsichtsrats haben die Vorstandsmitglieder damit das primäre, mit der ursprünglichen Zielsetzung verfolgte Ziel, namentlich die Generierung von Barmitteln auf Konzernebene, im Geschäftsjahr 2021 deutlich übertroffen. 2) Wenn das angepasste EBITA für das Geschäftsjahr 2021 nicht negativ, sondern positiv in Höhe des ursprünglich budgetierten Werts ausgefallen wäre, hätte die operative Cash Conversion Rate (Konzern) einen Wert von höher als „1“ aufgewiesen. 3) Die Ertragslage des Konzerns, die zum negativen angepassten EBITA geführt hat, wird bereits im Bonus über die Leistungskriterien angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten und Kapitalrendite (ROCE) berücksichtigt und führt aufgrund der Zielerreichung von 53,41 % bzw. 56,50 % zur deutlichen Reduzierung der jeweiligen Bonus-Auszahlungsbeträge. Eine nochmalige Berücksichtigung dieses Umstands bei der Festlegung der Zielerreichung für die operative Cash Conversion Rate (Konzern) erschien dem Aufsichtsrat daher nicht veranlasst.

6 Der Auszahlungsbetrag für Tim Holt wurde auf Basis des Zielbetrags in US-Dollar festgelegt und beträgt 686.658 $ (Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs im Geschäftsjahr 2021: 1 € = 1,1954 $).

Die Leistungskorridore der finanziellen Leistungskriterien entsprechen einer linearen Steigung zwischen Zielwerten, die jeweils einer Zielerreichung 0 %, 100 % und 150 % entsprechen. Cash Conversion Rate auf Konzern- bzw. Segment GP-Ebene wird ebenfalls auf diese Weise ermittelt:

 

 

Im Rahmen der individuellen Ziele setzt der Aufsichtsrat mit nicht-finanziellen Zielsetzungen Anreize für Fortschritte bei strategisch relevanten Themen. Angesichts der im September 2020 erfolgten Abspaltung von Siemens Energy von der Siemens AG legte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 nicht-finanzielle Ziele mit Fokus auf den Aufbau einer gut funktionierenden, nachhaltigen und inklusiven Organisation fest. Die nicht-finanziellen individuellen Ziele, die innerhalb der individuellen Ziele je eine Gewichtung von 20 % haben (d. h. eine Gewichtung innerhalb des Bonus von je 6,67 %) wurden zu Beginn des Geschäftsjahrs festgelegt. Der Aufsichtsrat hat die Erreichung dieser Ziele in einem mehrstufigen Prozess evaluiert.

Zunächst legte jedes Mitglied des Vorstands eine ausführliche Selbstevaluierung vor. Im nächsten Schritt erfolgte eine Vorevaluierung durch den Vorsitzenden des Präsidiums auf Basis der Selbstevaluierungen sowie einer Bewertung der Arbeit des Vorstands durch den Vorsitzenden des Vorstands. Auf dieser Grundlage beriet das Präsidium des Aufsichtsrats über die Leistung des Vorstands nach den festgelegten Zielsetzungen und unterbreitete dem Aufsichtsrat Empfehlungen zur Festlegung der jeweiligen Zielerreichungsgrade. Dabei hat das Präsidium dem Aufsichtsrat empfohlen, insbesondere den individuellen Beitrag jedes Mitglieds des Vorstands hinsichtlich des Aufbaus eines neuen, eigenständigen börsennotierten Unternehmens angemessen zu würdigen. Abschließend hat der Aufsichtsrat die Zielerreichungen entsprechend den Empfehlungen des Präsidiums festgelegt.

Bonus für das
Geschäftsjahr
2021 – Nichtfinanzielle Ziele
Ziel 1 Ziel 2
Zielsetzung Zielerreichung Zielsetzung Zielerreichung
Dr.-Ing.Christian Bruch Firmenkultur und
Arbeitsweise bei Siemens Energy
150 % Leadership Essentials und
Führungskräfte-Nachfolgeplanung
130 %
Maria Ferraro Organisationsentwicklung
hinsichtlich Finance
110 % Entwicklung einer Agenda für
Diversität und Inklusion
130 %
Dr.-Ing.
Jochen Eickholt
Organisationsentwicklung hinsichtlich Projektexzellenz und
-umsetzung sowie Engineering
140 % Effizienzsteigerungen bei Generation bzw.
Industrial Applications
110 %
Tim Holt Organisationsentwicklung hinsichtlich
der Corporate-Funktionen
130 % Digitalisierungsstrategie 110 %

Langfristig variable aktienbasierte Vergütung
(Stock Awards)

Zu Beginn des Geschäftsjahrs 2021 wurden den Mitgliedern des Vorstands langfristig variable aktienbasierte Vergütung in Form von sogenannten Stock Awards zugeteilt („Stock Awards Tranche 2021“). Je Stock Award wird das Anrecht auf den Erhalt einer Siemens Energy-Aktie eingeräumt. Die Stock Awards werden nach Ablauf einer Sperrfrist von rund vier Jahren und vorbehaltlich der Erreichung festgelegter Zielvorgaben erfüllt. Für die Tranche 2021 beginnt diese Sperrfrist im November 2020 und endet im November 2024. Die Anzahl der zuzuteilenden Stock Awards wird berechnet, indem der maximal mögliche Grad der Zielerreichung – 200 % – mit dem Zielbetrag multipliziert und diese Zahl durch den Kurs der Siemens Energy-Aktie im Xetra-Handel zum Zuteilungszeitpunkt dividiert wird, abzüglich des Barwerts der geschätzten Dividenden während der rund vierjährigen Sperrfrist („Zuteilungskurs“).

Am Ende der Sperrfrist haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erhalt einer Siemens Energy-Aktie je Stock Award ohne eigene Zuzahlung. Die finale Anzahl der Stock Awards richtet sich nach der Erreichung der gesetzten Ziele während des Performance-Zeitraums. Sollte die Entwicklung des Siemens Energy-Aktienkurses dazu führen, dass der Geldwert der finalen Anzahl an Stock Awards 250 % des Zielbetrags übersteigt, verfällt eine entsprechende darüber hinausgehende Anzahl von Stock Awards ersatzlos (Cap).

Folgende strategische Leistungskriterien finden in der langfristig variablen Vergütung Berücksichtigung:

Stock Awards – Leistungskriterien Tranche 2021

Leistungskriterium Relative Aktienrendite (Total Shareholder Return; “TSR”) Ergebnis je Aktie (Earnings per Share; “EPS”) Umwelt, Soziales und Governance (Environmental, Social & Governance; “ESG”)
Gewichtung 40 % 40 % 20 %
Zielsetzung Die Kursentwicklung zzgl. Dividenden von Siemens Energy und die Referenzindizes während des Performance-Zeitraums (36 Monate) wird dem jeweiligen Wert im Referenz-Zeitraum (zwölf Monate) gegenübergestellt. Die Abweichung in Prozentpunkten zwischen den für Siemens Energy und den jeweiligen Index ermittelten Werten bestimmt die Zielerreichung. Der Aufsichtsrat legt zum Beginn einer Stock Awards Tranche einen 100%-Zielwert für das durchschnittliche EPS aus fortgeführten Aktivitäten in den vier Jahren der Sperrfrist sowie EPS-Werte, die einer Zielerreichung von 0 % und 200 % entsprechen, fest. Drei gleichgewichtete Kennzahlen der ESG-Komponente werden zu Beginn der Tranche festgelegt. Der Aufsichtsrat legt ebenfalls zum Beginn der Tranche 2021 für jede Kennzahl quantitative Zielwerte fest, die einer Zielerreichung von 0 %, 100 % bzw. 200 % entsprechen.

 

 

Die ESG-Ziele, die innerhalb des Leistungskriteriums ESG je eine Gewichtung von 1/​3 haben (d. h. eine Gewichtung innerhalb der Stock Awards von je 6,67 %) wurden für die Stock Awards Tranche 2021 vom Aufsichtsrat wie folgt festgelegt:

Stock Awards Tranche 2021–
ESG-Kennzahlen

Kennzahl Zielsetzung
1/​3 Umwelt („E“) CO₂-Emissionen: direkte Treibhausgasemissionen, die aus Quellen im Eigentum oder unter der Beherrschung des Unternehmens stammen (Scope 1) und Verbrauch von eingekaufter Energie und Fernwärme (Scope 2).
1/​3 Soziales („S“) Mitarbeiterengagement anhand des „Employee Net Promoter Score“ (eNPS), der auf Basis einer jährlichen Befragung von Mitarbeiter*innen von Siemens Energy weltweit ermittelt wird.
1/​3 Governance („G“) Ziel für den Anteil von Frauen in Führungspositionen (definiert nach Funktionswertigkeit) im Einklang mit dem langfristigen kommunizierten Ziel des Unternehmens von 25 % bis 2025.

Angaben zu aktienbasierten Vergütungsinstrumenten Geschäftsjahr 2021

Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 „zugesagten“ Stock Awards, d. h. Stock Awards, die den Vorstandsmitgliedern zugesagt wurden, jedoch aufgrund von Performance- und Vesting-Bedingungen noch nicht fällig sind, sowie „gewährte“, d. h. an das Vorstandsmitglied zugeflossene Siemens Energy-Aktien.

Aufgrund der erstmaligen Zusage von Siemens Energy Stock Awards im November 2020 findet ein Zufluss von Siemens Energy-Aktien erst im November 2024 statt, sofern die oben beschriebenen Performancebedingungen erfüllt werden.

Aktienbasierte Vergütung – Zusage und Gewährung Geschäftsjahr 2021 Stock
Awards-
Tranche
Zuteilungs-
zeitpunkt
Anzahl im
GJ 2021
zugesagter
Stock
Awards1
Beizulegender
Zeitwert zum
Zuteilungs-
zeitpunkt (€)2
Zeitpunkt
der
Erdienung
(Vesting)3
Anzahl
2021
gewährter
Aktien
Wert 2021
gewährter
Aktien (€)
Bestand
Stock
Awards
Ende
GJ 2021
Dr.-Ing. Christian Bruch 2021 10.11.2020 194.530 2.554.373 Nov. 2024 0 0 194.530
Maria Ferraro 2021 10.11.2020 97.265 1.277.199 Nov. 2024 0 0 97.265
Dr.-Ing. Jochen Eickholt 2021 10.11.2020 97.265 1.277.199 Nov. 2024 0 0 97.265
Tim Holt 2021 10.11.2020 97.265 1.277.199 Nov. 2024 0 0 97.265

1 Zu Beginn der rund vierjährigen Laufzeit wird die maximale Anzahl an Stock Awards bedingt zugesagt. Bei Zielerreichung unter 200 % wird die Anzahl der Stock Awards entsprechend nach unten angepasst.

2 Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wird für die Komponente Aktienrendite (TSR) eine Zielerreichung von 200 % und für die Komponenten Ergebnis je Aktie (EPS) und Umwelt, Soziales und Governance (ESG) eine Zielerreichung von 100 % angenommen.

3 Die Laufzeit endet an dem Tag im November 2024, an dem die Finanzergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlicht werden.

Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütung

Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, kurz- und langfristige variable Vergütung zurückzuhalten („Malus“) oder zurückzuverlangen („Clawback“), zum Beispiel bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen und/​oder schwerwiegendem unethischem Verhalten oder in dem Fall, dass variable Vergütung auf Grundlage fehlerhafter Daten zu Unrecht ausgezahlt wurde.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung im November 2021 festgestellt, dass keine Hinweise auf Umstände vorliegen, die zur Anwendung der Malus oder Clawback-Regelungen führen können. Folglich hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 von der Möglichkeit, die kurzfristige variable Vergütung zurückzuhalten oder zurückzuverlangen, keinen Gebrauch gemacht.

Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt individualisiert die „gewährte“ und „geschuldete“ Vergütung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 1 AktG dar. Diese Begrifflichkeiten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in das Aktiengesetz aufgenommen worden und lösen damit die bisher verwendeten Vergütungsdefinitionen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Der Kodex empfiehlt die Verwendung der seit dem Jahr 2014 verwendeten „Mustertabellen“ nicht mehr.

Gewährte Vergütung umfasst die Vergütung, die während eines Geschäftsjahrs tatsächlich dem Vorstandsmitglied zugeflossen, d. h. in das Privatvermögen des Mitglieds übergegangen ist. Geschuldete Vergütung bezeichnet die Vergütung, die in einem Geschäftsjahr fällig ist, aber noch nicht erfüllt worden ist. Für das Vergütungssystem der Siemens Energy AG bedeutet dies, dass die kurzfristig variable Vergütung, die im Januar 2022 gewährt wird, bereits für das Geschäftsjahr 2021 als geschuldet klassifiziert wird und folglich als Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesen wird.

Bei der langfristig variablen Vergütung hingegen wird eine eventuelle Vergütung aus einer Tranche der Stock Awards dem Vorstandsmitglied erst mit Ablauf der Laufzeit der Tranche und eventuellem Übertrag von Siemens Energy-Aktien an das Vorstandsmitglied zufließen, sodass diese als gewährte und geschuldete Vergütung zum Zeitpunkt des Übertrags ausgewiesen wird. Der Zufluss aus der Stock Awards Tranche 2021, die im November 2020 zugeteilt wurde und deren Übertragung nach Feststellung der Zielerreichung im November 2024 stattfinden wird, wird folglich für das Geschäftsjahr 2025 ausgewiesen. Zur Klarstellung: gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 wird als zusammengefasste Angabe in der nachfolgenden Tabelle wie folgt ausgewiesen:

 

 

Gewährte und geschuldete
Vergütung Geschäftsjahr 2021
Dr.-Ing.
Christian Bruch
Vorstandsvorsitzender
Maria Ferraro
Finanzvorstand
Dr.-Ing.
Jochen Eickholt
Mitglied des Vorstands
Tim Holt
Mitglied des Vorstands
(Bestellt
seit Mai 2020)
(Bestellt
seit Mai 2020)
(Bestellt
seit April 2020)
(Bestellt
seit April 2020)1
Tsd. € Anteil
(in %)
Tsd. € Anteil
(in %)
Tsd. € Anteil
(in %)
Tsd. € Anteil
(in %)
Feste
Vergütung
Grundvergütung 1.440 42,1 720 43,1 720 42,0 720 44,7
Nebenleistungen2 278 8,1 120 7,2 145 8,4 68 4,2
Versorgungsentgelt
für GJ 20213
500 14,6 250 15,0 250 14,6 247 15,4
Summe 2.218 64,9 1.090 65,3 1.115 65,0 1.035 64.3
Variable
Vergütung
Kurzfristig variable Vergütung
Bonus für GJ 2021 1.200 35,1 581 34,7 600 35,0 574 35,7
Langfristig variable Vergütung
(erstmaliger Übertrag
Nov. 2024)
Summe 1.200 35,1 581 34,7 600 35,0 574 35,7
Sonstige Leistungen4
Gesamtvergütung 3.418 100 1.671 100 1.715 100 1.610 100

1 Für Tim Holt wurden die Grundvergütung, Versorgungsleistungen, Bonus-Zahlungen und ausgewählte Nebenleistungen in US-Dollar ausbezahlt. Wiederkehrende Zahlungen sind in Euro auf Basis des jeweiligen monatlichen Durchschnittskurses der Europäischen Zentralbank umgerechnet. Der Bonus wird auf Basis des durchschnittlichen Wechselkurses während des Geschäftsjahrs in Euro umgerechnet (Geschäftsjahr 2021: 1 € = 1,1954 $).

2 Dargestellte Werte für Nebenleistungen schließen den geldwerten Vorteil für Sicherheitseinbauten in ständig genutzten Eigentums- bzw. Mietwohnungen und -häusern der Mitglieder des Vorstands inklusive firmenseitig übernommener Steuern ein, die gemäß dem aktuellen Sicherheitskonzept von Siemens Energy durch das Unternehmen veranlasst wurden. Der geldwerte Vorteil dieser Einbauten inklusive firmenseitig übernommener Steuern unterliegt nicht der zu Beginn des Geschäftsjahrs festgelegten Obergrenze für den Geldwert der Nebenleistungen und betrug für Dr.-Ing. Christian Bruch 243.304 €, für Maria Ferraro 65.566 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 103.728 € und für Tim Holt 26.702 €.

3 Der Aufsichtsrat hat beschlossen, für das Geschäftsjahr 2021 allen Mitgliedern des Vorstands ein Versorgungsentgelt in bar zuzusagen. Dieses wird in der Regel im Januar des Folgejahres ausgezahlt (Tim Holt: spätesten Juni des Folgejahres). Für das Geschäftsjahr 2021 hat Tim Holt Ansprüche auf Beiträge zu Altersversorgungsplänen in Höhe von 160.959 $ (134.649 €; Geschäftsjahr 2021: 1 € = 1,1954 $) im Rahmen seiner Konzerntätigkeit als Chairman von Siemens Energy Inc. (USA) erworben. Dieser Betrag wird gemäß dem Wechselkurs von 1 € = 1,1828 $ in Euro umgerechnet, vom zugesagten Versorgungsentgelt abgezogen und schließlich wieder in US-Dollar umgerechnet, sodass die Differenz in Höhe von 134.741 $ (112.716 €; Geschäftsjahr 2021: 1 € = 1,1954 $) ausgezahlt wird.

4 Mit Wirksamwerden der Abspaltung von Siemens Energy am 25. September 2020 und dem Ausscheiden aus dem Siemens-Konzern entstand für Maria Ferraro, Dr.-Ing. Jochen Eickholt und Tim Holt der Anspruch auf eine Barabfindung für alle ausstehenden Siemens-Aktienzusagen. Diese Aktienzusagen wurden in den Geschäftsjahren 2017, 2018, 2019 und 2020 zugeteilt. Sämtliche abgefundene Siemens-Aktienzusagen wurden den Mitgliedern des Vorstands von Siemens Energy für ihre damalige Management-Funktionen im Siemens-Konzern zugesagt. Für Maria Ferraro entspricht der Wert dieser Barabfindung 1.217.923 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 1.911.910 € und für Tim Holt 2.045.973 €. Die Barabfindungen wurden im Geschäftsjahr 2021 ausgezahlt.

Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Versorgungsleistungen

Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, als Versorgungsleistung den Mitgliedern des Vorstands einen Barbetrag zur freien Verfügung zuzusagen („Versorgungsentgelt“). Alternativ sieht das Vergütungssystem vor, dass die Vorstandsmitglieder in einen Versorgungsplan (Beitragsorientierte Siemens Altersversorgung, kurz BSAV) eingebunden werden können, in dessen Rahmen das Unternehmen Beiträge – die als fester Betrag in Euro definiert werden – zahlt, die persönlichen Versorgungskonten gutgeschrieben werden.

Maria Ferraro hat eine BSAV-Anwartschaft, die im Rahmen der Abspaltung des Unternehmens von der Siemens AG zu Siemens Energy transferiert wurde. Seit dem Transfer hat Maria Ferraro keine Beiträge zur BSAV von der Gesellschaft erhalten. Ihrem Versorgungskonto wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalls jährlich jeweils am 1. Januar eine Zinsgutschrift (Garantiezins), derzeit in Höhe von 0,90 %, erteilt.

Zum 30. September 2021 betrug der Barwert der Anwartschaft von Maria Ferraro nach IFRS 0,1 Mio. €.

Share Ownership Guidelines

Gemäß den Share Ownership Guidelines von Siemens Energy sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Aktien im Wert eines Vielfachen ihrer Grundvergütung zu halten – 300 % für den Vorstandsvorsitzenden und 200 % für alle anderen Mitglieder. Die Grundvergütung wird definiert als die hochgerechnete Jahresgrundvergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands für den Monat September vor dem jeweiligen Nachweistermin. Den Vorstandsmitgliedern wird eine Aufbauphase von rund 4,5 Jahren zugebilligt, um die benötigte Anzahl von Aktien zu erwerben. Sinkt der Wert des aufgebauten Aktienbestands infolge von Kursschwankungen der Siemens Energy-Aktie unter den jeweils nachzuweisenden Betrag, sind die Vorstandsmitglieder zum Nacherwerb verpflichtet.

Die erste Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung aus den Share Ownership Guidelines findet für die amtierenden Vorstandsmitglieder nach einer Aufbauphase von rund 4,5 Jahren im März 2025 statt.

Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

Bei Ausscheiden aus dem Vorstand während eines Geschäftsjahrs erfolgt eine anteilige Bonusermittlung und Gewährung zu dem üblichen Auszahlungstermin. Stock Awards, die zu Beginn des Geschäftsjahrs, in dem das Vorstandsmitglied ausscheidet, zugesagt worden sind, werden zeitanteilig ermittelt und reduziert. Abhängig von den Umständen des Ausscheidens können laufende Aktienzusagen bestehen bleiben, ersatzlos verfallen oder in bar abgefunden werden.

Für die einvernehmliche vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund wird eine Ausgleichszahlung vorgesehen, die gemäß den Empfehlungen des DCGK auf zwei Jahresvergütungen beziehungsweise die Restlaufzeit des Vertrags begrenzt ist („Abfindungs-Cap“).

Es wurden keine SonderregelungenEnergi für den Fall eines Kontrollwechsels, das heißt weder Sonderkündigungsrechte noch Abfindungszahlungen, vereinbart. Ferner enthalten die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und sehen daher keine Karenzentschädigung vor.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

In außergewöhnlichen Fällen darf der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Im Geschäftsjahr 2021 erfolgte keine Abweichung vom System der Vorstandsvergütung.

Ausblick Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2022

Für das bevorstehende Geschäftsjahr werden jährlich Leistungskriterien in der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat ausgewählt und für diese Ziele gesetzt. Darüber hinaus überprüft der Aufsichtsrat kontinuierlich Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen des von den Aktionär*innen gebilligten Vergütungssystems nach § 87a AktG.

In der kurzfristig variablen Vergütung (Bonus) hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit nach Ziffer G.1.1 des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht, eine Anpassung der finanziellen Kennzahlen vorzunehmen. Im Einklang mit der regulären finanziellen Berichterstattung wird im Geschäftsjahr 2022 neben der Angepassten EBITA-Marge vor Sondereffekten der Free Cashflow (vor Steuern) berücksichtigt. Damit wird die für die Transformation von Siemens Energy essenzielle Erwirtschaftung von Barmitteln in der Incentivierung des Vorstands gestärkt.

In der langfristig variablen Vergütung (Stock Awards) hat der Aufsichtsrat neben der regulären jährlichen Festlegung der ESG-Kennzahlen (unverändert gegenüber Tranche 2021) die Vergleichsgrundlage für die relative Aktienrendite überprüft. Angesichts des fortschreitenden Ausbaus der Produkte und Dienstleistungen von Siemens Energy, die auf eine Reduktion von Treibhausemissionen abzielen, wurde die Aufnahme eines globalen, auf erneuerbare und saubere Energiegewinnung ausgerichteten Aktienindizes als zweite Vergleichsgrundlage beschlossen.

Wie für das Geschäftsjahr 2021 werden die Zielwerte und die Zielerreichung der jeweiligen Kennzahlen ex-post berichtet:

Leistungskriterien in der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022

Bonus Änderung gegenüber Geschäftsjahr 2021
1/​3 Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten keine
1/​3 Free Cashflow (vor Steuern) Ersetzt Kapitalrendite (ROCE) als finanzielles Leistungskriterium
1/​3 Individuelle Ziele (alle Mitglieder) Alle Ziele sind nicht-finanzielle Ziele
Zielsetzungen hinsichtlich Kundenzufriedenheit und Arbeitssicherheit
Zwei weitere nicht-finanzielle ressortspezifische Zielsetzungen
Stock Awards Änderung gegenüber Geschäftsjahr 2021
40 % Relative Aktienrendite (TSR) S&P Global Clean Energy (50 %-Gewichtung) ersetzt MVIS US-Listed Oil Services 25 als 2. TSR-Benchmark
40 % Ergebnis je Aktie (EPS) keine
20 % Umwelt, Soziales & Governance (ESG) keine

2. Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 12 der Satzung des Unternehmens niedergelegt und wurden durch die Hauptversammlung am 10. Februar 2021 mit 98,9 % der abgegebenen Stimmen bestätigt. Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft im Präsidium, Prüfungsausschuss, Innovations- und Finanzausschuss sowie im Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen werden zusätzlich vergütet.

 

 

Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500 € pro Sitzung. Findet mehr als eine Sitzung am selben Tag statt, erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats höchstens 3.000 € Sitzungsgeld pro Tag. Mitglieder des Aufsichtsrats und /​ oder von Ausschüssen des Aufsichtsrats, die weniger als ein ganzes Geschäftsjahr im Amt sind, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, sowie die auf diese Kosten anfallenden Steuern erstattet. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird darüber hinaus ein Büro mit Sekretariat zur Verfügung gestellt.

Für das Geschäftsjahr 2021 erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung:

Gewährte und geschuldete Vergütung Geschäftsjahr 2021

Zum 30. September 2021 amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats Grundvergütung Ausschussvergütung4 Sitzungsgelder Summe
In € Anteil
(in %)
In € Anteil
(in %)
In € Anteil
(in %)
In €
Joe Kaeser1 (Vorsitz) 240.000 47,2 238.333 46,9 30.000 5,9 508.333
Robert Kensbock2,3
(1. stellv. Vorsitz)
165.000 46,2 166.667 46,7 25.500 7,1 357.167
Dr.-Ing. Hubert Lienhard1
(2. stellv. Vorsitz)
180.000 60,2 93.333 31,2 25.500 8,5 298.833
Günter Augustat2,3 110.000 71,5 33.333 21,7 10.500 6,8 153.833
Manfred Bäreis2,3 110.000 62,9 50.000 28,6 15.000 8,6 175.000
Dr. Christine Maria Bortenlänger1 120.000 51,2 93.333 39,8 21.000 9,0 234.333
Dr. Andrea Fehrmann2,3 110.000 62,9 50.000 28,6 15.000 8,6 175.000
Dr. Andreas Feldmüller3 110.000 71,5 33.333 21,7 10.500 6,8 153.833
Nadine Florian2,3 110.000 62,9 50.000 28,6 15.000 8,6 175.000
Sigmar Gabriel1 120.000 72,6 33.333 20,2 12.000 7,3 165.333
Rüdiger Groß2,3 110.000 72,2 33.333 21,9 9.000 5,9 152.333
Horst Hakelberg2,3 110.000 71,5 33.333 21,7 10.500 6,8 153.833
Jürgen Kerner2,3 110.000 51,7 83.333 39,2 19.500 9,2 212.833
Hildegard Müller1 120.000 63,0 58.333 30,6 12.000 6,3 190.333
Laurence Mulliez1 120.000 60,2 60.000 30,1 19.500 9,8 199.500
Matthias Rebellius1 120.000 72,6 33.333 20,2 12.000 7,3 165.333
Hagen Reimer2,3 110.000 92,4 0 0,0 9.000 7,6 119.000
Prof. Dr. Ralf P. Thomas1 120.000 46,0 120.000 46,0 21.000 8,0 261.000
Geisha Jimenez Williams1 120.000 71,3 33.333 19,8 15.000 8,9 168.333
Randy Zwirn1 120.000 92,0 0 0,0 10.500 8,0 130.500
Summe 2.535.000 61,1 1.296.667 31,2 318.000 7,7 4.149.667

1 Diese Vertreter der Anteilseigner*innen wurden durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. August 2020 zum 25. September 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. Februar 2021 hat diese Personen jeweils zu einer Amtszeit gewählt, die mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, endet. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

2 Diese Vertreter der Arbeitnehmer*innen im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

3 Diese Vertreter der Arbeitnehmer*innen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. November 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die Grundvergütung wird anteilig berechnet, aufgerundet auf den nächsten vollen Monat (Geschäftsjahr 2021 = 11/​12 Monate).

4 Der Innovations- und Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen wurden am 3. Dezember 2020 gebildet. Die Ausschussvergütung für diese Ausschüsse erfolgt somit zeitanteilig, aufgerundet auf den nächsten vollen Monat (Geschäftsjahr 2021 = 10/​12 Monate). Die Vertreter der Arbeitnehmer*innen haben nach ihrer Bestellung am 10. November 2020 ihre Tätigkeit im Präsidium und Prüfungsausschuss am 3. Dezember 2020 aufgenommen. Die Ausschussvergütung erfolgt somit zeitanteilig, aufgerundet auf den nächsten vollen Monat (Geschäftsjahr 2021 = 10/​12 Monate).

3. Sonstiges

Das Unternehmen unterhält eine Vermögensschaden- Haftpflicht-Gruppenversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats, Mitglieder des Vorstands und bestimmte Mitarbeiter*innen des Siemens Energy-Konzerns. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Mit Wirkung ab ihrer Bestellung unterliegen die Mitglieder des Vorstands einem Selbstbehalt, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht.

4. Vergleichende Darstellung

In der nachfolgenden Tabelle wird im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG die zeitliche Entwicklung der Vergütung der Organmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Des Weiteren wird die Ertragsentwicklung anhand von zwei Kennzahlen berichtet, die für die Steuerung des Konzerns verwendet werden.

Die vergleichende Darstellung für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wird durch Sondereffekte in Verbindung mit der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens-Konzern beeinflusst. Keines der Mitglieder des Vorstands war 2020 für das gesamte Geschäftsjahr im Amt. Vielmehr wurden die Mitglieder des Vorstands mit Wirkung zum 1. April bzw. 1. Mai 2020 bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung erhalten haben, wurden mit Wirkung zum 25. September 2020 bestellt und erhielten somit eine anteilige Grundvergütung sowie Ausschussvergütung, gerundet auf den nächsten vollen Monat. Um Vergleichbarkeit zwischen den Geschäftsjahren 2020 und 2021 sowie mit der Vergütung der Belegschaft in Deutschland zu gewährleisten, wird die gewährte und geschuldete Vergütung der Organmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 auf ein volles Jahr hochgerechnet.

Im Geschäftsjahr 2020 wurden zwei Ausschüsse des Aufsichtsrats gebildet, das Präsidium und der Prüfungsausschuss. Folglich resultiert für die Mitglieder des Innovations- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses zu Geschäften mit nahestehenden Personen, die jeweils am 3. Dezember 2020 gebildet wurden, für das Geschäftsjahr 2021 eine Erhöhung der Vergütung lediglich aus der aufgenommenen Ausschusstätigkeit. Eine Anpassung der in § 12 der Satzung der Siemens Energy AG festgelegten Aufsichtsratsvergütung fand nicht statt.

Vergleichende Darstellung – Veränderung der Vergütung von Organmitgliedern, der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer*innen und Ertragsentwicklung der Gesellschaft1

In Tsd. € 2020 2021 Δ in %
Entwicklung der Vergütung Vorstand2 Dr.-Ing. Christian Bruch (Vorsitz)3 3.311 3.418 3 %
Maria Ferraro 1.646 1.671 1 %
Dr.-Ing. Jochen Eickholt 1.607 1.715 7 %
Tim Holt 1.426 1.610 13 %
Durchschnitt 1.998 2.103 5 %
Aufsichtsrat4 Joe Kaeser (Vorsitz) 438 508 16 %
Robert Kensbock (1. stellv. Vorsitz) 357
Dr.-Ing. Hubert Lienhard (2. stellv. Vorsitz) 258 299 16 %
Günter Augustat 154
Manfred Bäreis 175
Dr. Christine Maria Bortenlänger 198 234 18 %
Dr. Andrea Fehrmann 175
Dr. Andreas Feldmüller 154
Nadine Florian 175
Sigmar Gabriel 138 165 20 %
Rüdiger Groß 152
Horst Hakelberg 154
Jürgen Kerner 213
Hildegard Müller 138 190 38 %
Laurence Mulliez 198 200 1 %
Matthias Rebellius 138 165 20 %
Hagen Reimer 119
Prof. Dr. Ralf P. Thomas 258 261 1 %
Geisha Jimenez Williams 138 168 22 %
Randy Zwirn 138 131 (5) %
Durchschnitt 204 207 2 %
Belegschaft5 Gesamtbelegschaft in Deutschland 100 104 4 %
Ertragsentwicklung der Gesellschaft Angepasste EBITA-Marge vor Sondereffekten (0,1) % 2,3 % 2,4 PP
Unverwässertes Ergebnis je Aktie (EPS; in €) (2,21) (0,63) 1,58

1 Aufgrund der Abspaltung des Siemens Energy-Konzerns von der Siemens AG am 25. September 2020 wird die Entwicklung ab Geschäftsjahr 2020 betrachtet.

2 Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit mit der im Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands wurden in der oben dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 zwei Vergütungselemente, die in Verbindung mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder während des Geschäftsjahrs im April beziehungsweise Mai 2020 und der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens-Konzern im September 2020 stehen, nicht berücksichtigt. Zum einen erhielten Maria Ferraro, Dr. Jochen Eickholt und Tim Holt zu Beginn des Geschäftsjahrs 2020 in ihren damaligen Funktionen im Siemens-Konzern jeweils eine Zuteilung von Siemens Stock Awards. Diese Zuteilungen wurden neben sämtlichen weiteren Siemens-Aktienzusagen für Mitarbeiter*innen von Siemens Energy gemäß den Regelungen des Siemens Stock Awards- Programms und infolge der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens-Konzern in bar abgefunden. Ein Teil dieser Barabfindungen entfällt auf den Zeitraum im Geschäftsjahr 2020, als die Mitglieder des Vorstands im Amt waren: für Maria Ferraro 151.087 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 205.162 € und für Tim Holt 254.684 €. Des Weiteren erhielten die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 Ausgleichszahlungen in bar anstelle von (weiteren) Zuteilungen von Siemens Stock Awards. Für die anteilige Amtszeit im Geschäftsjahr 2020 betrug diese Ausgleichszahlung für Dr.-Ing. Christian Bruch 800.000 €, für Maria Ferraro 251.668 €, für Dr.-Ing. Jochen Eickholt 271.908 € und für Tim Holt 230.000 €. Bei Berücksichtigung der Barabfindungen für Siemens Stock Awards sowie der Barausgleiche anstelle von (weiteren) Zuteilungen von Siemens Stock Awards ergibt sich im Geschäftsjahr 2020 eine gewährte und geschuldete Vergütung, hochgerechnet auf Ganzjahresbasis, für Dr.-Ing. Christian Bruch in Höhe von 5,2 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -35 %), für Maria Ferraro in Höhe von 2,6 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -35 %), für Dr.-Ing. Jochen Eickholt in Höhe von 2,4 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -28 %), und für Herrn Tim Holt 2,4 Mio. € (Δ Geschäftsjahr 2021 = -33 %).

3 Im Geschäftsjahr 2020 wurde Dr.-Ing. Christian Bruch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3,2 Mio. € gewährt, um verfallene Ansprüche bei seinem vorherigen Arbeitgeber auszugleichen. Eine entsprechende Anpassung der gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 wurde für Dr.-Ing. Christian Bruch vorgenommen. Bei Berücksichtigung der Ausgleichszahlung ergibt sich für Dr.-Ing. Christian Bruch eine auf Jahresbasis hochgerechnete Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 von 6,5 Mio. €. Auf dieser Grundlage erfolgte im Geschäftsjahr 2021 ein Rückgang der Vergütung von Dr.-Ing. Christian Bruch in Höhe von 48 %.

4 Die Vertreter der Anteilseigner*innen wurden durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. August 2020 zum 25. September 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt. Die Vertreter der Arbeitnehmer*innen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. November 2020 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Siemens Energy AG bestellt.

5 Die dargestellte Belegschaft umfasst Mitarbeiter*innen (vollzeitäquivalent zum 30. September des Geschäftsjahrs) des Segments GP in Deutschland (Geschäftsjahr 2021: 22.424). Diese Zahl schließt Praktikant*innen, Werkstudent*innen, Doktorand*innen und Auszubildende nicht ein. Die Vergütung der Belegschaft wird anhand des erfassten Personalaufwands für das Geschäftsjahr, abzüglich des Aufwands für die Vergütung des Vorstands, dividiert durch die Anzahl der Mitarbeiter*innen, ermittelt. Um die Vergleichbarkeit mit der Organvergütung zu gewährleisten, setzt sich die dargestellte durchschnittliche Vergütung der Belegschaft aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Löhne und Gehälter, variable Einkommensbestandteile, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Sonderzahlungen, besondere Zuwendungen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Privatversicherte und freiwillige gesetzlich Versicherte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwände für Aktien, die an Mitarbeiter*innen im Rahmen des Direct Match Programms übertragen werden. Einmalige Aktienzuteilungen an Führungskräfte und Mitarbeiter*innen im Rahmen von besonderen Programmen in Verbindung mit der Abspaltung von Siemens Energy vom Siemens-Konzern wurden nicht berücksichtigt, da die Mitglieder des Vorstands keine entsprechenden Zahlungen oder Aktienzuteilungen erhielten. Bei Berücksichtigung dieser Programme würde sich die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft in Deutschland um 1.984 € erhöhen.

 

München, im Dezember 2021

Siemens Energy AG

Der Vorstand                                    Der Aufsichtsrat

 

B.

Prüfungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, über die Prüfung des Vergütungsberichts der Siemens Energy AG für das Geschäftsjahr 2020/​2021 gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz

An die Siemens Energy AG, München

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Siemens Energy AG, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021, einschließlich der dazugehörigen Angaben, geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Siemens Energy AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021, einschließlich der dazugehörigen Angaben, in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017 (www.de.ey.com/​IDW-Auftragsbedingungen).

 

München, den 6. Dezember 2021

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Spannagl
Wirtschaftsprüfer
Müller
Wirtschaftsprüferin

III. Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 726.645.193 Stück Aktien ohne Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 726.645.193. Von den 726.645.193 Stück Aktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 11.502.740 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in Anwesenheit eines mit der Niederschrift beauftragten Notars ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Eine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern ist daher (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht möglich.

Anmeldung

Zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis Donnerstag, 17. Februar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, müssen sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Siemens Energy AG unter der Adresse

Hauptversammlung Siemens Energy AG
c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20621 Hamburg
Telefaxnummer: +49 (0) 89/​2070-37951
E-Mail-Adresse: hv-service.siemens-energy@adeus.de

oder auf elektronischem Weg über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hv-service

anmelden.

Zugang zum Internetservice zur Hauptversammlung erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und Ihrer zugehörigen individuellen Zugangsnummer (PIN), die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort.

Bereits bei der Anmeldung können Sie auswählen, ob Sie Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder andere Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet – bevollmächtigen wollen. Einzelheiten zu diesen Möglichkeiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.

Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 18. Februar 2022 bis einschließlich 24. Februar 2022 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 24. Februar 2022 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 17. Februar 2022.

Live-Übertragung der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Donnerstag, 24. Februar 2022, ab 10.00 Uhr (MEZ) mit Bild und Ton live durch Nutzung des Internetservice unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

verfolgen.

Die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten unter

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

live über das Internet verfolgt werden. Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung dieser Reden, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.

Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte nutzen Sie dafür den oben genannten Internetservice oder senden Sie die Stimmabgabe per Brief, E-Mail oder Telefax an die oben genannte Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten Ihnen außerdem an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“).

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform oder sind im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice zur Hauptversammlung zu erteilen. Bitte nutzen Sie den oben genannten Internetservice oder senden Sie Ihre Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief, E-Mail oder Telefax an die oben genannte Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der Siemens Energy AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht.

Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu Verfahrensanträgen und keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.

Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können auch andere Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, oder einen anderen Dritten – bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über den oben genannten Internetservice zu erteilen, wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt werden. Bitte nutzen Sie den oben genannten Internetservice oder senden Sie Ihre Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung per Brief, E-Mail oder Telefax an die oben genannte Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der Siemens Energy AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) gilt § 135 Abs. 1 bis 7 Aktiengesetz. Insbesondere ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater, die am Internetservice zur Hauptversammlung teilnehmen, können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

bevollmächtigt werden.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über den Internetservice setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber dessen persönliche Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Letztmöglicher Zeitpunkt für Stimmabgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Briefwahlstimmen oder Vollmachten und Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf können über den Internetservice, per Brief, E-Mail oder Telefax an die oben genannte Adresse spätestens bis zu dem Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung (Eingang maßgeblich) erklärt werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Entsprechendes gilt für die Erteilung bzw. den Widerruf oder die Änderung von erteilten Vollmachten an Dritte.

Für die Stimmabgabe, die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen gilt Folgendes: Bei Verwendung des Internetservice ist eine außerhalb des Internetservice erklärte Briefwahl, Vollmacht- und Weisungserteilung oder deren Widerruf unter derselben Aktionärsnummer gegenstandslos, es sei denn, dass aus der außerhalb des Internetservice und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Internetservice abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten für ein und denselben Aktienbestand außerhalb des Internetservice sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht bzw. Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice zur Hauptversammlung, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. per Brief.

Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d.h. zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur) an den Vorstand der Siemens Energy AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 24. Januar 2022 bis 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der Siemens Energy AG
Otto-Hahn-Ring 6
81739 München
E-Mail: HV2022@siemens-energy.com

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende Beschlussanträge von ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären als in der Hauptversammlung gestellt behandelt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

Siemens Energy AG
Board Office (SE BO), 75.611
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81739 München
Telefaxnummer: +49 (0) 89/​636 13 25358

oder per E-Mail an

HV2022@siemens-energy.com

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 9. Februar 2022 bis 24.00 Uhr (MEZ) bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die so veröffentlichten Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär durch Eintragung im Aktienregister ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) haben ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt, dass Fragen von Aktionären bis spätestens Dienstag, 22. Februar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), ausschließlich über den Internetservice zur Hauptversammlung einzureichen sind. Das Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er ordnungsgemäß eingereichte Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere mehrere Fragen zusammengefasst beantworten. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Einreichung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Ein Auskunftsrecht nach § 131 Aktiengesetz besteht in der virtuellen Hauptversammlung nicht.

Möglichkeit der Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften

Bei einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz haben die Aktionäre grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sich durch Redebeiträge zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat aber mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, über die Vorgaben des COVID-19-Maßnahmengesetzes hinaus, die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zu eröffnen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. deren Bevollmächtigte, können vor der Hauptversammlung schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften zur Veröffentlichung im Internetservice zur Hauptversammlung unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

einreichen.

Für solche Stellungnahmen gelten die folgenden weiteren Vorgaben:

Stellungnahmen sind in Textform oder als Videobotschaft ausschließlich über den Internetservice bis spätestens Montag, 21. Februar 2022, (10.00 Uhr) einzureichen.

Stellungnahmen sollen in ihrer Art und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung mit Bezug zur Tagesordnung entsprechen und müssen in deutscher Sprache verfasst sein.

Die Stellungnahmen dürfen den Umfang von 10.000 Zeichen bzw. – bei Einreichung als Videobotschaft – die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

Sofern die Stellungnahmen als Videobotschaft eingereicht werden, dürfen darin ausschließlich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung treten.

Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung von Stellungnahmen sind im Internetservice zur Hauptversammlung unter

www.siemens-energy.com/​hv-service

dargestellt.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen und Videobotschaften vor und während der Hauptversammlung im nur für Aktionäre mittels Aktionärsnummer und individuellem Zugangscode erreichbaren Internetservice zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird der Vorstand nach seinem freien Ermessen darüber entscheiden, einzelne Videobotschaften während der Hauptversammlung einzuspielen. Mit Einreichung der Stellungnahme erklärt der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter sein Einverständnis mit der Veröffentlichung seiner Stellungnahme bzw. Videobotschaft vor und während der Hauptversammlung bzw. mit der Einspielung seiner Videobotschaft in der Hauptversammlung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung oder Einspielung von eingereichten Stellungnahmen. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen, die den oben genannten Vorgaben nicht vollumfänglich entsprechen, nicht zu veröffentlichen und einzuspielen. Das Gleiche gilt für Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, in sonstiger Weise rechtsverletzendem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder Stellungnahmen, die die technischen Voraussetzungen aus Sicht der Gesellschaft nicht erfüllen. Pro Aktionär wird nicht mehr als entweder eine Stellungnahme in Textform oder eine Videobotschaft veröffentlicht bzw. eingespielt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, Fragen oder Erklärungen von Widersprüchen, die in einer Stellungnahme enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge, Fragen oder Widersprüche sind ausschließlich auf den Wegen und unter Beachtung der Anforderungen und Fristen einzureichen, die in den Abschnitten „Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Maßnahmengesetz“, „Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz“ sowie „Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz“ beschrieben sind.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten können von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Internetservice unter der Internetadresse

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abweichend von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen.

Weitergehende Erläuterungen

Unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz sowie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Siemens Energy AG befinden.

Weiterhin wird während der Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung über den Internetservice unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hv-service

zur Verfügung stehen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse

www.siemens-energy.com/​hauptversammlung

bekannt gegeben.

Nach der Hauptversammlung wird im Internetservice automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.

Hinweise zum Datenschutz

Die Siemens Energy AG verarbeitet Daten von Aktionären und deren Vertretern unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Siemens Energy AG personenbezogene Daten über diese Aktionäre und/​oder ihre Vertreter. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie zu den ihnen gemäß der DSGVO zustehenden Rechten erhalten Aktionäre und deren Vertreter unter

www.siemens-energy.com/​hv-datenschutz

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

Mit freundlichen Grüßen

 

München, im Dezember 2021

Siemens Energy AG

Der Vorstand

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