Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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SinnerSchrader Aktiengesellschaft Hamburg |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG | 21.01.2020 |
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SinnerSchrader AktiengesellschaftHamburgBekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktGDie Accenture Digital Holdings GmbH mit Sitz in Kronberg im Taunus hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört. Die Accenture Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Kronberg im Taunus hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Die Accenture Management GmbH mit Sitz in Kronberg im Taunus hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Holding GmbH & Co. KG abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Holding GmbH & Co. KG abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Die Accenture Holdings B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Management GmbH und der Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Management GmbH und der Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Die Accenture International B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Die Accenture Global Holdings Ltd. mit Sitz in Dublin, Republik Irland, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture International B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture International B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Die Accenture plc mit Sitz in Dublin, Republik Irland, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Global Holdings Ltd., die Accenture International B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture Global Holdings Ltd., die Accenture International B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings GmbH an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Hamburg, im Januar 2020 SinnerSchrader Aktiengesellschaft Der Vorstand |