Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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TRIPLAN Aktiengesellschaft Bad Soden am Taunus |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG – Verschmelzung der TRIPLAN Aktiengesellschaft auf die TTP AG, Frankfurt am Main | 21.02.2019 |
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TRIPLAN AktiengesellschaftBad Soden am TaunusISIN DE 0007499303
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die Prime Capital Debt SCS, SICAV-FIS – Robus Recovery Sub-Fund mit Sitz in Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, und |
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die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG mit Sitz in Köln, |
haben der TTP AG bereits mitgeteilt, dass sie von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch machen werden. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der TRIPLAN AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn (i) der Verschmelzungsvertrag – wie vorliegend – die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll, (ii) die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft, hier also der TRIPLAN AG, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Übertragungsbeschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG fasst und (iii) der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Register der TRIPLAN AG eingetragen wird.
Zur Information der Aktionäre der TRIPLAN AG liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der TRIPLAN AG (Auf der Krautweide 32, 65812 Bad Soden am Taunus) zur Einsicht aus:
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der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung (Einladung mit Tagesordnung); |
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; |
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der TRIPLAN AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; |
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der von der TTP AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der TRIPLAN AG erstattete schriftliche Bericht vom 18. Februar 2019 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TRIPLAN AG auf die TTP AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Übertragungsbericht, §§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327c Abs. 2 Satz 1 AktG) einschließlich
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der Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfers, der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der TRIPLAN AG (Minderheitsaktionäre) auf die TTP AG vom 19. Februar 2019 (§§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG); |
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die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, vom 19. Februar 2019 (§§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327b Abs. 3 AktG); |
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der am 18. Februar 2019 notariell beurkundete Verschmelzungsvertrag (einschließlich seiner Anlagen) zwischen der TRIPLAN AG als übertragendem Rechtsträger und der TTP AG als übernehmendem Rechtsträger; |
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die Eröffnungsbilanz der TTP AG vom 6. Juli 2018 und der Jahresabschluss der TTP AG für das am 31. Dezember 2018 endende Rumpfgeschäftsjahr; da die Gesellschaft 2018 erst gegründet worden ist, liegen frühere Jahresabschlüsse nicht vor; |
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der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der TTP AG und der TRIPLAN AG einschließlich seiner Anlagen; |
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der vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfers, der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TRIPLAN AG als übertragendem Rechtsträger und der TTP AG als übernehmendem Rechtsträger 19. Februar 2019 (§§ 60 UmwG, 12 UmwG). |
Ohne dass dies gesetzlich erforderlich wäre, machen wir unseren Aktionären darüber hinaus die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der TRIPLAN AG für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 und für das Geschäftsjahr 2018 die vorläufigen Ist-Zahlen (vorläufige Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ohne Anhangangaben) zugänglich. Der Vorstand der TRIPLAN AG hat den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018 im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht aufgestellt. Auch die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 durch den von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der TRIPLAN AG unter
https://www.triplan.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar (zu erreichen auch über www.triplan.com > Unternehmen > Investor Relations >Hauptversammlung). Wir senden jedem Aktionär der TTP AG und der TRIPLAN AG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Entsprechende Anfragen bitten wir zu richten an:
Postanschrift: | TRIPLAN Aktiengesellschaft Stichwort: Hauptversammlung Auf der Krautweide 32 65812 Bad Soden am Taunus |
Telefax: | +49 (0) 6196 / 6092 – 201 |
E-Mail: | aoHV2019@triplan.com |
Die vorgenannten Unterlagen werden überdies in der außerordentlichen Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 3. April 2019 zugänglich sein.
Bad Soden am Taunus im Februar 2019
TRIPLAN Aktiengesellschaft
Der Vorstand