WashTec AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

WashTec AG

Augsburg

Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Kennung: GMETWSU00522

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur

ordentlichen Hauptversammlung 2022

der WashTec AG, Augsburg, am

Montag, den 16. Mai 2022, 10.00 Uhr
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ),

ein.

Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
statt. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre in Bild und Ton live im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Stettenstraße
1+3, 86150 Augsburg.

 
I.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec
AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen
auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats
hierüber zugänglich zu machen.

Die vorstehenden Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand
und – was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
näher erläutert. Sie sind ab Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« zugänglich und werden auch während der virtuellen
Hauptversammlung dort zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung den nachfolgenden Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns. In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer
Dividende an die Aktionäre ist neben der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 i. H.
v. Euro 2,10 eine Sonderdividende i. H. v. Euro 0,80 enthalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn i. H. v. Euro 40.306.406,55 wie
folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung i. H. v. Euro 2,90 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro
38.808.739,60;

b)

Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns i. H. v. Euro 1.497.666,95 auf neue Rechnung.

Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
mithin am 19. Mai 2022 zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
zu beschließen:

Die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum
Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung
(EU) Nr. 537/​2014 genannten Art auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen klaren und verständlichen Bericht über die im
Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte,
Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung« abgedruckt. Der Vergütungsbericht
ist ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« zugänglich und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung
dort zugänglich sein.

7.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Jens Große-Allermann, Dr. Sören
Hein, Dr. Hans Liebler und Dr. Alexander Selent endet planmäßig mit dem Ende der Hauptversammlung
am 16. Mai 2022. Es ist daher eine Neuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1 der Satzung der
Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Um die satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats auch nach der ordentlichen Hauptversammlung
2022 zu gewährleisten, sind somit vier neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses
des Aufsichtsrats. Sie berücksichtigen insbesondere die vom Aufsichtsrat der WashTec
AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Herren Jens
Große-Allermann und Dr. Sören Hein standen für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur
Verfügung.

a)

Wahlvorschlag Dr. Hans Liebler

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Hans Liebler, Gauting, Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer
der Credit Solutions Partner GmbH, München, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen,
und zwar für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Hans Liebler in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Hans Liebler in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

autowerkstattgroup N. V., Amsterdam, Niederlande (Mitglied im „commissarissen“ – Aufsichtsrat)

b)

Wahlvorschlag Heinrich von Portatius

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Heinrich von Portatius, München, Master of Business
Administration (MBA), Vorstand der Paradigm Capital AG, Grünwald, zum Mitglied des
Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am
16. Mai 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Heinrich von Portatius in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Herrn Heinrich von Portatius in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Paradigm Capital North America ICAV, Dublin, Irland (Mitglied im „Board of Directors“
– Verwaltungsrat)

Paradigm Capital North America Feeder ICAV, Dublin, Irland (Mitglied im„Board of Directors“
– Verwaltungsrat)

Schaltag AG, Effretikon, Schweiz (Mitglied im Verwaltungsrat)

c)

Wahlvorschlag Dr. Alexander Selent

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Alexander Selent, Limburgerhof, Diplom-Kaufmann,
Mitglied des Aufsichtsrats der WashTec AG, Augsburg, (bis 2015 stellvertretender Vorstandsvorsitzender
und CFO der FUCHS PETROLUB SE, Mannheim), zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen,
und zwar für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Alexander Selent in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Alexander Selent in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

d)

Wahlvorschlag Peter Wiedemann

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter Wiedemann, Germaringen, Diplom-Ingenieur,
Vorstand der RATIONAL AG, Landsberg am Lech, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen,
und zwar für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2022 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Peter Wiedemann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Herrn Peter Wiedemann in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
stehen in diesem Geschäftsjahr nicht zur Wiederwahl an.

Es ist vorgesehen, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung
C.15 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl vorzunehmen.

Zu Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach
Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der WashTec
AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der WashTec AG oder einem wesentlich an
der WashTec AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind im Anschluss an diese Tagesordnung
im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung«
wiedergegeben und auf unserer Internetseite unter

http:/​/​ir.washtec.de/​websites/​washtec/​German/​5500/​hauptversammlung.html

abrufbar.

8.

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht
gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung am 29. April 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien am 30. Juni 2022 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen
werden, die alte Ermächtigung aufzuheben und der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 29. April 2019 zu Tagesordnungspunkt
6 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung gemäß
den nachfolgenden lit. b) bis e) aufgehoben.

b)

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 2025
eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen
Aktien zu erwerben.

Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb
der Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
oder eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten um
nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Angebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten
erhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen
Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem
Fall darf der angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Sollte das öffentliche Angebot überzeichnet sein bzw. im Fall einer Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsofferten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb
bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte kann weitere Bedingungen
vorsehen.

c)

Verwendung der eigenen Aktien; Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund
einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder
ein Angebot an alle Aktionäre wie folgt zu verwenden:

Sie können

1.

als Gegenleistung an Dritte im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen des
Zusammenschlusses mit Unternehmen angeboten und übertragen werden;

2.

zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben
werden, verwendet werden; oder

3.

auf andere Weise verwendet werden, sofern die Verwendung der eigenen Aktien der Gesellschaft
gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
ist zudem beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden,
sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, zu verwenden.

Die vorgenannten Ermächtigungen zur Verwendung in anderer Weise als durch einen Verkauf
über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre können ganz oder in Teilen, einmalig
oder mehrmalig ausgenutzt werden. Die Verwendung darf zu einem oder zu mehreren der
vorgenannten Zwecke erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in anderer
Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre verwendet
werden.

Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten
verwendet werden, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder
der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines
Aktienoptionsprogramms ausgegeben wurden, darf nur bis zu einer Höhe von insgesamt
maximal 5% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 5%-Grenze ist
das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung
der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben
oder veräußert werden.

d)

Einziehung der eigenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworben
werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt
wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand
ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung der Gesellschaft
anzupassen.

e)

Ausnutzung in Teilbeträgen

Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Die Ermächtigungen – mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen
Aktien – können auch durch Tochterunternehmen der Gesellschaft oder durch Dritte für
Rechnung der Gesellschaft oder von Tochterunternehmen der Gesellschaft ausgeübt werden.
Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

9.

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.1 der Satzung sowie
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und entsprechende Änderung von Ziffer 5.1 der Satzung

Das derzeit nach Ziffer 5.1 der Satzung der Gesellschaft bestehende Genehmigte Kapital,
von dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 30. Juni 2022 aus. Um der Gesellschaft
zu ermöglichen, sich bei Bedarf auch künftig zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen
Konditionen zu beschaffen, soll das bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben und der
Vorstand erneut ermächtigt werden, das Grundkapital durch die Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das von der Hauptversammlung am 29. April 2019 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene
Genehmigte Kapital gemäß Ziffer 5.1 der Satzung wird mit Wirkung ab der Eintragung
des nachstehend zu beschließenden Genehmigten Kapitals in das Handelsregister der
WashTec AG aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können von einem
oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen:

aa)

für Spitzenbeträge;

bb)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden;

cc)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der
Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

dd)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften
ausgegebenen Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß vorstehenden
lit. bb) bis dd) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind – vorbehaltlich
einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss – die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte
und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
anzupassen.

c)

Ziffer 5.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

»Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können von einem
oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen:

aa)

für Spitzenbeträge;

bb)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden;

cc)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der
Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

dd)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften
ausgegebenen Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß vorstehenden
lit. bb) bis dd) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind – vorbehaltlich
einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss – die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte
und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.«

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Gesellschaft und der WashTec Holding GmbH

Die WashTec AG als Obergesellschaft und die WashTec Holding GmbH, Augsburg, als Untergesellschaft
haben am 25. März 2022 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Untergesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen während der Vertragsdauer entstehenden
Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG
(in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten (Ziffer
1.1 des Gewinnabführungsvertrags). Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende
des Geschäftsjahres der Untergesellschaft und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig (Ziffer 1.4 des Gewinnabführungsvertrags).

Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind
auf Verlangen der Obergesellschaft von der Untergesellschaft aufzulösen und als Gewinn
abzuführen (Ziffer 1.2 des Gewinnabführungsvertrags).

Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist (Ziffer 1.3 des Gewinnabführungsvertrags).

Die Obergesellschaft ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Der vorstehende Verweis
erstreckt sich auf § 302 AktG insgesamt (Ziffer 2 des Gewinnabführungsvertrags).

Der Gewinnabführungsvertrag wurde unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Untergesellschaft und der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft
geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft.
Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft,
in dem der Vertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen wird (Ziffer
3.1 des Gewinnabführungsvertrags).

Der Gewinnabführungsvertrag ist für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner
Geltung, fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres
der Untergesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf
dieses Geschäftsjahres. Der Gewinnabführungsvertrag setzt sich danach auf unbestimmte
Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit
einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird (Ziffer 3.2 des Gewinnabführungsvertrags).

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Obergesellschaft
nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft beteiligt ist
oder die Obergesellschaft die Anteile an der Untergesellschaft veräußert oder einbringt
(Ziffer 3.3 des Gewinnabführungsvertrags). Ein wichtiger Grund liegt ferner insbesondere
dann vor, wenn die Obergesellschaft oder die Untergesellschaft verschmolzen, gespalten
oder liquidiert wird oder an der Untergesellschaft iSd § 307 AktG erstmals ein außenstehender
Gesellschafter beteiligt wird (Ziffer 3.3 des Gewinnabführungsvertrags).

Die Obergesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft. Aus diesem
Grund muss der Gewinnabführungsvertrag weder eine Ausgleichzahlung noch eine Abfindung
für außenstehende Gesellschafter bzw. Aktionäre vorsehen.

Der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft wird der Gewinnabführungsvertrag
kurz vor der Hauptversammlung ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt.

Der Vorstand der WashTec AG und die Geschäftsführung der WashTec Holding GmbH haben
einen gemeinsamen Bericht nach § 293a AktG erstellt, in dem der Abschluss und der
Inhalt des Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet
werden. Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen sachverständigen Prüfer
(Vertragsprüfer) gem. § 293b AktG ist aufgrund der 100%-Beteiligung nicht erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der WashTec AG als Obergesellschaft und der WashTec
Holding GmbH, Augsburg, als Untergesellschaft vom 25. März 2022 wird zugestimmt.

Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« zugänglich und werden auch während der virtuellen
Hauptversammlung dort zugänglich sein:

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der WashTec AG und der WashTec Holding GmbH vom
25. März 2022;

der gemeinsame Bericht des Vorstands der WashTec AG und der Geschäftsführung der WashTec
Holding GmbH;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der WashTec AG für die letzten drei Geschäftsjahre;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der WashTec Holding GmbH für die letzten drei
Geschäftsjahre.

 
II.

Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Vergütungsbericht

(zu Punkt 6 der Tagesordnung)

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG wird klar und verständlich die
im Geschäftsjahr 2021 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats der WashTec AG individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt
und erläutert. Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und
Aufsichtsrat sowie der aktienrechtliche Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers
nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.washtec.de/​websites/​washtec/​German/​6000/​corporate-governance.html

im Bereich >>Investor Relations<< veröffentlicht.

Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, haben wir teilweise auf geschlechtsdifferenzierende
Formulierungen (z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) verzichtet. Entsprechende
Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht
nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht
genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

 
1.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

1.1

Anwendung des Vergütungssystems

1.2

Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung

1.3

Zielvergütung

1.4

Vergütung im Geschäftsjahr 2021

1.5

Maximalvergütung

1.6

Malus- und Clawback-Regelungen

1.7

Peer Group-Vergleich

2.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

2.1

Anwendung des Vergütungssystems

2.2

Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung

2.3

Vergütung im Geschäftsjahr 2021

3.

Vertikalvergleich

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers

1. Vergütung der Mitglieder des Vorstands

1.1 Anwendung des Vergütungssystems

In seiner Sitzung am 24. März 2021 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung
das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der WashTec AG (»Gesellschaft«)
entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) und unter Berücksichtigung der Neufassung des Deutschen Corporate Governance
Kodex vom 16. Dezember 2019 (»DCGK 2020«) beschlossen. Bzgl. den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf die Entsprechenserklärung verwiesen,
die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.washtec.de/​websites/​washtec/​German/​6000/​corporate-governance.html

im Bereich Investor Relations veröffentlicht ist.

Dieses Vergütungssystem

https:/​/​ir.washtec.de/​washtec/​pdf/​WashTec_​Verguetungssystem_​Vorstand.pdf

wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt
und gilt für sämtliche nach der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 neu
abzuschließende oder zu verlängernde Vorstandsdienstverträge. Für alle laufenden Vorstandsdienstverträge
gilt entsprechend DCGK 2020 sowie § 26j EGAktG weiterhin das bisherige Vergütungssystem
(vgl. dazu auch die Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161
AktG vom 16. Dezember 2021). Die geltende langfristige variable Vergütung in Form
des Long Term Incentive Programm (LTIP) 2021–2023 für den Vorstand wurde mit Wirkung
zum 1. Januar 2021 beschlossen und gilt für alle Mitglieder des Vorstands. Im Übrigen
gilt mit Blick auf die laufenden Vorstandsverträge mit den amtierenden Mitgliedern
des Vorstands der WashTec AG, dass diese bis zu ihrem vorgesehenen Laufzeitende unter
den dort vorgesehenen Bedingungen fortgeführt werden.

Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und
Struktur des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf wird der Personalausschuss
dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls im Aufsichtsrat
Beschluss zu fassen ist.

Im Hinblick auf das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem gilt
für nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abzuschließende Vorstandsdienstverträge,
dass der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen kann, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu
gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant
veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder
im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Im Geschäftsjahr 2021 erfolgten keine Abweichungen
vom Vergütungssystem des Vorstands.

1.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung

Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer
verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht durch eine einfache und klare Anreizstruktur
der Vorstandsvergütung. Durch das Vergütungssystem sowie die einheitliche Vergütungsstruktur
für alle Vorstandsfunktionen, sollen externe und interne Fehlanreize vermieden werden.
Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen
Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg
versprechen.

Die Ausgestaltung des Vergütungssystems trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Mitglieder
des Vorstands Rechnung, die Konzernstrategie umzusetzen und ein weltweit operierendes
Unternehmen mit innovativen, digitalen und flexiblen Lösungen im globalen Wettbewerb
zu führen. Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig
sein, damit die Gesellschaft kompetente und dynamische Vorstandsmitglieder für sich
gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem Aufsichtsrat
die Möglichkeit geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wettbewerbsumfeld
zu reagieren. Die Anreizstruktur soll klar und verständlich sein, und zwar für die
Aktionärinnen und Aktionäre, zuvorderst aber natürlich auch für die Mitglieder des
Vorstands selbst und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Bonussysteme
sich an Zielvorgaben orientieren, die mit der Vorstandsvergütung weitgehend harmonisiert
sind.

Die Vergütung des Vorstands der WashTec AG besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen. Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das
Jahresgrundgehalt (Festvergütung) sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängige Vergütung
besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung und einer langfristigen variablen
Vergütung. Die Berechnungsmethode für die variablen Vergütungsbestandteile ist grundsätzlich
für alle Mitglieder des Vorstands gleich ausgestaltet. Für außerordentliche Leistungen
kann zusätzlich eine Sondervergütung gewährt werden. Eine Altersvorsorge für die Mitglieder
des Vorstands wird nicht gewährt. Ferner sehen das Vergütungssystem und die laufenden
Vorstandsdienstverträge marktübliche Zusagen hinsichtlich der Beendigung der Vorstandstätigkeit
vor. Sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht durch
einen zur Kündigung des Vorstandsvertrags berechtigenden wichtigen Grund veranlasst
ist, Abfindungszahlungen vereinbart werden, sollen diese den Wert der Vergütungsansprüche
für die Restlaufzeit des Vertrags nicht übersteigen und auf maximal zwei Jahresvergütungen
begrenzt werden (Abfindungs-Cap). Sofern für die Mitglieder des Vorstands für die
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
gilt, haben sie für die Dauer des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Vergütung in
Höhe von monatlich 50 % des monatlich anteiligen Teilbetrags des festen Jahresgehalts
(Karenzentschädigung). Daneben wird auf Basis des von der Hauptversammlung am 18.
Mai 2021 gebilligten Vergütungssystems bei Vorstandsdienstverträgen, die nach der
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschlossen werden, die Abfindungszahlung auf die
Karenzentschädigung angerechnet.

Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer Festvergütung und Nebenleistungen. Die Nebenleistungen umfassen
in der Regel Beiträge zu Versicherungen, Dienstwagen mit Privatnutzung und Kostenerstattungen
z. B. für Vorsorgeuntersuchungen. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen Monatsraten
unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt.

Die kurzfristige variable Vergütung setzt sich hälftig aus Unternehmenszielen und individuellen Leistungszielen zusammen.
Die Unternehmensziele orientieren sich an den wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren
der WashTec Gruppe. Diese sind Umsatz, EBIT, Free Cashflow und ROCE. Die individuellen
Leistungsziele umfassen operative oder strategische Ziele einschließlich nichtfinanzieller
Ziele, insbesondere aus den Bereichen Produktinnovation, Nachhaltigkeit, Prozessoptimierung,
Digitalisierung sowie Kundennutzen. Zur Erreichung bestimmter strategischer Ziele
können diese auch im Rahmen der individuellen Leistungsziele für jedes Vorstandsressort
festgelegt werden. So ist beispielswiese vorgesehen, dass jedes Vorstandsressort durch
individuelle Leistungsziele einen Beitrag zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie
leistet. Die konkreten Zielvorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele innerhalb
der kurzfristigen variablen Vergütung werden im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung
vom Aufsichtsrat festgelegt.

Für die kurzfristige variable Vergütung wird mit dem Vorstandsmitglied individuell
ein Betrag vereinbart, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht (Zielbetrag).
Die kurzfristige variable Vergütung kann bei Unterschreiten einzelner oder mehrerer
Zielvorgaben auf bis zu 0 % des vereinbarten Betrags absinken und bei Überschreiten
der Unternehmensziele auf bis zu 115 % des vereinbarten Zielbetrags für diese Ziele
steigen. Die Höhe der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung ist damit
auf maximal 130 % des Zielbetrags für die Unternehmensziele sowie maximal 100 % des
Zielbetrags für die individuellen Leistungsziele begrenzt (Cap). Im Fall des unterjährigen
Eintritts eines Vorstandsmitglieds kann die kurzfristige variable Vergütung im ersten
Geschäftsjahr der Tätigkeit pro rata temporis ab dem Tätigkeitsbeginn garantiert werden.

Kurzfristige variable Vergütung für ein Geschäftsjahr

 
Zielerreichung
Leistungskriterium Gewichtung Minimum Maximum
Unternehmensziele 50 % 0 % 130 %
Individuelle Leistungsziele 50 % 0 % 100 %
Kurzfristige variable Vergütung 100 % 0 % 115 %

Die Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung wird nach Billigung des Konzernabschlusses
für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelt. Die kurzfristige variable Vergütung wird
zusammen mit der darauffolgenden monatlichen Gehaltszahlung zur Zahlung in bar fällig.

Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert,
dass neben der kurzfristigen variablen Vergütung als weiterer variabler Vergütungsbestandteil
eine langfristige variable Vergütung in Form eines Longterm Incentive Programm (LTIP) mit einmaliger Bonuszahlung gewährt
wird. Das Programm hat eine dreijährige Laufzeit (Incentivierungsphase). Das aktuelle
LTIP hat eine Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und
wurde vom Aufsichtsrat am 2. März 2021 final beschlossen. Die Zielerreichung wird
am Ende der Incentivierungsphase ermittelt. Bei entsprechender Zielerreichung erfolgt
die Auszahlung nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses im darauffolgenden
Geschäftsjahr (Fälligkeit).

Das LTIP besteht aus einer »Komponente ohne Eigeninvestment«, im Rahmen derer das
Vorstandsmitglied bei 100 %-iger Zielerreichung eine maximale Bonuszahlung in Höhe
von 100 % seiner jeweiligen kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung pro Jahr der Laufzeit
des LTIP beziehen kann.

Durch eine zusätzliche »Komponente mit Eigeninvestment« erhält das Vorstandsmitglied
die Möglichkeit, seine Bonuszahlung aus der »Komponente ohne Eigeninvestment« durch
entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator
= 2). Zur Verdoppelung ist ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % der kurzfristigen
variablen Ziel-Vergütung in Euro bis zu einem festgelegten Stichtag erforderlich.
Bei geringerem Eigeninvestment reduziert sich die Komponente aus Eigeninvestment proportional
(Bonusmultiplikator < 2). Als Eigeninvestment im Sinne des LTIP werden investierte
Beträge (EUR) in Aktien der Gesellschaft angerechnet, die sich am Stichtag im persönlichen
Besitz des Vorstandsmitglieds befinden. Angerechnet werden können dabei auch solche
Aktien, die das Vorstandsmitglied im Rahmen früherer LTIP-Programme erworben hat und
noch hält. Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf eine Bonuszahlung aus der
Komponente mit Eigeninvestment, wenn es bis zum Ablauf der Incentivierungsphase noch
mindestens mit der Anzahl an Aktien zum Stichtag investiert ist.

Im Rahmen des LTIP wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmensstrategie
durch die beiden Erfolgsziele Return on Capital Employed (ROCE) und Total Shareholder
Return (TSR) Rechnung getragen. Im Rahmen des ROCE-Ziels können bei der Berechnung
des maßgeblichen Gewinns zur Ermittlung des ROCE unter bestimmten Voraussetzungen
Sondereffekte neutralisiert werden.

Langfristige variable Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase

 
Komponente I
ohne Eigeninvestment
Komponente II
mit Eigeninvestment
ROCE 1 TSR 2 Ziel-
Gesamt-
betrag
Höhe des Eigeninvestment Bonusmultiplikator auf Komponente I
Gewichtung 70 % 30 % 3 x jährliche kurzfristige variable Vergütung Kein Eigeninvestment 0
Zielerreichung < 81 % 0 % 0 %
81 % – 99 % 5 % – 95 % 5 % – 95 %
100 % 100 % 100 % Max. Eigeninvestment i.H.v. 100 % der kurzfristigen variablen Vergütung x2

1 Durchschnittlich mehr als 25 % ROCE während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel)

2 Mindestens 75 % „Total Shareholder Return“ vor Steuern (TSR-Ziel)

Die beiden Erfolgsziele müssen jeweils die vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestschwelle
von 81 % erreichen, um gewertet zu werden. Nach Ende der Incentivierungsphase stellt
der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für jedes Ziel fest. Sind beide Erfolgsziele
voll erfüllt bzw. übererfüllt, erreicht der Bonus seine maximale Höhe und die Auszahlung
erfolgt zu 100 %. Ist ein Erfolgsziel zu weniger als 100 %, aber mindestens in Höhe
der Mindestschwelle erreicht, beträgt die Auszahlung für dieses Ziel proportional
weniger pro Prozentpunkt der Abweichung. Ist ein Erfolgsziel zu weniger als in Höhe
der Mindestschwelle erreicht, entfällt die Zahlung für dieses Erfolgsziel. Sind beide
Erfolgsziele nicht mindestens in Höhe der Mindestschwelle erreicht, entfällt der Bonus
vollständig. Bei der Berechnung der Bonuszahlung wird das ROCE-Ziel zu 70 % und das
TSR-Ziel zu 30 % gewichtet.

Der Anspruch auf Bonuszahlung aus dem LTIP wird am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat für das letzte Jahr der Incentivierungsphase fällig (Auszahlungstag).

Im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment steht die Auszahlung unter
der auflösenden Bedingung, dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bruttobonuszahlung,
die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb von drei Monaten
nach Fälligkeit der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (»Reinvest«) und
dass es mit dieser Aktienzahl nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert
ist. Ausnahmen von der Bedingung des »Reinvest« bzw. der Haltefrist bestehen im Fall
des Ausscheidens aus dem Vorstand.

Zudem kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Sondervergütung für außerordentliche Leistungen für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder in Ausnahmefällen
entscheiden.

In künftigen Programmen können die Erfolgsziele je nach strategischer Einschätzung
mit anderen Zielen ersetzt oder ergänzt werden. Durch eine Übergewichtung der langfristigen
variablen Vergütung (LTIP) bei Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment gegenüber
der kurzfristigen variablen Vergütung ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige
Entwicklung und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.

1.3 Zielvergütung

Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems legt der
Aufsichtsrat bei nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen
für jedes Mitglied des Vorstands innerhalb des von der Hauptversammlung vorgegebenen
Rahmens der Maximalvergütung eine jährliche Ziel-Gesamtvergütung zu Beginn des Geschäftsjahres
fest, die sich aus der Festvergütung, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für
die kurzfristige und langfristige variable Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung
von 100 % zusammensetzt.

Das Vergütungssystem ermöglicht es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen.
Dabei sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats funktionsspezifische Differenzierungen
zulässig, bei denen z. B. Kriterien wie Erfahrung, Dauer der Vorstandszugehörigkeit
und verantwortetes Ressort berücksichtigt werden können. Vor dem Hintergrund der vorgenannten
Differenzierungsmöglichkeiten werden die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Ziel-Gesamtvergütung in prozentualen Bandbreiten angegeben. Die konkreten Anteile
variieren somit in Abhängigkeit von der funktionalen Differenzierung sowie einer etwaigen
Anpassung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Vergütung.

Sofern im Einzelfall eine Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung gewährt
wird, gilt nach dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem, dass
diese bei nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen
so auszugestalten ist, dass die langfristige variable Vergütung weiterhin den Anteil
der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt.

Im Rahmen der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 hat der
Aufsichtsrat das LTIP jahresanteilig mit einem Drittel des Gesamtwerts mit dem maximal
zulässigen Eigeninvestment berücksichtigt.

Die Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat
wie folgt festgelegt:

 
Vorstand Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung) Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung) Ziel-Gesamt- vergütung Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung
Festvergütung Neben-
leistungen1
Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP)2 Festvergütung Nebenleistungen Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP)
Dr. Ralf Koeppe 290.000 € 48.000 € 210.000 € 420.000 € 968.000 € 30,0 % 5,0 % 21,7% 43,3 %
Dr. Kerstin Reden 300.000 € 44.000 € 180.000 € 360.000 € 884.000 € 33,9 % 5,0 % 20,4% 40,7 %
Stephan Weber 300.000 € 44.000 € 180.000 € 360.000 € 884.000 € 33,9 % 5,0 % 20,4% 40,7 %
Gesamt 890.000 € 136.000 € 570.000 € 1.140.000 € 2.736.000 € 32,5 % 5,0 % 20,8% 41,7 %

Die langfristige variable Vergütung (LTIP) wird erst dann geschuldet, wenn die zugrunde
liegenden Erfolgsziele für die dreijährige Incentivierungsphase (2021–2023) vollständig
erfüllt sind. Die Feststellung der Zielerreichung und Auszahlung des LTIP erfolgen
bei Erreichen der Erfolgsziele nach Ablauf der Incentivierungsphase im darauffolgenden
Geschäftsjahr. Durch die Feststellung der Zielerreichung und Auszahlung nach Ablauf
der Incentivierungsphase stellt die vorstehend genannte Ziel-Gesamtvergütung lediglich
eine Orientierungsgröße dar.

Nachfolgend sind die Zielbeträge des LTIP mit Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2023 bei einer Erfüllung der Erfolgsziele zu 100 % nach einem
Jahr sowie am Ende der Incentivierungsphase dargestellt:

 
Vorstand Leistungskriterium Gewichtung Zielbetrag p. a.
(bezogen auf 100 % Zielerreichung)
Zielbetrag am Ende der Incentivierungsphase
(bezogen auf 100 % Zielerreichung)
Dr. Ralf Koeppe Return on Capital Employed (ROCE) 70 % 147.000 € 441.000 €
Total Shareholder Return (TSR) 30 % 63.000 € 189.000 €
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt 100 % 210.000 € 630.000 €
Komponente II mit Eigeninvestment Verdoppelung Komponente I 210.000 € 630.000 €
LTIP gesamt 420.000 € 1.260.000 €
Dr. Kerstin Reden Return on Capital Employed (ROCE) 70 % 126.000 € 378.000 €
Total Shareholder Return (TSR) 30 % 54.000 € 162.000 €
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt 100 % 180.000 € 540.000 €
Komponente II mit Eigeninvestment Verdoppelung Komponente I 180.000 € 540.000 €
LTIP gesamt 360.000 € 1.080.000 €
Stephan Weber Return on Capital Employed (ROCE) 70 % 126.000 € 378.000 €
Total Shareholder Return (TSR) 30 % 54.000 € 162.000 €
Komponente I ohne Eigeninvestment gesamt 100 % 180.000 € 540.000 €
Komponente II mit Eigeninvestment Verdoppelung Komponente I 180.000 € 540.000 €
LTIP gesamt 360.000 € 1.080.000 €

Das in Abschnitt 1.2 beschriebene LTIP mit Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2023 besteht aus einer »Komponente ohne Eigeninvestment« und
einer zusätzlichen »Komponente mit Eigeninvestment«. Im Fall der Teilnahme an der
Komponente mit Eigeninvestment steht die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung,
dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bruttobonuszahlung, die es unter dem
LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit
der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (»Reinvest«) und dass es mit dieser
Aktienzahl nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert ist. Das »Reinvest«
wird als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente gewährt.
Der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung wurde nach den Grundsätzen des
IFRS 2 ermittelt. Die nachfolgend aufgeführten Zielbeträge des »Reinvest« sind Teil
des gesamten Zielbetrags der langfristigen variablen Vergütung (LTIP).

 
Vorstand Zielbeträge der langfristigen variablen Vergütung (LTIP)
(bezogen auf 100 % Zielerreichung)
Komponente I ohne Eigeninvestment Komponente II mit Eigeninvestment Langfristige variable Vergütung (LTIP) davon Reinvest
Dr. Ralf Koeppe 630.000 € 630.000 € 1.260.000 € 105.000 €
Dr. Kerstin Reden 540.000 € 540.000 € 1.080.000 € 90.000 €
Stephan Weber 540.000 € 540.000 € 1.080.000 € 90.000 €
Gesamt 1.710.000 € 1.710.000 € 3.420.000 € 285.000 €

1.4 Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die nachstehenden Tabellen enthalten alle Beträge, die dem Vorstand im Berichtszeitraum
tatsächlich zugeflossen sind (»gewährte Vergütung«) bzw. alle rechtlich fälligen,
aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (»geschuldete Vergütung«). Dabei wird
zugrunde gelegt, dass die Angabe einer Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
im Vergütungsbericht über dasjenige Geschäftsjahr erfolgt, in dem die der Vergütung
zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Die kurzfristige variable Vergütung wird demnach als »geschuldete Vergütung« betrachtet,
da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht
wurde. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich
die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht
eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen
Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.

Das LTIP stellt demgegenüber keine »gewährte« oder »geschuldete« Vergütung dar, da
die Bonuszahlung von der Erfüllung der festgelegten Erfolgsziele am Ende der Incentivierungsphase
abhängt. Angesichts des Ablaufs der Incentivierungsphase am 31. Dezember 2023 wird
eine etwaige Vergütung aus dem LTIP 2021–2023 nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen
des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG über das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen.

Gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2021:

 
Vorstand Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
(feste Vergütung)
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
(variable Vergütung)
Sonder-
vergütung
Gewährte Gesamtvergütung Verhältnis der festen und variablen Vergütung zur gewährten Gesamtvergütung Sonder-
vergütung
Festvergütung Neben-
leistungen
Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP) 1 Feste Vergütung Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP) 1
Dr. Ralf Koeppe 290.000 € 14.472 € 199.500 € 42.000 € 545.972 € 55,8 % 36,5 % 7,7 %
Dr. Kerstin Reden 300.000 € 11.009 € 207.000 € 0 € 518.009 € 60,0 % 40,0 % 0 %
Stephan Weber 300.000 € 18.323 € 207.000 € 0 € 525.323 € 60,6 % 39,4 % 0 %
Gesamt 890.000 € 43.804 € 613.500 € 42.000 € 1.589.304 € 58,8 % 38,6 % 2,6 %

1 LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023

Der ehemalige Vorstand Dr. Volker Zimmermann ist zum 28. Februar 2019 aus dem Vorstand
ausgeschieden. Ihm wurde im Geschäftsjahr 2021 eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot in Höhe von € 28.000 gewährt, welche die gesamte im Geschäftsjahr
2021 an ihn gewährte und geschuldete Vergütung darstellt. Damit beträgt der relative
Anteil der festen Vergütung 100%. Diese Karenzentschädigung ist im Geschäftsjahr 2021
ausgelaufen.

Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben
des zugrunde liegenden Vergütungssystems. Der prozentuale Anteil der festen Vergütung
fällt angesichts der Nichtberücksichtigung des LTIP im Rahmen der gewährten und geschuldeten
Vergütung 2021 höher aus als im Rahmen der Ziel-Gesamtvergütung.

Erfüllung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Geschäftsjahres
2021:

 
Vorstand Leistungskriterium Gewichtung Zielbetrag
(bezogen auf 100 % Zielerreichung)
Tatsächliche Zielerreichung Bonusauszahlungsbetrag
Dr. Ralf Koeppe Unternehmensziele 50 % 105.000 € 130 % 136.500 €
Individuelle Leistungsziele 50 % 105.000 € 60 % 63.000 €
Dr. Kerstin Reden Unternehmensziele 50 % 90.000 € 130 % 117.000 €
Individuelle Leistungsziele 50 % 90.000 € 100 % 90.000 €
Stephan Weber Unternehmensziele 50 % 90.000 € 130 % 117.000 €
Individuelle Leistungsziele 50 % 90.000 € 100 % 90.000 €

Im Geschäftsjahr 2021 hat die WashTec Gruppe eine Umsatzsteigerung in Höhe von 13,7 %
und eine EBIT-Steigerung in Höhe von 127,4 % erzielt. Mit dieser Rückkehr zum Vorkrisenniveau
konnte auch eine zweistellige EBIT-Rendite erreicht werden. Die wirtschaftliche Entwicklung
übertraf damit die interne Unternehmensplanung. Neben der unterjährigen Anpassung
der Prognose resultierte daraus auch die Übererfüllung der Unternehmensziele.

Entwicklung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung (LTIP 2021–2023):

Die beiden Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) sind die Steigerung
des »Return on Capital Employed« (ROCE) um durchschnittlich mehr als 25 % während
der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel) sowie ein »Total Shareholder Return« vor Steuern
von mindestens 75 % (TSR-Ziel).

Mit der Teilnahme an der zusätzlichen »Komponente mit Eigeninvestment« der langfristigen
variablen Vergütung (LTIP) hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, die Bonuszahlung
aus der »Komponente ohne Eigeninvestment« durch ein Eigeninvestment in Höhe von 100 %
des kurzfristigen variablen Ziel-Jahreseinkommens 2021 in Euro in Aktien der WashTec
AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator = 2).

Das Eigeninvestment kann bis zum Stichtag am 30. Juni 2023 getätigt werden. Zum 31.
Dezember 2021 stellt sich das Eigeninvestment des Vorstands wie folgt dar:

 
Vorstand Getätigtes Eigeninvestment Maximales Eigeninvestment Getätigtes Eigeninvestment
Dr. Ralf Koeppe 160.346 € 210.000 € 76,4 %
Dr. Kerstin Reden 21.090 € 180.000 € 11,7 %
Stephan Weber 164.020 € 180.000 € 91,1 %

Nach dem ersten Jahr der dreijährigen Incentivierungsphase zeigt sich ein positiver
Trend für die Erreichung beider Erfolgsziele. Der ROCE erreichte zum 31. Dezember
2021 einen Wert von 25,8 %. Der TSR liegt für das Geschäftsjahr 2021 bei 31,4 %. Für
die Verpflichtungen aus dem LTIP wurden im Geschäftsjahr 2021 € 966.585 nach den Grundsätzen
des IFRS 2 bilanziert.

Vor dem Hintergrund der Feststellung des Grads der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
am Ende der Incentivierungsphase 2023 stellt das LTIP gegenwärtig eine zugesagte Vergütung
dar. Bei Zielerreichung stellt das LTIP in diesem Bericht im dritten Jahr der Incentivierungsphase
eine geschuldete Vergütung dar.

Durch die temporäre Übernahme von Zusatzaufgaben aus anderen Vorstandsressorts und
dem damit verbundenen erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Mehraufwand hat Herr
Dr. Ralf Koeppe einen erheblichen Beitrag zum Unternehmenserfolg in der aktuell herausfordernden
Zeit geleistet. Der Aufsichtsrat hat daher im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung
entschieden Herrn Dr. Ralf Koeppe gemäß dem bestehenden Vorstandsdienstvertrag für
diese außerordentlichen Leistungen eine Sondervergütung in Höhe von € 42.000 für das Geschäftsjahr 2021 zu gewähren. Hiermit soll im Interesse
des Unternehmens eine zukunftsgerichtete Anreizwirkung gegenüber Vorstand und Führungskräften
erzeugt werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Förderung der Unternehmensentwicklung.

1.5 Maximalvergütung

Im Rahmen des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems hat der
Aufsichtsrat für nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abzuschließende Vorstandsdienstverträge
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe
aller Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Diese Maximalvergütung
bezieht sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen
für ein Geschäftsjahr resultieren können. Die Maximalvergütung beläuft sich für den
Vorstandsvorsitzenden auf € 2.000.000 und für die ordentlichen Mitglieder des Vorstands
auf € 1.500.000 (unter Berücksichtigung des jahresanteiligen LTIP mit einem Drittel
des Gesamtwerts mit maximal zulässigem Eigeninvestment).

Da eine Vergütung aus dem LTIP 2021-2023 erst nach Ablauf der Incentivierungsphase
zur Auszahlung gelangt, kann der Gesamtbetrag der Zahlungen für das Geschäftsjahr
2021 abschließend erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 ermittelt werden. Darüber
hinaus gilt, dass für das Geschäftsjahr 2021 auch bei Zugrundelegung des jahresanteiligen
Zielbetrags des LTIP bei maximal zulässigem Eigeninvestment für jedes Vorstandsmitglied
die Maximalvergütung im Sinne des von der Hauptversammlung 2021 beschlossenen Vergütungssystems
nicht überschritten würde. Für die Ziel-Gesamtvergütung wird auf Abschnitt 1.3, für
die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung wird auf die Vergütungstabelle in Abschnitt
1.4 verwiesen.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 und Maximalvergütung im Sinne
des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems:

 
Vorstand Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
(feste Vergütung)
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
(variable Vergütung)
Sondervergütung Gewährte Gesamtvergütung Maximalvergütung gemäß Vergütungssystem
Festvergütung Nebenleistungen Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP) 1
Dr. Ralf Koeppe 290.000 € 14.472 € 199.500 € 42.000 € 545.972 € 2.000.000 €
Dr. Kerstin Reden 300.000 € 11.009 € 207.000 € 0 € 518.009 € 1.500.000 €
Stephan Weber 300.000 € 18.323 € 207.000 € 0 € 525.323 € 1.500.000 €
Summe 890.000 € 43.804 € 613.500 € 42.000 € 1.589.304 € 5.000.000 €

1 LTIP mit Incentivierungsphase 2021 – 2023

1.6 Malus- und Clawback-Regelungen

Im Rahmen der LTIP-Bedingungen sind sog. Malus- bzw. Clawback-Regelungen implementiert.
Danach ist im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds
während der Incentivierungsphase eine teilweise oder vollständige Reduzierung des
LTIP-Auszahlungsbetrages möglich. Bereits ausgezahlte Beträge des LTIP können bis
zum Ablauf von einem Jahr nach Ende der Incentivierungsphase zurückgefordert werden.
Über die Reduzierung oder Rückforderung entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen. Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems
wird in nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen
eine entsprechende Regelung für die kurzfristige variable Vergütung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021 keine Umstände festgestellt, die unter den
vorgenannten Malus- bzw. Clawback-Tatbestand fallen und hat nicht von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die variable Vergütung zu reduzieren oder zurückzufordern.

1.7 Peer Group-Vergleich

Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der
Mitglieder des Vorstands im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat
eine im Hinblick auf die Marktstellung der WashTec Gruppe geeignete Vergleichsgruppe
(»Peer Group«) anderer Unternehmen heran (vgl. G.3 Deutscher Corporate Governance-Kodex
in der Fassung vom 16. Dezember 2019). Ziel des Peer Group-Vergleichs ist die horizontale
Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung.

Einbezogen werden dabei Vergleichsunternehmen, die in Bezug auf die Merkmale Börsennotierung
im S-DAX oder Prime Standard, Maschinenbau-Branche, Internationale Geschäftstätigkeit,
Umsatz und Mitarbeiterzahl mit der WashTec Gruppe vergleichbar sind.

Als Vergleichsmaßstab wurde die Vergütung inkl. fixer und variabler Vergütungsbestandteile
ohne Versorgungsaufwand festgelegt (zu unterscheiden von der zugeflossenen Vergütung).

Der Vergleich erfolgt sowohl in Bezug auf die absolute Höhe der Vorstandsvergütung
als auch unter Berücksichtigung der relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung im
Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand gegenüber den Vergleichsunternehmen.

Folgende Unternehmen erfüllen die definierten Merkmale und wurden als Vergleichsunternehmen
für den Peer Group-Vergleich herangezogen:

 

Pfeiffer Vacuum Technology AG

GESCO AG

MAX Automotion SE

MBB SE

Schaltbau Holding AG

Der Peer Group-Vergleich hat ergeben, dass die Vorstandsvergütung der WashTec AG sowohl
in Bezug auf die absolute Höhe als auch unter Berücksichtigung der relativen Entwicklung
der Vorstandsvergütung im Verhältnis zu den Umsatzerlösen und zum Personalaufwand
angemessen und üblich ist.

2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

2.1 Anwendung des Vergütungssystems

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre sowie im Falle von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregeln über die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Die Beschlussfassung
betrifft sowohl das der Hauptversammlung vorgelegte System zur Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats als auch die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,
die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die ordentliche Hauptversammlung 2021 hat am 18. Mai 2021 das Vergütungssystem

https:/​/​ir.washtec.de/​washtec/​pdf/​WashTec_​Verguetungssystem_​Aufsichtsrat.pdf

für den Aufsichtsrat beschlossen und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
bestätigt, wie sie in § 8.16 der Satzung sowie in dem von der ordentlichen Hauptversammlung
am 30. April 2018 beschlossenen Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat festgesetzt
wurde.

Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde
im Geschäftsjahr 2021 vollständig wie von der Hauptversammlung beschlossen angewendet.

2.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll in einem angemessenen Verhältnis
zur Verantwortung und den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der
Gesellschaft stehen. Zugleich soll mit einer angemessenen Aufsichtsratsvergütung ein
wichtiger Beitrag im Wettbewerb um geeignete Kandidaten für künftige Besetzungen des
Aufsichtsrats geleistet werden.

Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird bei der
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und
Mitglieder von Ausschüssen durch eine entsprechende funktionsbezogene Vergütung angemessen
berücksichtigt. Zudem trägt die Aufsichtsratsvergütung im Hinblick auf die Überwachungs-
und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats zur erfolgreichen Verwirklichung der Geschäftsstrategie
bei und fördert den nachhaltigen Unternehmenserfolg der Gesellschaft.

Daneben werden bei der Festlegung der Erfolgsziele der langfristigen variablen Vergütung
in Form eines Long Term Incentive Program mit einer Laufzeit von drei Jahren der Langfristigkeit
und Nachhaltigkeit im Rahmen der Unternehmensstrategie ebenfalls Rechnung getragen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 8.16 der Satzung umfasst, neben
dem Ersatz von Auslagen und der Erstattung der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden
Mehrwertsteuer, eine Festvergütung, ein Sitzungsgeld und eine erfolgsabhängige Vergütung.
Das Vergütungssystem sieht ferner eine langfristige variable Vergütungskomponente
in Form eines Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat vor, die zur Vergütung
laut Satzung hinzutritt. Das Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat wurde
von der Hauptversammlung 2018 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember
2021 beschlossen. Dabei überwiegt im Rahmen der variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr
die maximal mögliche Bonuszahlung (pro rata temporis) aus dem langfristig orientierten
Long Term Incentive Program grundsätzlich die maximal mögliche erfolgsabhängige Vergütung
gemäß der Satzung.

Die derzeit gültige Vergütungsregelung in § 8.16 der Satzung in der Fassung vom 5. August 2020 lautet wie folgt:

»Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2015 sowie die folgenden
Geschäftsjahre neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00. Für
den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR
70.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000,00.

Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine
zusätzliche feste Vergütung von EUR 2.500,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses mit
Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 5.000,00.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung von
EUR 5.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein solche von EUR 10.000,00.

Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00
für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Für
mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte des Sitzungsgelds nach diesem
Absatz.

Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
während des vorangegangenen Geschäftsjahres jeweils nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses
eine erfolgsabhängige Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelte Konzerngewinn pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres
überschreitet.

Die jährliche Gesamtvergütung laut Satzung (feste und erfolgsabhängige Vergütung sowie
Sitzungsgeld) ist begrenzt auf maximal EUR 75.000,00 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied,
EUR 100.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, EUR 150.000,00 für den
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 200.000,00 für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats. Bei Überschneidung der Funktionen gilt für die Begrenzung der höhere
Betrag.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
bzw. einem Aufsichtsratsausschuss angehört haben, erhalten eine im Verhältnis geringere
feste und erfolgsabhängige Vergütung, deren Begrenzung ebenfalls im Verhältnis zu
kürzen ist. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge
entfallende Mehrwertsteuer.

Die Hauptversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere langfristige variable Vergütungskomponenten für den Aufsichtsrat beschließen, die zur Vergütung laut Satzung hinzutreten.«

Das Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung 2018 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen.

Das Long Term Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat ist auf eine dreijährige
Laufzeit (Incentivierungsphase) ausgerichtet und sieht eine einmalige Bonuszahlung
nach Ende der Incentivierungsphase vor. Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht
das Programm ein Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien bis
zum Stichtag 31. Juli 2019 vor. Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment
von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem Eigeninvestment
von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann auch mit Aktien
an dem LTIP teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
erworben hat, die über das LTIP Beschluss gefasst hat.

Die Bonuszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Eigeninvestmentaktien
mit dem Referenzkurs und dem auf Grundlage der Zielerreichung gebildeten Multiplikator.
Im Rahmen der Berechnung der Bonuszahlung ist der maximal mögliche Referenzkurs auf
den Wert von EUR 100,00 begrenzt (Cap).

Als Erfolgsziele sind Vorgaben zu Earnings per Share (EPS), ROCE und Free Cashflow
festgelegt. Mit den Erfolgszielen wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen
der Unternehmensstrategie Rechnung getragen. Bezugsgröße für die Zielsetzung im Rahmen
des LTIP sind die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2018 zum 31. Dezember 2018. Je nach
Erfüllung eines, mehrerer oder aller Ziele ergibt sich ein unterschiedlicher Multiplikator
für die Bonuszahlung. Im Fall der Übererfüllung des EPS-Ziels kann der Multiplikator
bis maximal 1,2 erhöht werden.

Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurden die vereinbarten Erfolgsziele
des LTIP mit Laufzeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 nicht erreicht.
Demnach erfolgt keine Gewährung der langfristigen variablen Vergütungskomponente.
Bei einem Erreichen der vereinbarten Erfolgsziele wäre die Bonuszahlung am Tag der
ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2022 fällig gewesen.

Für die Einzelheiten des Long Term Incentive Program für den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis zum 31. Dezember 2021 wird auf das von der ordentlichen Hauptversammlung
am 30. April 2018 beschlossene Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat Bezug
genommen, das auch in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 30. April
2018 unter den »Angaben zu Tagesordnungspunkt 7« wiedergegeben und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.washtec.de/​washtec/​pdf/​hv_​archiv/​Ergaenzung_​der_​Tagesordnung_​fuer_​die_​HV_​am30042018.pdf

zugänglich ist.

Das von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. April 2018 beschlossene Long Term
Incentive Program ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Die Hauptversammlung 2021
hat ein neues Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen.

Das Long Term Incentive Program (LTIP) für den Aufsichtsrat ist auf eine dreijährige
Laufzeit (Incentivierungsphase) ausgerichtet und sieht eine einmalige Bonuszahlung
nach Ende der Incentivierungsphase vor. Als Voraussetzung zur Teilnahme am LTIP sieht
das Programm ein Eigeninvestment der Aufsichtsratsmitglieder in WashTec Aktien bis
zum Stichtag 31. Juli 2022 vor. Der Vorsitzende kann maximal mit einem Eigeninvestment
von bis zu 4.000 Aktien, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mit einem Eigeninvestment
von bis zu 2.000 Aktien teilnehmen. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann auch mit Aktien
an dem LTIP teilnehmen, die es bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2021 erworben hat. In diesem Fall können Eigeninvestmentaktien auch
Aktien sein, mit denen das Aufsichtsratsmitglied an dem LTIP 2018 teilgenommen hat.

Die Bonuszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Eigeninvestmentaktien
mit dem Referenzkurs und dem auf Grundlage der Zielerreichung gebildeten Multiplikator.
Im Rahmen der Berechnung der Bonuszahlung ist der maximal mögliche Referenzkurs auf
den Wert von EUR 100,00 begrenzt (Cap).

Als Erfolgsziele sind Vorgaben zu Earnings per Share (EPS), ROCE und Free Cashflow
festgelegt. Mit den Erfolgszielen wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen
der Unternehmensstrategie Rechnung getragen. Bezugsgröße für die Zielsetzung im Rahmen
des LTIP sind die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2021 zum 31. Dezember 2021. Je nach
Erfüllung eines, mehrerer oder aller Ziele ergibt sich ein unterschiedlicher Multiplikator
für die Bonuszahlung. Im Fall der Übererfüllung des EPS-Ziels kann der Multiplikator
bis maximal 1,2 erhöht werden.

Die Bonuszahlung wird am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025
fällig. Der Anspruch besteht nur dann in voller Höhe, wenn das Mitglied dem Aufsichtsrat,
während der gesamten Incentivierungsphase angehört hat und die Eigeninvestmentaktien
der Gesellschaft bei Ablauf der Incentivierungsphase noch hält.

Der Anspruch auf Zahlung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das berechtigte
Aufsichtsratsmitglied für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP erhalten
hat, innerhalb von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr
2025 Aktien der Gesellschaft erwirbt und dass es diese Aktien nach dem Erwerb für
mindestens drei Jahre hält. Das Erfordernis, die Aktien zu halten, endet, wenn das
berechtigte Aufsichtsratsmitglied während der dreijährigen Haltefrist aus dem Aufsichtsrat
ausscheidet.

Eine Pro-rata-Bonuszahlung wird in Ausnahmefällen gewährt. Diese liegen vor bei einem
vorzeitigen Beendigungsereignis, wie Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat wegen Ablaufs
der Amtszeit vor Ablauf der Incentivierungsphase oder Tod des Aufsichtsratsmitglieds,
Amtsniederlegung oder Abberufung bei Change of Control, Amtsbeendigung durch Verschmelzung,
Aufspaltung oder Formwechsel oder einem Delisting der Aktien. Voraussetzung für eine
Pro-rata-Bonuszahlung ist, dass die Eigeninvestmentaktien bei Beendigungseintritt
noch gehalten werden und dass das Aufsichtsratsmitglied für einen Zeitraum von mindestens
zwölf Monaten während der Incentivierungsphase Mitglied des Aufsichtsrats ist.

Im Fall des Neueintritts von Aufsichtsratsmitgliedern erhalten diese eine anteilig
gekürzte Bonuszahlung für die Dauer der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.
Für jeden Monat der Zugehörigkeit wird 1/​36 der Bonuszahlung gewährt. Voraussetzung
ist ein entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der Gesellschaft bis spätestens drei
Monate nach Wirksamwerden des Eintritts.

Für die Einzelheiten des Long Term Incentive Program für den Zeitraum vom 1. Januar
2022 bis zum 31. Dezember 2024 wird auf das von der ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 beschlossene Long Term Incentive Program für den Aufsichtsrat Bezug
genommen, dass auch in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai
2021 unter »Tagesordnungspunkt 8« wiedergegeben und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​ir.washtec.de/​washtec/​pdf/​hv_​2021/​WT_​HV-Einl_​2021_​d_​gs.pdf

zugänglich ist.

2.3 Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die Festvergütung, das Sitzungsgeld und die kurzfristige variable Vergütung werden
als »geschuldete Vergütung« betrachtet, da die den Vergütungen zugrundeliegende Leistung
bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit wird in der nachfolgenden
Tabelle die Vergütung für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst
nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente
und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Leistung und
Vergütung im Berichtszeitraum sicher.

Auch das LTIP 2019 – 2021, dessen dreijährige Incentivierungsphase am 31. Dezember
2021 und damit zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres 2021 abgelaufen ist, wird gemäß
den vorgenannten Maßgaben als im Geschäftsjahr 2021 »geschuldete Vergütung« betrachtet.

Das Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung des Geschäftsjahres 2021 wurde erreicht,
indem der nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn pro Aktie
des Geschäftsjahres 2021 den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres
überschritten hat. Der Konzerngewinn pro Aktie für das Geschäftsjahr 2021 beträgt
€ 2,32, im Vorjahr lag der Wert bei € 0,99. Der Multiplikator liegt demnach bei €
1,33. Daraus resultiert für jedes Aufsichtsratsmitglied eine kurzfristige variable
Vergütung in Höhe von € 66.500. Dieser Betrag wird aufgrund der Regelungen des CAP
jedoch anteilig reduziert und kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

Die vereinbarten Erfolgsziele des LTIP mit Incentivierungsphase vom 1. Januar 2019
bis zum 31. Dezember 2021 wurden aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht
erreicht. Vorgesehen waren eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Earinings
per Share (EPS) und des Free Cashflow von jeweils mindestens 15 % sowie ein durchschnittlicher
ROCE von mehr als 30 % während der Incentivierungsphase. Für eine Bonuszahlung im
Rahmen des LTIP hätte wenigstens eines der Erfolgsziele zu 100 % erreicht werden müssen,
was nicht der Fall war. Demnach gelangt das LTIP nicht zur Auszahlung.

Die im Geschäftsjahr 2021 geschuldete Gesamtvergütung entspricht den Vorgaben des
von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystems.

Geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021:

 
Aufsichtsrat Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile Gewährte Gesamtvergütung Verhältnis der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütung zur gewährten Gesamtvergütung
Feste Vergütung1 Sitzungsgeld Kurzfristige variable Vergütung2 Langfristige variable Vergütung (LTIP)3 Feste Vergütung & Sitzungsgeld Kurzfristige variable Vergütung Langfristige variable Vergütung (LTIP)3
Dr. Günter Blaschke 112.500 € 54.000 € 33.500 € 0 € 200.000 € 83,3 % 16,7 % 0 %
Ulrich Bellgardt 80.000 € 34.500 € 35.500 € 0 € 150.000 € 76,3 % 23,7 % 0 %
Jens Große-Allermann 4 45.000 € 16.500 € 13.500 € 75.000 € 82,0 % 18,0 %
Dr. Hans Liebler 42.500 € 16.500 € 16.000 € 0 € 75.000 € 78,7 % 21,3 % 0 %
Dr. Sören Hein 40.000 € 21.000 € 14.000 € 0 € 75.000 € 81,3 % 18,7 % 0 %
Dr. Alexander Selent 47.500 € 30.000 € 22.500 € 0 € 100.000 € 77,5 % 22,5 % 0 %
Gesamt 367.500 € 172.500 € 135.000 € 0 € 675.000 € 80,0 % 20,0 % 0 %

1 Die feste Vergütung beinhaltet die Vergütung laut Satzung sowie die fixen Vergütungsbestandteile
für die Zugehörigkeit zu Ausschüssen oder deren Vorsitz.

2 Berücksichtigung des CAP für die jährliche Vergütung laut Satzung gemäß § 8.16 der
Satzung bei der kurzfristigen variablen Vergütung.

3 LTIP mit Incentivierungsphase 2019 – 2021

4 Jens Große-Allermann hat an dem LTIP 2019 – 2021 nicht teilgenommen.

3. Vertikalvergleich

Der Vertikalvergleich stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von WashTec, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der finanziellen Leistungsindikatoren Umsatzerlöse
und EBIT der WashTec Gruppe sowie anhand des Jahresüberschusses der WashTec AG abgebildet.
Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt. Für die jährliche Veränderung der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf
die Belegschaft der WashTec Gruppe in Deutschland abgestellt.

Die jährliche Veränderung der Vergütung der ehemaligen Vorstände Axel Jaeger und Dr.
Volker Zimmermann für die Geschäftsjahre 2021 gegenüber 2020 beträgt – 100 % bzw.
–  83,3 %. Axel Jaeger ist zum 31. Mai 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden. Dr. Volker
Zimmermann ist zum 28. Februar 2019 aus dem Vorstand ausgeschieden. Ihm wurde eine
Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewährt, die im Geschäftsjahr
2021 ausgelaufen ist.

 
Geschäftsjahr 2020 2021 Veränderung in %
Vorstand
Aktive Vorstandsmitglieder
Dr. Ralf Koeppe 409.057 € 545.972 € 33,5%
Dr. Kerstin Reden1 205.647 € 518.009 €
Stephan Weber 398.017 € 525.323 € 32,0 %
Aufsichtsrat
Dr. Günter Blaschke 181.500 € 200.000 € 10,2 %
Ulrich Bellgardt 119.000 € 150.000 € 26,1 %
Jens Große-Allermann 69.000 € 75.000 € 8,7 %
Dr. Hans Liebler 66.500 € 75.000 € 12,8 %
Dr. Sören Hein 67.000 € 75.000 € 11,9 %
Dr. Alexander Selent 88.000 € 100.000 € 13,6 %
Ertragsentwicklung der WashTec Gruppe 2

Umsatzerlöse 378.672.014 € 430.532.025 € 13,7 %
EBIT 20.067.587 € 45.690.940 € 127,4 %
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
Belegschaft und oberer Führungskreis in Deutschland 3 70.782 € 75.307 € 6,4 %

1 Dr. Kerstin Reden ist zum 1. August 2020 in den Vorstand der WashTec AG berufen worden.
Im Jahr des Eintritts war die kurzfristige variable Vergütung pro rata temporis garantiert.

2 Die jährliche Veränderung des Jahresüberschusses der WashTec AG nach HGB beträgt
364,4%.

3 Die Gesamtbelegschaft umfasst die Gesamtheit, der bei allen deutschen Gesellschaften
der WashTec Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich dem oberen Führungskreis.
Der obere Führungskreis umfasst diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche
eine Führungsfunktion im Inland innehaben und in ihrer Funktion direkt an den Vorstand
berichten.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die WashTec Aktiengesellschaft, Augsburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der WashTec Aktiengesellschaft, Augsburg, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

München, 23. März 2022

 
PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Holger Graßnick

Wirtschaftsprüfer

ppa. Ralph Jakobi

Wirtschaftsprüfer

 

Angaben über die unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Hans Liebler, Gauting

Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer der Credit Solutions Partner GmbH
Jahrgang 1969
Nationalität: Deutsch

Ausbildung:

Dr. Hans Liebler studierte Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität,
München, und promovierte anschließend im Fachbereich Finanzwissenschaften an der Universität
St. Gallen, Schweiz.

Beruflicher Werdegang:

Seine berufliche Laufbahn begann er im Jahr 1992 als Unternehmensberater bei McKinsey
& Company, wo er in den Büros Madrid, Spanien, New York, USA und München tätig war
und von 1999 – 2002 die Leitung der deutschen Corporate Finance & Strategy Practice
übernahm.

Seit 2002 ist Herr Dr. Liebler als Investment Manager tätig, zunächst von 2002 – 2006
als Leiter Industriebeteiligungen der Allianz AG, von 2006 – 2012 für die angelsächsische
Investmentgesellschaft Lincoln Vale, LL.C. und von 2014 – 2016 als Gründungspartner
der Maxburg Capital GmbH.

Seit 2016 tätigt Herr Dr. Liebler als geschäftsführender Gesellschafter der Lenbach
Capital GmbH Investitionen in mittelständische Unternehmen im deutschsprachigen Raum
und ist seit 2017 Geschäftsführer der Credit Solutions Partner GmbH, einer auf mittelständische
Finanzierung spezialisierte Investmentgesellschaft.

Herr Dr. Liebler übte in den Jahren 1995 – 1997 Lehrtätigkeiten als Assistant Professor
an der Havard University, Boston, USA, sowie in den Jahren 1998 – 2006 als Lektor
an der European Business School, Östrich-Winkel, Deutschland, aus.

Seit Mai 2012 ist Herr Dr. Liebler Mitglied des Aufsichtsrats der WashTec AG.

 

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

autowerkstattgroup N. V., Amsterdam, Niederlande (Mitglied im „commissarissen“ – Aufsichtsrat)

Heinrich von Portatius, München

Master of Business Administration (MBA), Vorstand der Paradigm Capital AG
Jahrgang 1978
Nationalität: Deutsch

Ausbildung:

Heinrich von Portatius schloss sein Studium an der University of Oxford (University
College), Oxford, UK, mit einem Bachelor of Arts in Modern History ab. Er erwarb 2009
einen MBA der Columbia Business School, Columbia University, New York, USA.

Beruflicher Werdegang:

Seine berufliche Laufbahn begann er im Jahr 2001 als Analyst bei einem Venture Capital
Fonds in Deutschland.

Von 2003 bis 2007 war Herr von Portatius bei der Dr. Arend Oetker Holding GmbH & Co.
KG, Berlin, Deutschland, sowie deren Tochter KG BOMINFLOT Bunkergesellschaft für Mineralöle
mbH & Co., Hamburg, Deutschland, als Portfolio & Business Development Manager tätig.

Seit 2009 ist Herr von Portatius bei der Paradigm Capital AG, Grünwald, tätig seit
2017 als Vorstand (CFO & COO). Im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vorstand bei
der Paradigm Capital AG übt Herr von Portatius bei verschiedenen passiven Beteiligungsgesellschaften
die Funktion des Vorstands bzw. Geschäftsführers aus.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

 

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 

Paradigm Capital North America ICAV, Dublin, Irland (Mitglied im „Board of Directors“
– Verwaltungsrat)

Paradigm Capital North America Feeder ICAV, Dublin, Irland (Mitglied im „Board of
Directors“ – Verwaltungsrat)

Schaltag AG, Effretikon, Schweiz (Mitglied im Verwaltungsrat)

Dr. Alexander Selent, Limburgerhof

Dipl.-Kaufmann, Mitglied des Aufsichtsrats der WashTec AG (bis 2015 stellvertretender
Vorstandsvorsitzender und CFO der FUCHS PETROLUB SE)
Jahrgang 1952
Nationalität: Deutsch

Ausbildung:

Dr. Alexander Selent promovierte nach dem BWL-Studium an der Universität Mannheim,
im Fachbereich betriebliche Steuerlehre.

Beruflicher Werdegang:

Seine berufliche Laufbahn begann er 1982 bei Ernst & Young Stuttgart, Deutschland.
Während er dort tätig war, legte er sein Steuerberatungsexamen und später die Prüfung
zum Wirtschaftsprüfer ab.

Von 1988 bis 1999 übernahm er bei der Asea Brown Boveri AG, Mannheim, zunächst die
Leitung Bilanzen und Steuern und wurde später zum Generalbevollmächtigten und Leiter
Finanzen und Controlling ernannt.

Von 1999 bis 2015 war er als CFO im Vorstand der Fuchs Petrolub AG, Mannheim, tätig,
seit 2004 als stellvertretender Vorstandsvorsitzender.

Von 2013 bis 2014 war er Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses
der Vossloh AG, Werdohl, Deutschland.

Herr Dr. Selent nahm diverse Lehrtätigkeiten an der Universität Mannheim und Berufsakademie
Mannheim im Fachbereich Steuern und Bilanzen wahr. Er war zudem Vorstandsvorsitzender
des Förderkreises Wissenschaft und Praxis am Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung
e. V. und ist seit vielen Jahren Mitglied im Vorstand der Freunde der Universität
Mannheim.

Seit Mai 2017 ist Herr Dr. Selent Mitglied des Aufsichtsrats der WashTec AG und zugleich
Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

 

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Peter Wiedemann, Germaringen

Dipl.-Ingenieur, Vorstand der RATIONAL AG
Jahrgang 1959
Nationalität: Deutsch

Ausbildung:

Peter Wiedemann absolvierte ein Maschinenbaustudium mit Abschluss Diplom-Ingenieur
(Univ.) an der Technischen Universität München mit dem Schwerpunkt Konstruktion und
Entwicklung.

Beruflicher Werdegang:

Seine berufliche Laufbahn begann er im Jahr 1988 bei der Rational GmbH, Landsberg
am Lech, Deutschland, wo er zunächst als Ingenieur in der Produktentwicklung tätig
war.

1989 übernahm Herr Wiedemann die kommissarische Leitung des Service.
1990 bis 1993 war er für den Bereich Produktmanagement verantwortlich. Von 1993 bis
1994 baute er die USA-Vertriebstochter in Chicago, die Rational Cooking Systems Inc.,
als Executive Vice President auf.
Ab 1994 wurde Herr Wiedemann Assistent des geschäftsführenden Geschäftsführers der
Rational GmbH, bevor er ab 1996 als Mitglied der Geschäftsleitung den Bereich Technik
verantwortete. Im Rahmen des Börsengangs wurde Herr Wiedemann zum Vorstand für den
Bereich Technik (CTO) der RATIONAL AG berufen.

Herr Wiedemann ist ehrenamtlich als Fachbeirat der Fabrik des Jahres und als Jury
Mitglied des Manufacturing Excellence Awards tätig, sowie seit Juni 2020 Mitglied
des Rudolf-Diesel-Kuratoriums.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

 

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt
8 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht
der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist –
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung gilt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der eine Ermächtigungsdauer
von bis zu 5 Jahren zulässt, für einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Jahren, nämlich
bis zum 30. Juni 2025. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien auf verschiedenen Wegen bis zur
Höhe von insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können.

Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG
zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches
Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt
diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär kann vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien sollen neben der Veräußerung
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu folgenden Zwecken unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden dürfen:

 
1.

Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben,
um diese beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
als Gegenleistung anbieten zu können.

Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich Car Wash, um die Wettbewerbsposition
der Gesellschaft zu stärken. In vielen Fällen ist es für die Gesellschaft günstiger
oder wird es vom Markt verlangt, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand wird sich bei
der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren.
Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises
in Frage zu stellen.

2.

Des Weiteren soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Bedienung
von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der
Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Aktienoptionsprogrammen ausgegeben werden, unter den in dem entsprechenden Optionsprogramm
genannten Bedingungen zu verwenden.

Voraussetzung für die Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm
mit eigenen Aktien ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung,
ob den Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand eigener Aktien angeboten bzw. übertragen
werden, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils anhand der konkreten Liquiditäts-
und Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der Mitglieder des Vorstands bedient werden,
liegt die Zuständigkeit allein beim Aufsichtsrat.

Werden eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung
von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm verwendet, darf von der Ermächtigung
nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht
werden. Auf diese 5%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

3.

Schließlich sollen die eigenen Aktien auch auf andere Weise verwendet werden können,
sofern die Verwendung der eigenen Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung und zu
einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung ist zudem beschränkt
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf die vorgenannte
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien,
die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.

Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit
geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft
anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen
Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und
flexibel reagieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
– bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu
halten. Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen
Bedingungen durch Zukäufe im Markt erhalten.

Der Vorstand ist ferner gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt, die Aktien
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch wird das
Kapital herabgesetzt. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand aber
auch die Einziehung der voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass damit
eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative
ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich
werdende Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der sich durch eine Einziehung
verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen
und die Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden
Ermächtigungen unterrichten.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
9 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital auszuschließen

Punkt 9 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach,
um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 30.
Juni 2025 befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
Das Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und
flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).

Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ausgeschlossen werden

 
a)

für Spitzenbeträge;

b)

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht übersteigt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zum Zeitpunkt von dessen
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder von der
Gesellschaft veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
bis zum Zeitpunkt von dessen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

d)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften
ausgegebenen Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht bei
einer im Wesentlichen mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführten Kapitalerhöhung
die Abrundung der Bezugsverhältnisse. Dies erleichtert die Abwicklung der Zuteilung
von Bezugsrechten und deren Ausübung.

Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe
von neuen Aktien gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen im Interesse der Gesellschaft Unternehmen,
Teile von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien
der Gesellschaft zu erwerben oder sich ggf. auch mit ihnen zusammenzuschließen. Hierdurch
soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen
erwerben zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben,
ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden.
Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital mit Bezugsrechtsausschluss
erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 9 der Tagesordnung sieht ferner die Ermächtigung vor,
bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den
gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10% des Grundkapitals.
Die 10%-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden.
Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft nach dem Beschluss der Hauptversammlung
zu Punkt 9 der Tagesordnung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien
oder der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch macht, reduziert sich die
Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt
zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und
flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch
sehr kurzfristig zu decken, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen
formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe
der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre
gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können
ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren
Preisen über die Börse vornehmen.

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht,
Wandlungspflicht oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren zu können,
wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen
beinhalten in der Regel einen Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern
bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung
des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden
kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie
ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht
erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft den Options- oder Wandlungspreis
nicht aus Gründen des Verwässerungsschutzes ermäßigen muss. Da die Platzierung der
Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse
der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. Derzeit wurden
von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften keine Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben.

Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs
der Kapitalmaßnahmen, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die gemäß vorstehenden
lit. b) bis d) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind – vorbehaltlich
einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss – die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden oder auf die sich Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden.

Gewinnabführungsvertrag in seinem vollständigen Wortlaut

(zu Punkt 10 der Tagesordnung)

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen der
WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg,
vertreten durch Herrn Dr. Ralf Koeppe und Stephan Weber als gemeinsam vertretungsberechtigte
Vorstände,
nachfolgend als „Obergesellschaft“ bezeichnet

und der
WashTec Holding GmbH, Argonstraße 7, 86153 Augsburg,
vertreten durch Frau Dr. Kerstin Reden und Stephan Weber als gemeinsam vertretungsberechtigte
Geschäftsführer,
nachfolgend als „Untergesellschaft“ bezeichnet.

 
1.

Gewinnabführung

 
1.1.

Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften
des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft abzuführen.

1.2.

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen
der Obergesellschaft von der Untergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

1.3.

Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.

1.4.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Untergesellschaft.
Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

 
2.

Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme der Obergesellschaft sind die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

 
3.

Wirksamwerden und Dauer

 
3.1.

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der
Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung in
das Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab
dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das
Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen wird.

3.2.

Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Ziffer
3.1 Satz 2 fest geschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres
der Untergesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1
bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte
Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit
einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.

3.3.

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
auch dann vor, wenn die Obergesellschaft nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte
an der Untergesellschaft beteiligt ist, die Obergesellschaft die Anteile an der Untergesellschaft
veräußert oder einbringt, die Obergesellschaft oder die Untergesellschaft verschmolzen,
gespalten oder liquidiert wird oder an der Untergesellschaft iSd. § 307 AktG erstmals
ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

 
4.

Schlussbestimmung

 
4.1.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten,
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung
gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen
worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

4.2.

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§
14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden
Nachfolgereglungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit
Ziffer 2 in Konflikt stehen sollten, geht Ziffer 2 diesen Bestimmungen vor.

 
III.

Weitere Angaben zur Einberufung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.976.970
Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück eigene Aktien,
aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

 
2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt I Nr. 14
2020, S. 569) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch Art. 15 des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021 Nr.
63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, nachfolgend „Covid-19-Gesetz“,
hat der Vorstand der WashTec AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend „virtuelle Hauptversammlung“) abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung jedoch am 16. Mai 2022 ab 10.00 Uhr MESZ per Bild- und Tonübertragung
über das HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« verfolgen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten werden die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten mit ihrer Stimmrechtskarte
gemeinsam mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung und zur Nutzung des HV-Portals
zugeschickt. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Fragen können ausschließlich
elektronisch bis zum 14. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, über das passwortgeschützte HV-Portal
über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand gerichtet werden. Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären oder deren Bevollmächtigten,
die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 16.
Mai 2022 bis zum Ende der Versammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege zur
Niederschrift erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden Erläuterungen zu entnehmen.

 
3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich, der sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Montag, den 25. April 2022,
0.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag/​Aufzeichnungsdatum) bezieht. Ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs.
3 AktG reicht aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens
am Montag, den 9. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:

WashTec AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum
für die Dividendenberechtigung.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht – selbst oder durch Bevollmächtigte
– ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung
sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.

 
4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall
müssen die vorab genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren
Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte
HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber
bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Montag,
den 16. Mai 2022, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer
Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht
zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.

 
5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bieten wir
unseren Aktionären und ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte, an
die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform verbindliche Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht zusammen mit den Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung oder
der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt
zugehen:

Entweder bis Freitag, den 13. Mai 2022, 12.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten
Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:

WashTec AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

oder bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am
Montag, den 16. Mai 2022, über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations«.

Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit
der Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.

Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung
beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung
von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

 
6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) durch einen sonstigen
Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges,
auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung von Aktionären
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Falle sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.

Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung nach dem Covid-19-Gesetz nicht möglich ist, können
diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur
im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung
durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte
HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte
versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG
bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem
Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere Person, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis
7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten
sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von
einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein
Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der
Stimmrechtskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird.

Eine durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilte Vollmacht bzw. deren Widerruf
sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht bzw. deren Widerruf müssen der Gesellschaft unter einer der oben unter den
für die Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft bis spätestens Freitag, den
13. Mai 2022, 12.00 Uhr MESZ, zugehen.

 
7.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft, Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und
Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden Unterlagen werden über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« zugänglich sein (vgl. § 124a AktG). Die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem von der Einberufung der Hauptversammlung
an auch in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, zur
Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht werden.

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden
der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz
3 bis 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 von der Gesellschaft elektronisch bestätigt. Die Abstimmenden können
von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5
Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 innerhalb eines Monats nach
dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme
gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der Hauptversammlung über das HV-Portal
unter Nutzung der auf Ihrer Stimmrechtskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten
angefordert werden.

 
8.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

 
8.1.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (anteiliger Betrag entspricht 174.713
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 15. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

WashTec AG
Abteilung Investor Relations
Argonstraße 7
86153 Augsburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des
Zugangs ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung
des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit findet §
70 AktG Anwendung.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in
gleicher Weise wie die Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.

Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 15. April 2022, 24.00 Uhr MESZ, zu nach § 122
Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen zugehen,
werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung
gestellt worden.

 
8.2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

WashTec AG
Abteilung Investor Relations
Argonstraße 7
86153 Augsburg
E-Mail: hauptversammlung@washtec.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse
zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden
nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des
Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen). Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag
gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst
über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

 
8.3.

Fragerecht der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz; Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar
kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation einzuräumen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der WashTec AG entschieden, dass
Fragen von zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder
deren Bevollmächtigten ausschließlich über das HV-Portal unter der Internetadresse
der Gesellschaft

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand gerichtet werden können.

Fragen von Aktionären oder deren Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft bis spätestens
zum 14. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft
zugehen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Covid-19-Gesetz). Er kann dabei insbesondere Fragen und deren
Beantwortung zusammenfassen, wenn dies sinnvoll erscheint. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des
Fragestellers grundsätzlich offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden),
wenn dieser mit der Übermittlung der Frage der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich
widersprochen hat. Bitte beachten Sie dazu noch die vorstehenden weitergehenden Erläuterungen
zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

 
9.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht
im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben,
können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal
unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.washtec.de

im Bereich »Investor Relations« auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

 
10.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im
Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des internetgestützten HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund
von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung
von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche
die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen
und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild-
und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen genereller Verfügbarkeit
übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel
der für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung über das Internet eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt.

 
IV.

Datenschutzhinweise

1. Allgemeine Informationen

a) Einleitung

Die WashTec AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung
– DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
virtuellen Hauptversammlung informieren.

b) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO

WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg

c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

WashTec AG
Datenschutzbeauftragter
Argonstraße 7, 86153 Augsburg
Tel.: +49 821 5584 – 1111
E-Mail: datenschutzbeauftragter@washtec.com

2. Informationen bezüglich der Verarbeitung

a) Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

 

Vor- und Nachname,

Anschrift,

Aktienanzahl,

Aktiengattung,

Besitzart der Aktien und

Nummer der Stimmrechtskarte.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär
benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu
beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.
B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen
zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der virtuellen
Hauptversammlung.

b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme
der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie § 1 Covid-19-Gesetz.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den
jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die
für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).

Sämtliche Aktien der WashTec AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt
die WashTec AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum
und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei der Anmeldung zur Hauptversammlung
und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung
und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der WashTec AG. Jeder
unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff
auf personenbezogene Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln.

Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern,
die Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar
sein. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften (§ 126 Abs. 1, § 127
AktG) unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich machen und unter den in der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
2022 genannten Voraussetzungen in der virtuellen Hauptversammlung behandeln. Im Zusammenhang
mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls
vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz), gilt, dass
der Name des Fragestellers im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung
genannt wird (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn der namentlichen
Nennung nicht widersprochen wurde. Die Gesellschaft ist gemäß § 129 AktG verpflichtet,
ein Verzeichnis über die Teilnehmer der Hauptversammlung zu führen. Die dort aufgeführten
personenbezogenen Daten können von den Teilnehmern der Hauptversammlung während der
Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen
werden.

d) Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der
Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).

e) Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene
Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer
weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Fragebeiträgen von Aktionären in der
kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach einem Monat anonymisiert, soweit
eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.

3. Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter
den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden,
um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

 

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten
Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten
zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen
Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag
auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO
verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen
Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
einzureichen. In Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 18
91522 Ansbach
Telefon +49 981 180093-0
Telefax: +49 981 180093-800
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

 

Augsburg, im April 2022

WashTec AG

Der Vorstand

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