YOC AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

YOC AG

Berlin

WKN 593273 /​ ISIN DE0005932735

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre

Am

Donnerstag, den 9. Juni 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)*

findet in den Räumlichkeiten der

Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH,
Leibnizstraße 38, 10625 Berlin,

die

ordentliche Hauptversammlung der YOC AG

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die
virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft
für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v. Art. 2
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) in der
durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020,
S. 3328) und durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl. I 2021, S. 4147) geänderten Fassung („COVID-19-Gesetz“) und damit ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten (zu Einzelheiten
siehe unten).

* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
minus zwei Stunden.

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses
jeweils zum 31. Dezember 2021 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und
des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an im Internet unter

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

einsehbar sein und zum Download bereitgestellt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung
der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Herrn Dirk Kraus wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung
erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021
Entlastung erteilt.

b)

Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2021 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Sacha Berlik wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung
erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahre 2023 aufgestellt werden und soweit die prüferische Durchsicht
beauftragt wird, zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit von Herrn
Dr. Nikolaus Breuel als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs.
1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt
werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 9.
Juni 2022 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dr. Nikolaus Breuel, geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmensberatung
im Bereich Strategie und Management, wohnhaft in Berlin.

Herr Dr. Nikolaus Breuel ist Mitglied des Aufsichtsrats in der D+S communication center
management GmbH. Darüber hinaus bekleidet er kein weiteres Amt in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat
zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der YOC AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der YOC AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der
stimmberechtigten Aktien an der YOC AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde (Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
2020).

Ein kurzer Lebenslauf von Herrn Dr. Breuel ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt
abgedruckt und wird auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 – Lebenslauf Dr. Nikolaus Breuel

Dr. Nikolaus Breuel

Geboren: 23.04.1960

Deutsche Staatsbürgerschaft

Verheiratet, 2 Kinder

Wohnhaft in Berlin, Deutschland

Sprachen

Deutsch: Muttersprache

Englisch: Fließend

Berufserfahrung:

Seit 2012 Geschäftsführender Gesellschafter, Karl-J. Kraus & Partner
2011 University of California/​Berkeley
2004 bis 2010 Vorsitzender des Vorstandes, DB Fernverkehr AG
2000 Chef der Konzernentwicklung, Deutsche Bahn AG
1996 Sprecher der Geschäftsführung, dvm
1994 Geschäftsführer, BRG Berlin, BRG Leipzig
1992 Roland Berger & Partner
1990 Assistent der Geschäftsleitung, M. DuMont Schauberg

Ausbildung:

1981–1990 Volljurist

Aktuelle Mandate:

YOC AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats (seit 2014)

D+S communication center management GmbH: Mitglied des Aufsichtsrates (seit 08/​2016)

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des nach § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und
geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zu beschließen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Darüber
hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zugänglich. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt und hier ebenfalls abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht 2021

Vergütungsbericht der YOC AG

Neues Vergütungssystem

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 01. Januar 2020 gültigen Fassung nach dem
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei
jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Die erstmalige Beschlussfassung hatte bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,
die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der YOC AG ein Vergütungssystem für Mitglieder
des Vorstands beschlossen, welches auf den Prinzipien der Leistungsorientierung und
der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes zugunsten sämtlicher Stakeholder
beruht sowie den Anforderungen des ARUG II entspricht und welches sich an den Empfehlungen
des DCGK 2020 orientiert.

Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ist am 30. Juni 2021 durch die Hauptversammlung
der YOC AG gebilligt worden.

Der Aufsichtsrat wird dieses Vergütungssystem nach den gesetzlichen Vorgaben auf Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft anwenden, die nach Ablauf von zwei Monaten
nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen,
geändert oder verlängert werden (§ 87a Abs. 2 S. 1 AktG, § 26j Abs. 1 S. 2 EGAktG).

Ausführliche Informationen zum neuen Vergütungssystem finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​management-corporate-governance/​

Beschreibung des Maßgeblichen Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands

Der derzeit bestehende Vorstandsdienstvertrag mit dem alleinigen Vorstandsmitglied
Dirk-Hilmar Kraus wurde bereits im März 2020 bis zum 31. März 2023 verlängert, so
dass das von der Hauptversammlung gebilligte neue Vergütungssystem noch nicht im Rahmen
des derzeitigen Vorstandsdienstvertrags umgesetzt wird und insofern nicht im vorliegenden
Vergütungsbericht unmittelbar thematisiert wird.

Sofern der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG auf das maßgebliche Vergütungssystem
abstellt, ist das Vergütungssystem relevant, welches bei Abschluss des derzeit gültigen
Vorstandsdienstvertrags galt und weiter für diesen gilt (im Folgenden bezeichnet als
das „Maßgebliche Vergütungssystem“).

Die Vergütung nach dem Maßgeblichen Vergütungssystem ist leistungsorientiert. Sie
ist so bemessen, dass sie am Markt für hoch qualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig
ist und Anreiz für erfolgreiches Arbeiten gibt.

Sie setzte sich im Geschäftsjahr 2021 aus einer fixen Grundvergütung, einem variablen
Bestandteil sowie der Teilnahme am virtuellen Aktienoptionsprogramm zusammen:

Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die an
dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist und in
zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird.

Den variablen Bestandteil bildet eine Barvergütung als Erfolgsbeteiligung, die sich
am operativen Ergebnis nach IFRS (EBITDA) der YOC AG orientiert und in der Höhe nach
oben begrenzt ist.

Mit der Teilnahme an dem im Jahr 2014 aufgelegten virtuellen Aktienoptionsprogramm
erhalten vom Aufsichtsrat zu bestimmende Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
virtuelle Aktienoptionen (Phantom Stocks). Eine Ausübung von 20.000 virtuellen Aktienoptionen
sind an ein Übernahmeangebot für die Aktien der YOC AG nach §§ 29, 35 WpÜG mit unbestimmter
Laufzeit gekoppelt.

Zusätzlich enthält der im März 2020 erneuerte Dienstvertrag des Vorstands Dirk-Hilmar
Kraus mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2023 eine einmalige, erfolgsabhängige Vergütung
unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots.

Mit dem virtuellen Aktienoptionsprogramm wird ein auf die tatsächliche Beteiligung
der Berechtigten am Eigenkapital der Gesellschaft gerichtetes Aktienoptionsprogramm
nachgebildet.

Anders als bei einem mit „echten“ Aktienoptionen unterlegten Optionsprogramm berechtigen
die virtuellen Optionen bei ihrer Ausübung nicht zum Bezug von Aktien an der Gesellschaft,
sondern räumen dem Berechtigten nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen einen
Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar ein.

Anwendung des Maßgeblichen Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Das Maßgebliche Vergütungssystem wurde im Rahmen der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 vollständig umgesetzt und angewendet.

In Übereinstimmung mit dem Maßgeblichen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat eine
konkrete Zielvergütung mit dem Vorstandsmitglied festgelegt. Ferner hat der Aufsichtsrat
die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteile
für das Geschäftsjahr 2021 festgelegt.

Im Ergebnis enthält die Vergütung des Vorstands der YOC AG im Geschäftsjahr 2021 eine
fixe Gehaltskomponente in Höhe von insgesamt 200 TEUR brutto (2020: 180 TEUR brutto)
sowie eine variable Gehaltskomponente von weiteren 40 TEUR brutto (2020: 26 TEUR brutto).
Die fixe Gehaltskomponente wurde in 2021 ausgezahlt. Die variable Gehaltskomponente
ist zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft fällig und
wird daher in 2022 ausgezahlt.

Zusätzlich erfolgte eine seit dem Geschäftsjahr 2013 gestundete Zahlungsverpflichtung
der YOC AG gegenüber ihrem Vorstand Dirk-Hilmar Kraus in Höhe von 180 TEUR im November
2021.

Darüber hinaus wurden keine Vorschüsse, Kredite, Sicherheitsleistungen, Pensionszusagen
oder ähnliche Vorteile an den Vorstand gewährt. Für das Jahr 2020 wurde im Geschäftsjahr
2021 eine variable Gehaltskomponente in Höhe von 26 TEUR brutto an Herrn Kraus ausgezahlt.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung des gegenwärtigen
Vorstandsmitglieds nach § 162 AktG

Die folgende Tabelle stellt die dem gegenwärtigen Vorstandsmitglied im abgelaufenen
Geschäftsjahr gewährten (ausgezahlten) und geschuldeten (in 2021 fällig gewordenen)
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 AktG dar.

Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Jahresfestvergütung,
die im Geschäftsjahr 2021 angefallenen Nebenleistungen und die im Geschäftsjahr 2021
ausbezahlte variable Vergütung.

Die folgende Tabelle zeigt die Erfüllung der vereinbarten Leistungskriterien für die
im Geschäftsjahr 2021 ausgezahlte variable Vergütungskomponente:

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die Vergütung fördert durch die Zusammensetzung aus fixen und variablen Vergütungskomponenten
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Eine reine Fixvergütung wäre nicht
geeignet, um die Ausrichtung auf eine von Innovationen geprägte und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft zu fördern. Vielmehr erfordert ein strategischer Wachstumskurs neben
festen auch variable, anreizorientierte Vergütungsbestandteile, um das Management
als Treiber von Innovationen und Visionen angemessen und mit Augenmaß am Erfolg des
Unternehmens partizipieren zu lassen.

Die Vereinbarung einer variablen Vergütungskomponente, welche an die Erreichung des
budgetierten EBITDA der Gesellschaft geknüpft ist, fördert die langfristige Entwicklung
der YOC-Gruppe, weil die Vergütung damit an die strategische Ergebniszielsetzung geknüpft
ist, welche ihrerseits der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dienen soll.

Zusagen für den Fall vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

Für den Fall, dass Herr Dirk-Hilmar Kraus von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung
als Vorstandsmitglied während er Vertragslaufzeit freigestellt wird, erhält Herr Kraus
weiterhin die vereinbarte Festvergütung zuzüglich der anteiligen erfolgsabhängigen
Vergütung, die bis zum Zeitpunkt der Freistellung des entsprechenden Jahres entstanden
ist.

Andere, während der Freistellung erzielte Vergütungen von Herrn Kraus aus selbständiger
und/​oder nichtselbständiger Arbeit werden angerechnet und reduzieren die feste Vergütung.

Zahlungen an Herrn Kraus werden bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen durch den Wert von zwei Jahresvergütungen
begrenzt.

Weitere Pflichtangaben nach § 162 AktG

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Aktien oder Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.

Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, wurde kein Gebrauch
gemacht, da keinerlei Pflichtverstöße durch den Vorstand vorgekommen sind.

Vom Maßgeblichen Vergütungssystem wurde nicht abgewichen. Wir weisen darauf hin, dass
das für den laufenden Vorstandsdienstvertrag derzeit noch geltende Vergütungssystem
nicht dem im letzten Jahr der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem
entspricht. Dieses Vergütungssystem ist erst für neu abzuschließende oder zu verlängernde
Vorstandsdienstverträge anwendbar.

Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder eine Erörterung
nach § 120a Absatz 5 AktG musste bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung nicht
berücksichtigt werden.

Dem Vorstandsmitglied wurden keine Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt.

Dem Vorstandsmitglied sind für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit
keine Leistungen zugesagt worden.

Es sind keinem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten
Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang Leistungen zugesagt und im Laufe
des letzten Geschäftsjahres gewährt worden.

Das Maßgebliche Vergütungssystem enthält keine Festlegungen zur Maximalvergütung,
über deren Einhaltung zu berichten wäre.

Beschreibung des Vergütungssystems für Mitglieder des Aufsichtsrats

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt die angewendeten Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex.

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand und ist diesbezüglich eng in wichtige
operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden.

Für ein effektives Handeln des Aufsichtsrats ist auch die Aufsichtsratsvergütung maßgeblich.
Diese sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG). Eine angemessene
und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie und
die langfristige Entwicklung der YOC AG.

Gemäß dem zum 01. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz
1 des Einführungsgesetzes zum AktG musste die erstmalige Beschlussfassung in derjenigen
Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Diese Beschlussfassung
erfolgte am 30. Juni 2021.

Gemäß § 16 Satz 1 der Satzung der YOC AG erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates
eine feste Vergütung, die von der Hauptversammlung festzusetzen ist.

Das durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets
dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.

Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im

Geschäftsjahr 2021

In Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2007 erhalten seit
dem Geschäftsjahr 2012 die Mitglieder des Aufsichtsrates der YOC AG eine Vergütung
wie folgt:

1.

Die Jahresvergütung für jedes Mitglied des Aufsichtsrats beträgt 12.500,00 EUR.

2.

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, der Stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende das 1 ½-fache dieses Betrages.

3.

Pro Aufsichtsratssitzung, die eine Präsenzsitzung ist, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied
einen Betrag von 1.000,00 EUR, der Aufsichtsratsvorsitzende das Doppelte und der Stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende das 1 ½-fache.

Durch die Festvergütung, die Sitzungsgelder und den Verzicht auf eine erfolgsabhängige
Aufsichtsratsvergütung soll insbesondere auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gefördert werden. Durch die sachdienliche Ausübung der Kontroll- und Beratungstätigkeit
des Aufsichtsrats soll die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 21. August 2012 festgelegte Konzept einer festen erfolgsunabhängigen Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats, welches von der Hauptversammlung am 30. Juni 2021
gebilligt wurde, bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der
börsennotierten Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.

Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll auch künftig an den bestehenden Regelungen
zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder festgehalten werden. Dementsprechend wurde
die bisherige mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2012 festgesetzte
Vergütung auch für das laufende Geschäftsjahr 2021 sowie für die darauf folgenden
ab dem 01. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahre festgesetzt.

Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021

Die Hauptversammlung der YOC AG hat am 30. Juni 2021 die im Rahmen der Hauptversammlung
vom 21. August 2012 festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erneut bestätigt
und gebilligt.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten
wie in § 16 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen beziehungsweise Vorteile für persönlich
erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt
noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.

Dementsprechend belief sich die Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 auf insgesamt 79 TEUR (2020: 79 TEUR). Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres
2021 fällig und wird daher erst im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt.

Name Feste

Vergütung

Sitzunggeld Gesamt
Dr. Nikolaus Breuel
(Aufsichtsratsvorsitzender)
25 10 35
Konstantin Graf Lambsdorff 18 8 26
Sacha Berlik 13 5 18
Gesamt 56 23 79

Da die feste Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2020 erst im Jahr 2021 fällig
wurde, erfolgte auch die Auszahlung erst im Geschäftsjahr 2021.

Die folgende Tabelle zeigt die den Aufsichtsratsmitgliedern in 2021 für das Geschäftsjahr
2020 ausgezahlte Vergütung.

Name Feste

Vergütung

Sitzungsgeld Gesamt
Dr. Nikolaus Breuel
(Aufsichtsratsvorsitzender)
25 10 35
Konstantin Graf Lambsdorff 18 8 26
Sacha Berlik 13 5 18
Gesamt 56 23 79

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 AktG dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter
der Mitarbeiter aller Unternehmen der Gruppe in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr
abgestellt wird.

Die interne Vergleichsgruppe wird bewusst auf Deutschland beschränkt, weil hier die
meisten Mitarbeiter beschäftigt sind.

7.

Beschlussfassung über die Löschung von § 6 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/​I)

Die ordentliche Hauptversammlung der YOC AG vom 25. August 2015 hatte den Vorstand
ermächtigt, Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen zur Unternehmensfinanzierung
auszugeben und zu deren Unterlegung ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015/​I)
beschlossen. Da im Geschäftsjahr 2021 alle noch ausstehenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
gewandelt bzw. zurückgezahlt worden sind, ist das Bedingte Kapital 2015/​I gegenstandslos
geworden. Es soll daher daher zur Bereinigung der Satzung gelöscht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 6 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/​I) wird gelöscht.

II. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 3.476.478,00 und ist in 3.476.478 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der
Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte somit jeweils auf 3.476.478.

2. Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung
findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, des Vorstands und des
mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft
in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße
38, 10625 Berlin statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage
des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie
der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung
der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in
Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

3. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über
die Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal der YOC AG verfolgt werden.
Das HV-Portal ist über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zugänglich.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden
und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft
über das HV-Portal erfordern ebenfalls die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung
und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den entsprechenden Zugangsdaten. Eine
elektronische Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.

4. Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der nachstehenden
Adresse

YOC AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden.

Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist
ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich
auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Ein Nachweis
des Anteilsbesitzes im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. auf den Beginn des 19. Mai 2022 (0:00 Uhr (MESZ)) („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form
und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/​1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der
EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden
Fall der 18. Mai 2022, 22:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch
mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall
der 19. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des
Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(Richtlinie (EU) 2017/​828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
zur Änderung der Richtlinie 2007/​36/​EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen
Mitwirkung der Aktionäre) für den deutschen Markt.

Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ))
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar
keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung
oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen
mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei
Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist
für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt,
die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre Stimmrechtskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet
und die erforderlichen Log-in-Daten für das HV-Portal abgedruckt sind. Wir bitten
die Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr
Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche
Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.

5. Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche
und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt
eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen
von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und Stimmrechtsweisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung
des hierfür auf dem mit der Stimmrechtskarte übersandten „Vollmachts- und Weisungsformular“
vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Wenn Sie das Vollmachts-
und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift
oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 8. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen:

YOC AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch das über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das
HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Stimmrechtsvertreter“ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung ändern
oder widerrufen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte enthalten, welche die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

einsehbar.

6. Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits
durch elektronische Briefwahl (siehe unten) oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt,
so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen mit der Stimmrechtskarte zur
Hauptversammlung übersandte „Vollmachts- und Weisungsformular“ benutzen. Möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen
Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht auch elektronisch unter Nutzung
des HV-Portals auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

oder per E-Mail an

inhaberaktien@linkmarketservices.de

übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten (Log-in-Daten) zur Nutzung des
HV-Portals werden den Aktionären mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt.

Diese Übermittlungswege (HV-Portal, E-Mail) stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz
zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung
des HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als dem
vorgenannten Übermittlungsweg (HV-Portal), so muss diese aus organisatorischen Gründen
der Gesellschaft bis 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Verfolgung der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung
über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Log-in-Daten) erhält.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von
§ 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen
wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von
§ 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

YOC AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf den mit den Stimmrechtskarten
an die Aktionäre übersandten Unterlagen zur Hauptversammlung enthalten. Entsprechende
Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über
das HV-Portal sind auch über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

einsehbar.

7. Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl

Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
oder Aktionärsvertreter können eine Stimmabgabe mittels Briefwahl elektronisch vornehmen.
Für diese Form der Stimmabgabe (Briefwahl) ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes unerlässlich.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der elektronischen Briefwahl das HV-Portal über die Internetseite der YOC
AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür ebenfalls eine Anmeldung im HV-Portal unter
Nutzung der mit der Stimmrechtskarte übermittelten Log-in-Daten erforderlich ist.

Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das HV-Portal. Die Stimmabgabe
ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab dem 19. Mai 2022 (0:00 Uhr)
– entsprechend dem Nachweisstichtag – und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung
am 9. Juni 2022 um 11:00 Uhr unter Verwendung der auf der zugesandten Stimmrechtskarte
angegebenen Log-in-Daten, über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

über das HV-Portal möglich.

Die Stimmabgabe über das HV-Portal kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung
erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre
mit der Stimmrechtskarte zugesandt, die Sie nach fristgerechter Anmeldung erhalten.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

einsehbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1
Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz
8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln
unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.

Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung
stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

8. Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation

Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
am 9. Juni 2022 kein Auskunftsrecht. Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes erheblich
eingeschränkt. Stattdessen haben Aktionäre das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung
Fragen einzureichen. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des
COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass
Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Über die Art und Weise der Beantwortung
der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend
von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung
zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz kann die Verwaltung Fragen zusammenfassen und
gemeinsam beantworten.

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 7. Juni 2022
(24:00 Uhr (MESZ)) der Gesellschaft über das internetgestützte HV-Portal unter Nutzung
des dort enthaltenen (Online-)Formulars übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Aus technischen Gründen kann der Umfang
der einzelnen Fragen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt sein, die Zahl der möglichen
Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten
Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch
der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung
von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage
ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches
gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten
auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem
Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der
Frage ausdrücklich sein Einverständnis zur Offenlegung seines Namens erklärt hat.

9. Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (elektronisch) oder über die Erteilung
von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung
der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal über die Internetseite der
YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen. Die Erklärung ist über das internetgestützte
HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar
hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte
HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.

III. RECHTE DER AKTIONÄRE

1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis
zum Ablauf des 9. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:

YOC AG
Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien
ist/​sind und dass er/​sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
hält/​halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der YOC
AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

veröffentlicht.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG;
Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung

Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts
über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme
der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich
ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.

Aktionäre können aber Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite
der Gesellschaft übermitteln. Dementsprechend können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (ggf. nebst Begründung) und Wahlvorschläge
sind ausschließlich zu richten an:

YOC AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Spätestens am 25. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter vorstehender
Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden unverzüglich über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen
der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden
Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich
gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden.

Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind, gelten
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz). Dies gilt auch für Gegenanträge
zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen
zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2
AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite
der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

IV. SONSTIGE ERLÄUTERUNGEN UND TECHNISCHE HINWEISE

1. Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den
Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten
können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung bzw. auf der
Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

2. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung
am 9. Juni 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der
Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung
zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

3. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
sind über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

www.yoc.com/​de/​investor-relations-yoc/​hauptversammlungen/​

zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.

4. Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft
können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

yoc_​hv2022@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen)
zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer
+49 (89) 21027-220 zur Verfügung.

5. Datenschutzinformationen für Aktionäre der YOC AG

Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten durch die YOC AG, Berlin („Unternehmen“), und die Ihnen
nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zustehenden
Rechte.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

 

YOC AG
Greifswalder Straße 212
10405 Berlin

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die
Herkunft dieser Daten:

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften,
insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.

Aktien der YOC AG sind Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten nicht
durch die depotführende Bank übermittelt wurden, erheben wir diese anlässlich Ihrer
Anmeldung zur Hauptversammlung sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten
(bzw. Stimmrechtskarten) und/​oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen
Daten zählen Ihr Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte sowie ggf. Name und Anschrift eines bevollmächtigten
Aktionärsvertreters.

Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken.
Diese Zwecke sind insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung
der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Daneben
verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir
beispielsweise bei der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft zur Hauptversammlung
benannten Stimmrechtsvertreters die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen,
nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Absatz
3 Satz 5 AktG). Außerdem verarbeiten wir Ihre entsprechenden personenbezogenen Daten,
wenn Sie (gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie i. V. m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen virtuellen
Hauptversammlung) über das HV-Portal vor der Hauptversammlung Fragen einreichen oder
in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Darüber hinaus verwenden wir Ihre
Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa zur Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel) oder die zur Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen
der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z. B. für die
Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten
Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist
in diesen Fällen Artikel 6 Absatz 1 a) und f) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen
Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.

Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:

 

Externe Dienstleister:

Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister
(etwa HV-Dienstleister). Unsere externen Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen
Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und sind in Übereinstimmung
mit Artikel 28 Absatz 3 DSGVO an das geltende Datenschutzrecht vertraglich gebunden.

Weitere Empfänger:

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln,
wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. beim Überschreiten
gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).

Speicherfristen:

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr
erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern
wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu zehn Jahre.

Ihre Rechte als Betroffener:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.
Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung
Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie
unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen
oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte
Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte
wenden Sie sich bitte an die o. g. Adresse.

Verwendung von Cookies:

Wenn Sie das HV-Portal nutzen, verarbeiten wir über unseren IT-Dienstleister folgende
Daten, die zu keinem Zeitpunkt mit anderen gespeicherten Kunden- oder Profildaten
zusammengeführt werden: Wir speichern bei jedem Besuch unserer Webseiten temporär
die IP-Adresse Ihres Internetzugriffs sowie die Seiten, die Sie aufrufen, beziehungsweise
in den Apps gegebenenfalls die Gerätenummer, damit grundlegende Services wie Berechtigungszuordnungen
funktionieren. Wir verwenden den neuesten Sicherheitsstandard (256-bit-Verschlüsselung).
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Informationen werden in verschlüsselter Form in einer geschützten Datenbank abgelegt.
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des Browsers gelöscht;

„cookieaccepted“, Cookie zur Speicherung der Zustimmung zur Cookie-Leisten-Funktion
und damit ein Verbergen dieser in der Ansicht, wird nach 10 Tagen gelöscht.

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vertreten durch Prof. Dr. Christoph Bauer
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Ihrer Daten durch das Unternehmen zu beschweren. Die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden
finden Sie unter nachfolgendem Internet-Link:

https:/​/​www.bfdi.bund.de/​DE/​Infothek/​Anschriften_​Links/​anschriften_​links-node.html

 

Berlin, im April 2022

YOC AG

Der Vorstand

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