Europäisch-Iranische Handelsbank AG – Hauptversammlung 2015

Europäisch-Iranische Handelsbank AG
Hamburg
TAGESORDNUNG
für die ordentliche Hauptversammlung der
Europäisch-Iranischen Handelsbank AG
am 11. Juni 2015 um 11.00 Uhr
in den Räumlichkeiten der Gesellschaft,
Depenau 2, 20095 Hamburg
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2014 (01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrates.
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.545.136,62 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Vergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 130.000,00 vor.
6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
1.

Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Bankgeschäften jeder Art mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 12 KWG.
§ 12

Der Vorstand hat eine Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich bekanntzugeben und die Bekanntmachungen zum Handelsregister einzureichen.
C. Hauptversammlung
§ 13
1.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder – in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen – durch den Aufsichtsrat, und zwar durch öffentliche Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Die Einberufung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich gemäß dieser Satzung vor der Hauptversammlung anzumelden haben, bekanntzumachen. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
2.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder den sonst in der Einladung bezeichneten Stellen in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
3.

Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in geeigneter Form nachweisen. Sofern die Aktien girosammelverwahrt werden, ist hierfür ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich – sofern die Aktien girosammelverwahrt werden – auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einladung bezeichneten Stellen mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei fehlender Girosammelverwahrung muss der Nachweis sich auf den letzten Anmeldetag beziehen und am Tag der Hauptversammlung auf Verlangen des Versammlungsleiters vorgelegt werden.
§ 14
1.

Die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt.
2.

Den Vorsitz der Hauptversammlung führt, unbeschadet der Vorschrift des § 122 Abs. 3 des Aktiengesetzes, der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, wenn dieser verhindert oder hierzu nicht bereit ist, eine vom Aufsichtsrat durch Beschluss gewählte Person, die auch ein Nichtaktionär sein kann.
§ 15
1.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, durch einfache Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, handelt es sich jedoch um eine Wahl, so entscheidet das Los.
2.

Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Sofern und solange die Gesellschaft nicht börsennotiert ist (im Sinne des Aktiengesetzes), reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des vorstehenden Satzes eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihre Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
IV. Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Verteilung des Bilanzgewinns
§ 16

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
§ 17
1.

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangehende Geschäftsjahr den Jahresabschluss gemäß den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
2.

Nach Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses durch den oder die Abschlussprüfer hat der Vorstand den Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht mit einem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser damit festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

Entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
3.

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs Monaten nach Beendigung des letzten Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des im Vorjahr erzielten Bilanzgewinnes, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Fällen auch über die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 18

Über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 19

Gesellschaftsblatt im Sinne dieser Satzung ist ausschließlich der Bundesanzeiger.
§ 20

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
7.

Sitzungsgelder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, an die Mitglieder des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld pro Präsenzsitzung des Aufsichtsrats zu zahlen.

Das Sitzungsgeld beträgt EUR 3.500,00 für den Aufsichtsratvorsitzenden, für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates EUR 3.200,00 pro Präsenzsitzung des Aufsichtsrats.
8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern.
Die Zusammensetzung richtet sich nach §§ 95, 96 AktG und §§ 1,4 Drittelbeteiligungsgesetz.

Nachdem Herr Mohammad Saroukhani mit dem Tag dieser Hauptversammlung seinen Rücktritt als Aufsichtsratsmitglied erklärt hat, ist die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ali Rastegar, Managing Director of Bank Mellat, Tehran als Nachfolger von Herrn Mohammad Saroukhani für den Rest der Amtsdauer in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

Teilnahme

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen spätestens am 08. Juni 2014 bei unserer Gesellschaft, Depenau 2, 20095 Hamburg, einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien zur Abstempelung vorgelegt haben oder hinterlegt haben und bis zu Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung ist auch in der Weise zulässig, dass die Aktien mit der Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten verwahrt und bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden.

Hamburg, im Mai 2015

EUROPÄISCH-IRANISCHE HANDELSBANK AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

S. Naghshineh S. Hummerich Dr. R. Pashaee Fam

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