Ströer SE
Köln
Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung 2015
Ströer SE
Köln
WKN: 749399
ISIN: DE 0007493991
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
außerordentlichen Hauptversammlung der
Ströer SE
am 25. September 2015,
um 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)
im
Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG),
Deutz-Mülheimer Straße 51,
50679 Köln
Deutschland
TAGESORDNUNG
1. |
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung und Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2013) sowie über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013; Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2015) und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und entsprechende Satzungsänderungen Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 8. August 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 ein Aktienoptionsprogramm 2013 beschlossen, um den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis zu 3.176.400 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 3.176.400 Aktien („Aktienoptionsrechte“) der Gesellschaft einräumen zu können. Zur Bedienung der Aktienoptionen wurde ein Bedingtes Kapital 2013 in Höhe von bis zu EUR 3.176.400,00 geschaffen. Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8 wurden die Aktienoptionsbedingungen in Bezug auf das Erfolgsziel angepasst. Von den auszugebenden Aktienoptionsrechten wurden 901.700 nicht ausgegeben, die auch künftig nicht mehr ausgegeben werden sollen. Daher ist beabsichtigt, die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 (soweit noch nicht ausgenutzt) aufzuheben und das bedingte Kapital 2013 in § 6A der Satzung auf EUR 2.274.700,00 entsprechend zu reduzieren. Zudem soll das Aktienoptionsprogramm 2013 in Bezug auf die Regelung zum Verfall der Aktienoptionen angepasst werden. Des Weiteren ist beabsichtigt, ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können („Aktienoptionsprogramm 2015“). Das Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an den Konzern erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate Governance Kodex. Das zur Durchführung des neuen Aktienoptionsprogramms 2015 vorgesehene Bedingte Kapital 2015 und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss sind auf maximal 4,35 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt. Soweit die Gesellschaft nicht einen Barausgleich gewährt, kann die Bedienung der Aktienoptionen mit neuen Aktien aus dem neuen Aktienoptionsprogramm 2015 daher zu einer maximalen Verwässerung von 4,35 % führen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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2. |
Beschlussfassung über den Formwechsel der Ströer SE in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Ströer Management SE (derzeit noch firmierend als Atrium 78. Europäische VV SE) Vorstand und Aufsichtsrat der Ströer SE haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Ströer SE von einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen. Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Ströer SE erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Ströer SE ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Ströer-Gruppe (http://www.stroeer.com/) im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 25. September 2015 ausliegen.
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3. |
Wahl des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA Mit Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Formwechsels erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, so dass eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform, also der Ströer SE & Co. KGaA, erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Ströer SE setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Ströer SE aus drei Vertretern der Anteilseigner zusammen. Nach dem Wirksamwerden des Formwechsels setzt sich der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA gemäß §§ 95, 96, 278 Abs. 3 AktG, § 10 Abs. 1 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA aus sechs Vertretern der Anteilseigner zusammen. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Ströer SE vor Wirksamwerden des Formwechsels den für Zwecke der Arbeitnehmermitbestimmung relevanten Schwellenwert überschreiten sollte. In diesem Fall würde sich der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA erst nach Durchführung eines Statusverfahrens (§§ 96 Abs. 2, 97, 98 AktG) zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzen (§ 31 AktG, § 197 UmwG). Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat unter Beachtung der Ziffer 5.4.1 Absatz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Zusammensetzung von Aufsichtsräten vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA entscheiden zu lassen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Christoph Vilanek als Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden soll. Angaben zu Tagesordnungspunkt 3 gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören folgenden anderen
an: Herr Christoph Vilanek:
Herr Dirk Ströer:
Herr Ulrich Voigt:
Herr Martin Diederichs:
Frau Julia Flemmerer:
Herr Michael Remagen:
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Herr Christoph Vilanek und Herr Ulrich Voigt nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen. Vorsorglich wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Herr Christoph Vilanek ist Vorstandsvorsitzender der freenet AG und zwischen Tochtergesellschaften der freenet AG und Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen geschäftliche Beziehungen. Des Weiteren gehört die Sparkasse KölnBonn, deren Vorstandsmitglied Herr Voigt ist, dem Bankenkonsortium an, welches der Gesellschaft Kreditmittel zur Verfügung stellt. Herr Dirk Ströer ist Aktionär und Aufsichtsratsmitglied der Ströer SE und zusammen mit Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied und Aktionär der Ströer SE) Gesellschafter der Media Ventures GmbH in Köln. Zwischen der Media Ventures GmbH und Gesellschaften von Herrn Dirk Ströer sowie Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen diverse geschäftliche Beziehungen. Frau Julia Flemmerer ist mit Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied und Aktionär der Ströer SE) verheiratet. Die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Kanzlei Korte, Remagen, bei der Herr Michael Remagen Partner ist, ist für Herrn Udo Müller, die Ströer SE und deren deutsche Konzerngesellschaften sowie die Ströer Außenwerbung GmbH & Co. KG (geschäftsführender Gesellschafter: Dirk Ströer) in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig. Insoweit bestehen geschäftliche Beziehungen. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ abrufbar. |
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4. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ab Wirksamwerden des Formwechsels Gemäß § 15 der Satzung der Ströer SE wird die Vergütung des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung bewilligt. Auch nach dem Formwechsel wird die Vergütung des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA durch die Hauptversammlung bewilligt und bedarf zusätzlich der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (§ 15 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA – Anlage 1). Im Fall der positiven Beschlussfassung über den in Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Formwechsel der Ströer SE in eine KGaA, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA wie folgt zu beschließen:
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VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung hat in Textform im Sinne von § 126b BGB (z.B. schriftlich, per Fax oder per E-Mail) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform im Sinne von § 126b BGB in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf Freitag, 4. September 2015, 0.00 Uhr (MESZ) („Nachweisstichtag“).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform im Sinne von § 126b BGB unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens am Freitag, 18. September 2015, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), zugehen:
Postanschrift: | Ströer SE c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Deutschland |
E-Mail: | hv-eintrittskarten@commerzbank.com |
Fax: | +49 (0)69 / 136 26 351 |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorgenannten Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Aktionäre, die zum Record Date noch keine Aktien besaßen, sondern diese erst danach erworben haben, können somit nur an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, sofern sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist zudem kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft der Textform im Sinne von § 126b BGB, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ finden.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform im Sinne von § 126b BGB an folgende Adresse erfolgen:
Postanschrift: | Ströer SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
E-Mail: | vollmacht@hce.de |
Fax: | +49 (0)89 / 210 27 289 |
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten im Sinne von § 135 AktG, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der Textform nach § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG nicht. Jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich hierzu mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann vor der Hauptversammlung per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse erfolgen:
Postanschrift: | Ströer SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
E-Mail: | vollmacht@hce.de |
Fax: | +49 (0)89 / 210 27 289 |
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir die Aktionäre, die Vollmacht nebst Weisungen unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Donnerstag, 24. September 2015, 16.00 Uhr (MESZ) (Eingang), zu übersenden. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte abgedruckt ist bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ zur Verfügung steht.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung stehen, zu denen es keine in dieser Einberufung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt.
VERFAHREN BEI STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Hierzu kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ finden. Wir bitten die Aktionäre, die per Briefwahl abgegebenen Stimmen bis spätestens Donnerstag, 24. September 2015, 16.00 Uhr (MESZ) (Eingang), an die Gesellschaft per Post, Fax oder E-Mail unter der nachfolgend genannten Adresse zu übersenden:
Postanschrift: | Ströer SE c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
E-Mail: | briefwahl@hce.de |
Fax: | +49 (0)89 / 210 27 289 |
Auch im Falle einer Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt „VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“ erforderlich.
ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH ART. 56 SATZ 2 und 3 SE-VO,
§ 50 ABSATZ 2 SEAG, § 122 ABSATZ 2, § 126 ABSATZ 1, § 127 UND § 131 ABSATZ 1 AKTG
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ eingesehen werden.
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, dies entspricht 500.000 nennwertlosen Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB spätestens am Dienstag, 25. August 2015, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
Postanschrift: | Ströer SE – Vorstand – Ströer Allee 1 50999 Köln Deutschland |
E-Mail: | hauptversammlung@stroeer.de |
Der oder die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen dieser Mindesthaltedauer zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung abstellen und einen auf die Inhaberschaft seit 25. Juni 2015 ausgestellten Nachweis als ausreichend behandeln.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär kann Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens am Donnerstag, 10. September 2015, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), bei der Gesellschaft per Post, Fax oder E-Mail unter folgender Adresse eingegangen sind:
Postanschrift: | Ströer SE – Rechtsabteilung – Ströer Allee 1 50999 Köln Deutschland |
Fax: | +49 (0)2236 / 9645 69 106 |
E-Mail: | gegenantraege@stroeer.de |
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung – die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist – sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder nach Donnerstag, 10. September 2015, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), eingehen, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag und seine Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ dargestellt.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ dargestellt.
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu oben genannten Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, Art. 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ zur Verfügung.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
ANZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 48.869.784 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Sämtliche 48.869.784 ausgegebenen Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt, weshalb sich die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 48.869.784 beläuft. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
KÖLN, IM AUGUST 2015
STRÖER SE
DER VORSTAND
Anlage 1 | der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE am 25. September 2015 |
Satzung der Ströer SE & Co. KGaA
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
FIRMA, SITZ UND DAUER
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet
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(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. |
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(3) |
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. |
§ 2
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden Bereichen tätig sind:
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(2) |
Die Gesellschaft kann in den in Absatz (1) genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise unterstützen. |
§ 3
BEKANNTMACHUNGEN UND INFORMATIONSÜBERMITTLUNG
(1) |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. |
(2) |
Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. |
II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§ 4
HÖHE UND EINTEILUNG DES GRUNDKAPITALS
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 48.869.784,00 (in Worten: achtundvierzig Millionen achthundertneunundsechzigtausendsiebenhundertvierundachtzig Euro). |
(2) |
Es ist eingeteilt in 48.869.784 (in Worten: achtundvierzig Millionen achthundertneunundsechzigtausendsiebenhundertvierundachtzig) nennwertlose Stückaktien. |
(3) |
Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Ströer Out-of-Home Media GmbH mit Sitz in Köln (HRB 25192) erbracht. Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Ströer Media AG mit Sitz in Köln (HRB 41548) erbracht. Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Ströer SE mit Sitz in Köln (HRB 82548) erbracht. |
§ 5
GENEHMIGTES KAPITAL 2014
(1) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Juni 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 18.938.495,00 (in Worten: achtzehn Millionen neunhundertachtunddreißigtausendvierhundertfünfundneunzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 18.938.495 (in Worten: achtzehn Millionen neunhundertachtunddreißigtausendvierhundertfünfundneunzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014), jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels der Ströer SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Umwandlungsbeschluss vom 25. September 2015 das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Ströer SE noch vorhanden ist. |
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(2) |
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen,
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(3) |
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das für die neuen Aktien zu zahlende Entgelt und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. |
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(4) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist vorzunehmen. |
§ 6
BEDINGTES KAPITAL 2013
(1) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.176.400 durch Ausgabe von bis zu 3.176.400 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels der Ströer SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Umwandlungsbeschluss vom 25. September 2015 die bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 6A Abs. 1 der Satzung der Ströer SE noch nicht durchgeführt ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2013 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. August 2013 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. September gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt. |
(2) |
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. |
(3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. |
(4) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2013 zu ändern. |
§ 7
INHABERAKTIEN, AKTIENURKUNDEN
(1) |
Die Aktien der Gesellschaft werden als Inhaberaktien ausgegeben. Dies gilt bei Kapitalerhöhungen auch für die neuen Aktien, soweit nichts anderes beschlossen wird. |
(2) |
Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Aktienurkunden werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin allein unterzeichnet. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Gewinnanteils-, Erneuerungs- sowie Zinsscheine. |
(3) |
Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern. |
III.
VERFASSUNG DER GESELLSCHAFT
A.
PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTERIN
§ 8
PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTERIN, SONDEREINLAGE, RECHTSVERHÄLTNISSE, AUSSCHEIDEN
(1) |
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die
mit Sitz in Düsseldorf. |
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(2) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. |
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(3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, sobald die jeweiligen Aktionäre der persönlich haftenden Gesellschafterin gemeinsam unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Abs. 1 AktG abhängiges oder nach § 290 Abs. 2 HGB beherrschtes Unternehmen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche weniger als 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft halten. Dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von der Gesellschaft gehalten werden. |
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(4) |
a) Erlangt eine Person, die nicht Mitglied der Familien Müller und Ströer ist, beherrschenden Einfluss auf die persönlich haftende Gesellschafterin im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG oder § 290 Abs. 2 HGB und richtet diese Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlangen des beherrschenden Einflusses ein dem nachfolgenden Buchst. b) entsprechendes und ansonsten den Regelungen des Wertpapierwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) entsprechendes Übernahme- oder Pflichtangebot an die Aktionäre der Gesellschaft, so scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin nach Ablauf der vorgenannten dreimonatigen Frist aus der Gesellschaft aus. Als Mitglieder der Familien Müller und Ströer gelten neben den Herren Udo Müller und Dirk Ströer alle mit den Herren Udo Müller oder Dirk Ströer verheiratete, verpartnerte und in gerader Linie verwandte Personen. b) Gewährt die den beherrschenden Einfluss erlangende Person eine Gegenleistung für die Erlangung des beherrschenden Einflusses (Kontrollprämie), so erhöht sich der nach den Regelungen des WpÜG berechnete Mindestpreis für das Übernahme- oder Pflichtangebot um die anteilig auf die ausgegebenen Aktien der Gesellschaft entfallende Kontrollprämie bei gleichmäßiger Verteilung der Kontrollprämie auf alle ausgegebenen Aktien der Gesellschaft. Die Kontrollprämie ist die Differenz zwischen
und
Ist die Differenz negativ, so beträgt die Kontrollprämie null Euro. c) Eine etwaige gesetzliche Verpflichtung des Erwerbers der Aktien der Gesellschaft und der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Aktionären der Gesellschaft ein Übernahme- oder Pflichtangebot zu unterbreiten, bleibt unberührt. |
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(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet auch durch Kündigung aus der Gesellschaft aus. Die Kündigung ist gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung, außerhalb der Hauptversammlung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter zu erklären. Sie kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen. |
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(6) |
Die übrigen gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt. |
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(7) |
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Aktionären der Gesellschaft allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen. |
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(8) |
Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 8 Absatz (7) der Satzung oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bzw. in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen. |
§ 9
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT
(1) |
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. |
(2) |
Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. § 164 Satz 1, 2. Halbsatz HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG finden auf die Führung der Geschäfte keine Anwendung. |
(3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000. Ihr werden zudem sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ersetzt. |
B.
AUFSICHTSRAT
§ 10
ZUSAMMENSETZUNG, AMTSDAUER UND AMTSNIEDERLEGUNG
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. |
(2) |
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. |
(3) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach näherer Bestimmung durch die Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das Aufsichtsratsamt des Ersatzmitglieds erlischt in diesem Fall mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem Amtsantritt stattfindet, sofern auf dieser Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen wird. Wird auf der Hauptversammlung keine Ersatzwahl vorgenommen, so verlängert sich die Amtszeit des Ersatzmitglieds bis zum Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. |
(4) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied oder Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung in Textform gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seines Stellvertreters, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. |
§ 11
VORSITZENDER UND STELLVERTRETER
(1) |
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, mit deren Beendigung die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
(2) |
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. |
(3) |
Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so hat diese Aufgaben für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen. |
§ 12
EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG
(1) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter berufen die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und bestimmen den Tagungsort. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) an die dem persönlich haftenden Gesellschafter zuletzt bekannt gegebene Anschrift. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auch fernmündlich einladen. |
(2) |
Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Die Arbeitsunterlagen sollen den Aufsichtsratsmitgliedern rechtzeitig, nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung zur Sitzung, zugänglich gemacht werden. Für die Berechnung der vorstehend angegebenen Frist ist jeweils die Absendung der Einladung maßgebend. |
(3) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. |
(4) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (Stichentscheid); das gilt auch bei Wahlen. Falls kein Vorsitzender ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. |
(5) |
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen können auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats diese Art der Abstimmung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist widerspricht. |
(6) |
Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben, sofern kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung widerspricht. |
(7) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Ist er verhindert, hat sein Stellvertreter diese Befugnisse. |
(8) |
Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiederzugeben. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten, und diese Niederschrift ist allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. |
§ 13
RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFSICHTSRATS
(1) |
Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. |
(2) |
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, soweit dies einen geschäftlichen Vorgang bei der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbunden Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann. |
(3) |
Soweit die Gesellschaft an der persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt ist, werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung durch den Aufsichtsrat wahrgenommen. |
(4) |
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen. |
§ 14
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATS
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung.
§ 15
VERGÜTUNG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bewilligt.
C.
HAUPTVERSAMMLUNG
§ 16
ORT UND EINBERUFUNG
(1) |
Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere Personen von Gesetzes wegen befugt sind, durch die persönlich haftende Gesellschafterin einberufen. Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. |
(2) |
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden haben (vgl. § 17). Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden haben, nicht mitzurechnen. |
§ 17
TEILNAHME AN/ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nur diejenigen Aktionäre zugelassen, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. |
(2) |
Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder einer für sie empfangsberechtigten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. |
(3) |
Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (Record Date) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. |
(4) |
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung bzw. des Nachweises sind bei der Berechnung der Fristen nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten zur Anmeldung und zum Nachweis werden mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. |
(5) |
Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, sofern dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt wurde. |
(6) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Soweit die Beschlusse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden. |
§ 18
STIMMRECHT
(1) |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
(2) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Gesellschaft in der Einberufung Erleichterungen vorsehen, ist die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. |
(3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann in der Einberufung zur Hauptversammlung vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Vorschriften zum Verfahren zu treffen. |
§ 19
VORSITZ IN DER HAUPTVERSAMMLUNG
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. Ist kein Aufsichtsratsmitglied vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt oder auch dieses Mitglied verhindert, so bestimmen die Mitglieder des Aufsichtsrats aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Hauptversammlung. |
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. |
(3) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen. |
§ 20
BESCHLUSSFASSUNG
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, sofern dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.
IV.
JAHRESABSCHLUSS
§ 21
GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSLEGUNG
(1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(2) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. |
(3) |
Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(4) |
Zugleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlagebericht sowie dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung. |
(5) |
Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. |
§ 22
VERWENDUNG DES JAHRESÜBERSCHUSSES
(1) |
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie ist darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden. |
(2) |
Bei der Errechnung des gemäß Absatz (1) in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen. |
§ 23
GEWINNVERWENDUNG UND MAßSTAB FÜR DIE GEWINNBETEILIGUNG DER AKTIONÄRE
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. |
(2) |
Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden. |
(3) |
Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. |
(4) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden. |
(5) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten. |
V.
UMWANDLUNGSAUFWAND; SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) |
Die Kosten der formwechselnden Umwandlung der Ströer Media AG in die Ströer Media SE trägt die Gesellschaft in Höhe des geschätzten Gesamtbetrages von bis zu EUR 3 Mio. |
(2) |
Die Kosten der formwechselnden Umwandlung der Ströer SE in die Ströer SE & Co. KGaA trägt die Gesellschaft in Höhe eines geschätzten Gesamtbetrages von bis zu EUR 1.000.000. |
(3) |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. |