Koch Gruppe Automobile AG

Koch Gruppe Automobile AG

Marzahner Chaussee 219
12681 Berlin

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 19. Juli 2016, um 12 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marzahner Chaussee 219, 12681 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2015 und des Lageberichts über das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 und des Weiteren Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Koch Gruppe Automobile AG, Marzahner Chaussee 219 in 12681 Berlin eingesehen werden.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015 der Koch Gruppe Automobile AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 731.633,37 wird wie folgt verwendet:

a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je Vorzugsaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 2.672.360,00 (= EUR 106.894,40).

b) Der verbleibenden Teilbetrag von EUR 624.738,97 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

c) Der Anspruch auf Zahlung der Dividende entsteht mit Beendigung dieser Hauptversammlung und steht jedem teilnahmeberechtigten Aktionär zu. Fällig und zahlbar ist die Dividende am 01.09.2016.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision und Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Danziger Str. 64, 10435 Berlin für die Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2016 zu bestellen.

6. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die §§ 2, 4, 6, 8, 10 und 13 der Satzung mit nachfolgendem geändertem Wortlaut zu beschließen.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie das Veräußern oder Aufgeben von Beteiligungen in Gesellschaften, deren Gegenstand der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art und Marken sowie der Handel mit Zubehör und Ersatzteilen ist.

(2)

Die Gesellschaft darf Geschäfte jeder Art führen, die dem genannten Geschäftsgegenstand oder dem Gegenstand von Beteiligungsgesellschaften mittelbar oder unmittelbar dienen oder diesen ergänzen können.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zu übernehmen, Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen, soweit diese im Geschäftsbereich der Koch Unternehmensgruppe tätig sind.

(4)

Auch Geschäfte für Rechnung Dritter dürfen von der Gesellschaft und deren Beteiligungen getätigt werden.

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 7.122.360,00 (in Worten: Euro sieben Millionen einhundertzweiundzwanzigtausenddreihundertsechzig).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 7.122.360 nennwertlose Stückaktien. Es handelt sich um 4.450.000 Stammaktien und 2.672.360 Vorzugsaktien mit einer garantierten Dividende in Höhe von 4% p.a., nachrichtlich absolut 4 Cent pro Aktie p.a..

(3)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann deren Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden. Die Form der Aktienurkunde, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

§ 6
Vorstand

(1)

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Widerruf der Bestellung als auch die Ernennung eines Mitgliedes des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch den Aufsichtsrat.

(2)

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Gegen die Stimme von Herrn Thomas Koch als Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse des Vorstandes nicht gefasst werden.

§ 8
Aufsichtsrat

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl muss durch drei teilbar sein.

(2)

Solange Herr Thomas Koch allein oder gemeinsam mit seinen direkten oder indirekten Abkömmlingen zusammen insgesamt 20% der Aktien hält, haben Herr Thomas Koch allein oder er gemeinsam mit den Abkömmlingen das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so amtiert das an seiner Stelle gewählte und eingetretene Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

(4)

Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtsdauer treten.

(5)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, zu beschließen.

§ 10
Einberufung

(1)

Die Sitzung des Aufsichtsrats wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail die Sitzung einberufen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorlagen zu übermitteln.

(3)

In jedem Kalenderjahr muss der Aufsichtsrat mindestens zweimal und zwar jeweils zu einer Sitzung im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

(4)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden in der Regel durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates die Leitung und bei dessen Verhinderung wählen die an der Beschlussfassung beteiligten Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.

§ 13
Zustimmungsvorbehalt

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder einzelne Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen. Er kann seine Zustimmung allgemein oder im Einzelfall erteilen.

Teilnahme und Stimmberechtigung

Berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind alle Vorzugs- und Stammaktionäre bzw. deren bevollmächtigte Vertreter. Vorzugsaktionäre sind nicht stimmberechtigt. Der geeignete Nachweis der jeweiligen Berechtigung obliegt dem einzelnen Aktionär.

 

Berlin, im Juni 2016

Koch Gruppe Automobile AG

Der Vorstand

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