Mr. Wash Autoservice AG – Hauptversammlung 2017

MR. WASH AUTOSERVICE AG

ESSEN

WERTPAPIER-KENN-NR.: A2E 417
ISIN: DE000A2E4176
NACH UMSTELLUNG AUF NAMENSAKTIEN
(vormals WKN 775910 bzw. ISIN DE0007759102)

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre der Mr. Wash Autoservice AG
(nachfolgend auch „Mr. Wash AG“ genannt)

mit Sitz in Essen

werden hiermit zu der am

Freitag, den 23. Juni 2017, 10:00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen des
ATLANTIC Congress Hotel Essen, Norbertstraße 2a, 45131 Essen, Raum 04,
statt.

TAGESORDNUNG DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER
MR. WASH AUTOSERVICE AG
AM 23. Juni 2017 IN ESSEN

1.

Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2016

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses einschließlich Anhang und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2016.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 am 02.03.2017 gebilligt, der damit festgestellt ist. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich Anhang und Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns sind den Aktionären zugänglich zu machen und sind vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und zusätzlich unter der Internet-Adresse

www.mrwash.org/hv2017

abrufbar. Diese Dokumente liegen während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsicht der Aktionäre aus.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2016 in Höhe von EUR 10.692.436,66 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von € 0,55 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie; bei 8.000.000 dividendenberechtigten Stückaktien beträgt der auszuschüttende Gesamtbetrag an die Aktionäre:

EUR

4.400.000,00

Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 5.787.566,92
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 504.869,74
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, Herr Jörn Cloppenburg und Frau Beate Enning, endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2017. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG zusammen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 9 der Satzung der Mr. Wash AG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, von denen die Hauptversammlung zwei Mitglieder zu wählen hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Jörn Cloppenburg, Unternehmer
Düsseldorf
Frau Beate Enning, Unternehmerin
Düsseldorf

jeweils für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung wird über die Besetzung dieser beiden Sitze im Aufsichtsrat in getrennten Wahlgängen entscheiden.

Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gehören keinen anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen an.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Raab-Raab GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Melanchthonstr. 5, 47805 Krefeld, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung zwischen der Mr. Wash AG und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem nachfolgend erläuterten Entwurf des Vertrags über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung zwischen der Mr. Wash AG und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG (nachfolgend auch „VREP“ oder „stille Gesellschafterin“ genannt) zuzustimmen.

Dieser Vertrag, der als Unternehmensvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) gem. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen ist (nachfolgend auch „stille Beteiligung 2017“ bzw. „stiller Beteiligungsvertrag 2017“ genannt) und deswegen der Hauptversammlung der Mr. Wash AG gem. § 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt wird, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

A)

Vertragsparteien

1.

Mr. Wash Autoservice AG:

Die Mr. Wash AG ist eine unter dem Register Nr. HRB 22562 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen. Sie unterhält ihre Firmenzentrale unter der Anschrift Westendstraße 8 in 45143 Essen und verfügt derzeit über 34 unselbstständige Filialen im Bundesgebiet.

Gegenstand der Mr. Wash AG ist der Betrieb von Autowasch-Centern und der sonstige Service im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere der Betrieb von Tankstationen sowie der Vertrieb von Erzeugnissen im Rahmen der Serviceorganisation.

Der Vorstand der Mr. Wash AG besteht aus Herrn Richard Enning (alleinvertretungsberechtigter Einzelvorstand).

2.

VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Die VREP ist eine unter dem Register Nr. HRA 44979 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragene Gesellschaft. Sie unterhält ihren Firmensitz unter der Anschrift Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt am Main.

Gegenstand der VREP ist ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere an mittelständischen Unternehmen sowie an Beteiligungsfonds. Die VREP ist (unmittelbar und mittelbar) eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

Geschäftsführer der VREP sind Herr Martin Völker, Herr Peter Sachse sowie Herr Christian Futterlieb.

B)

Gründe für den Abschluss des Stillen Beteiligungsvertrages 2017

Die Mr. Wash AG plant in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen in bestehende und neue Standorte. Um auch in Zukunft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bilanziellen Verbindlichkeiten und Eigenmitteln zu gewährleisten, möchten wir bereits in diesem Jahr eine Erweiterung der Einlagen aus stiller Beteiligung um 8 Mio. € vornehmen und damit die Refinanzierung der Rückzahlung der bestehenden stillen Beteiligung der VR Equitypartner GmbH gemäß Vertrag vom 05. Oktober 2011 (nachfolgend auch „stille Beteiligung 2011“ genannt) in Höhe von EUR 8 Mio. absichern und die stille Beteiligung 2011 beenden.

Um diese künftigen Investitionen durch eine ausreichende Eigenkapitalausstattung abzusichern, wurden in den vergangenen Jahren bereits in erheblichem Ausmaß Gewinne thesauriert; darüber hinaus sollen aber auch eigenkapitalnahe Finanzmittel wie diese Einlage aus der stillen Beteiligung von 8 Mio. € genutzt werden. Bilanziell wird die Einlage aus der stillen Beteiligung als Hybridkapital zwischen dem klassischen Eigenkapital und den Fremdverbindlichkeiten ausgewiesen. In der Bilanzanalyse aller mit der Mr. Wash AG zusammenarbeitenden Banken wird und wurde in der Vergangenheit dieses Kapital stets den Eigenmitteln aufgrund des Rangrücktritts zugerechnet. Wie bereits in der Vergangenheit wurden alternative Kreditaufnahmemöglichkeiten untersucht. Nachteil dieses klassischen Finanzierungswegs ist jedoch die quotale Verringerung der Eigenmittel in der Bilanzsumme, da die klassische Kreditaufnahme als Finanzierungsinstrument unzweifelhaft den Fremdverbindlichkeiten zuzurechnen ist.

Um für die weitere Entwicklung des Unternehmens also eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung zu gewährleisten, war es somit wünschenswert einen Finanzpartner zu finden, welcher sich mit bilanziell ausweisbaren Eigenmitteln beteiligt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mr. Wash AG bereits seit den Jahren ab 1999 über intensive Erfahrungen mit dem Abschluss von Unternehmensverträgen in der Form von stillen Gesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und anderen mezzaninen Beteiligungen verfügt.

Wahl der VREP als Finanzpartner:

Die Mr. Wash AG unterhält schon seit längerer Zeit eine aktive Geschäftsverbindung zur DZ Bank AG bzw. deren Vorgängerin, die WGZ Bank AG. Im Hinblick auf den bereits im Jahre 2011 erfolgreich abgeschlossenen stillen Beteiligungsvertrag über 8 Mio. € und den Abschluss des weiteren im Jahre 2016 erfolgreich abgeschlossenen stillen Beteiligungsvertrags über 2.000.000,00 EUR bot es sich an, wiederrum mit der VREP Gespräche über den Abschluss eines weiteren stillen Beteiligungsvertrages 2017 zu führen.

Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages 2017:

Die Schlussverhandlungen zur Ausgestaltung des vorliegenden stillen Beteiligungsvertrages 2017 wurden im April 2017 abgeschlossen. Die endgültige Vertragsformulierung ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des stillen Beteiligungsvertrages 2017. Mit Datum vom 24. April 2017 erteilte der Aufsichtsrat der Mr. Wash AG dem Vorstand das Mandat, auf Grundlage des vorliegenden Vertragstextes einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 292 AktG mit der VREP abzuschließen. Auf dieser Grundlage soll nach Abschluss der Vertragsprüfung und der Zustimmung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG der stille Beteiligungsvertrag 2017 mit der VREP abgeschlossen werden.

C)

Inhalt des Vertragsentwurfs (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt):

Der Vertrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Vorbemerkung

Hier wird der Geschäftszweck der Mr. Wash AG gem. Handelsregister wiedergegeben. Außerdem erfolgt der Hinweis auf den Zweck der Einlage. Schließlich wird auf den parallel bestehenden Vertrag über eine stille Beteiligung der VREP mit der Mr. Wash AG vom 5. Oktober 2011 und auf den vom 31. Oktober 2016 verwiesen, die zunächst unverändert weiter Geltung haben.

Mit dem neu abzuschließenden stillen Beteiligungsvertrag 2017 soll die Refinanzierung und Rückzahlung der stillen Beteiligung vom 05. Oktober 2011 in Höhe von 8 Mio. € abgesichert und diese zum 30. September 2017 vollständig beendet werden.

§ 1: Stille Gesellschaft, Einlage, Wirksamkeits- und Auszahlungsvoraussetzung

Hier ist die Beteiligung der VREP als stille Gesellschafterin am Unternehmen (Handelsgewerbe) der Mr. Wash AG unter Ausschluss einer Nachschusspflicht und einer Verlustbeteiligung geregelt. Die Auszahlungsvoraussetzungen für die Leistung der Einlage von EUR 8 Mio. sind insbesondere:

Vorlage des Handelsregisterauszuges der Mr. Wash AG, aus dem sich die Eintragung der stillen Beteiligung 2017 ergibt;

Kopie der aktuellen Satzung der Mr. Wash AG;

Kopie des positiven Hauptversammlungsbeschlusses der Mr. Wash AG zum Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages 2017.

Gem. § 1.4 beträgt die Einlage der stillen Gesellschafterin EUR 8 Mio. und ist aufgeteilt in zwei Tranchen über jeweils EUR 4.000.000,00 (Tranche A und Tranche B).

Die VREP hat die Einlage unverzüglich nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen, frühestens jedoch am 30.09.2017, gemäß den Regelungen in § 1.7, auszuzahlen. Als Bearbeitungsgebühr wird der VREP eine einmalige pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30.000,00 von der Mr. Wash AG gezahlt (s. § 4.4.6).

In § 1.5 wird darauf hingewiesen, dass der stille Beteiligungsvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird, sobald er im Handelsregister der Mr. Wash AG eingetragen worden ist. Um den Schwebezustand bis zur endgültigen Wirksamkeit des Stille Beteiligung 2017 überschaubar zu halten, ist in § 1.6 außerdem vereinbart, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, es sei denn es wurde hierauf verzichtet.

Unter § 1.7 ist festgelegt, dass die Einlage der stillen Gesellschafterin ausschließlich zur Refinanzierung der Rückzahlung der bestehenden typischen Stillen Beteiligung 2011 zwischen der Mr. Wash AG und der VR Equitypartner GmbH über EUR 8 Mio. gem. Vertrag vom 05. Oktober 2011 dient.

Zur Tilgung der Rückzahlungs-Ansprüche der VR Equitypartner GmbH aus der stillen Beteiligung 2011 werden die Einlagen (Tranche A und Tranche B) der stillen Beteiligung 2017 über insgesamt EUR 8 Mio. gem. § 1.7 unmittelbar (frühestens am 30.09.2017) auf ein Konto der VR Equitypartner GmbH gezahlt.

Die Mr. Wash AG wird die Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der stillen Beteiligung 2011 der VR Equitypartner GmbH vereinbarungsgemäß vorab ankündigen.

§ 2: Beteiligungskonten

In diesem Abschnitt werden die Beteiligungskonten der stillen Gesellschaft definiert. Das Beteiligungskonto, auf dem die Einlage (Tranche A und Tranche B) der stillen Gesellschafterin verbucht wird, ist ein Festkonto, von dem keine Entnahmen möglich sind. Die stille Gesellschafterin kann ihre Guthaben auf dem Beteiligungsertragskonto, auf dem die reguläre und erfolgsabhängige Vergütung gutgeschrieben wird, dagegen jederzeit entnehmen.

§ 3: Rangfolge und Rangrücktritt

Hier wird der (qualifizierte) Rangrücktritt der stillen Gesellschafterin geregelt. Dieser Rangrücktritt gilt für sämtliche Forderungen der stillen Gesellschafterin aus diesem Stillen Beteiligungsvertrag 2017 in einem etwaigen Insolvenzverfahren gem. der §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO (siehe § 3.1 Rangrücktritt) sowie auch für sämtliche fällige Forderungen der stillen Gesellschafterin, die gem. der §§ 17, 18 InsO – für den Fall der Zahlung an die VREP – zur Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Mr. Wash AG führen würden (siehe § 3.2 qualifizierter Rangrücktritt). Das bedeutet, dass die Zahlungsansprüche der stillen Gesellschafterin insoweit und solange gestundet werden, bis entweder die drohende Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet wurde (qualifizierter Rangrücktritt). Allerdings gewährt die stille Beteiligung im Rahmen einer etwaigen Liquidation der Mr. Wash AG, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung der Einlage an die stille Gesellschafterin, keinen Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss.

§ 4: Vergütung:

Dieser Vertragsteil regelt die Details der Vergütung der stillen Gesellschafterin. Neben technischen Details des Geldtransfers erfolgt die Aufteilung der Vergütung in einen regulären und einen ergebnisabhängigen Teil sowie die Vereinbarung einer Strafvergütung.

Die reguläre Vergütung gem. § 4.3.1 beträgt 7,15 % jährlich auf die Einlagesumme und ist vierteljährlich vorschüssig zu zahlen.

Die reguläre Vergütung gem. § 4.3.2 entspricht ausschließlich für die Tranche B bis zum 30. September 2018 dem jeweiligen 3-Monats-Euribor-Zinssatz zzgl. einer Marge von 6,00 v.H. p.a. auf den ausgezahlten und nicht zurückgezahlten Nennbetrag.

Bei Vorliegen bestimmter Umstände erhöht sich diese reguläre Vergütung um eine zeitanteilige Strafvergütung um 50 Basispunkte jährlich, insbesondere wenn Informations- und Mitwirkungspflichten durch Mr. Wash AG missachtet wurden (Fall der Säumnis) oder der Vergütungsanspruch gestundet werden muss oder kein ausreichendes freies Eigenkapital vorhanden ist oder nach einer Auszahlung vorhanden wäre (Fall der Nichtzahlung der regulären Vergütung).

Letzteres ist stets dann der Fall, falls das freie Eigenkapital der Mr. Wash AG nicht ausreichen würde, um die Vergütungsleistung ganz oder teilweise zu zahlen, also insbesondere in den Fällen von § 3.1 und § 3.2. In diesem Fall ist die Vergütung gem. § 4.3.5 nachzuzahlen, also später zu leisten, sobald freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.4 vorhanden ist und zur Verfügung steht.

Um die Mr. Wash AG zu schützen, ist in § 4.3.4 das freie Eigenkapital definiert, welches sich insbesondere aus folgenden Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (gem. § 275 HGB) des betreffenden Geschäftsjahres, abzgl. etwaiger Verlustvorträge und etwaiger Zuführung zu gesetzlich zu bildenden Rücklagen,

Gewinnvorträge und Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen, die ausschüttungsfähig sind.

Stellt sich heraus, dass die stille Gesellschafterin zu hohe Vorauszahlungen erhalten hat, obwohl nicht ausreichend freies Eigenkapital zur Verfügung steht, dann ist die stille Gesellschafterin verpflichtet, die geleisteten Vorauszahlungen an die Mr. Wash AG zu erstatten.

Aufgrund dieser Einschränkungen nicht gezahlte Vergütungen sind gem. § 4.3.5 in Folgejahren gegebenenfalls nachzuzahlen, und zwar bis zu maximal fünf volle Geschäftsjahre über das Laufzeitende der stillen Beteiligung hinaus.

Die reguläre Vergütung ist vierteljährlich vorschussweise am letzten Bankarbeitstag eines Geschäftsjahres für das jeweilige Geschäftsjahresquartal zu zahlen.

Neben der regulären Vergütung wird in diesem Paragraphen auch die ergebnisabhängige Vergütung geregelt, die sich gem. der Anlage 4.4.1 des Vertrages aus vier Abstufungen von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem wirtschaftlichen, erstrangigem Eigenkapital ergibt. Demnach liegt die ergebnisabhängige Vergütung zwischen 2,0 % und 0,5 % p.a. der an die Mr. Wash AG gezahlten Einlage gem. § 1.4. Diese Werte entsprechen exakt dem bereits am 5. Oktober 2011 abgeschlossenen Beteiligungsvertrag.

Übersicht der Konditionenanpassung gem. Anlage 4.4.1

Ergebnisabhängiges Beteiligungsentgelt
in %

I. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 8.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 30.000.000,00

1,50 v.H. p.a.

II. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 10.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 32.500.000,00

1,00 v.H. p.a.

III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 12.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 35.000.000,00

0,50 v.H. p.a.

* gem. testiertem Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin

In diesem Abschnitt des Stillen Beteiligungsvertrages 2017 werden darüber hinaus die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die ergebnisabhängige Vergütung definiert und die Auszahlungsmodalitäten geregelt.

Gem. § 4.4.2 entsteht der Anspruch auf die ergebnisabhängige Vergütung nur, wenn der Jahresüberschuss für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht negativ ist und außerdem ausreichendes freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.4 vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, dann gilt die Nachzahlungsregelung gem. § 4.3.5 entsprechend.

Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung werden in § 4.4.3 bestimmte Aufwendungen ergebnisneutral gestellt, also einem Jahresüberschuss hinzugerechnet bzw. von einem Jahresfehlbetrag abgesetzt. Das sind

außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB sowie „neutrale Aufwendungen“, soweit diese im Jahresabschluss durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft bestätigt werden,

die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesene Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag;

Zinsen und Entgelte für Forderungen der Gesellschafter bzw. der unter § 8.1.8 genannten privaten und juristischen Personen sowie die Tantiemen für die Geschäftsführung.

Entsprechendes gilt gem. § 4.4.4 für außergewöhnliche Erträge im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, die ebenfalls ergebnisneutral zu stellen sind, also entweder vom Jahresüberschuss abzusetzen bzw. dem Jahresfehlbetrag hinzuzurechnen sind. Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung wird damit nur das „normalisierte“ Ergebnis des Geschäftsjahres der Mr. Wash AG berücksichtigt.

Gem. § 4.4.5 wird die ergebnisabhängige Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr am 10. Bankarbeitstag nach Übermittlung des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses an die stille Gesellschafterin gezahlt. Sollte der festgestellte Jahresabschluss der Mr. Wash AG nicht bis zum 30.06. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegen, wird zunächst ein ergebnisabhängiges Beteiligungsentgelt in Höhe von 2 % jährlich berechnet und dann ggf. nach Vorliegen des festgestellten Jahresabschlusses korrigiert und zurückerstattet.

§ 5: Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit des Stillen Beteiligungsvertrages 2017 ist gem. § 5.1 bis zum 31. Dezember 2023 (Ablaufstichtag) vereinbart, vorbehaltlich der Rückzahlungsvereinbarungen gem. § 6.2. Vor diesem Termin kann die Stille Beteiligung 2017 gem. § 5.2 nur außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zum „vorzeitigen Ablaufstichtag“ gekündigt werden. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung durch die stille Gesellschafterin sind insbesondere die in § 5.2.1 bis § 5.2.7 aufgeführten Gründe:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsinhaberin bzw. die Ablehnung oder kurzfristige Einstellung (innerhalb von 10 Bankarbeitstagen) eines solchen Verfahrens mangels Masse (§ 5.2.1);

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin, sofern diese Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind (§ 5.2.2);

die nicht vollständige Begleichung von Ansprüchen der stillen Gesellschafterin einen Monat nach Fälligkeit und trotz Verstreichens einer Nachfrist von 10 Bankarbeitstagen (§ 5.2.3).

Leistungsstörungen durch die Geschäftsinhaberin hinsichtlich der Pflichten gem. § 5.2.4 gegenüber der stillen Gesellschafterin (Verstoß gegen Garantien, Verhaltens-, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie sonstiger wesentlicher Verpflichtungen, soweit diese Verletzungen nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Kenntnis/Aufforderung durch die Geschäftsinhaberin geheilt werden);

Veräußerung oder Übertragung von mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile an der Geschäftsinhaberin (§ 5.2.5);

Aufnahme von Sanierungs- oder Restrukturierungsgesprächen ohne Beiziehung der stillen Gesellschafterin (§ 5.2.6);

Durchführung der in § 5.2.7 angegebenen Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der stillen Gesellschafterin;

Auflösung der Gesellschaft;

Kapitalherabsetzungen;

Kapitalerhöhungen oder sonstige Kapitalmaßnahmen, die die Anteile der heutigen Gesellschafter (unmittelbar oder mittelbar) auf unter 50 % zzgl. einer Aktie der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte verwässern würden;

Gewinnausschüttungen, die die in der Anlage 5.2.7 definierte wirtschaftliche Eigenkapitalquote auf unter 25 % mindern würde;

Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter;

Beschlussfassungen über den Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, Verträgen über stille Gesellschaften, Genussrechtskapitalverträgen, Verträge über Nachrangdarlehn, Treuhandverträgen und ähnlicher Verträge.

Anlage 5.2.7 Definition Finanzkennzahlen

Grundlage für die Ermittlung der nachfolgenden Finanzkennzahlen ist der jeweilige testierte Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin.

Definition des „wirtschaftlichen, erstrangigen Eigenkapitals“ der Geschäftsinhaberin:

Gezeichnetes Kapital

+ Rücklagen
+ Bilanzgewinn/Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag
./. Verlustvortrag
./. Ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Definition der „wirtschaftlichen Eigenkapitalquote“ der Geschäftsinhaberin:

Die wirtschaftliche Eigenkapitalquote wird wie folgt berechnet:

Wirtschaftliches Eigenkapital/Korrigierte Bilanzsumme
„Wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital“
+ Einlage der stillen Gesellschafterin in der jeweils valutierenden Höhe

Die „korrigierte Bilanzsumme“ wird wie folgt berechnet:

Bilanzsumme
./. ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Sofern im Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ nicht ausdrücklich als solches ausgewiesen wird, wird es im Sinne dieser Anlage wie folgt berechnet:

Jahresüberschuss gem. § 275 Abs. 2 HGB

abzgl. außergewöhnliche Erträge, zzgl. außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, sofern diese als betriebsfremd, periodenfremd oder aus anderen Gründen als außerordentlich anzusehen sind (zur Klarstellung: soweit der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht betreffend die Ertragslage der Gesellschaft „neutrale Erträge“ oder „neutrale Aufwendungen“ darstellt, gelten diese als Abzugs-/Hinzurechnungsbeträge im vorgenannten Sinne)

zzgl. aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführter Gewinn

zzgl./abzgl. Aufwand/Ertrag aus sonstigen Steuern

zzgl./abzgl. Aufwand/Ertrag aus Steuern vom Einkommen und Ertrag

Gem. § 5.5 ist die Mr. Wash AG einmalig berechtigt, die Tranche B zum 30.09.2018 vollständig oder teilweise in Beträgen von EUR 1 Mio., EUR 2 Mio. oder EUR 3 Mio. vorzeitig an die stille Gesellschafterin zurückzuzahlen, nachdem die Mr. Wash AG die vorzeitige Rückzahlung und den Rückzahlungsbetrag gegenüber der VREP mit zweimonatiger Frist angekündigt hat.

§ 6: Rückzahlung der Einlage

Die Tranche A ist gem. § 6.1.1 wie folgt zurückzuzahlen:

EUR 2.000.000,00 am 30.12.2022 sowie
EUR 2.000.000,00 am 29.12.2023.

Die Tranche B ist gem. § 6.1.2 wie folgt zurückzuzahlen:

Jeweils 50 % der nach etwaiger vorzeitiger Rückzahlung gem. Ziff. 5.5 verbliebenen Einlage zum 30.12.2022 sowie zum 29.12.2023.

Zusätzlich sind etwaige auf dem Beteiligungsertragskonto verbuchte Guthaben bzw. noch nicht gutgeschriebene Vergütungen drei Bankarbeitstage nach Ablaufstichtag bzw. vorzeitigem Ablaufstichtag gem. § 6.2 zurückzuzahlen. Außerdem wird gem. § 6.3 die Höhe und der genaue Zahlungstermin für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die stille Gesellschafterin geregelt. Für die Ermittlung der ergebnisabhängigen Vergütung im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist das gem. § 4.4 in Verbindung mit § 4.3 erzielte Ergebnis des dem vorzeitigen Ablaufstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich, d.h. die ergebnisabhängige Vergütung wird dann abgeleitet aus dem Ergebnis des vorangegangenen Gesamtgeschäftsjahres. Schließlich wird gem. § 6.3 für den Fall einer außerordentlichen Kündigung gem. § 5.2.2 bis § 5.2.7 die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart, berechnet vom Kündigungszeitpunkt an unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, die mit dem Rückzahlungsbetrag fällig wird.

§ 7: Garantien der Mr. Wash AG

Dieser Vertragsteil regelt in § 7.1 bis 7.11 Garantien der Mr. Wash AG im Wege eines selbstständigen (verschuldensunabhängigen) Garantieversprechens im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, insbesondere:

die wirksame Gründung und Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister und, dass das gezeichnete Kapital der Geschäftsinhaberin voll einbezahlt und nicht zurückgezahlt worden ist;

dass durch den Abschluss des Stillen Beteiligungsvertrages 2017 nicht gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und das Vorliegen sämtlicher Genehmigungen und Zustimmungen nach Gesetz, Satzung oder anderen relevanten Verträgen;

Negativerklärung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder droht;

„going concern“ – Erklärung mit dem Inhalt, dass die Jahresabschlüsse der Mr. Wash AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2014 bis 2016 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung entsprechen und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Mr. Wash AG ordnungsgemäß dargestellt wurde und es keine wesentlichen materiellen Veränderungen von Bilanzpositionen Eigenkapitalverbindlichkeiten und Rückstellungen gegeben hat und dies auch nicht zu erwarten ist, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortführung der Geschäftsinhaberin gefährdet ist;

Rechtskonformitätserklärung, dass die Geschäftsinhaberin in Übereinstimmung mit inländischem und ausländischem Recht geführt wird;

Fiskalkonformitätserklärung und Erklärung zu erbrachten Steuern in den letzten drei Geschäftsjahren und, dass alle fälligen Steuern und Abgaben bezahlt wurden;

Negativerklärung gem. § 7.8 zu unternehmensgefährdenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Geschäftsinhaberin haben könnten;

Negativerklärung zu Gesellschafterdarlehn und sonstigen Verbindlichkeiten der Geschäftsinhaberin gegenüber derzeitigen oder ehemaligen Gesellschaftern oder Vorstandsmitgliedern, Angehörigen einschließlich Partnern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, mit Ausnahme von Vorstandstantiemen und Pensionsansprüchen, einschließlich verbundener Unternehmen solcher natürlicher und juristischer Personen, auch von solchen gegenüber anderen stillen Gesellschaftern, Genussrechtskapitalgebern, Nachrangdarlehensgebern oder Beteiligungsgesellschaften, sofern nicht schon bekannt;

gem. § 7.9 ist geregelt, dass hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten gem. § 7.8, auch zukünftige, eine Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen der stillen Gesellschafterin aus dem Stillen Beteiligungsvertrag 2017 zu vereinbaren sind;

Negativerklärung zu Leistungsstörungen hinsichtlich bestehender Kreditverträge der Geschäftsinhaberin.

Werden die Verpflichtungen aus den Garantien gem. § 7 nicht vollständig und vertragsgemäß erfüllt, so ist die stille Gesellschafterin nach einer erfolglosen, angemessenen Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen gem. § 5.2.4 berechtigt, außerordentlich zu kündigen.

§ 8: Verpflichtungen der Geschäftsinhaberin

In diesem Vertragsteil werden die Zustimmungsrechte der stillen Gesellschafterin benannt, insbesondere bzgl. der Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsinhaberin, die der vorherigen schriftlichen Zustimmung der stillen Gesellschafterin bedürfen:

Veränderung der Unternehmensstruktur durch ein geändertes Service- und Leistungsprogramm;

Beendigung des Geschäftsbetriebs oder dessen wesentliche Erweiterung oder Beschränkung, insbesondere wenn durch nicht geplante Ersatzinvestitionen handelsrechtliche Abschreibungen von 2,5 Mio. € überschritten werden, oder der Immobilienankauf und die Errichtung neuer Anlagen in neuen Niederlassungen im Einzelfall das Gesamtbudget von 10 Mio. € überschreitet, es sei denn, diese Maßnahmen sind der stillen Gesellschafterin bereits bekannt;

Share- oder Asset Deal’s; d.h. die Veräußerung, aber auch Verpachtung und die Belastung des Unternehmens der Geschäftsinhaberin oder eines Teils davon sowie teilweiser oder vollständiger Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen und deren (teilweise) Veräußerung,

Gründung von Tochtergesellschaften, selbstständigen Zweigniederlassungen und Auslandsvertretungen;

Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung von Leasing-, Miet- und Pachtverträgen, sofern das Einzelvolumen von 1 Mio. € p.a. überschritten wird;

Aufnahme, Gewährung, Erweiterung oder Verlängerung von Kreditverträgen von über 10 Mio. € im Einzelfall, sofern es sich nicht um branchenübliche Lieferantenkredite handelt;

Übernahme nicht branchenüblicher Bürgschaften und ähnlicher Sicherheitengewährung ab 300.000 € im Einzelfall;

Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit den maßgeblichen Gesellschaftern, sofern das Volumen im Einzelfall 300.000 €/Jahr überschreitet; (einschließlich der Unternehmen, an denen solche Personen unmittelbar und mittelbar beteiligt sind) oder mit Vorständen der Gesellschaft (jedoch nicht: Abschluss von Vorstandsanstellungsverträgen) sowie mit Angehörigen dieser Personen etc.

Wird die Zustimmung der stillen Gesellschafterin zu diesen Vorgängen nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, dann gilt sie als erteilt; bei einer Ablehnung müssen von der stillen Gesellschafterin die Ablehnungsgründe und – soweit möglich – die Bedingungen genannt werden, unter denen die Zustimmung möglich ist.

Neben diesen Zustimmungsrechten wird in § 8.5 auch festgelegt und von der Mr. Wash AG zugesichert, dass das wirtschaftliche erstrangige Eigenkapital bei Vertragsabschluss und künftig während der Laufzeit der stillen Gesellschaft nicht unter 30 Mio. € sinken wird und darüber hinaus auch zukünftige Dividendenausschüttungen nur in einer Höhe erfolgen, dass bei Rückzahlung der Einlage eine wirtschaftliche Eigenkapitalquote (Definition gem. Anlage 5.2.7) von mindestens 25 % gewährleistet bleibt.

Schließlich werden in § 8.7 verschiedene Informationspflichten der Mr. Wash AG und Mitwirkungsrechte zugunsten der stillen Gesellschafterin für den Fall vereinbart, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und ein Insolvenzplan aufgestellt und durchgeführt werden sollte.

§ 9: Informationspflichten

Hier werden die umfassenden Informationspflichten gegenüber der stillen Gesellschafterin präzisiert. Diese umfassen insbesondere:

Das Recht die Bücher und Schriften der Geschäftsinhaberin einzusehen und zu prüfen sowie vom Abschlussprüfer und von der Mr. Wash AG gem. § 9.2 Informationen zu verlangen insbesondere über wesentliche Umstände, die für die Finanz-, Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage für das Unternehmen von Bedeutung sind und darüber hinaus spätestens sechs Wochen nach Ende des ersten bis dritten Geschäftsquartals bzw. 12 Wochen nach Ende des vierten Geschäftsquartals die Vorlage folgender Dokumente:

Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Cash-Flow-Rechnung, Liquiditätsplanung, Geschäftsentwicklung auf Standortebene sowie Darstellung gem. Betriebsabrechnungsbogen, Abweichungen zur Jahresplanung und Übermittlung eines aktuellen Bankenspiegels mit den Betriebsmittelkrediten etc. und Kreditlinien einschließlich Ausnutzung;

Jahresplanung (spätestens acht Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres) für das kommende Geschäftsjahr mit Planbilanz, Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung, Investitions-, Personal- und Finanzierungsplan und Grobplanung der Aufwendungen und Erträge für die kommenden zwei Geschäftsjahre;

unverzügliche Übersendung des geprüften Jahresabschlusses nach dessen Feststellung, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, den vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und Gewinnverwendungsvorschlag für den Jahresabschluss mit allen zugehörigen Unterlagen; verpflichtend sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Berücksichtigung der Bilanzkontinuität zugrunde zu legen und die stille Gesellschafterin kann – falls diese Grundsätze verletzt würden – die Vorlage entsprechender Pro-Forma-Jahresabschlüsse verlangen, die dann für Zwecke des Vertrages zugrunde zu legen sind;

Außerdem wird die stille Gesellschafterin gem. § 9.3 unverzüglich informiert über:

die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung;

den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;

den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;

die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Liquidation der Gesellschaft;

Pfändungen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin über 100.000 €;

Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 100.000 €;

die Vornahme von oben unter § 5.2.7 aufgeführten Maßnahmen (z.B. vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter).

§ 10: Zahlungen und Bekanntmachungen

Dieser Abschnitt regelt die laufenden Zahlungen an die stille Gesellschafterin und insbesondere das Verfahren zur Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages.

§ 11:

Hier werden die Schlussbestimmungen geregelt, die in den vorangegangenen Abschnitten noch nicht benannt wurden, insbesondere:

die Schriftform für alle Erklärungen, Mitteilungen etc., entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

die Adressen der Vertragsparteien Mr. Wash AG und VREP als stille Gesellschafterin;

Ausschluss einer Beratungsfunktion durch die VREP bei Abschluss des Stillen Beteiligungsvertrages 2017;

Veröffentlichungsrechte beider Parteien in Bezug auf den Abschluss des Vertrages über die stille Gesellschaft und die Art der Mezzanine-Finanzierung;

Salvatorische Klausel entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

den Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten der Geschäftsinhaberin gegenüber der stillen Gesellschafterin etc.;

Deutsches Recht und Gerichtstand Münster/Westf. sowie Vereinbarung der Schriftform.

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Vertragsentwurfs ist ein formgerechter Entscheidungsprozess bei der Mr. Wash AG. Demnach ist dieser Vertragsentwurf extern zu prüfen, mit Einberufung der darüber befindenden Hauptversammlung den Aktionären zugänglich zu machen und nach positivem Votum der Hauptversammlung von den Vertragsparteien zu unterzeichnen und sodann dem zuständigen Registergericht zur Eintragung vorzulegen. Erst mit der erfolgten Eintragung kommt der Vertrag final zustande.

Ausgleichs- und Abfindungsansprüche:

Der Abschluss des Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft mit der VREP hat nicht das Entstehen von Ausgleichs- oder Abfindungsansprüchen zu Gunsten der Aktionäre der Mr. Wash AG zur Folge. Gem. der §§ 304 und 305 AktG bestehen solche Ansprüche nicht bei einem Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, sondern nur bei einem Vertrag zur Abführung des ganzen Gewinnes (Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder bei einem Beherrschungsvertrag.

D)

Ausgelegte Unterlagen:

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG werden in den Geschäftsräumen der Mr. Wash AG am Sitz der Gesellschaft in Essen folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und im Internet unter

http://www.mrwash.org/hv2017

veröffentlicht:

Die Jahresabschlüsse der Mr. Wash AG für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016

Die Jahresabschlüsse der VREP für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016

Der Bericht des Vertragsprüfers wbw holup GmbH & Co. KG vom 03. Mai 2017

Der finale Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft zwischen der Mr. Wash AG und der VREP mit dem Verhandlungsstand vom 20. April 2017

Der vorliegende Bericht des Vorstands der Mr. Wash AG vom 24. April 2017 zum Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft.

Jedem Aktionär der Mr. Wash AG werden auf Verlangen unverzüglich kostenlose Abschriften der genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

E)

Anmeldung zum Handelsregister:

Der Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bedarf als Teilgewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister. Der Vorstand der Mr. Wash AG wird daher im Falle eines Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweis des Anteilsbesitzes

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die vom Beginn des 6. Tages vor der Hauptversammlung der Gesellschaft im Aktienregister eingetragen worden sind. Der Tag der Hauptversammlung sowie der letzte Tag der Eintragung im Aktienregister sind für die Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen; d.h. die Aktionäre müssen sich spätestens bis zum Freitag, den 16. Juni 2017 im Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen. Des Weiteren kann an der Hauptversammlung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär teilnehmen, der sich ordnungsgemäß spätestens bis zum Freitag, den 16. Juni 2017, 24.00 Uhr unter der in der Einberufung nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet hat.

2.

Die Mitteilung über die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß vorstehender Ziffer 1. muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) spätestens bis zum Freitag, den 16. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/HV 2017
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax; 0201-22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Allgemeine Hinweise

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis spätestens 08. Juni 2017, 24:00 Uhr ausschließlich an den Vorstand der Mr. Wash Autoservice AG zu richten, und zwar entweder per Post an die folgende Anschrift:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/HV 2017
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 -22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Alle nach Maßgabe des § 126 AktG zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären werden mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung sowie mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen betragen.

 

Essen, im Mai 2017

Mr. Wash Autoservice AG

Der Vorstand

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