Bauverein Wesel Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Bauverein Wesel Aktiengesellschaft

Wesel

An alle Aktionäre

Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am
Freitag, dem 25. August 2017, 09:00 Uhr
im „Waldhotel Tannenhäuschen“
Am Tannenhäuschen 7, 46487 Wesel,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), des Lageberichts, und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2016

Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung zur Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 46483 Wesel, Windstege 5, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Auch in der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von
wie folgt zu verwenden:
€ 359.550,18
4,0 % Bardividende auf ein Grundkapital von 2.610.000 € für dividendenberechtigte Aktionäre € 104.400,00
Zuweisung zur Bauerneuerungsrücklage € 255.150,18
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Lentzeallee 107, 14195 Berlin
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 Absatz 2 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, sofern die Hauptversammlung nicht ausdrücklich eine kürzere Amtszeit bestimmt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, hierbei nicht mitgezählt wird. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz 4 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 Absatz 4 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe ist durch die Hauptversammlung festzulegen. Die Festlegung der Hauptversammlung ist gültig, solange und soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin ihre angemessenen Auslagen und die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien für eine solche Versicherung entrichtet die Gesellschaft.“

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Absatz 3 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann hierzu etwas anderes bestimmt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.“

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Absatz 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 2 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas Abweichendes vorschreiben, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat sind diejenigen Bewerber gewählt, welche die höchste Anzahl von Ja-Stimmen auf sich vereinigen.“

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Absatz 3 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Der/die Versammlungsleiter/in leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. Der/die Versammlungsleiter/in kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er/Sie ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der/die Versammlungsleiter/in den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.“

Stimmberechtigt in der Hauptversammlung ist nach § 11 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch der Bauverein Wesel AG eingetragen ist, den Aktienbetrag voll eingezahlt hat und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte ist. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG kann der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch eine Vereinigung von Aktionären kann ein solcher Bevollmächtigter sein. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).

 

Wesel, im Juli 2017

Der Vorstand

Anett Leuchtmann

TAGS:
Comments are closed.