adidas AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
adidas AG
Herzogenaurach
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 15.06.2020

adidas AG

Herzogenaurach

ISIN: DE000A1EWWW0

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

ein, die am

Dienstag, den 11. August 2020, 10:00 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
Adi-Dassler-Straße 1, 91074 Herzogenaurach.

INHALT

I.

Tagesordnung

[1]

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adidas AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die adidas AG und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

[2]

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

[3]

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

[4]

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

[5]

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)

[6]

Wahl zum Aufsichtsrat

[7]

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2020

II.

Weitere Angaben und Hinweise

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; Übertragung im Internet

Anmeldung zur Hauptversammlung

Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Stimmabgabe durch elektronische oder schriftliche Briefwahl

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Bevollmächtigung anderer Personen

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Gegenanträge und Wahlvorschläge (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Weitergehende Erläuterungen

Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

III.

Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

IV.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

I.

Tagesordnung

[1]

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adidas AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die adidas AG und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/hv

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

[2]

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen der COVID-19-Pandemie halten Vorstand und Aufsichtsrat es für geboten, durch den Verzicht auf eine Dividende die Kapital- und Liquiditätsbasis der Gesellschaft zu schonen und unterbreiten daher den nachfolgenden Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns, der von dem im Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 veröffentlichten Gewinnverwendungsvorschlag abweicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 828.030.120,54 vollumfänglich auf neue Rechnung vorzutragen. Es ergibt sich damit folgende Gewinnverwendung:

Bilanzgewinn EUR 828.030.120,54
Gewinnvortrag EUR 828.030.120,54
[3]

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

[4]

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

[5]

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)

Um den Aktionären der Gesellschaft zukünftig die Möglichkeit bieten zu können, im Rahmen einer Präsenzhauptversammlung ihre Aktionärsrechte elektronisch auszuüben, soll die Satzung der Gesellschaft um eine Ermächtigung des Vorstands gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ergänzt werden. Hiernach kann der Vorstand entscheiden, dass Aktionärsrechte in der Hauptversammlung ganz oder teilweise auch im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 20 der Satzung der Gesellschaft um einen neuen Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:

„4.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt.“

[6]

Wahl zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. August 2020 endet die Amtszeit von Herrn Igor Landau, sodass die Wahl eines Anteilseignervertreters im Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat der adidas AG setzt sich gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) aus acht von den Anteilseignern und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung der vorgenannten Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG im Vorfeld der Beschlussfassung über den Wahlvorschlag widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen, wobei auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden ist (§ 96 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG). Somit muss der Aufsichtsrat der adidas AG mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Anteilseignervertreter sowie mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen. Dieses Mindestanteilsgebot ist bereits erfüllt und wird auch nach der Wahl in jedem Fall erfüllt sein.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat im Dezember 2019 beschlossen; sie stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/s/organe

zur Verfügung. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 11. August 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt,

Herrn Christian Klein

wohnhaft in Mühlhausen
Vorstandssprecher (CEO) der SAP SE, Walldorf

Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Klein und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionäre, zu denen eine persönliche oder geschäftliche Beziehung bestehen könnte, sind der Gesellschaft nicht bekannt.

Herr Klein ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig.

Herr Klein hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen. Sein Lebenslauf ist dieser Einladung unter „III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“ beigefügt und vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/hv

zugänglich.

[7]

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2020

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE ODER IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN; ÜBERTRAGUNG IM INTERNET

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung 2020 gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können daher dieses Jahr nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.

Die Hauptversammlung 2020 wird am 11. August 2020 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge in Bild und Ton live frei verfügbar im Internet unter

www.adidas-group.com/hv

übertragen. Ferner kann die Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetportal der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/hv-service

(„Aktionärsportal“) verfolgt werden. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet oder über das Aktionärsportal stellt keine Teilnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Die Durchführung der Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten unsere Aktionäre daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise.

ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 4. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, angemeldet haben.

Die Anmeldung kann durch Nutzung des Aktionärsportals unter

www.adidas group.com/hv-service

erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer können die Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal registriert haben, verwenden das im Rahmen der Registrierung selbst vergebene Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal.

Wird nicht das Aktionärsportal zur Anmeldung verwendet, muss die Anmeldung der Gesellschaft anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung an. Sie ist zu adressieren an:

adidas AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder per Telefax an:
+49 89 30903-74675

oder per E-Mail an:
anmeldestelle@computershare.de

(zusammen „adidas-Kontaktadressen“).

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldebogen.

Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 4. August 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen daher die Anmeldung über das Aktionärsportal.

VERFÜGUNGEN ÜBER AKTIEN UND UMSCHREIBUNGEN IM AKTIENREGISTER

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft nach dem 4. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (sog. Technical Record Date) bis zum Tag der Hauptversammlung am 11. August 2020 (einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, d. h. es werden keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge für erworbene Aktien während des Umschreibungsstopps eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung ausüben.

STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE ODER SCHRIFTLICHE BRIEFWAHL

Fristgerecht angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben („Briefwahl“).

Die Aktionäre können ihre Stimmen zum einen per elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal abgeben. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können elektronisch abgegebene Stimmen auch über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.

Zum anderen können die Aktionäre ihre Stimmen per Post, Telefax oder E-Mail an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen übermitteln; insbesondere kann hierzu der mit der Einladung zugesandte Anmeldebogen genutzt werden. Die auf diesen Übermittlungswegen abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Eine Änderung oder ein Widerruf der per Post, Telefax oder E-Mail abgegebenen Stimmen ist über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Im Übrigen sind Änderungen oder ein Widerruf über eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) möglich.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl die betreffenden Aktien durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so ist dies unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Rangfolge berücksichtigt, wobei zuerst genannte Übermittlungswege Vorrang haben: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) per Fax, (4) per Post.

STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionäre können Dritte zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im Abschnitt „ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG“ dargelegten Anforderungen zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können insbesondere über das Aktionärsportal erteilt werden. Zudem kann eine Bevollmächtigung unter Nutzung des Anmeldebogens oder durch sonstige Erklärungen in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden und Zusendung an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen erfolgen. Vollmachten können über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Stimmenauszählung geändert oder widerrufen werden. Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten per Anmeldebogen oder anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden ist bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) auch über eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen möglich. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, besondere Bestimmungen gelten (siehe nachfolgend unter Abschnitt „BEVOLLMÄCHTIGUNG ANDERER PERSONEN“).

BEVOLLMÄCHTIGUNG DER STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT

Wir bieten unseren Aktionären auch im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dazu müssen den Stimmrechtsvertretern Vollmacht(en) und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Weisungen gelten die vorgenannten Ausführungen über die Bevollmächtigung entsprechend.

Es ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter keine Anträge oder Fragen für die Aktionäre stellen oder Widersprüche erklären. Stimmrechte werden sie nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten haben.

BEVOLLMÄCHTIGUNG ANDERER PERSONEN

Wenn weder ein Intermediär, noch ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder andere ihnen gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 8 AktG) bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf der Textform (§ 126b BGB). Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht hingegen durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung in Textform verlangen. Der Nachweis kann der Gesellschaft bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen übermittelt werden.

Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht. Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht jedoch nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen beeinträchtigt allerdings nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab abgestimmt werden.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (jeweils wie zuvor beschrieben) ausüben.

ERGÄNZUNGSVERLANGEN ZUR TAGESORDNUNG (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und u. a. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite unter

www.adidas-group.com/hv

bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis 11. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an

adidas AG
Vorstand
Supervisory Board Office & Corporate Legal
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach

oder per E-Mail unter Hinzufügung der Namen der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an

agm-service@adidas-group.com

zu übersenden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§ 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG) und dass sie diese bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – soweit erforderlich und vorliegend – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/hv

zugänglich machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie etwaige Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis 27. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Sie sind ausschließlich zu richten an:

adidas AG
Supervisory Board Office & Corporate Legal
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach

oder per E-Mail an:
agm-service@adidas-group.com

Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge müssen begründet werden. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers brauchen nicht begründet zu werden. Ein Wahlvorschlag braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt oder wenn er nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält (§ 127 Satz 3 AktG). Eine etwaige Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

FRAGEMÖGLICHKEIT IM WEGE DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION

Gemäß § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Die Fragemöglichkeit besteht nur für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen können bis zum 8. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich über das Aktionärsportal unter

www.adidas-group.com/hv-service

übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gestellt werden können.

Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

WIDERSPRUCH GEGEN BESCHLÜSSE DER HAUPTVERSAMMLUNG

Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft ausschließlich über das Aktionärsportal zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Der die Hauptversammlung beurkundende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und wird selbst Zugang zu den eingegangenen Widersprüchen haben.

WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz können der Internetseite unter

www.adidas-group.com/hv

entnommen werden.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen und Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.adidas-group.com/hv

zugänglich.

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite zur Verfügung. Ebenso können die während der Hauptversammlung gehaltenen Präsentationen sowie die Abstimmungsergebnisse zeitnah nach der Hauptversammlung der Internetseite der Gesellschaft entnommen werden.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 200.416.186, eingeteilt in 200.416.186 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge 200.416.186 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind 5.383.297 im Zeitpunkt der Einberufung gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

III.

Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Christian Klein
Vorstandssprecher (CEO), SAP SE, Walldorf

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 4. Mai 1980 in Heidelberg

Nationalität: Deutsch
Bildungsgang: Diplom in Internationaler Betriebswirtschaftslehre,
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

seit 04/2020 Vorstandssprecher (CEO), SAP SE, Walldorf
10/2019 – 04/2020 Co-Vorstandssprecher (Co-CEO), SAP SE, Walldorf
seit 01/2018 Chief Operating Officer und Mitglied des Vorstands, SAP SE, Walldorf
04/2016 – 12/2017 Chief Operating Officer & Chief Controlling Officer, SAP SE, Walldorf
07/2015 – 03/2016 Chief Controlling Officer, Head of Global Controlling, SAP SE, Walldorf
08/2013 – 07/2015 Head of SAP Corporate Controlling, SAP SE, Walldorf
03/2012 – 08/2013 CFO SAP Cloud, SAP SuccessFactors, San Francisco, USA

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

IV.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Wir weisen darauf hin, dass die adidas AG für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich ist.

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist unsere Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie die Wahrung unserer berechtigten Interessen.

Nähere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer virtuellen Hauptversammlung sind unter

www.adidas-group.com/hv

verfügbar. Auf Anforderung werden Ihnen diese Informationen von der adidas AG auch in gedruckter Form übersandt.

Falls Sie Fragen haben oder falls Sie die adidas AG aus sonstigen Gründen im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kontaktieren möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Global Privacy Officer oder das Global Privacy Team mit dem Betreff „Anfrage Aktionär“ unter

adidasPrivacy@adidas.com

 

Herzogenaurach, im Juni 2020

adidas AG

Der Vorstand

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