HWA AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HWA AG
Affalterbach
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur Hauptversammlung 2020 19.06.2020

HWA AG

Affalterbach

ISIN DE000A0LR4P1 / WKN A0LR4P

Einladung zur Hauptversammlung 2020
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Juli 2020, 11:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der HWA AG mit Sitz in Affalterbach ein.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen der HWA AG, Benzstraße 8, 71563 Affalterbach, abgehalten.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Für die angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice live in Bild und Ton im Internet übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertreter.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die HWA AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter

http://www.hwaag.com

im Bereich Investor Relations eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 14.342.621,47 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Über die Entlastung der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 soll in einer Einzelabstimmung Beschluss gefasst werden.

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hans Werner Aufrecht Entlastung zu erteilen.

b)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Willibald Dörflinger Entlastung zu erteilen.

c)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hussain Ahmad Al-Siddiqi Entlastung zu erteilen.

d)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Rolf Krissler Entlastung zu erteilen.

e)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Gert-Jan Bruggink Entlastung zu erteilen.

f)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Klemens Große-Vehne Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Treuhand Südwest GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Beiertheimer Allee 32, 76137 Karlsruhe, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der HWA AG für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Satz 2 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall, § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Aufsichtsratsmitglieder können gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt bei der Wahl der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder:

a) Herrn Hans Werner Aufrecht, Geschäftsführer Aufrecht GmbH, Deutsch-Wagram/Österreich

b) Herrn KR Ing. Willibald Dörflinger, Geschäftsführer Dörflinger Management & Beteiligungs GmbH, Velden/Österreich

c) Herrn Dipl.-Ing. Gert-Jan Bruggink, Berufssportler (Reitsport), De Lutte/Niederlande

d) Herrn Klemens Große-Vehne, Geschäftsführer der GV Engineering GmbH, Stuttgart

e) Frau Simone Stegmaier, Steuerberaterin, Erdmannhausen

f) Herrn Hussain Ahmad Al-Siddiqi, Advisor to Chairman NBK Holding, Doha/Katar (Qatar)

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet (Amtszeitende mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt).

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung vom 25. Juli 2018 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 2.557.500,00 Euro durch Ausgabe von 2.557.500 neuen Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Nach mehrfacher teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung besteht das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung noch in Höhe von 1.680.685 Euro.

Der Vorstand soll weiterhin in die Lage versetzt werden, durch ein genehmigtes Kapital sowohl die Eigenmittel der Gesellschaft zu stärken als auch strategische Partnerschaften einzugehen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Daher soll der Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen können, um bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen strategischen Investoren Aktien zu gewähren. Mit der Beteiligung von strategischen Investoren sollen der Gesellschaft nicht nur Eigenmittel zugeführt, sondern weitergehende Zwecke verfolgt werden, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Bereitstellung weiterer Finanzmittel (Eigenkapital und Fremdkapital) durch den strategischen Investor oder um eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem strategischen Investor im operativen Bereich handeln, die der Gesellschaft Vorteile gewährt.

Das bestehende verbleibende genehmigte Kapital soll aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital bis zur gesetzlich zulässigen Höhe gemäß § 202 Abs. 3 AktG und mit einer Laufzeit von fünf Jahren bis zum 27.07.2025 ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2020).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.07.2025 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 2.996.957,00 Euro, das sind 50 % des derzeitigen Grundkapitals von 5.991.914,00 Euro, gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für die auf Grund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, wenn der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage zur Ausgabe von Aktien an einen strategischen Investor, wenn die Beteiligung des strategischen Investors im Interesse der Gesellschaft liegt;

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.

b)

§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.07.2025 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 2.995.957,00 Euro, das sind 50 % des bisherigen Grundkapitals von 5.991.914,00 Euro, gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

für die auf Grund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, oder von sonstigen Vermögensgegenständen, wenn der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt;

d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage zur Ausgabe von Aktien an einen strategischen Investor, wenn die Beteiligung des strategischen Investors im Interesse der Gesellschaft liegt;

e)

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der Bericht des Vorstandes zu diesem Punkt der Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG ist im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung

Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden Bericht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 vor.

Die Hauptversammlung vom 25. Juli 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 8 ein genehmigtes Kapital in Höhe von 2.557.500,00 Euro beschlossen.

Im Dezember 2018 hat die Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Grundkapital von 5.115.000,00 Euro um 511.500,00 Euro auf 5.626.500,00 Euro durch Ausgabe von 511.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen erhöht. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die Aktien wurden von der Aufrecht GmbH und der Dörflinger Management & Beteiligungs GmbH zu einem Bezugspreis von 13,87 Euro gezeichnet. Die Gesellschaft konnte damit einen Bruttoemissionserlös in Höhe von 7.094.505,00 Euro erzielen.

Im Mai 2020 hat die Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Grundkapital von 5.626.500,00 um 365.414,00 Euro auf 5.991.914,00 Euro durch Ausgabe von 365.414 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien wurden den Aktionären der Gesellschaft im Rahmen eines Bezugsangebots vom 29. April bis 13. Mai 2020 im Verhältnis 7 zu 1 zu einem Bezugspreis von 10,00 Euro angeboten. Mit der Kapitalerhöhung mit Bezugsangebot konnte die Gesellschaft einen Bruttoemissionserlös in Höhe von 3.654.140,00 Euro erzielen.

Das bestehende, von der Hauptversammlung vom 25. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene genehmigte Kapital besteht nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in Höhe von 1.680.685,00 Euro.

Mit dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 soll die Gesellschaft wieder für weitere fünf Jahre über ein neues genehmigtes Kapital in voller Höhe verfügen. Das verbleibende bisherige genehmigte Kapital soll aufgehoben und durch das neue genehmigte Kapital ersetzt werden.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 will die Gesellschaft ihren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchte jedoch die Möglichkeit haben, es im Rahmen der genannten Fälle aus den folgenden Gründen auszuschließen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß §§ 203 Abs. 1 S. 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des gesetzlichen Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie sich schnell ändernde sowie neue Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten. Demnach wird der jeweils aktuelle Börsenpreis voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 %, unterschritten werden. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, haben die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse hinzu zu erwerben, zumal die Ermächtigung lediglich auf 10 % des Grundkapitals beschränkt ist.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll daher der Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung, da Aktien der Gesellschaft im Bedarfsfall als „Tauschwährung“ genutzt werden können.

Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien und der Einsatz von neuen Aktien als Akquisitionswährung nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen andererseits wird das neutrale Unternehmenswertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten Investmentbank sein.

Ferner soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit haben, strategische Partner an der Gesellschaft gegen Bareinlage zu beteiligen und in diesen Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können. Mit der Beteiligung von strategischen Investoren sollen der Gesellschaft nicht nur im Rahmen der Kapitalerhöhung Eigenmittel zugeführt werden, sondern zugleich soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, sich durch eine solche strategische Partnerschaft weitere Vorteile zu verschaffen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, um einen strategischen Investor, wenn es die konkrete Situation und die vorrangigen Interessen der Gesellschaft erfordern, rasch und flexibel an der Gesellschaft beteiligen zu können.

Die Vorteile einer strategischen Partnerschaft können beispielsweise darin liegen, dass der strategische Investor weitere Finanzmittel – sowohl in Form von Eigenkapital als auch Fremdkapital – zur Verfügung stellt oder beschafft. Ein strategischer Investor kann auch aufgrund seiner eigenen operativen Tätigkeit oder aufgrund seiner Verbindung zu anderen Unternehmen im operativen Bereich der Gesellschaft Möglichkeiten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bieten, die der Gesellschaft erhebliche Vorteile verschaffen können. Hierbei kann es sich um die wirtschaftliche, technische oder anderweitige strategische Zusammenarbeit in der gegenwärtigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft handeln.

Die Gesellschaft ist gegenwärtig im Automobilrennsport, der Herstellung von Straßensportwagen und im Bereich Zukunftstechnologien Clean Racing und E-Mobilität tätig. Im Rahmen der gegenwärtigen Geschäftstätigkeit betreibt die Gesellschaft Rennsportteams für Kunden und nimmt an Motorsportrennen teil, entwickelt und produziert die Rennfahrzeuge und -motoren für dieses Rennsportteam, einschließlich der vollständigen technischen Betreuung. Neben herkömmlichen Antriebsarten umfassen diese Aktivitäten insbesondere neue alternative Antriebsarten. Die Gesellschaft entwickelt und produziert im Bereich Automobilrennsport Rennmotoren für andere Rennserien, an denen sie nicht mit einem eigenen Rennteam teilnimmt. Im Geschäftsbereich Straßensportwagen entwickelt und produziert die Gesellschaft Fahrzeuge mit Straßenzulassung in Kleinserien. Ferner vermarktet die Gesellschaft in Zusammenarbeit mit aktuellen Vertragspartnern ihre Motorsportaktivitäten.

Dementsprechend kann es sich bei einem strategischen Investor um ein Unternehmen handeln, das selbst in den Geschäftsbereichen der Gesellschaft tätig ist oder aber auch in Bereichen, die sich mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sinnvoll ergänzen. Durch eine Zusammenarbeit mit einem strategischen Investor kann sich für die Gesellschaft auch die Eröffnung neuer Geschäftsfelder ergeben. Ein strategischer Investor kann also ein Unternehmen der Automobilindustrie sein oder mit einem solchen Unternehmen aus der Automobilindustrie verbunden sein. Ein geeigneter strategischer Investor kann ein Unternehmen sein, das im Bereich des Automobilrennsports tätig ist. Diese Tätigkeiten eines potentiellen strategischen Investors können sowohl den technischen Bereich von der Entwicklung bis zur Fertigung umfassen, als auch die Vermarktung von Motorsportaktivitäten. In gleicher Weise kann ein strategischer Investor auch für den Geschäftsbereich der Herstellung von Fahrzeugen mit Straßenzulassung in Frage kommen. Ein strategischer Investor könnte in diesem Bereich als technischer Partner, sowohl in der Entwicklung als auch in der Fertigung von Fahrzeugen mit Straßenzulassung, für die Gesellschaft von Interesse sein. Zugleich oder alternativ kann hierbei ein strategischer Investor auch für die Vermarktung der hergestellten Fahrzeuge mit Straßenzulassung als Partner in Frage kommen. Ferner kommen als strategischer Investor Unternehmen in Betracht, die in den Zukunftstechnologien alternative Antriebsarten, Clean Racing oder E-Mobilität tätig sind.

Schließlich kann es sich bei einem strategischen Investor auch um Unternehmen handeln, die bislang selbst nicht in den Geschäftsbereichen der Gesellschaft tätig sind und über die Gesellschaft in den Geschäftsbereichen der Gesellschaft tätig werden wollen. Auch hier kann es sich beispielsweise um Unternehmen aus der Automobilindustrie handeln, die bislang nicht in dem Bereich des Automobilrennsports oder der Herstellung von Straßensportwagen mit Straßenzulassung tätig sind und gemeinsam mit der Gesellschaft in einem oder mehreren dieser Bereiche tätig werden möchten. Auch dies kann für die Gesellschaft eine interessante strategische Partnerschaft sein, die ihr erhebliche Vorteile verschaffen kann.

Die zuvor genannten Beispiele für strategische Investoren sind nicht abschließend. Die Gesellschaft wird im konkreten Einzelfall genau prüfen, ob ein strategischer Investor der Gesellschaft durch seine Beteiligung einen erheblichen Vorteil verschaffen kann und die Vor- und Nachteile sowie die Chancen und Risiken der Beteiligung eines strategischen Investors sorgfältig prüfen und gegeneinander abwägen. Hierbei wird die Gesellschaft prüfen, ob ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich und geeignet ist, um die Interessen der Gesellschaft im konkreten Einzelfall zu verwirklichen. Ist der Ausschluss des Bezugsrechts im konkreten Falle erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors zu verwirklichen, wird die Gesellschaft ihr Interesse daran gegen die Nachteile, welche die Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss erleiden, sorgfältig abwägen und nur bei einem überwiegenden Interesse der Gesellschaft einen Ausschluss des Bezugsrechts in Betracht ziehen. Ferner wird die Gesellschaft bei der Entscheidung über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre berücksichtigen, ob die Maßnahme im konkreten Fall angemessen ist, insbesondere der Bezugsrechtsausschluss nicht zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre oder der Bevorzugung bestimmter Aktionäre oder Aktionärsgruppen führt. Erst dann und nach diesen Maßgaben wird die Gesellschaft im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre darüber entscheiden, ob das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten eines strategischen Investors bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgeschlossen wird.

In jedem Fall wird die Gesellschaft bei einem Bezugsrechtsausschluss zugunsten eines strategischen Investors – so wie auch in allen anderen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses – stets einen angemessenen Ausgabebetrag der neuen Aktien festsetzen.

Es bestehen derzeit keinerlei konkrete Pläne, Verhandlungen oder Gespräche über die Beteiligung eines strategischen Investors an der Gesellschaft. Sollte dies zukünftig der Fall sein, möchte die Gesellschaft in der Lage sein, unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien strategische Partnerschaften einzugehen und hierbei im konkreten Einzelfall gegebenenfalls das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Optionsrechten, Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten dient dazu, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsrechts oder des Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend Covid-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz und § 18 Abs. 3 der Satzung wird die Hauptversammlung am 28. Juli 2020 ab 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Adressen für die Anmeldung, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung zur Hauptversammlung an:

HWA AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49 (0) 511 47402319
E-Mail: hv@gfei.de

Folgende Adresse steht für Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Verfügung:

HWA AG
Investor Relations/Hauptversammlung
Benzstraße 8
71563 Affalterbach
Telefax: +49 (0) 7144 – 8718 – 111
ir@hwaag.com

Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis zum 21. Juli 2020 zugehen. Die Aktionäre haben ferner ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 07. Juli 2020 beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Juli 2020 an die oben genannte Adresse zugehen.

Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, erhalten von der Gesellschaft eine Zugangskarte mit Zugangsdaten und Passwort per Post übersandt. Mit den Zugangsdaten und Passwort erhalten die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

Zugriff auf das Hauptversammlungsportal mit Bild- und Tonübertragung.

Falls die Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen sollte, können die Aktionäre sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse

hv@gfei.de

wenden.

Hinweise zur Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann bis spätestens 27. Juli 2020, 18:00 Uhr, postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden.

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.

Neben dieser Möglichkeit der Briefwahl per Post, E-Mail oder Telefax steht das Hauptversammlungsportal unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

zur Verfügung, über das ebenfalls eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (elektronische Briefwahl) möglich sein wird. Die elektronischen Briefwahlstimmen können im Hauptversammlungsportal bis zu dem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Im Hauptversammlungsportal ist der Widerruf von Briefwahlstimmen – auch der zuvor schriftlich eingereichten – bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werde. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich aufgrund der Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens 27. Juli 2020, 18:00 Uhr, postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Für die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.

Neben der vorstehend beschriebenen Vollmachtserteilung per Post, E-Mail oder Telefax steht für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in diesem Jahr auch das Hauptversammlungsportal unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 26. Juli 2020, 24:00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ir@hwaag.com

einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Worddokumente und Videos, zugelassen sind.

Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe der Nummer der Anmeldung sowie des Namens im Weg der elektronischen Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ir@hwaag.com

erklärt werden. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Worddokumente und Videos.

Affalterbach, im Juni 2020

Der Vorstand

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte GFEI IR Services GmbH, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Telefax: +49 (0) 511 47402 319, Mail: hv@gfei.de.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die HWA AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Der Dienstleister der HWA AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der HWA AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der HWA AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der HWA AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

Datenschutz@hwaag.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

HWA AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 0049 511 47402319
E-Mail: hv@gfei.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

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