e.consult AGSaarbrückenDie Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu deram 24. Juni 2021 um 18:00 Uhrstattfindendenordentlichen Hauptversammlung 2021eingeladen, welchein virtueller Formdurchgeführt wird.Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, leider haben die zunehmende Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als Corona-Virus bekannt) und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 sowie die damit erlassenen behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen die mit dem Virus verbundenen Gesundheitsgefahren auch in diesem Jahr Auswirkungen auf die Durchführung unserer ordentlichen Hauptversammlung. Ich habe mich deshalb auf der Grundlage von Artikel II § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht entschlossen, die diesjährige Hauptversammlung unserer Gesellschaft erneut in Form einer virtuellen Hauptversammlungdurchzuführen. Weiterhin habe ich mich entschlossen, von der verkürzten Frist die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor der Versammlung einzuberufen, Gebrauch zu machen. Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird im Internet (Live-Stream) erfolgen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft im Neugrabenweg 1, 66123 Saarbrücken. Der Aufsichtsrat hat den vorgenannten Maßnahmen in seiner Sitzung vom 17. Mai 2021 zugestimmt. Tagesordnungspunkte:
Allgemeine Hinweise
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Informationen zum Datenschutz
Saarbrücken im Mai 2021 Der VorstandDominik Bach-Michaelis
|
(1) |
Die Gesellschaft führt die Firma e.Consult AG. |
(2) |
Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken. |
(3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist |
(a) |
die Beratung von Unternehmen bezüglich von Prozessabläufen durch und im Zusammenhang mit Entwicklung und Vertrieb elektronischer Datenverarbeitung, |
(b) |
die Produktion und der Vertrieb von Medienerzeugnissen wie Text-, Ton- und Bildträgern, |
(c) |
der Handel mit Rechten, |
(d) |
die Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen in Betriebsanlagen und aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte und IT-Dienstleistungen. |
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. |
§ 3
Bekanntmachungen
Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 8
Vorstand / Zusammensetzung und Geschäftsführung
(1) |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. |
(2) |
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. |
(3) |
Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans zu führen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf seiner Zustimmung. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Vorstand nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. |
(4) |
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Geschäftsführung Folgendes: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn ein Vorsitzender ernannt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, telegrafisch, fernkopiert, digital oder fernmündlich) gefasst werden. |
(5) |
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bedarf die Vornahme von Geschäftsführungshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrates. |
§ 10
Aufsichtsrat / Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen. |
(2) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
(3) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch einen mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung seines Amtes enthoben werden. |
(4) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. |
(5) |
Der Aufsichtsrat kann einen Personalrat bestellen, der für den Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Vorstand – nach Zustimmung des Aufsichtsrates – zuständig ist. Daneben können dem Personalrat durch den Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen werden. |
§ 11
Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender
(1) |
Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit der Gewählten. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. |
(2) |
Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. |
§ 12
Einberufung und Beschlussfassung
(1) |
Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Die Sitzung kann auch in Form einer Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. |
(2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail, unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen. |
(3) |
Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrates. |
(4) |
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. |
(5) |
Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, per Fax, per-E-Mail oder fernmündlich zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. |
(6) |
Über die Sitzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. |
(7) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen. |
§ 13
Vergütung
(1) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern steht eine Vergütung zu, wenn und soweit die Hauptversammlung dies mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt. |
(2) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. |
§ 15
Ort und Einberufung der Hauptversammlung
(1) |
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt. Sie beschließt insbesondere über: |
a) |
die Gewinnverwendung; |
b) |
die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat; |
c) |
die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern; |
d) |
die Wahl des Abschlussprüfers. |
(2) |
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesellschaft eine Einberufung notwendig macht. Ferner ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen mindestens dem zwanzigsten Teil des Grundkapitals entsprechen, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. |
(3) |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand bzw. in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle, elektronische oder hybride Hauptversammlung durchgeführt wird. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger; § 121 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. |
(4) |
Ohne Wahrung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einberufungsförmlichkeiten kann eine Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht. |
(5) |
Im Übrigen sind die zur Durchführung einer Hauptversammlung, auch in virtueller, elektronischer oder hybrider Form bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. |
§ 16
Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt, die drei Tage vor der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen sind. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten drei Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt. |
(2) |
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Im Falle der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller, elektronischer oder hybrider Form, kann die Stimmabgabe auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. |
§ 17
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von ihr einen Vorsitzenden wählen. |
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann eine von der Ankündigung abweichende Reihenfolge in der Tagesordnung bestimmen und entscheidet über die Form der Abstimmung. |
(3) |
Im Falle der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller, elektronischer oder hybrider oder elektronischer Form, können bis auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates als Versammlungsleiter die Mitglieder des Aufsichtsrates auch virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der Vorsitzende des Vorstandes sind in diesem Falle am Versammlungsort anwesend. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates leitet der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates die Hauptversammlung. |
§ 18
Beschlüsse und Mehrheiten
(1) |
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten sind. Erweist sich eine Hauptversammlung als nicht beschlussfähig, so ist eine neu einberufene Hauptversammlung, die innerhalb der nächsten sechs Wochen stattfinden muss, hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Hauptversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Höhe des dann vertretenen Grundkapitals beschlussfähig. In der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen. |
(2) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. |
§ 20
Rücklagen
Vorstand und Aufsichtsrat können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen. |
§ 22
Inhaberschuldverschreibungen
(1) |
Der Vorstand kann mit Ermächtigung des Aufsichtsrates Inhaberschuldverschreibungen gem. § 793 ff BGB an Aktionäre ausgeben. |
(2) |
Die Forderungen aus diesen Inhaberschuldverschreibungen dürfen nur aus künftigen Jahresüberschüssen bedient werden, was als Inhalt der Inhaberschuldverschreibung zu vereinbaren ist. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat in dem Ermächtigungsbeschluss dem Vorstand die Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, insbesondere ihren Betrag, ihre Verzinsung und die Bestimmung des Berechtigten, überlassen. |
§ 23
Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sind elektronisch abrufbar unter
|