StadtMobil CarSharing AG: Ordentliche Hauptversammlung

StadtMobil CarSharing AG

Stuttgart

Wir laden unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft

am Freitag, 10. September 2021, um 19 Uhr

im Generationenhaus Heslach,
Gebrüder-Schmid-Weg 13, 70199 Stuttgart,

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2020 zum 31.12.2020 mit Bericht des Aufsichtsrates sowie Erläuterungen und Bericht des Vorstands und Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 268.921,34 wie folgt zu verwenden:

a)

Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 265.500

b)

Gewinnvortrag: EUR 3.421,34

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 die Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über einen Aktiensplit

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

Es wird ein Aktiensplit 1:2 durchgeführt. Durch den Aktiensplit werden aus bisher 19.460 auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00 (in Worten: EURO fünfzig) nun neu 38.920 auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von je EUR 25,00 (in Worten: EURO fünfundzwanzig). Aus einer bestehenden Aktie werden somit zwei neue Aktien. Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich durch den Aktiensplit nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten des Aktiensplits festzulegen.

6.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

In den Gewinnrücklagen befinden sich zum 31.12.2020 folgende Mittel:

Andere Gewinnrücklage: EUR 1.550.000

Falls die Hauptversammlung dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand über die Verwendung des Bilanzgewinns nach Punkt 2 dieser Tagesordnung folgt, sind weitere EUR 265.500 in die Gewinnrücklagen eingestellt. Insgesamt befinden sich damit EUR 1.815.500 in den Gewinnrücklagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, davon EUR 1.459.500 für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu verwenden. Falls die Hauptversammlung dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand über den Aktiensplit folgt, hat die Gesellschaft insgesamt 38.920 vinkulierte Namensaktien zum Nennwert von je EUR 25 ausgegeben. Pro Bestandsaktie soll je 1,5 (in Worten: eineinhalb) neue Aktie zum Nennwert von EUR 25 ausgegeben werden.

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Abs. 1, 2 und 7 der Satzung werden dementsprechend wie folgt neu gefasst:

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.432.500,00 (in Worten: EURO zweimillionenvierhundertzweiunddreißigtausendfünfhundert).

2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 97.300 Aktien im Nennbetrag von je EUR 25,00 (in Worten: EURO fünfundzwanzig). Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Sie sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand. Entsteht durch die Übertragung ein Aktienpaket von mehr als 5% des Grundkapitals, entscheidet ausschließlich die Hauptversammlung. Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien, die ein herrschendes, von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung solcher Unternehmen innehat. Abgelehnte Aktionäre können eine Prüfung durch die nächste Hauptversammlung fordern.

7. Das Grundkapital von EUR 145.000,00 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2012 um EUR 290.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 435.000,00 erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.07.2016 wurde das Grundkapital von EUR 435.000,00 um EUR 435.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 870.000,00 erhöht. Aufgrund der am 15.07.2016 erteilten Ermächtigung (Genehmigtes Kapital) wurde das Grundkapital durch Ausgaben neuer Aktien im Jahr 2017 von EUR 870.000 um EUR 58.000 auf EUR 928.000 und im Jahr 2019 von EUR 928.000 um EUR 45.000 auf EUR 973.000 erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10.09.2021 wurde das Grundkapital von EUR 973.000,00 um EUR 1.459.500 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 2.432.500,00 erhöht.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um EUR 450.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des § 5 der Satzung anzupassen.

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Abs. 8 und 9 der Satzung werden dementsprechend wie folgt neu gefasst:

8. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien (in der Form von Namensaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens nominal EUR 450.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Über die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien (in der Form von Namensaktien) sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 der Satzung anzupassen.

9. entfällt
(Bisheriger Wortlaut Absatz 9: Der Vorstand hat von seiner Ermächtigung gem. § 5 Ziffer 8 der Satzung bezüglich eines Teilbetrags von Euro 58.000,00 sowie einen Teilbetrag von Euro 45.000 – also zusammen Euro 103.000 Gebrauch gemacht. Somit erstreckt sich die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gem. § 5 Ziffer 8 der Satzung nur noch auf einen Betrag von Euro 97.000,00.)

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die in der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

 

Stuttgart, 21. Juli 2021

Der Vorstand

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