Andritz Fabrics and Rolls AG Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG, Düren

Robec Walzen GmbH

Düren

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG, Düren

ISIN: DE0005922009 /​ Wertpapier-Kenn-Nummer: 592200

Die ordentliche Hauptversammlung der Andritz Fabrics and Rolls AG mit Sitz in Düren
vom 18. November 2020 hat den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Andritz
Fabrics and Rolls AG vom 21. August 2006 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG auf die Hauptaktionärin, die Robec Walzen GmbH mit
Sitz in Düren, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 2867,
gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3.715,48 je auf den Inhaber lautende
Stückaktie gemäß § 327a ff. AktG („Übertragungsbeschluss“), bestätigt. Der Übertragungsbeschluss
wurde am 25. Juni 2021 in das Handelsregister der Andritz Fabrics and Rolls AG beim
Amtsgericht Düren (HRB 2635) eingetragen. Gemäß § 327e Abs. 3 AktG verbriefen die
Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes
alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG in das Eigentum
der Robec Walzen GmbH übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen
Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG von der Robec Walzen GmbH

eine Barabfindung von EURO 3.715,48 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Andritz
Fabrics and Rolls AG.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen
Prüfer, Dr. Welf Müller, O&R Oppenhoff & Rädler AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung
ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister der Andritz Fabrics and Rolls AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung (und der gesetzlichen Zinsen) an die aufgrund des
wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Andritz Fabrics and Rolls AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Andritz
Fabrics and Rolls AG bzw. gegen Aushändigung der Aktienurkunden der Andritz Fabrics
and Rolls AG durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden
(Streifbandverwahrung), brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andritz
Fabrics and Rolls AG hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme
der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Ausgeschlossene Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG, die noch effektive Aktienurkunden
in Form von Einzelurkunden über je eine Aktie im Nennbetrag von DM 100,– sowie Sammelurkunden
über je 10 Aktien im Nennbetrag von DM 100,– (DM 1.000,–) – inkl. Talon – der Andritz
Fabrics and Rolls AG besitzen, bitten wir, diese zusammen mit dem Erneuerungsschein
(Talon) ab sofort über ihre Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG c/​o
Clearstream Banking AG, Schalterhalle, Neue Börsenstraße 8, 60487 Frankfurt am Main,
während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung
für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden
erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung (und die gesetzlichen Zinsen)
vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven
Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß
§ 327f AktG, §§ 1ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Aktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung
bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Andritz Fabrics
and Rolls AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses
auf die Robec Walzen GmbH übergegangen sind.

 

Düren, im August 2021

Robec Walzen GmbH

Geschäftsführung

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