SinnerSchrader Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

SinnerSchrader Aktiengesellschaft

Hamburg

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft mit Sitz in Kronberg im Taunus hat
uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der
vierte Teil der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört. Weiter hat sie
uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung
(§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört.

Die Accenture Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Kronberg im Taunus hat uns gemäß §
20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien
der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr abhängigen
Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung
(§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung
der von ihr abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader
Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Accenture Management GmbH mit Sitz in Kronberg im Taunus hat uns gemäß § 20 Abs.
1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien
der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über
die Accenture Holding GmbH & Co. KG abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter
hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung
(§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung
der von ihr über die Accenture Holding GmbH & Co. KG abhängigen Accenture Digital
Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs.
4 AktG zuzurechnen ist.

Die Accenture Holdings B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat uns gemäß § 20
Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der
Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von
ihr über die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar
abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft
gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG
mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der
SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über
die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen
Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft
gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Accenture International B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat uns gemäß
§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil
der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der
von ihr über die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture
Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter
hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung
(§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung
der von ihr über die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die
Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Accenture Global Holdings Ltd. mit Sitz in Dublin, Republik Irland, hat uns gemäß
§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil
der Aktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der
von ihr über die Accenture International B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture
Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture
Digital Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß
§ 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt,
dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der SinnerSchrader
Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über die Accenture International
B.V., die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture
Holding GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Accenture plc mit Sitz in Dublin, Republik Irland, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und
Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der
SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr über
die Accenture Global Holdings Ltd., die Accenture International B.V., die Accenture
Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding GmbH & Co.
KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft an der SinnerSchrader
Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. Weiter hat sie uns gemäß
§ 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs.
1 AktG) an der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der
von ihr über die Accenture Global Holdings Ltd., die Accenture International B.V.,
die Accenture Holdings B.V., die Accenture Management GmbH und die Accenture Holding
GmbH & Co. KG mittelbar abhängigen Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft an
der SinnerSchrader Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

 

Hamburg, im Februar 2022

SinnerSchrader Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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