Hasen-Immobilien Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

Hasen-Immobilien Aktiengesellschaft

Augsburg

– WKN A1X3RR –
– ISIN DE000A1X3RR8 –

Eindeutige Kennung:
311ca0c80c05ee118147005056888925

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

 

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein.

Sie findet statt als Präsenzveranstaltung am Mittwoch, den 23. August 2023, 11:00 Uhr (MESZ), im Augustanasaal, Im Annahof 4, 86150 Augsburg.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 mit dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 mit dem Konzernlagebericht 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.

Diese Unterlagen können im Internet unter

www.hasen-ag.de

im Bereich Investor Relations eingesehen werden. Auf Wunsch erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Außerdem werden die Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert.

Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem im Geschäftsjahr 2022 erzielten Bilanzgewinn der HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 4.654.569,61 eine Dividende von 1,00 Euro je Stückaktie, das sind insgesamt EUR 480.000,00 auf die dividendenberechtigten 480.000 nennbetragslosen Stückaktien, an die Aktionäre auszuschütten, EUR 2.000.000,00 in andere Gewinnrücklagen einzustellen und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.174.569,61 auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Anspruch auf die Dividende ist am 28. August 2023 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Aufsichtsrats

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2023 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Daher ist eine Neuwahl erforderlich.

Nach § 95 Satz 1 AktG i.V.m. § 11 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die gemäß § 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt satzungsgemäß für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats

1.

Herrn Dr. Martin Leibhard, Dipl.-Ingenieur, Emmering

2.

Herrn Peter Roßbach, Immobiliensachverständiger, München

3.

Herrn Klaus-Dieter Metz, Bankdirektor i.R., Wenzenbach

jeweils für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, wiederzuwählen.

Herr Dr. Martin Leibhard ist Vorstandsmitglied der INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, München; Herr Klaus-Dieter Metz ist Beiratsmitglied bei GBI Group GmbH, Erlangen-Tennenlohe.

Weitere Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien bestehen bei den Aufsichtsratsmitgliedern nicht.

6.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aktualisierung der Übermittlungswege von Aufsichtsratseinladungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrates mittels gebräuchlicher, zeitgemäßer Kommunikationsmittel

Die Gremien der Gesellschaft setzen im Rahmen ihrer Tätigkeiten die aktuell gebräuchlichen sowie zeitgemäßen Kommunikationsmittel und Medien ein. Ausweislich der Satzung werden in § 13 der Satzung für die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats jedoch noch Kommunikationsmittel genannt, die heute nicht mehr gebräuchlich sind bzw. nicht mehr zum Einsatz kommen wie z.B. Fernschreiber bzw. Telegraphie.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 13 der Satzung („Der Aufsichtsrat“) zu aktualisieren und wie folgt neu zu fassen:

„1.

Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern.

2.

Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) erfolgen. Hierbei ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.

3.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und an der Beschlussfassung teilnehmen.

4.

Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

5.

Beschlüsse können auch mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) gefasst werden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende eine solche Beschlussfassung anordnet. Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

6.

Über die Verhandlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsvorsitzende zu unterzeichnen hat.

7.

Bei einer Abstimmung nach Absatz 5 gilt Absatz 6 entsprechend. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.“

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRuaCOVBek), eine Sonderregelung geschaffen, die Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit gegeben hat, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Eine spezielle Satzungsregelung war dafür nicht erforderlich. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist inzwischen ausgelaufen.

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) vom 20. Juli 2022 ist unter anderem § 118a neu in das Aktiengesetz eingefügt worden, der nun die Durchführung einer Hauptversammlung in virtueller Form dauerhaft ermöglicht.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung insbesondere im Falle eines Epidemie- bzw. Pandemiegeschehens auch in Zukunft möglich sein soll. Hierfür soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können. Der Vorstand wird über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen für jede anstehende Hauptversammlung gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten sowie Aufwand und Kosten in den Blick nehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 der Satzung („Die Hauptversammlung“) wie folgt neu zu fassen:

„1.

Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der Gesellschaft statt. Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.

2.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für fünf Jahre ab ihrer Eintragung im Handelsregister. Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen, gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist im Falle der virtuellen Hauptversammlung die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.“

Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hasen-ag.de

im Bereich Investor Relations zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die O&R Oppenhoff & Rädler AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nachfolgende Hinweise erfolgen mit Ausnahme der angegebenen Firma und Sitz der Gesellschaft, Adresse, Zeit und Ort der Hauptversammlung, Tagesordnung sowie des Hinweises zur Stimmrechtvertretung freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Anmeldung

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 19 der Satzung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben.

Die Anmeldung muss in Textform spätestens bis Mittwoch, den 16. August 2023 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft unter der Anschrift

HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: 089 /​ 30 90 37 46 75
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de

eingegangen sein.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 16. August 2023 (24:00 Uhr MESZ) entsprechen, da nach § 19 S. 4 der Satzung mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 16. August 2023. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Einzelheiten hierzu sind den Anmeldeunterlagen und der Eintrittskarte zu entnehmen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge sind bis 08. August 2023 (24:00 Uhr MESZ) an die Gesellschaft

HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft
Fuggerstr. 1
86150 Augsburg
Fax: 0821 /​ 319590 20
info@hasen-ag.de

zu richten.

Bitte um frühzeitige Überlassung von Fragen zur Vorbereitung

Zur Vorbereitung möglicher Fragen in der Hauptversammlung an den Vorstand bzw. Aufsichtsrat bittet die Gesellschaft, diese frühzeitig vor der Hauptversammlung unter der vorgenannten Anschrift, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse:

HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft
Fuggerstr. 1
86150 Augsburg
Fax: 0821 /​ 319590 20
info@hasen-ag.de

zukommen zu lassen. Eine rechtliche Verpflichtung ist selbstverständlich damit nicht verbunden.

Weitere Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/​1212

Die Beschlussfassungen zu den Punkten 2 bis 8 der Tagesordnung sind verbindlich.

Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.

Datenschutz

Die HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte des Aktionärs und/​oder des Bevollmächtigten) auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Die Verarbeitung erfolgt im Wege der Auftragsvergabe nach Art 28 f. DSGVO.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft

https:/​/​www.hasen-ag.de

zu finden.

 

Augsburg, im Juni 2023

HASEN-Immobilien Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Hans-Peter Bauer

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