CD Deutsche Eigenheim AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022 am 23. August 2023

CD Deutsche Eigenheim AG

Berlin

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2022 am 23. August 2023

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 23. August 2023, um 12:00 Uhr

im Stilwerk, Veranstaltungsraum im Untergeschoss,
Grünstraße 15, 40212 Düsseldorf,

ein.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstands,

Herrn Stefan ten Doornkaat,

für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Herren

a)

Prof. Dr. Rainer Lauterbach,

b)

Mark Knobloch und

c)

Serkan Katilmis

für diesen Zeitraum jeweils Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrats gesondert abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der CD Deutsche Eigenheim AG setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Serkan Katilmis und Herr Mark Knobloch legen ihr Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 nieder. Die damit vakant werdenden Aufsichtsratspositionen sind durch Wahl von zwei neuen Aufsichtsratsmitgliedern zu besetzen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor

a)

Herrn Hans-Martin Buhlmann, Engelskirchen, Vorsitzender der Vereinigung Institutionelle Privatanleger e.V., Bonn, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der CD Deutsche Eigenheim AG zu wählen.

Herr Buhlmann qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Als Vorsitzender der Vereinigung Institutionelle Privatanleger e.V. kann Herr Buhlmann langjährige Erfahrung in der Vertretung von Aktionären einbringen. Herr Buhlmann bekleidet kein Amt von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

b)

Herrn Heinz Schlier, Köln, Interimsmanager und Senior Consultant bei Schlier Consulting und Projektmanagement, Köln, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der CD Deutsche Eigenheim AG zu wählen.

Herr Schlier qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Herr Schlier kann seine langjährige Berufserfahrung im Bereich von Restrukturierungen und als Interims-Manager einbringen. Herr Schlier bekleidet kein Amt von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Ein kurzer Überblick über den Werdegang der Kandidaten ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-eigenheim.ag

und dort im Bereich Investor Relations als weitere Information verfügbar.

6.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung der CD Deutsche Eigenheim AG zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten mittels elektronischer Kommunikation

Die aktuelle Satzung der CD Deutsche Eigenheim AG ermöglicht im Fall einer Präsenzhauptversammlung nicht, dass Aktionäre ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation ausüben können. Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann die Satzung jedoch vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Um in Zukunft die Möglichkeit zu haben, die Hauptversammlung bei Bedarf auch als hybride Veranstaltung abzuhalten, soll in die Satzung eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden. Dadurch könnte den Aktionären auch die Online-Teilnahme an einer Präsenzhauptversammlung ermöglicht werden. Der Vorstand wird für jede künftige Hauptversammlung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der technischen Möglichkeiten entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und in welcher Form gegebenenfalls eine Online-Teilnahme angeboten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 der Satzung wird nach Absatz 3 um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„4.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.“

7.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 und § 20 der Satzung der CD Deutsche Eigenheim AG zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. In der Satzung der CD Deutsche Eigenheim AG soll die bisherige Regelung über die Durchführung der Hauptversammlung an die nunmehrige, gesetzliche Regelung angepasst werden.

Um den Interessen der Aktionäre flexibel Rechnung tragen zu können, soll die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen nicht unmittelbar durch die Satzung angeordnet werden. Vielmehr soll der Vorstand zur Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt hat. Gegenüber Hauptversammlungen, die nach den Regeln der damaligen COVID-19-Gesetzgebung durchgeführt wurden, hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen nach dem neuen gesetzlichen Konzept erweitert und das Format der virtuellen Hauptversammlung damit Präsenzhauptversammlungen nahezu gleichgestellt. Die virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des neuen Formats ermöglicht die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung. Aktionäre können Anträge und Wahlvorschläge stellen und haben ein Auskunftsrecht, darüber hinaus besteht das Recht auf Einreichung von Stellungnahmen im Vorfeld zur virtuellen Hauptversammlung. Das virtuelle Format ist zudem nachhaltiger und gegebenenfalls kostengünstiger.

Mit der vorgeschlagenen Satzungsermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der relevanten sachlichen Kriterien über das jeweils sachgerechte Format der Hauptversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Ermessensausübung wird der Vorstand von dieser Ermächtigung nur im Falle einer exogenen Krisen-/​Notsituation Gebrauch machen. Die Ermächtigung soll wie gesetzlich vorgesehen auf eine Dauer von fünf Jahren begrenzt werden.

Die gesetzliche Neuregelung hat ferner die Möglichkeit geschaffen, nach § 118a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 118 Abs. 3 S. 2 AktG den Aufsichtsratsmitgliedern zu gestatten, an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Auch diese Möglichkeit möchten wir in die Satzung aufnehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgende Beschlüsse zu fassen:

§ 15 der Satzung wird nach Absatz 4 um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„5.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlung in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für die Hauptversammlung Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist“

§ 20 Absatz 1 der Satzung wird nach Satz 1 um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.“

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Absatz 2 der Satzung (Genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts)

Das bisherige genehmigte Kapital in § 4 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist zum 27. Februar 2023 ausgelaufen. Das genehmigte Kapital soll durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Nach dem Gesetz kann insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50% des Grundkapitals bestehen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung über das genehmigte Kapital im Handelsregister. Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 1.056.000,00. Demnach ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 528.000,00 möglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 4 Absatz 2 der Satzung wird zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202 ff. AktG (Genehmigtes Kapital 2023) wie folgt neu gefasst:

„2.
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 528.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 528.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

I.

Für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen;

II.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), oder Immobilien;

III.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der auszugebenden Aktien den Preis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung, der im letzten Jahr vor der Ausgabe vereinbart wurde, nicht wesentlich, höchstens um 5%, unterschreitet. Maßgeblich sind dabei nur die Preise für Aktien der Gesellschaft, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbart wurden und einem Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten (Referenzgeschäfte). Als Referenzgeschäfte gelten dabei insbesondere solche, die an einer Börse oder über öffentliche Erwerbsangebote zustande kamen. Der in einem Referenzgeschäft festgelegte Preis ist um etwaige Kapitalmaßnahmen zu bereinigen, die seit Vornahme des Referenzgeschäfts wirksam wurden. Fanden im letzten Jahr keine Referenzgeschäfte statt, ist auf den inneren Wert der Aktien (Verkehrswert) abzustellen, der durch einen unabhängigen sachverständigen Prüfer nach anerkannten Methoden der Wertermittlung – insbesondere aufgrund in der Praxis anerkannter Bewertungsmultiplen – zu ermitteln ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 und, falls das Genehmigte Kapital 2023 bis zum 22. August 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2023 durch Änderung von § 4 Absatz 2 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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ENDE DER TAGESORDNUNG

II.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8, Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und hierzu die Änderung von § 4 Absatz 2 der Satzung vor. Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 1.056.000,00. Demnach ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 528.000,00 möglich.

Zeitlich kann die entsprechende Ermächtigung auf maximal fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 528.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 528.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Die Aktionäre haben bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ausschließen kann:

(i) für Spitzenbeträge, (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der auszugebenden Aktien den Preis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung, der im letzten Jahr vor der Ausgabe vereinbart wurde, nicht wesentlich, höchstens um 5%, unterschreitet.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vereinfacht die Abwicklung einer Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Bezugsrechtsausschluss bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen:

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen, von Forderungen, insbesondere Darlehens- und Zinsforderungen, sowie gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen) oder Immobilien einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder aber Immobilien zu erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Immobilien hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das Angebot von Aktien gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft zu bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Immobilien schnell und flexibel auszunutzen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung wird der Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die Rechte der Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss beeinträchtigen würden, berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten und im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich etwa vorhandene Marktpreise oder neutrale Wertgutachten, z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/​oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen bis zu 10% des Grundkapitals:

Dem Vorstand soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, das Bezugsrecht auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist an die weitere Bedingung geknüpft, dass der Ausgabebetrag der auszugebenden Aktien den Preis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung, der im letzten Jahr vor der Ausgabe vereinbart wurde, nicht wesentlich, höchstens um 5%, unterschreitet. Maßgeblich sind dabei nur die Preise für Aktien der Gesellschaft, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbart wurden und einem Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten (Referenzgeschäfte). Als Geschäfte gelten dabei insbesondere auch solche, die an der Börse – insbesondere in den Segmenten des Freiverkehrs – oder über öffentliche Erwerbsangebote zustande kamen. Der in einem Referenzgeschäft festgelegte Preis ist um etwaige Kapitalmaßnahmen zu bereinigen, die seit Vornahme des Referenzgeschäfts wirksam wurden. Fanden im letzten Jahr keine Referenzgeschäfte statt, ist auf den inneren Wert der Aktien (Verkehrswert) abzustellen, der durch einen unabhängigen sachverständigen Prüfer nach anerkannten Methoden der Wertermittlung – insbesondere aufgrund anerkannter Bewertungsmultiplen – zu ermitteln ist.

Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft analog der in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzen, sich bietende Möglichkeiten zur Finanzierung schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die Ermächtigung ist in Anlehnung an § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals.

Durch die Anknüpfung an erzielte Preise aus Referenzgeschäften innerhalb eines Jahres vor Ausnutzung der Ermächtigung ist gewährleistet, dass eine wertmäßige Verwässerung der Altaktionäre nicht bzw. nur in einem geringen Maße bis zu 5% eintritt. Der in einem Referenzgeschäft festgelegte Preis ist um etwaige Kapitalmaßnahmen zu bereinigen, die seit Vornahme des Referenzgeschäfts wirksam wurden.

Fehlt es an entsprechenden Geschäften, wird dieses Ziel dadurch erreicht, dass an den durch einen unabhängigen sachverständigen Prüfer nach anerkannten Methoden der Wertermittlung – insbesondere aufgrund in der Praxis anerkannter Bewertungsmultiplen – ermittelten inneren Wert der Aktien angeknüpft wird.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts werden Vorstand und Aufsichtsrat prüfen, ob der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall geeignet ist, einen im Gesellschaftsinteresse liegenden legitimen Zweck zu erreichen. Darüber hinaus wird zum Schutze der Aktionäre geprüft, ob der Bezugsrechtsausschluss auch erforderlich in dem Sinne ist, dass keine anderen, gleich geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sich das im Gesellschaftsinteresse liegende Ziel ebenfalls erreichen ließe. Schließlich wird der Vorstand im Einzelfall die Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses in Ansehung der hierdurch beeinträchtigten Aktionärsinteressen beachten. Dabei wird er die Vorteile, die das konkrete Vorhaben für die Gesellschaft hat, den Nachteilen, die die Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss erfahren könnten, gegenüberstellen.

Gegenwärtig besteht keine konkrete Absicht der Verwaltung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 unterrichten, sofern und soweit er künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht.

 

 

III. Weitere Informationen und Hinweise zur Hauptversammlung

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der Adresse

CD Deutsche Eigenheim AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache zur Teilnahme in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss bis

Mittwoch, den 16. August 2023, 24:00 Uhr, (Anmeldeschluss)

unter der vorstehend genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister finden gemäß § 15 Absatz 3 der Satzung aus abwicklungstechnischen Gründen in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht statt. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge für erworbene Aktien nach Ablauf des 16. August 2023, 24:00 Uhr, eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters zum Anmeldeschluss maßgeblich. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, dass ein Aktienerwerber sich von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten und im Aktienregister eingetragenen Veräußerer Vollmacht für die Hauptversammlung erteilen lässt.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und eine rechtzeitige Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ erforderlich.

Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen

Vollmachten, die nicht Intermediären (z.B. ein Kreditinstitut) bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG Intermediären insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, sind schriftlich oder in Textform zu erteilen und an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft zu übermitteln:

CD Deutsche Eigenheim AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Mit den Einladungsunterlagen erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht. Ein Formular zur Vollmachtserteilung befindet sich ebenfalls auf der Rückseite der Eintrittskarte, die Sie nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung erhalten. Das Formular kann auch unter vorstehend genannter Adresse angefordert und kann – muss aber nicht – zur Erteilung der Vollmacht genutzt werden.

Für den etwaigen Widerruf einer erteilten Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihres etwaigen Widerrufs stehen die vorgenannten Übermittlungswege ebenfalls zur Verfügung.

Am Tag der Hauptversammlung können die entsprechenden Nachweise auch an der Ein- und Auslasskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Vollmachterteilung an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG Intermediären insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen

Werden Intermediäre (z.B. ein Kreditinstitut) bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ erforderlich sind. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen für die Abstimmungen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Mit den Einladungsunterlagen erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann – abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des in der Hauptversammlung ausliegenden Formulars – ausschließlich das zusammen mit den Einladungsunterlagen zugesandte oder das auf der Internetseite

www.deutsche-eigenheim.ag

und dort unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines etwaigen Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können schriftlich oder in Textform erklärt und an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft übermittelt werden:

CD Deutsche Eigenheim AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis

Dienstag, den 22. August 2023, 15:00 Uhr,

an die vorgenannte Adresse übermitteln.

Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.

 

Ankündigung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG)

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 Satz 1 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Absatz 3 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

CD Deutsche Eigenheim AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
Telefax: 09628 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis

Dienstag, den 8. August 2023, 24.00 Uhr,

zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Wahl des Vorstands entweder den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen oder im Internet unter

www.deutsche-eigenheim.ag

und dort unter Investor Relations unverzüglich zugänglich gemacht.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auf die Rechte der Aktionäre aus den §§ 122 Absatz 2 und 131 AktG wird hingewiesen.

 

Unterlagen

Die nachstehenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen:

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022

Festgestellter Jahresabschluss 2022 nebst Lagebericht

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Satzung der CD Deutsche Eigenheim AG

Vollmachts- und Weisungsformular

Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022, die Satzung der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular sind zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-eigenheim.ag

und dort im Bereich Investor Relations zugänglich.

 

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft erhebt bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Hierzu gehören insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, wie etwa eine E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters. Unter bestimmten Umständen kommen auch weitere personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären angegeben werden oder aus dem bei der Gesellschaft geführten Aktionärsregister ersichtlich sind.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung – z.B. im Rahmen der Prüfung ihrer Teilnahmeberechtigung – abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte vor, während und nach der Hauptversammlung – insbesondere zur Erteilung und dem Widerruf von Vollmachten, der Ausübung von Stimmrechten sowie der Aktionärsrechte gemäß den §§ 122, 126 und 127 AktG – zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG, „DSGVO“).

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung Berater und Dienstleister. Berater und Dienstleister erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Berater und Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft unter Wahrung ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, insbesondere dem Handelsregister gemäß § 130 Absatz 5 AktG.

Dauer der Speicherung

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsfristen (bspw. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder aus dem Geldwäschegesetz) zu einer längeren Speicherdauer verpflichten.

Betroffenenrechte

Betroffene Personen haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung der CD Deutsche Eigenheim AG:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Meike Kamp
Alt-Moabit 59-61
10555 Berlin
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

CD Deutsche Eigenheim AG
Stefan ten Doornkaat
Plauener Straße 163-165 (Haus G)
13053 Berlin
E-Mail: kontakt@deutsche-eigenheim.ag

 

Berlin, im Juli 2023

CD Deutsche Eigenheim AG

Der Vorstand

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