Obstland Dürrweitzschen Aktiengesellschaft – Einberufung der 32. ordentlichen Hauptversammlung

Obstland Dürrweitzschen Aktiengesellschaft

Grimma

Wertpapier-Kenn-Nummer WKN 685 720

Einberufung der 32. ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit wird die

32. ordentliche Hauptversammlung
der Obstland Dürrweitzschen AG

für Donnerstag, den 24. August 2023 um 13:00 Uhr

im Saal des Volkshaus Döbeln,
Burgstraße 4 in 04720 Döbeln,

einberufen.

 

Tagesordnung:

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. (1) Satz 1 AktG sowie Bericht des Vorstandes und Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022:

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2022 und Konzernjahresabschluss 2022 in seiner Sitzung am 26.06.2023 bereits gebilligt; der Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss sind damit festgestellt. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu TOP 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Jahresüberschuss von 463.148,04 Euro mit einem Betrag von 23.157,40 Euro in die gesetzliche Rücklage und einen Betrag von 439.990,64 Euro in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.“

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorständen Mathias Möbius und Erik Buitenhuis für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.“

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den am 26.08.2017 gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Amtszeit bis zum 25.08.2022 sowie den am 25.08.2022 gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Amtszeit vom 25.08.2022 bis 31.12.2022 Entlastung zu erteilen.“

5.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der nachfolgend aufgeführten Änderungen der Gesellschaftssatzung zuzustimmen.“

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat sind zu der Überzeugung gekommen, dass die aktuell geltenden Satzungsbestimmungen aufgrund neuer Regelungen im Aktiengesetz Veränderungen bedürfen.

Gemäß § 118a AktG werden an Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten hohe Anforderungen hinsichtlich Beteiligung der Aktionäre zur Wahrung ihrer Rechte gestellt. Für den Fall einer notwendig werdenden virtuellen Durchführung einer Hauptversammlung, wird die Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Regelungen vollumfängliche technische Möglichkeiten schaffen, um den Aktionären alle Rechte im Wege einer elektronischen Kommunikation zu gewähren. Darüber hinaus wird gemäß §118a der Bericht des Vorstandes im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden.

Die Ermächtigung des Vorstandes zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung ist zeitlich befristet und bei Bedarf nach Ablauf erneut einzuholen.

Nachfolgend sind alle Änderungsvorschläge aufgeführt:

§ 21 Einberufung

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, die Hauptversammlung gemäß §118a AktG als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten vor Ort abzuhalten. Diese Ermächtigung gilt für 5 Jahre und erlischt automatisch mit der Einberufung der 37. ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2027.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023:

„Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2023 die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aus Leipzig, zum Konzernabschlussprüfer zu wählen.“

Gemäß § 134 Abs. (4) AktG und § 24 Abs. (2) der Gesellschaftssatzung führt der Leiter der Hauptversammlung die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der Abstimmungen.

Gemäß § 22 Abs. (1) der Gesellschaftssatzung sind diejenigen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich nicht später als am 3. Werktag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. (3) S. 2 AktG und § 23 Abs. (2) S. 2 der Gesellschaftssatzung und § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend der Schriftform.

Zudem muss die von der Verwaltung der Gesellschaft benannte Generalstimmrechtsvertreterin oder eine andere bestimmte Vertrauensperson im Besitz der Weisungen des Aktionärs zur Stimmrechtsausübung zu allen Tagesordnungspunkten sein.

Die von der Verwaltung der Gesellschaft benannte Generalstimmrechtsvertreterin übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen zur Stimmrechtsausübung aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt.

Die von der Verwaltung der Gesellschaft benannte Generalstimmrechtsvertreterin nimmt keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Widerruf oder die Änderung des Abstimmungsvotums für einzelne Beschlusspunkte müssen der von der Verwaltung benannten Generalstimmrechtsbevollmächtigten bis einen Tag vor dem Tag der Hauptversammlung im Original unter Obstland-Straße 48, 04668 Grimma-Dürrweitzschen, zugegangen sein.

Neben der Bevollmächtigung der von der Verwaltung der Gesellschaft benannten Generalstimmrechtsvertreterin können die Aktionäre auch eine Vertrauensperson ihrer Wahl bevollmächtigen.

Für die Stimmrechtsübertragung oder Bevollmächtigung sind die entsprechenden Formulare – gemeinsam mit dem Anmeldebogen zur Hauptversammlung – nicht später als am 3. Werktag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eintreffend – einzureichen.

Fragen zu ausschließlich gesellschaftsrelevanten Themen können gemäß § 131 AktG in der Hauptversammlung gestellt werden. Es wird darum gebeten, Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung unter Verwendung des Formulars (Anlage 3) an die Verwaltung der Obstland Dürrweitzschen AG zu senden. So kann sich der Vorstand inhaltlich auf die Antworten vorbereiten und pflichtgemäß Auskunft erteilen.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.

Die Anträge sind zu richten an:

via Post: Obstland Dürrweitzschen AG
Obstland-Straße 48
04668 Grimma-Dürrweitzschen
via Tele-Fax:
via E-Mail:
034386 – 95126
Hauptversammlung@obstland.de

 

Grimma-Dürrweitzschen, den 14.07.2023


Für den Aufsichtsrat der Obstland Dürrweitzschen AG:

Heiner Hellfritzsch
Aufsichtsratsvorsitzender

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