Deutsche EuroShop AG
Hamburg
WKN: 748 020 / ISIN: DE0007480204
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DEQ082023oHV
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, 29. August 2023, um 10:00 Uhr
mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch Die vorbezeichneten Unterlagen können im Internet unter
eingesehen und heruntergeladen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz am 25. April 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine entsprechende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 691.160.885,44 €
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. September 2023, fällig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022 Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie unter Ziffer II dieser Einberufung sowie im Geschäftsbericht 2022 und unter
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
Wahl zum Aufsichtsrat Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Henning Kreke endet planmäßig mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung, so dass die Neuwahl eines Mitglied in den Aufsichtsrat erforderlich ist. Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz sowie § 8 Absatz 1 der Satzung aus neun Mitgliedern, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat hat für die Besetzung des Aufsichtsrats eine Frauenquote von mindestens 30 % festgelegt, die seit der Festlegung im Jahr 2015 durch drei weibliche Mitglieder im Aufsichtsrat erfüllt wurde und wird. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb auf Vorschlag seines Präsidiums, das gleichzeitig als Nominierungsausschuss fungiert, vor,
für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Hauptversammlung 2028, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Herr Dr. Kreke ist bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Kreke in keiner relevanten persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Deutsche EuroShop AG oder zu deren Konzernunternehmen oder den Organen der Deutsche EuroShop AG oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen wären. Herr Dr. Kreke ist sowohl von der Gesellschaft und vom Vorstand als auch vom kontrollierenden Aktionär unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutsche Corporate Governance Kodex. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und dienen der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium. Die Ziele und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung im Abschnitt Corporate Governance 2022 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2022 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
enthalten. Herr Dr. Kreke wird darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass Herr Dr. Kreke den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl von Herrn Dr. Kreke eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. Herr Dr. Kreke verfügt über besonderen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und dem Gebiet der Abschlussprüfung und ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Den Lebenslauf von Herrn Dr. Kreke finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2022 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2023 und entsprechende Satzungsänderung Das von der Hauptversammlung am 30. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene und in § 5 der Satzung niedergelegte genehmigte Kapital 2022 beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch 3.854.353,00 €. Um der Gesellschaft auch in Zukunft ein genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang zu Verfügung zu stellen, soll das bestehende genehmigte Kapital 2022 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2023 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, bedingte Erhöhung des Kapitals und entsprechende Satzungsänderung (Bedingtes Kapital 2023) Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird am 17. Juni 2026 auslaufen und ist auf die Wandlung in höchstens 10.000.000 Aktien der Gesellschaft begrenzt. Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, in den nächsten fünf Jahren auch in einen größeren als dem bisher gewährten Umfang attraktive Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen und dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen, sollen die bestehende Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Bezugsrechts Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist am 27. Juni 2023 abgelaufen. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit zum Rückkauf und zur Verwendung eigener Aktien zu geben, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für künftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Grundsätzlich präferieren Aufsichtsrat und Vorstand die klassische, sogenannte Präsenz-Hauptversammlung. Im Hinblick auf die Mitglieder des Aufsichtsrats soll zudem von der Möglichkeit nach § 118a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht und den Aufsichtsratsmitgliedern gestattet werden, an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Hauptversammlung erforderlich sein sollte, wird dies durch die direkte Zuschaltung dieser Aufsichtsratsmitglieder im Wege der vorgesehenen Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht. Im Zuge der Einführung dieser Möglichkeit sollen außerdem die bisherigen Kompetenzen des Versammlungsleiters in § 12 der Satzung gebündelt werden, d. h. die bisher in § 11 Absatz 6 der Satzung vorgesehene Regelung zur Versammlungsleitung soll in den § 12 der Satzung integriert werden. Darüber hinaus sollen in § 12 der Satzung die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung geregelt sowie die nach der herrschenden Meinung bestehenden Kompetenzen des Versammlungsleiters zusammengefasst dargestellt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: In § 11 der Satzung der Gesellschaft wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
§ 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt ergänzt und neugefasst:
|
II. |
Vergütungsbericht und Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer zu Punkt 6 der Tagesordnung |
Dieser Vergütungsbericht stellt die Bestandteile und die Wirkungsweise der Vergütungslogik sowie die Höhe der individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat dar.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche EuroShop AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar:
https://www.deutsche-euroshop.de/verguetung
Leitlinien und Grundsätze des Vergütungssystems für die Vorstände der Deutsche EuroShop AG
Die Geschäftsstrategie der Deutsche EuroShop AG zielt darauf ab, Investments in qualitativ hochwertigen Shoppingcentern in Innenstadtlagen und etablierten Standorten zu tätigen, die das Potenzial für eine stabile und dauerhafte Wertentwicklung aufweisen und die Erzielung eines möglichst hohen Liquiditätsüberschusses aus der Vermietung der Shoppingcenter ermöglichen. Die strategischen Vorgaben sind darauf ausgerichtet, die erfolgreiche Positionierung des Unternehmens im europäischen Wettbewerb zu festigen und den Wert des Unternehmens für seine Anteilseigner nachhaltig zu steigern. Der Erfolg dieser Entwicklung wird anhand von Leistungskriterien gemessen und entsprechend in der Vorstandsvergütung berücksichtigt. Die Vergütung bietet dem Vorstand damit einen wirkungsvollen Anreiz zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie. Aus diesem Grund setzt sich die Vergütung auch maßgeblich aus variablen Bestandteilen zusammen, welche das Erreichen gesetzter Ziele honorieren und bei Nichterreichen die Vergütung reduzieren. Dadurch wird ein direkter Zusammenhang zwischen Unternehmenserfolg und Vergütung hergestellt.
Die Hauptversammlung vom 30. August 2022 hat mit einer Zustimmung von 99,82 % den Vergütungsbericht 2021 gebilligt, so dass insoweit keine Anpassung in der Form der Vergütungsberichtserstattung notwendig war.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Deutsche EuroShop AG hat im Jahr 2021 für die Mitglieder des Vorstands ein Vergütungssystem gem. § 87a AktG erarbeitet, welches vom Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums am 9. April 2021 beschlossen und von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 mit 99,54 % Zustimmung gebilligt wurde. Es orientiert sich an der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft und erfüllt die regulatorischen Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Die nachfolgende Übersicht stellt die grundlegenden Komponenten des Vergütungssystems und ihre Ausgestaltung dar:
Fixe (erfolgsunabhängige) Komponenten | |||||||
Jahresgrundvergütung |
|
||||||
Nebenleistungen |
|
||||||
Betriebliche Altersversorgung |
|
Variable (erfolgsbezogene) Komponenten | |||||||||||||
Short-Term-Incentive (STI) | |||||||||||||
Plantyp |
|
||||||||||||
Begrenzung / Cap |
|
||||||||||||
Erfolgsziele |
|
||||||||||||
Long-Term-Incentive (LTI) | |||||||||||||
Plantyp |
|
||||||||||||
Begrenzung / Cap |
|
||||||||||||
Erfolgsziele |
|
||||||||||||
Performance Periode |
|
||||||||||||
Auszahlung |
|
Weitere vertragliche Regelungen | |||||||
Maximalvergütung pro Vorstandsmitglied |
|
||||||
Share Ownership Guidelines |
|
||||||
Clawback |
|
||||||
Abfindungscap |
|
Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist definiert als die Summe aus Jahresgrundvergütung, Nebenleistungen, betrieblicher Altersversorgung sowie STI und LTI (jeweils unter der Annahme einer Zielerreichung von 100 %). Die Jahresgrundvergütung entspricht hierbei zwischen 40 % und 50 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der STI macht rund 20 % bis 25 % und der LTI ca. 25 % bis 30 % der Ziel-Gesamtvergütung aus. Auf die betriebliche Altersversorgung entfallen rund 5 % und auf die Nebenleistungen rund 2 % bis 4 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der signifikante Anteil der variablen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung und das höhere Gewicht des LTI im Vergleich zum STI unterstreichen den „Pay for Performance“-Ansatz und die Ausrichtung der Vergütung auf den langfristigen und nachhaltigen Erfolg der Deutsche EuroShop AG.
Wie in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG gefordert, hat der Aufsichtsrat eine individuelle Begrenzung der Vergütung festgelegt. Die Höhe dieser Maximalvergütung je Vorstandsmitglied beträgt demnach für jedes Geschäftsjahr 1.100 T€. Diese Maximalvergütung beschränkt zusätzlich die Auszahlungen aller für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütungskomponenten (Jahresgrundvergütung, Nebenleistungen, betriebliche Altersversorgung sowie STI und LTI) unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt deren Auszahlung erfolgt.
Das Vorstandsvergütungssystem wurde erstmalig mit Verlängerung des Vorstandsvertrags für Herrn Wellner ab dem 1. Januar 2022 und für die erstmalige Bestellung von Herrn Kneip ab dem 1. Oktober 2022 angewendet. Die Vertragslaufzeit des dem Vergütungssystems nicht unterliegenden Vorstandsvertrages von Herrn Borkers lief bis zum 30. September 2022.
Bei der Berichterstattung hat die Deutsche Euroshop AG in der Vergangenheit eine Leistung als gewährt bzw. geschuldet angegeben, sofern die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (Auslegung 2).
Vergütungspraxis im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder richtete sich im Geschäftsjahr 2022 nach den beim Vertragsabschluss einzelvertraglich definierten Regelungen. Die in diesen Vorstandsverträgen vereinbarte Vergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten zusammen. Die feste Vergütung umfasst die Grundvergütung sowie Nebenleistungen und teilweise eine betriebliche Altersversorgung. Die variable Vergütung spiegelt die Performance eines Geschäftsjahres sowie die langfristige Unternehmensentwicklung wider, erfolgsabhängig kommen daher eine kurzfristige variable Vergütung (Short-Term-Incentive) und eine langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive) zur Anwendung.
Bei der Festlegung der Zielvergütung hat sich der Aufsichtsrat an der Unternehmensgröße, -komplexität und -struktur der Deutsche EuroShop AG orientiert. Des Weiteren wurden die wirtschaftliche sowie finanzielle Lage der Gesellschaft, die Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung in vergleichbaren Unternehmen, die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und das interne Vergütungsumfeld berücksichtigt.
Im Berichtsjahr 2022 waren als Vorstände Herr Wilhelm Wellner (bis 20. April 2022), Herr Olaf Borkers (bis 30. September 2022) und Herr Hans-Peter Kneip (ab 1. Oktober 2022) bestellt. Der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop AG hatte am 20. April 2022 die Bestellung von Herrn Wellner auf dessen Wunsch zeitlich befristet bis zum 30. September 2022 widerrufen. Am 19. Juli 2022 hat sich der Aufsichtsrat dann im besten gegenseitigen Einvernehmen mit Herrn Wellner auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geeinigt und dessen Wiederbestellung zum 1. Oktober 2022 widerrufen. Herr Borkers ist fristgemäß zum 30. September 2022 ausgeschieden.
Feste Vergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Jahresgrundvergütung, die sich an der Position, den Aufgaben und dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert.
Zusätzlich beinhalten die fixen Vergütungskomponenten weitere Nebenleistungen. Hierzu zählen im Wesentlichen ein PKW zur dienstlichen und privaten Nutzung bzw. eine entsprechende Pauschale sowie eine Unfallversicherung. Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 50 % der von ihnen zu zahlenden Beträge, aber maximal in Höhe von 50 % der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus wurde für die Vorstandsmitglieder eine marktübliche D&O-Versicherung abgeschlossen.
Ersatz von Reisekosten
Der Vertrag von Herrn Kneip enthält eine jährlich auf 15 T€ gedeckelte Erstattung von Reisekosten für Reisen vom Wohnort zum Dienstsitz und für die Unterkunft am Dienstsitz. Die Reisekosten werden gegen Nachweis zum 30. Juni des Jahres gezahlt.
Betriebliche Altersvorsorge
Mit Wirkung zum 1. Juli 2018 wurde für Herrn Wellner eine beitragsorientierte Leistungszusage vereinbart. In diesem Rahmen leistet die Gesellschaft bis 2029 einen unverfallbaren Anspruch in Höhe von jährlich 50 T€ an eine Unterstützungskasse. Diese Beitragsleistung erfolgt, auch wenn die Bestellung als Vorstandsmitglied vor dem 62. Lebensjahr endet, es sei denn, dass Herr Wellner ein Angebot zur Verlängerung seiner Bestellung zu vergleichbaren Konditionen nicht angenommen hat. Die Beitragspflicht endete mit dem Tod von Herrn Wellner im Berichtsjahr.
Für Herrn Borkers bestand eine Zusage über eine betriebliche Altersversorgung, für die die Gesellschaft seit dem 1. Juli 2010 zu Gunsten von Herrn Borkers Beiträge in Höhe von jährlich 3 T€ an eine Pensionskasse leistet. Diese Beitragszahlungen liefen bis zum Ausscheiden von Herrn Borkers zum 30. September 2022.
Herr Kneip erhält einen Zuschuss zu seiner privaten Altersversorgung und Risikolebensversicherung in Höhe von bis zu maximal 25 T€.
Zum 31. Dezember 2022 bestehen darüber hinaus keine Altersversorgungszusagen.
Variable Vergütung
Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl auf das Erreichen jährlicher Ziele als auch auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente und die langfristige variable Vergütungskomponente incentivieren die Leistung der Vorstandsmitglieder aus unterschiedlichen Perspektiven, über unterschiedlich lange Performancezeiträume und unter Berücksichtigung verschiedener Leistungskriterien.
Mit Austritt von Herrn Borkers und Herrn Wellner und Eintritt von Herrn Kneip wurden die Vergütungsbestandteile neu definiert.
Die im Geschäftsjahr 2022 für die variable Vergütung zugrunde gelegten Leistungskriterien sowie deren Strategiebezug sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Leistungskriterien | Short Term Incentive (STI) | Long Term Incentive (LTI) | Strategiebezug |
Vorsteuergewinn (Earnings before Taxes) (ohne Bewertungsergebnis) | x | Abbildung des langfristigen operativen Erfolgs, der sich in der Investitions- und Dividendenfähigkeit des Unternehmens widerspiegelt | |
STI-Zielbetrag FFO-basiert | x | Abbildung der nachhaltigen Ertragskraft Funds from Operations je Aktie, Gewichtungsfaktoren Nachhaltigkeit und persönliche Zielerreichung werden aus Strategie abgeleitet | |
Aktienkurs | x | Nachhaltige Entwicklung und Steigerung des Unternehmenswertes | |
TSR-Zielerreichungsgrad | x | Nachhaltige Entwicklung und Steigerung des Unternehmenswertes | |
Finanzierungs-Zielerreichungsgrad | x | Sicherung einer langfristigen Finanzierung |
Darüber hinaus sieht der Vertrag mit Herrn Kneip den Share Ownership Guidelines folgend eine Verpflichtung zum Erwerb von Aktien mit einem Wert in Höhe von 100 % der fixen Grundvergütung innerhalb eines Vier-Jahres-Zeitraums vor.
Die folgende Tabelle stellt gegenüber, welche variablen Bestandteile in welchen Verträgen Anwendung finden:
Leistungskriterien | Wellner | Borkers | Kneip |
Vorsteuergewinn (Earnings before Taxes) (ohne Bewertungsergebnis) | x | x | |
Aktienkurs | x | x | |
FFO | x | ||
Total Shareholder Return | x | ||
Finanzierungskomponente | x |
Short-Term-Incentive für Herrn Wellner und Herrn Borkers |
Der Short-Term-Incentive für Herrn Wellner und Herrn Borkers basiert auf einem gewichteten Durchschnitt des Konzern EBT (ohne Bewertungsergebnis) des aktuellen sowie der zwei vorhergehenden Geschäftsjahre, wobei das EBT des aktuellen Geschäftsjahres mit 60 %, das EBT des letzten Geschäftsjahres mit 30 % und das des vorletzten Geschäftsjahres mit 10 % gewichtet wird.
|
Die Höhe des STI errechnet sich für Herrn Wellner als 0,25 % des gewichteten EBT und für Herrn Borkers als 0,20 % des gewichteten EBT, wobei die Auszahlungen auf 423 T€ bzw. 300 T€ begrenzt sind.
|
Aufgrund des unterjährigen Ausscheidens haben Herr Wellner und Herr Borkers eine zeitanteilige variable Vergütung bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens in Höhe von 189 T€ (Herr Borkers) und 144 T€ (Herr Wellner) erhalten. Zusätzlich hat Herr Borkers für den Zeitraum seiner Bestellung als alleiniger Vorstand eine einmalige zusätzliche Vergütung von 250 T€ erhalten.
Short-Term-Incentive für Herrn Kneip |
Der jährliche STI-Zielbetrag beträgt 100 T€ bei 100 % Zielerreichung. Der STI-Zielerreichungsgrad kann maximal 150 % betragen, womit der STI-Auszahlungsbetrag auf 150 T€ begrenzt ist. Der STI-Zielerreichungsgrad aus dem Vertrag von Herrn Kneip bestimmt sich anhand nachfolgender Formel:

Das Performanceziel FFO je Aktie wird berechnet durch Gegenüberstellung der im Konzernabschluss ausgewiesenen Finanzkennzahl Funds from Operations je Aktie in Relation zur aus der Unternehmensplanung abgeleiteten Kennzahl Funds from Operations je Aktie, wie diese aus dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget ermittelt wird.
Bei einer Zielerreichung von unter 75 % ist das Performanceziel insgesamt nicht erreicht. Bei einer Zielerreichung von über 133 % ist das Performanceziel bei 150% gekappt. Im Zielerreichungskorridor zwischen 75 % bis 100 % und 100 % bis 133 % erfolgt eine interpolierende Berechnung des Performanceziels. Je Über-/Unterschreitung der Zielerreichung um jeweils einen 1,0 %-Punkt wird das Performanceziel um 1,5 %-Punkte nach oben bzw. unten angepasst.
Das so ermittelte Performanceziel FFO je Aktie wird in einem zweiten Schritt mit einem kriterienbasierten Faktor multipliziert. Dieser kriterienbasierte Faktor setzt sich aus einem ESG-Faktor und einem persönlichen Leistungsfaktor zu jeweils 50 % zusammen. Der ESG-Faktor wird anhand der durch die DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) erteilten ESG-Zertifizierungen (Platin: 1,2, Gold: 1,0, Silber: 0,9, Bronze: 0,8) für die einzelnen Einkaufscenter arithmetisch ermittelt. Der persönliche Leistungsfaktor bezeichnet einen Multiplikator, der einen Wert von 0,8, 0,9, 1,0, 1,1 oder 1,2 annehmen kann und dessen Höhe vom Aufsichtsrat anhand seiner Beurteilung, inwieweit das Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr eines oder mehrere persönliche Erfolgsziele erreicht und dabei eine gute rollenspezifische Leistung gezeigt hat, festgelegt wird.
Der Aufsichtsrat kann den Short-Term-Incentive bei außerordentlichen Ereignissen, welche zu unangemessenen Ergebnissen führen würden, individuell anpassen.
Der persönliche Leistungsfaktor wird auf der Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates Anfang April 2023 festgelegt und ist im Zeitpunkt der Erstellung des Vergütungsberichts noch nicht bekannt. Gleichwohl wurde ein vorläufiger STI für Herrn Kneip in Höhe von 130 T€ errechnet und zurückgestellt.
Long-Term-Incentive Plan für Herrn Wellner und Herrn Borkers |
Der Long-Term-Incentive für die Herren Borkers und Wellner fokussiert auf die langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts der Deutsche EuroShop AG. Die aktuell geltende langfristige variable Vergütung wurde im Juni 2021 gebilligt und gilt seit dem 1. Januar 2022.
Die Höhe der langfristigen variablen Vergütung bemisst sich an der Entwicklung der Marktkapitalisierung der Deutsche EuroShop AG über den Performancezeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025. Für die Vorstandsmitglieder wurden individuelle Auszahlungsfaktoren festgelegt, mit denen sie anteilig an der Erhöhung der Marktkapitalisierung beteiligt werden. Für eine Erhöhung der Marktkapitalisierung von bis zu 500 Mio. € liegt der Auszahlungsfaktor für Herrn Wellner bei 0,10 %, für Herrn Borkers bei 0,05 %. Übersteigt die Erhöhung den Wert von 500 Mio. €, wird dieser Anteil zusätzlich für Herrn Wellner mit 0,05 % und für Herrn Borkers mit 0,025 % vergütet.
Die Marktkapitalisierung bestimmt sich aus der Multiplikation des volumengewichteten durchschnittlichen Aktienkurses der Gesellschaft der letzten zwanzig Handelstage mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft.
Aufgrund des Ausscheidens der beiden Vorstände Wellner und Borkers im Geschäftsjahr 2022 erfolgt die Berechnung des ihnen zustehenden LTI aus der Gegenüberstellung der Marktkapitalisierung zum 1. Januar 2022 mit der Marktkapitalisierung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Herr Wellner hat aus dem LTI 242 T€ und Herr Borkers 258 T€ erhalten.
Long-Term-Incentive Plan für Herrn Kneip |
Der Long-Term-Incentive für Herrn Kneip berücksichtigt die langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts der Deutsche EuroShop AG und basiert auf den Zielgrößen Total Shareholder Return (TSR) und Finanzierung. Der LTI 2022 deckt einen Zeitraum von 4 Jahren (2022 bis 2025) ab und kommt nach Ablauf dieser 4 Jahre zur Auszahlung.
Der jährliche LTI-Zielbetrag beträgt 100 T€ bei 100 % Zielerreichung. Der LTI-Zielerreichungsgrad kann maximal 150 % betragen, womit der LTI-Auszahlungsbetrag auf 150 T€ begrenzt ist. Der LTI-Zielerreichungsgrad aus dem Vertrag von Herrn Kneip bestimmt sich anhand nachfolgender Formel:

Der Total Shareholder Return ist ein Indikator für die Rendite der Aktie und überführt die Renditeerwartungen der Aktionäre in die Vergütungsstruktur des Vorstands. Der Total Shareholder Return wird zu 2/3 aus dem Total Shareholder Return der Deutsche EuroShop AG errechnet und zu 1/3 durch Gegenüberstellung mit relevanten Vergleichsunternehmen.

Die weiteren Komponenten des LTI und deren Berechnung sind in nachfolgender Übersicht gegenübergestellt:

Eine Vergütung aus dem LTI wurde Herrn Hans-Peter Kneip nicht gewährt und nicht geschuldet, da diese erstmals mit Ablauf des Geschäftsjahres 2025 bestimmt werden kann. Gleichwohl wurden im Abschluss Rückstellungen von 98 T€ passiviert.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen, welche zu unangemessenen Ergebnissen führen würden, von den vorstehenden Regelungen abzuweichen (z.B. Zerstörung eines Centers, COVID-19-Pandemie).
Leistungen bei vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrages
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden Jahresvergütungen, begrenzt jedoch auf maximal zwei Jahresgrundvergütungen zuzüglich der jeweiligen Zielbeträge des Short-Term-Incentive-Bonus und des Long-Term-Incentive-Bonus. Für die Bemessung der Höhe der Jahresvergütungen ist der Durchschnitt der Jahresvergütung des letzten Geschäftsjahres und der voraussichtlichen Jahresvergütung des laufenden Geschäftsjahres maßgebend.
Herrn Wellner wurde mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages die ihm vertraglich noch zustehende Vergütung ausbezahlt. Er hat hierfür eine Vergütung von 1.500 T€ erhalten.
Leistungen bei einem Anpassungsereignis
Als Anpassungsereignis gilt ein Kontrollerwerb von mehr als 30 % der Stimmrechte, eine Rücknahme der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt oder ein Squeeze-out bezogenes Aktionärsverlangen. Bei einem Anpassungsereignis hat der Vorstand Anspruch auf Anpassung des LTI-Gesamtzielerreichungsgrades, welcher den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung trägt, und einen Anspruch auf zeitanteilige Abrechnung bereits erdienter LTI-Tranchen, wobei der Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft berechtigt ist, eine andere Vereinbarung zu treffen.
Malus- und Clawback-Regelungen
Die in Vorjahren abgeschlossenen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder Wellner und Borkers enthielten keine dezidierten Malus- und Clawback-Regelungen. Mit Neuabschluss eines Vorstandsvergütungsvertrages im Januar 2022 wurde mit Herrn Wellner hingegen eine solche Regelung vereinbart. Der Vorstandsvertrag mit Herrn Kneip sieht Möglichkeiten vor, im Falle von Pflichtverstößen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung zu reduzieren („Malus“) oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern („Clawback“). Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, bei den Vorstandsmitgliedern variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.
Abweichungen vom Vergütungssystem
Das Vergütungssystem sieht ein Erfolgsziel „Loan to Value“ mit einer Gewichtung von 25 % im LTI vor. Der Vertrag mit Herrn Hans-Peter Kneip enthält hingegen ein mit 25 % gewichtetes Erfolgsziel Finanzierungsfaktor. Aus Sicht der Gesellschaft werden damit vergleichbare Zielsetzungen incentiviert, jedoch sind die Komponenten nicht deckungsgleich. Entgegen den Regelungen im Vergütungssystem sind STI und LTI im Vorstandsvertrag von Herrn Hans-Peter Kneip jeweils gleichgewichtet und liegen in Summe geringfügig unter dem gesetzten Zielkorridor von anteilig 50 % bis 60 % an der Gesamtvergütung. Die Abweichungen waren notwendig, um den mittlerweile geänderten Rahmenbedingungen aufgrund der unterjährigen Änderungen in der Aktionärsstruktur Rechnung zu tragen. Aufgrund des unterjährigen Eintritts von Herrn Kneip kann im Geschäftsjahr 2022 der Anteil des STI im Verhältnis zur Festvergütung in einem Bereich von über 20 % bis 25 % liegen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 für die aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder. Unter der gewährten Vergütung wird für die aktiven Vorstandsmitglieder nachfolgend diejenige Vergütung verstanden, deren relevante Performanceperiode im Geschäftsjahr 2022 abgeschlossen worden ist. Somit werden für die variablen Vergütungsbestandteile die Tantieme 2021 sowie der Long Term Incentive Plan mit der Performanceperiode Januar 2022 – Dezember 2025 als gewährte Vergütung gezeigt. Kein Bestandteil der gewährten Vergütung ist der Versorgungsaufwand.
Tabelle 1: Gewährte und geschuldete Vergütung
Gewährte und geschuldete Vergütung |
Wilhelm Wellner (bis 20. April 2022) |
Olaf Borkers (bis 30. September 2022) |
Hans-Peter Kneip (seit 1. Oktober 2022) |
|||||||||
2022 | 2022 | 2021 | 2021 | 2022 | 2022 | 2021 | 2021 | 2022 | 2022 | 2021 | 2021 | |
TEUR | Anteil | TEUR | Anteil | TEUR | Anteil | TEUR | Anteil | TEUR | Anteil | TEUR | Anteil | |
Festvergütung | 293 | 13% | 282 | 45% | 177 | 20% | 236 | 47% | 81 | 25% | – | – |
Nebenleistung | 15 | 1% | 21 | 3% | 2 | 0% | 3 | 1% | 14 | 5% | – | – |
Festeinkommen | 308 | 14% | 303 | 48% | 179 | 20% | 239 | 48% | 95 | 30% | – | – |
Short-Term- Incentive | 144 | 7% | 325 | 52% | 189 | 22% | 260 | 52% | 130 | 40% | – | – |
Long-Term-Incentive Plan 2018 | – | – | – | – | – | – | – | – | – | – | – | – |
Long-Term-Incentive Tranche 2022 | 242 | 11% | – | – | 258 | 29% | – | – | 98 | 30% | – | – |
Reisekosten | – | – | – | – | – | – | – | – | – | 0% | – | – |
Abfindung | 1.500 | 68% | – | – | – | – | – | – | – | – | – | – |
Sonderzahlung | – | – | – | – | 250 | 29% | – | – | – | – | – | – |
Gesamtvergütung | 2.194 | 100% | 628 | 100% | 876 | 100% | 499 | 100% | 323 | 100% | – | – |
Im Jahr 2022 erhielt Herr Claus-Matthias Böge (im Jahr 2015 ausgeschiedener ehemaliger Vorstandssprecher) eine Pensionszahlung in Höhe von 36 T€.
Die erstattungsfähigen Reisekosten von Herrn Kneip werden im Folgejahr bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erstattet. Zum 31. Dezember 2022 wurden daher keine Reisekosten erstattet.
Für die aktiven Vorstandsmitglieder wurde der folgende Versorgungsaufwand geleistet:
Tabelle 2: Versorgungsaufwand
Olaf Borkers1 | Wilhelm Wellner | Hans-Peter Kneip | ||||
In TEUR | 2022 | 2021 | 2022 | 2021 | 2022 | 2021 |
Versorgungsaufwand | 2 | 3 | 25 | 50 | 7 | 0 |
1 Der Versorgungsaufwand für Herrn Borkers ist auch in Tabelle 1 in der Position „Nebenleistungen“ enthalten.
In den der Vergütung zugrunde liegenden Vorstandsverträgen von Herrn Wellner und Herrn Borkers ist keine Maximalvergütung vereinbart worden. Der Vorstandsvertrag von Herrn Kneip enthält eine Maximalvergütung in Höhe von 725 T€. Der im Januar 2022 mit Herrn Wellner abgeschlossene Vorstandsvergütungsvertrag enthielt eine Maximalvergütung von 1,1 Mio. €.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche Vergütung in Höhe von 50 T€, die stellvertretende Vorsitzende erhält 37,5 T€ und alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste Vergütung in Höhe von 25 T€.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus ihm ausscheiden, erhalten eine zeitanteilige Vergütung für das entsprechende Geschäftsjahr.
Gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die baren Auslagen ersetzt, die bei der Ausübung der Amtstätigkeit entstehen. Zusätzlich werden anfallende Umsatzsteuern erstattet, wenn die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen.
Die gewährte und geschuldete Vergütung für den Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
2022 | 2021 | |||||
Gewährte/ Geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats |
Festvergütung | Gesamt- vergütung |
Festvergütung | Gesamt- vergütung |
||
TEUR | % | TEUR | TEUR | % | TEUR | |
Reiner Strecker | 50 | 100% | 50 | 50 | 100% | 50 |
Chantal Schumacher (seit 30.08.2022) |
12,7 | 100% | 12,7 | – | – | – |
Benjamin Paul Bianchi (seit 30.08.2022) |
8,5 | 100% | 8,5 | – | – | – |
Karin Dohm (bis 30.08.2022) |
24,8 | 100% | 24,8 | 37,5 | 100% | 37,5 |
Dr. Anja Disput (bis 30.08.2022) |
16,5 | 100% | 16,5 | 25 | 100% | 25 |
Henning Eggers | 25 | 100% | 25 | 25 | 100% | 25 |
Dr. Henning Kreke | 25 | 100% | 25 | 25 | 100% | 25 |
Lemara Dee Grant (seit 30.08.2022) |
8,5 | 100% | 8,5 | – | – | – |
Stuart E. Keith (seit 30.08.2022) |
8,5 | 100% | 8,5 | – | – | – |
Dr. Volker Kraft (seit 30.08.2022) |
8,5 | 100% | 8,5 | – | – | – |
Alexander Otto (bis 23.05.2022) |
9,7 | 100% | 9,7 | 25 | 100% | 25 |
Claudia Plath | 25 | 100% | 25 | 25 | 100% | 25 |
Klaus Striebich (bis 30.08.2022) |
16,5 | 100% | 16,5 | 25 | 100% | 25 |
Roland Werner (bis 30.08.2022) |
16,5 | 100% | 16,5 | 25 | 100% | 25 |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Vergütung der Organmitglieder im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Deutsche EuroShop AG und der durchschnittlichen Vergütung aller Arbeitnehmer/-innen in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis im Zeitraum von 2018 bis 2022.
Die Ertragsentwicklung der Deutsche EuroShop AG wird anhand des Ergebnisses vor Steuern erfasst.
Veränderung 2018 – 2019 | Veränderung 2019 – 2020 | Veränderung 2020 – 2021 | Veränderung 2021 – 2022 | |
Vergütung der Vorstandsmitglieder | ||||
Wilhelm Wellner | 5,3% | -7,5% | -4,6% | –10 |
Olaf Borkers | 2,5% | 4,8% | -4,4% | –10 |
Claus-Matthias Böge1 | 8,8% | 1,6% | -90,5% | 0,0% |
Hans-Peter Kneip | – | – | – | –10 |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 2 | ||||
Reiner Strecker | 0,0% | -19,0% | 0,0% | 0,0% |
Chantal Schumacher5 | – | – | – | –10 |
Benjamin Paul Bianchi5 | – | – | – | –10 |
Karin Dohm6 | 0,0% | -19,0% | 0,0% | –10 |
Dr. Anja Disput3, 6 | – | – | –10 | –10 |
Henning Eggers3 | – | – | –10 | 0,0% |
Dr. Henning Kreke | 0,0% | -19,0% | 0,0% | 0,0% |
Lemara Dee Grant5 | – | – | – | –10 |
Stuart E. Keith5 | – | – | – | –10 |
Dr. Volker Kraft5 | – | – | – | –10 |
Alexander Otto7 | 0,0% | -19,0% | 0,0% | –10 |
Claudia Plath3 | – | –10 | 0,0% | 0,0% |
Klaus Striebich6 | 0,0% | -19,0% | 0,0% | –10 |
Roland Werner6 | 0,0% | -19,0% | 0,0% | –10 |
Beate Bell4 | 0,0% | –10 | – | – |
Thomas Armbrust4 | 0,0% | –10 | – | – |
Manuel Better4 | 0,0% | –10 | – | – |
Ertragskennzahlen | ||||
Ergebnis vor Steuern der Gesellschaft8 | 42,4% | -73,6% | 68,2% | -41,9% |
Operatives Ergebnis des Konzerns vor Bewertungsergebnis und Steuern9 | 1,4% | -21,8% | -1,6% | 3,7% |
Vergütung der Arbeitnehmer/-innen | ||||
Arbeitnehmer/-innen in Deutschland | 3,4% | 2,2% | 0,5% | 4,7% |
1 Im Vorstand bis 30. Juni 2015, Gewährung aus betrieblicher Altersversorgung seit 2019, Gewährung aus LTI bis 2020
2 Bis 2019 wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder inkl. Vorsteuer ausgezahlt. Seit dem Jahr 2020 wurde aufgrund EuGH-Rechtsprechung die Vergütung exklusive Vorsteuer ausgezahlt. Die satzungsgemäße Vergütung blieb über den Betrachtungszeitraum unverändert
3 Im Aufsichtsrat seit 12. Juni 2019
4 Im Aufsichtsrat bis 12. Juni 2019
5 Im Aufsichtsrat seit 30. August 2022
6 Im Aufsichtsrat bis 30. August 2022
7 Im Aufsichtsrat bis 23. Mai 2022
8 Einzelabschluss der Deutsche EuroShop AG (HGB)
9 Freiwillige Zusatzangabe
10 Wegen des unterjährigen Ein- bzw. Austritts kein Ausweis von Veränderungen
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Deutsche EuroShop AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche EuroShop AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 12. April 2023
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|||
Kaletta Wirtschaftsprüfer |
Oleski Wirtschaftsprüfer |
||
III. |
Berichte zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10 |
1. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz über den Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital Das vorgeschlagene genehmigte Kapital 2023 soll es der Deutsche EuroShop AG ermöglichen, sich ihr in einem von starkem Wettbewerbs um attraktive Immobilien geprägten Marktumfeld gegebenenfalls auch sehr kurzfristig bietende Chancen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre schnell wahrnehmen zu können. Dafür benötigt die Gesellschaft die für börsennotierte Gesellschaften üblichen und notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung. Das von der Hauptversammlung am 30. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene und in § 5 der Satzung niedergelegte genehmigte Kapital 2022 beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch 3.854.353,00 €. Dieser Umfang liegt weit unter dem rechtlich möglichen Erhöhungsvolumen und eröffnet der Gesellschaft nur geringe Handlungsoptionen. Um der Gesellschaft auch in Zukunft ein genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang zu Verfügung zu stellen, soll das bestehende genehmigte Kapital 2022 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2023 ersetzt werden. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital 2023 entspricht in der Struktur grundsätzlich dem bisherigen genehmigten Kapital 2022. Dementsprechend soll das Bezugsrecht der Aktionäre wie bisher zum Ausgleich von Spitzenbeträgen sowie entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, sowie dann, wenn neue Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen, etwa im Falle des Erwerbs von Immobilien oder Unternehmen. Neu vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses, soweit dieser erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. Entfallen ist außerdem die Beschränkung der vorgenannten Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss auf insgesamt 10 % des Grundkapitals. Schließlich bezieht sich das genehmigte Kapital 2023 entsprechend dem Beschlussvorschlag auf ein deutlich höheres Volumen als bisher, nämlich rund 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung bestehenden Grundkapitals der Deutsche EuroShop AG, d. h. auf 38.232.159 €. Das genehmigte Kapital 2023 soll bis zum 28. August 2028 gelten. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz erfüllendes Unternehmen wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. In bestimmten, nachfolgend aufgeführten Fällen kann das Bezugsrecht der Aktionäre, wie bereits skizziert, ausgeschlossen werden:
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts berichten. |
||||||||
2. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen (unter Einbeziehung aller vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachstehend gemeinsam auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1,5 Mrd. € sowie die Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 38.232.159 € soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Deutsche Euroshop AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten sichern und erweitern, und soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Zu diesem Zweck wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. August 2028 einmalig oder mehrmals fest oder variable verzinsliche Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen an die Aktionäre der Deutsche EuroShop AG gegen Barleistung und/oder Sacheinlagen auszugeben und den jeweiligen Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten beizufügen, die die Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen bzw. verpflichten, Aktien der Deutsche EuroShop AG in einer Gesamtzahl von bis zu 38.232.159 Stück zu beziehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll dabei auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 5 AktG). Für die Zwecke der Begebung der Schuldverschreibungen wird der Vorstand weiter ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen, und zwar für folgende Zwecke:
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 38.232.159 € ist ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe der bei Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten sowie Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erforderlichen Aktien der Deutsche EuroShop AG sicherzustellen, soweit diese benötigt und nicht etwa eigene Aktien eingesetzt werden. |
||||||||
3. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 und 4 AktG Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG hiermit folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts: Unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den Vorstand im Einklang mit § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 28. August 2028 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder – sollte dieses geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen kann. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot abgeben. Das Volumen der Annahme des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen – insoweit unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre – grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils angedienten Aktien zu berücksichtigen (Andienungsquoten). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände und damit verbundene Kosten für Aktionäre zu vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Zudem soll es dem Vorstand freistehen, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben können. Dies ist etwa der Fall bei einer sogenannten „holländischen Auktion“, bei der die Aktionäre Angebote zur Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne abgeben. In einem solchen Fall kann vorgesehen werden, dass der finale Preis nach der Höhe und der Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig davon, zu welchem festgelegten Gesamtbetrag der Rückkauf der meisten Aktien oder zu welchem niedrigsten Preis der Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien möglich ist. Bei einem solchen Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit wird ein etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er soll sie insbesondere über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern können. Er soll sie darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien jeweils ausgeschlossen ist: Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden können, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der zum Zeitpunkt der Begebung von Schuldverschreibungen auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird hierdurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen und für die Gesellschaft nicht optimalen Konditionen führen kann. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei einer Inanspruchnahme dieser Ermächtigung dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußern darf, der nicht wesentlich unterhalb des jeweiligen Börsenpreises liegt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Die Stimmrechts- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen dadurch gewahrt, dass die gesamte Zahl der Aktien, die während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch soll der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs einer etwaigen Verwässerung haben die von dem Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen aufrechtzuerhalten. Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder in geeigneten Einzelfällen im Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) veräußert werden können. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell, flexibel und liquiditätsschonend Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) von Dritten gegen Übertragung eigener Aktien zu erwerben. Der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb wird hierdurch deutlich erhöht. Die sich bietenden Akquisitionschancen bestehen in der Regel nur kurzfristig. Eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre zur Generierung der für die Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher regelmäßig nicht in Betracht und kann sich darüber hinaus negativ auf den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft auswirken. Die Nutzung eigener Aktien – sei es an Stelle von oder in Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus einem genehmigten Kapital – ist hierfür ein flexibles Instrument. Sie setzt den Ausschluss des Bezugsrechts voraus. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen eigenen Aktien wird sich der Vorstand am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu stellen. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die Aktien im Rahmen der Festlegung der variablen Vergütung den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zusagen und übertragen zu können. Die variable Vorstandsvergütung hat sich auf Grund gesetzlicher Vorgaben an einer nachhaltigen und mehrjährigen Unternehmensentwicklung zu orientieren. Zur Sicherstellung einer nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung und zur Gewährleistung eines stärkeren Gleichlaufs des Vorstandshandelns mit den Interessen der Aktionäre kann es sinnvoll sein, einen Teil der variablen, vom Unternehmenserfolg abhängigen Vorstandsvergütung in eigenen Aktien zu gewähren. Bei entsprechender Ausgestaltung kann zugleich dem Ziel einer angemessenen Vorstandsvergütung nach § 87 Absatz 1 AktG Rechnung getragen werden, indem nicht nur positive, sondern auch negativer Entwicklungen in der Vorstandsvergütung ihren Niederschlag finden. Vor allem durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder vergleichbare Gestaltungen kann neben dem Bonus ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Die Verwendung der eigenen Aktien als variable Vergütungsbestandteile für die Mitglieder des Vorstands ist im Interesse der Gesellschaft. Mit diesem Instrument wird eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder für die Interessen der Gesellschaft und die der Aktionäre hergestellt. Da die Aktien anstelle eines ansonsten in bar ausgezahlten variablen Teils der Vergütung übertragen werden, wird zudem die Liquidität der Gesellschaft geschont. Angesichts der begrenzten Anzahl der so genutzten Aktien findet eine wesentliche Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts nicht statt. Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien im Einklang mit § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch leichter durchführbares Bezugsrecht darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung unterrichten. |
IV. |
Weitere Informationen zur Hauptversammlung |
1. |
Anmeldung zur Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre (gemeint sind in dieser Einladung stets alle Geschlechter, einzig aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung weiterer Formen verzichtet) berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum 22. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in Textform eingegangen ist. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse Deutsche EuroShop AG anmelden. Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (8. August 2023, 00:00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Ein Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. Als Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten „Internetservice für Aktionäre“ gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse |
www.deutsche-euroshop.de/HV
anzumelden. Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den Aktionären, die am 8. August 2023, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt. Auch neue Aktionäre, die nach dem 8. August 2023, 00:00 Uhr MESZ, bis 22. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich in Textform (§ 126b BGB) unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung als organisatorische Hilfsmittel übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Bedeutung des Technical Record Date Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand an Aktien am Tag der Hauptversammlung. Dieser Bestand wird demjenigen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses entsprechen, da Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht stattfinden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter „Technical Record Date“) ist daher der 22. August 2023, 24:00 Uhr MESZ. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 22. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingehen, können somit Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung jedoch in keiner Weise blockiert, so dass Aktionäre auch nach einer Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen und diese veräußern können. Der Technical Record Date hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. |
2. |
Stimmrechtsausübung Aktionäre können ihr Stimmrecht persönlich, durch Bevollmächtigte und durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten Intermediär i.S.v. § 135 AktG (z. B. die depotführende Bank oder ein anderes Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater oder eine andere Person nach Wahl ausgeübt werden. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Formulare zur Anmeldung und Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den am 8. August 2023, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Die Unterlagen können zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Entsprechende Formulare stehen ferner über die Internetadresse |
www.deutsche-euroshop.de/HV
zum Abruf zur Verfügung. Wenn weder ein Intermediär i.S.v. § 135 AktG noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auch unter Nutzung eines Internetdialogs erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer Vollmacht. Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die Gesellschaft an folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: Deutsche EuroShop AG Alternativ kann die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht (mit Ausnahme der Vollmacht an einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution) im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des passwortgeschützten „Internetservice für Aktionäre“ über folgende Internet-Adresse |
||||
bis zum 28. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen. Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den Aktionären, die am 8. August 2023, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären und diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen gilt § 135 Aktiengesetz. b) Stimmrechtsausübung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter Die Deutsche EuroShop AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat an die oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse oder im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des passwortgeschützten „Internetservice für Aktionäre“ über folgende Internet-Adresse
zu erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich. Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus organisatorischen Gründen muss diese bzw. dieser der Gesellschaft bis zum 28. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten „Internetservice für Aktionäre“ unter
zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern. Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. |
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz a) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz). Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter nachstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 29. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Senden Sie ein entsprechendes Verlangen bitte an folgende Adresse: Deutsche EuroShop AG Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – sofern Sie nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt werden – unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Zudem sind sie Bestandteil der Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz Aktionäre können Gegenanträge und abweichende Wahlvorschläge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Adresse zu richten: Deutsche EuroShop AG Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 14. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter
zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 Aktiengesetz erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 Aktiengesetz (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127 Aktiengesetz. c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen. d) Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind im Internet unter
einzusehen. |
|||
4. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz werden den Aktionären im Internet unter
zugänglich gemacht. Dort werden nach dem Ende der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
|||
5. |
Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 76.464.319,00 nennwertlose Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 76.464.319 Stück beträgt. |
|||
6. |
Hinweise zum Datenschutz Unsere Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung. |
Hamburg, im Juli 2023
Deutsche EuroShop AG
Der Vorstand