Hornblower Fischer Aktiengesellschaft i.L.
Frankfurt am Main
Einladung zur Hauptversammlung der Hornblower Fischer AG i.L.
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
15.12.2023, 9:00 Uhr,
und falls aufgrund der umfangreichen Tagesordnung erforderlich zusätzlich am
16.12.2023, 9:00 Uhr,
im
Lindner Hotel Frankfurt Höchst,
Bolongarostraße 100, 65929 Frankfurt am Main,
stattfindenden
Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
der Hornblower Fischer AG .i.L.
1. |
Bericht des Liquidators über den Stand der Liquidation |
||||||
2. |
Jahr 2010
|
||||||
3. |
Jahr 2011
|
||||||
4. |
Jahr 2012
|
||||||
5. |
Jahr 2013
|
||||||
6. |
Jahr 2014
|
||||||
7. |
Jahr 2015
|
||||||
8. |
Jahr 2016
|
||||||
9. |
Jahr 2017
|
||||||
10. |
Jahr 2018
|
||||||
11. |
Jahr 2019
|
||||||
12. |
Jahr 2020
|
||||||
13. |
Jahr 2021
|
||||||
14. |
Jahr 2022
|
||||||
15. |
Feststellung der Liquidationsschlussbilanz und der Schlussrechnung Liquidator und Aufsichtsrat schlagen vor, die von dem Liquidator aufgestellte Liquidationsschlussbilanz und die Schlussrechnung festzustellen. |
||||||
16. |
Jahr 2023
|
Unterlagen
Die Abschlüsse für die Liquidationsgeschäftsjahre vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010, vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2012, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2016, 01. Januar bis 31. Dezember 2017, 01. Januar bis 31. Dezember 2018, 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021, 01. Januar 2022 bis 31.12.2022, die Liquidationsschlussbilanz, die Schlussrechnung sowie die jeweiligen Berichte des Aufsichtsrates können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hornblower.de/mitteilungen
eingesehen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 5.946.875,00 EUR und ist eingeteilt in 5.946.875 Stückaktien; 5.946.875 Aktien sind Stammaktien, die je eine Stimme gewähren. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 5.946.875.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Die im Aktienregister eingetragenen Namensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 08.12.2023 bei der Gesellschaft schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Inhaberaktionäre sind teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 08.12.2023 schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung durch einen vom Letztintermediär erstellten Nachweis über ihren Aktienbesitz am Beginn des 24.11.2023 nachgewiesen haben. Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 reicht aus.
Die Anmeldung und bei Inhaberaktionären zusätzlich der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse vor Ablauf des 08.12.2023 24 Uhr zugehen:
Hornblower Fischer AG i.L.
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Deutschland
Telefax: +49 (0) 9628 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut oder einem gleichgestellten Institut, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung an die vorstehend genannte E-Mail-Adresse.
Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Telefax oder E-Mail an die vorstehend genannte Adresse unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, die unter
www.hornblower.de/mitteilungen
abgerufen werden können, bis spätestens Freitag, den 01.12.2023, 24:00 Uhr erteilt werden. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für Widerruf oder Änderung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind die Anmeldung des Aktionärs und, soweit es sich um Inhaberaktionäre handelt, der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG:
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Jedem verlangten neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder ein Beschlussvorschlag beigefügt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1-3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die folgende E-Mail-Adresse
office@hornblower.de
übermittelt hat. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt; die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Sie müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer vorgeschlagenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, sind in der Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Der Vorstand kann unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen von der Beantwortung einzelner Fragen absehen. Gem. § 19 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er ist insb. berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Versammlung oder für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit generell oder für den einzelnen Redner festsetzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft über
www.hornblower.de/mitteilungen
abrufbar.
Frankfurt am Main, November 2023
Hornblower Fischer AG i.L.
Der Liquidator