Schaeffler AG
Herzogenaurach
ISIN (Stammaktien): DE000SHA0019 (WKN SHA001)
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 (WKN SHA015)
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung der
Schaeffler AG am 2. Februar 2024
Überblick über die Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Weisungen an den Vorstand |
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Sonderbeschluss der Stammaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Zustimmung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Weisungen an den Vorstand
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Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Weisungen an den Vorstand Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte Stammaktien umzuwandeln und damit verbundene Satzungsänderungen sowie Weisungen gemäß Vorlage des Vorstands zu beschließen. Der Beschluss hierüber bedarf eines in gesonderter Versammlung der Vorzugsaktionäre zu fassenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre. Darüber hinaus wird den Stammaktionären zu Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen, dem Beschluss ebenfalls vorsorglich durch Sonderbeschluss zuzustimmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu beschließen:
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2. |
Sonderbeschluss der Stammaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Zustimmung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung sowie Weisungen an den Vorstand Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung vor, die nennwertlosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in nennwertlose Stammaktien mit Stimmrecht umzuwandeln und die Satzung entsprechend anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beschluss der Hauptversammlung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Sonderbeschlussfassung der Stammaktionäre wie folgt die Zustimmung zu erteilen:
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Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der außerordentlichen Hauptversammlung und zugleich zu Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre jeweils am 2. Februar 2024
Zu Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2024 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Gewinnvorzug der Vorzugsaktien aufzuheben und hierdurch die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Schaeffler AG (die „Gesellschaft“) in stimmberechtigte Stammaktien umzuwandeln. Unter Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2024 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat ferner eine höchstvorsorgliche Zustimmung der Stammaktionäre zu Tagesordnungspunkt 1 durch Sonderbeschluss vor. Der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, die ebenfalls am 2. Februar 2024 stattfindet, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zudem vor, dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ebenfalls durch Sonderbeschluss zuzustimmen.
Der Vorstand begründet und erläutert diese Beschlussvorschläge in diesem Bericht, der auch Bestandteil der Einladungen zu der außerordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre jeweils am 2. Februar 2024 ist und zudem in den Versammlungen sowie im Internet unter
www.schaeffler.com/hv
zugänglich ist.
Der Vorstandsvorsitzende und der Vorsitzende des Aufsichtsrats veröffentlichen zudem im Zusammenhang mit den angestrebten Maßnahmen einen Brief an die Aktionäre der Gesellschaft, den sich der Vorstand zu eigen macht und der zugleich auch als Teil dieses Berichts nachstehend unter Ziffer I abgedruckt ist.
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Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig EUR 666.000.000,00 und ist eingeteilt in 666.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Von den 666.000.000 Stückaktien sind 500.000.000 Stück Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten und 166.000.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung (auch) nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer jeweiligen Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung (siehe unten) sind diejenigen Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter
Schaeffler AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
Fax: +49 (0)69 – 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
mindestens sechs Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 26. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines durch den Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 11. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) beziehen („Nachweisstichtag“). § 17.4 Satz 3 der Satzung findet keine Anwendung.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden automatisch Eintrittskarten für die außerordentliche Hauptversammlung an die teilnahmeberechtigten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte versendet. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Der Nachweis der Teilnahmeberechtigung der Vorzugsaktionäre an der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2024 gilt gleichzeitig als Nachweis der Teilnahmeberechtigung für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre. Vorzugsaktionäre, die den Nachweis des Aktienbesitzes zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung erbracht haben, müssen daher keinen gesonderten Nachweis des Aktienbesitzes für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erbringen. Anmeldungen von Vorzugsaktionären zu der außerordentlichen Hauptversammlung beziehungsweise der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gelten zugleich als Anmeldung für die jeweils andere Versammlung, sofern der Vorzugsaktionär bei der Anmeldung nicht ausdrücklich erklärt, sich nur zu der von ihm benannten Versammlung anmelden zu wollen. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird grundsätzlich für Vorzugsaktionäre eine einheitliche Eintrittskarte für die außerordentliche Hauptversammlung und die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre ausgestellt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionär, nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Ausübung von Aktionärsrechten). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind aus den von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und im Falle von Stammaktien stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ist voraussichtlich ab 12. Januar 2024 ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem, das InvestorPortal, unter der Internetadresse
www.schaeffler.com/hv
geöffnet und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
Die Anmeldung im InvestorPortal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Bei Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals sind die im InvestorPortal hinterlegten Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie zur Vollmachtserteilung zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die spätestens am 26. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, deren Widerruf oder Änderung ist über das InvestorPortal auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter in der außerordentlichen Hauptversammlung festgelegten Zeitpunkt vorgenommen sein.
Briefwahlstimmen können ferner per E-Mail, aus organisatorischen Gründen spätestens bis 1. Februar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), unter der folgenden E-Mail-Adresse abgegeben, widerrufen oder geändert werden:
anmeldestelle@computershare.de
Stammaktionäre, die ihr Stimmrecht per E-Mail ausüben wollen, werden gebeten, zur Stimmrechtsausübung das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur außerordentlichen Hauptversammlung. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Zur wirksamen Ausübung ihres Stimmrechts per Briefwahl sind Stammaktionäre gehalten, bei ihrer Stimmabgabe ihren vollständigen Namen (und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma), ihre Anschrift sowie die auf der Eintrittskarte zur außerordentlichen Hauptversammlung angegebene Kartennummer anzugeben.
Vertretung bei Stimmrechtsausübung oder Teilnahme
Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. seine sonstigen Teilnahmerechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der außerordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen.
Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können auch schon vor der Hauptversammlung durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Adresse erfolgen:
Schaeffler AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte auch über das InvestorPortal erteilt oder widerrufen werden. Aus technischen Gründen ist allerdings eine Vollmachtserteilung über das InvestorPortal lediglich einheitlich für die außerordentliche Hauptversammlung und die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre möglich. Sollten Sie nur für eine der beiden Versammlungen eine Vollmacht erteilen beziehungsweise unterschiedliche Bevollmächtigte für die außerordentliche Hauptversammlung und die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre bestellen wollen, nutzen Sie bitte die Möglichkeiten zur Vollmachtserteilung außerhalb des InvestorPortals.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre sowie an Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, Personen oder Institutionen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Besonderheiten bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Stammaktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen, die von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Stammaktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen.
Wenn ein Stammaktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen.
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter für Stammaktionäre kann das Formular verwendet werden, das Stammaktionäre bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen können auch schon vor der Hauptversammlung in Textform bis zum 1. Februar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) an folgende Adresse erfolgen.
Schaeffler AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können durch Stammaktionäre ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung festgelegten Zeitpunkt auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte auch über das InvestorPortal erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Weitere Informationen zur Ausübung der Aktionärsrechte
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. elektronisch durch Intermediäre, 3. per E-Mail, 4. auf postalischem Weg.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber einer anderweitigen Erteilung von Vollmacht.
Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen Erklärungen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 2. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
Schaeffler AG
Vorstand
z. Hd. Rechtsabteilung
Industriestraße 1-3
91074 Herzogenaurach
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.schaeffler.com/hv
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG
Die Aktionäre können zudem in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen sowie – sofern ein entsprechender Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird – Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 18. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.schaeffler.com/hv
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG). Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG (bei Gegenanträgen und Wahlvorschlägen) oder des § 127 Satz 3 AktG (bei Wahlvorschlägen) vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv dargestellt.
Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Schaeffler AG
Rechtsabteilung
Industriestraße 1-3
91074 Herzogenaurach
E-Mail: OR-HZA-Legal-Team-DE-HZA@schaeffler.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge/Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus.
Gemäß § 18.2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen beschränken. Zudem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind im Rahmen der Rechte der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv dargestellt.
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, veröffentlichungspflichtige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schaeffler.com/hv
zur Verfügung.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2024 zugänglich sein.
Übertragung im Internet
Die ordnungsgemäß zur außerordentlichen Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre der Schaeffler AG bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte außerordentliche Hauptversammlung am 2. Februar 2024 ab 10:00 Uhr (MEZ) live in Bild und Ton im InvestorPortal, das über
www.schaeffler.com/hv
erreichbar ist, verfolgen. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal Ihrer Eintrittskarte.
Für die interessierte Öffentlichkeit wird die außerordentliche Hauptversammlung auszugsweise direkt unter www.schaeffler.com/hv übertragen.
Die vorstehend beschriebenen Übertragungen der außerordentlichen Hauptversammlung finden nur statt, wenn und soweit dies vom Versammlungsleiter gemäß § 20 der Satzung der Schaeffler AG zugelassen wird und steht unter dem Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der außerordentlichen Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Übertragung keine Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung erhebt und verarbeitet die Gesellschaft (Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach, E-Mail Datenschutzbeauftragter: Datenschutz@schaeffler.com) als Verantwortliche personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder über ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden die Aktionäre im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung
www.schaeffler.com/hv
Herzogenaurach, im Dezember 2023
Der Vorstand
Auszug der Angaben gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
für die Mitteilung nach § 125 AktG der Schaeffler AG
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