Aves One AG – Einberufung der Hauptversammlung

Aves One AG

Hamburg

– ISIN: DE000A168114 – WKN: A16811 –

Einberufung der Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, den 6. Juli
2022, um 10:00 Uhr in Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet
erfolgen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung
zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Gesellschaft, Große Elbstraße 61, 22767 Hamburg.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Aves One AG und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden
Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung
über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
Sämtliche vorstehende Unterlagen sind unter

https:/​/​www.avesone.com/​de/​aves_​investoren_​publikationen_​finanzberichte.php

zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt für vor, die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Konzernabschlussprüfer für die Prüfung des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Der Aufsichtsrat wird angewiesen,
den Prüfungsauftrag erst und nur dann zu erteilen, wenn feststeht, dass keine Befreiung
von der Prüfungspflicht für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 Anwendung
findet.

5.

Beschlussfassung über die Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
sowie § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.

Zwei der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats sind gerichtlich bestellt worden.
Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet automatisch
mit Neuwahl einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die
Hauptversammlung und Annahme des Amtes durch die betreffenden Kandidaten.

Außerdem endet die Amtszeit zweier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates, wobei das
Aufsichtsratsmitglied Emmerich G. Kretzenbacher für eine weitere Amtszeit nicht zur
Verfügung steht.

Daher ist die Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern beabsichtigt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat
zu wählen:

a)

Britta Horney, Rechtsanwältin, wohnhaft in Appen;

b)

Christoph Stagl, Vice President Vauban Infrastructure Partners, wohnhaft in München;

c)

Pablo M. Palma Schibler, Director Swiss Life Asset Managers, wohnhaft in Olten, Schweiz;

d)

Michael Marquardt, Geschäftsführer NBG Norddeutsche Beteiligungs- und Verwaltungsges.
mbH, wohnhaft in Hamburg.

Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6.
Juli 2022 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der (neuen)
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die (neue) Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung
des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr.

Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und
geschuldete Vergütung. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs. 2
Satz 1 EGAktG erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

Damit ist in dieser ordentlichen Hauptversammlung der Aves One AG erstmals eine Beschlussfassung
über den Vergütungsbericht vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt
und mit Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 19. April 2022 beschlossen.
Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk gemäß
§ 162 Abs. 3 S. 3 AktG versehen worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021, über den Vorstand und Aufsichtsrat am
19. April 2022 beschlossen haben, zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite

https:/​/​www.avesone.com/​de/​verguetungssystem.php

verfügbar.

VERGÜTUNGSBERICHT

Der nachfolgende Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG). Der Vergütungsbericht enthält die Vergütungen der aktiven und früheren Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aves One AG für das Berichtsjahr 2021.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

GRUNDLAGEN DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und
die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar
zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Aves One AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine
erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.

Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang
mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann
der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden.
Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet.

Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten
im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems beachtet. Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig
überprüft. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch
alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2021 das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen.
Das Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung am 13. August 2021 mit einer Mehrheit
von 97,69 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer festen, erfolgsunabhängigen
und variablen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponente zusammen. Die festen, erfolgsunabhängigen
Bestandteile umfassen eine feste, monatliche Grundvergütung sowie Sach- und sonstige
Nebenleistungen. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile setzen sich
aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive – „STI“) und einer
langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive – „LTI“) zusammen.

Die Vorstandsverträge sehen außerdem vor, dass der Aufsichtsrat bei Vorliegen von
besonderen oder außergewöhnlichen Leistungen, wie wesentlichen M&A-Transaktionen,
und außergewöhnlichen Arbeitsbelastungen eine zusätzliche variable Sondervergütung
von bis zu EUR 600.000 je Vorstandsmitglied über die jährliche Maximalvergütung hinaus
gewähren kann.

VERÄNDERUNGEN IM VORSTAND

Der Aufsichtsrat hat am 16. März 2021 die Zustimmung zur Amtsniederlegung von Herrn
Jürgen Bauer zum 31. März 2021 erteilt.

ZIEL-GESAMTVERGÜTUNG

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der
Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Aves One AG ausgerichtet ist.
Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.

Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale
Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit)
gewürdigt. Für den externen Vergleich werden Unternehmen aus einem vergleichbaren
Geschäftsfeld und/​oder (börsennotierte) Unternehmen in vergleichbarer Größe herangezogen.

Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung
der Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie
zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der Vergütung
in den zuvor genannten Unternehmen vergleichbarer Größe verglichen und auf Marktangemessenheit
geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der
Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft
abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird.

Bei der Festsetzung der variablen Vergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass der
Anteil der langfristig variablen Zielvergütung stets den der kurzfristig variablen
Zielvergütung übersteigt. Unter Beachtung dieses Prinzips hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten einen höheren langfristig variablen
Anteil zu definieren, um die Vergütung der Vorstandsmitglieder noch stärker auf die
langfristige Unternehmensentwicklung auszurichten.

Insgesamt setzt sich die Ziel-Gesamtvergütung für beide Vorstandsmitglieder wie folgt
zusammen:

TOBIAS AULICH

 
Langfristvergütung
(bei 100 % Zielerreichung)
Feste Vergütung Kurzfristige Vergütung
(bei 100 % Zielerreichung)
TEUR 53 TEUR 300 TEUR 48

Darüber hinaus sind Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen in Höhe von TEUR 31 zugeflossen.

SVEN MEIßNER

 
Langfristvergütung
(bei 100 % Zielerreichung)
Feste Vergütung Kurzfristige Vergütung
(bei 100 % Zielerreichung)
TEUR 53 TEUR 300 TEUR 48

Darüber hinaus sind Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen in Höhe von TEUR 57 zugeflossen.

Die wesentlichen Bestandteile der Vergütungskomponenten und ihre konkrete Anwendung
im Geschäftsjahr 2021 werden im Folgenden erläutert:

FESTVERGÜTUNG

Die Jahresfestvergütung ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung,
die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen
ausgezahlt.

SACHBEZÜGE UND SONSTIGE NEBENLEISTUNGEN

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen enthalten Sachleistungen wie Dienstwagen,
die Zahlung von Beiträgen für übliche Versicherungen etwa für den Todesfall oder Fortzahlung
der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod. Ferner werden dem Vorstandsmitglied Reisekosten
und sonstige Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft in angemessenem Rahmen erstattet.
Mit Abschluss des Vorstandsdienstvertrags hat das Vorstandsmitglied für die Zeit seiner
Bestellung als Vorstandsmitglied Anspruch auf eine D&O-Versicherung gegen Risiken
seiner Tätigkeit als Organ der Gesellschaft in angemessenem Umfang auf Kosten der
Gesellschaft. Der Versicherungsschutz soll auch nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds
weitergelten, sofern Tätigkeiten und Handlungen während der Dauer dieses Vertrages
betroffen sind. Die Versicherung muss einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens
bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds
vorsehen. Art und Inhalt der Nebenleistungen können sich auch ändern abhängig von
den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Vorstandsmitglieds.

VERSORGUNGSZUSAGEN /​ VERSORGUNGSBEZÜGE

Versorgungszusagen sind nicht vorhanden.

VARIABALE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Die Vorstandsmitglieder erhalten des Weiteren eine variable Erfolgsvergütung („STI“
und „LTI“). Die Höhe des jeweiligen Bonus wird nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs
des Unternehmens und der individuellen, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied für die
Gesellschaft erbrachten Leistungen bemessen. Einzelheiten über die Ausgestaltung und
die Gewichtung der Bemessungskriterien werden gesondert vereinbart, wobei berücksichtigt
wird, dass sich die Bewertungskriterien überwiegend an mehrjährigen Bemessungsgrundlagen
orientieren oder eine längerfristige Betrachtung Einfluss auf den Auszahlungsbetrag
haben wird und somit die Bewertungskriterien eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
fördern. Insbesondere spiegelt das EBITDA als Kennzahl die Ertragskraft und Ergebnisqualität
des Aves-Konzerns wider und trägt damit zur Umsetzung der Strategie, nachhaltige Unternehmensergebnisse
zu erzielen, entscheidend bei.

KURZFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG

Die kurzfristige Vergütungskomponente (STI) orientiert sich zum einen an der finanziellen
Kenngröße EBITDA des Konzerns vor Abzug der Boni und der Erreichung von mit dem jeweiligen
Vorstandsmitglied individuell vereinbarten persönlichen Zielen. Der STI soll die fortlaufende
Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen, deren Erreichung für die langfristige
Entwicklung des Aves-Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei wird ein low case,
ein base case und ein best case festgelegt, im Rahmen dessen dann einzelne Bestandteile
der Erfolgsfaktoren erreicht werden müssen, um so anteilig zum Bonus beizutragen.
Die hierbei festgelegten STI belaufen sich auf TEUR 24 im low case, TEUR 48 im base
case und TEUR 72 im best case. Als individuelle Ziele für das Geschäftsjahr 2021 wurden
folgende Ziele vereinbart:

 

Abschluss Asset Management Agreement mit einem dritten Asset Manager im Bereich Rail
(Ziel 1)

Erarbeitung bzw. Aufbau eines Nachhaltigkeitsratings (Ziel 2)

Dabei werden im Rahmen dieser Vergütungskomponente die individuellen Ziele kurzfristig
ausgerichtet. Der Aufsichtsrat legt für die Vorstandsmitglieder individuelle Zielbeträge
bei Erreichung von 100 % des Zielergebnisses sowie Maximalbeträge für das jeweilige
Geschäftsjahr (Bonus-Cap) fest.

Die Ziele der Vorstandsmitglieder werden jährlich vom Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres
festgelegt und der Grad der Zielerreichung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres durch
den Aufsichtsrat festgestellt.

In der nachfolgenden Tabelle sind die vereinbarten Zielgrößen und deren entsprechende
Gewichtung, die vom Aufsichtsrat für beide Vorstandsmitglieder identisch festgelegt
worden sind, aufgeführt:

 
Ziele
Low Case Base Case Best Case
EBITDA in TEUR 68.394 75.993 77.893
Gewichtung in % 25,00 50,00 75,00
Ziel 1 12,50 25,00 37,50
Ziel 2 12,50 25,00 37,50

Aufgrund der Umstellung des Vergütungssystems wurde der STI erst mit Wirkung zum 1.
Januar 2021 eingeführt. Da als gewährte Vergütung die Vergütung des Geschäftsjahres
angegeben wird, in welchem dem Vorstandsmitglied die Vergütung tatsächlich zugeflossen
ist, ergibt sich für das Jahr 2021 kein Zufluss aus dem STI.

Vor dem Hintergrund der durch die COVID-19 Pandemie verursachten wirtschaftlichen
Gesamtentwicklung im Geschäftsjahr 2020, den im Jahr 2020 erzielten Geschäftszahlen,
die geprägt waren durch außerordentliche Aufwendungen im Seecontainerbereich, und
den vom Vorstand erbrachten Leistungen wurde mit Aufsichtsratsbeschluss vom 23. April
2021 beschlossen dem Vorstand eine variable Vergütung in Höhe von jeweils EUR 50.000
zu gewähren, die im Geschäftsjahr 2021 den Vorständen zugeflossen ist und in den einjährigen
variablen Vergütungen ausgewiesen ist.

LANGFRISTIG VARIABLE VERGÜTUNG

Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen einer Long-Term-Incentive (LTI) eine
langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung
im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes.

Die Berechnung des jährlichen Auszahlungsbetrags ergibt sich aus der Erreichung des
EBITDA gemäß einer Dreijahresplanung und dem Erreichungsgrad von mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbarten persönlichen Zielen. Die individuellen Ziele können auch
ähnliche Themengebiete wie bei der kurzfristigen Vergütung umfassen, sind aber jeweils
langfristig auszugestalten. Wie im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung wird
auch für die langfristige Vergütung ein low case, ein base case und ein best case
festgelegt, im Rahmen dessen dann einzelne Bestandteile der Erfolgsfaktoren erreicht
werden müssen, um so anteilig zum Bonus beizutragen. Der Aufsichtsrat legt auch hier
für die Vorstandsmitglieder individuelle Zielbeträge bei Erreichung von 100 % des
Zielergebnisses sowie Maximalbeträge für das jeweilige Geschäftsjahr (Bonus-Cap) fest.
Voraussetzung für die Zahlung des LTI ist, dass der Aves-Konzern in jedem Geschäftsjahr
der Laufzeit der Vereinbarung des LTI von 2021 – 2023 mindestens den als low case
definierten Zielerreichungsgrad bei einem der individuellen oder bei den EBITDA-Zahlen
erreicht.

Das Erreichen der Jahresziele wird in jedem Geschäftsjahr von dem Aufsichtsrat binnen
30 Kalendertagen nach Feststellung des Jahresabschlusses evaluiert und dem Vorstand
mitgeteilt. Sofern die Voraussetzungen für eine Bonifizierung vorliegen, wird dem
Vorstand in den ersten beiden Jahren der Laufzeit binnen 30 Tagen nach der Mitteilung
der Zielerreichung ein Betrag in Höhe von 50 % des festgesetzten LTI ausgezahlt.

Die im Unternehmen verbleibenden restlichen 50 % des LTI werden dem Vorstandsmitglied
durch Zuteilung von sogenannten LTI Units gewährt. Die LTI Units gewähren am Ende
der Laufzeit des LTI einen Anspruch auf eine Leistung gemäß dem Wert der der Anzahl
der Units entsprechenden Anzahl an Aktien der Gesellschaft („LTI-Anspruch“). Die Anzahl
der LTI Units errechnet sich, indem der Betrag von 50 % des LTI durch den Referenzkurs
am Tag der Fälligkeit des LTI geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Der Referenzkurs entspricht dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel in dem Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, in das der Tag der Fälligkeit
des LTI fällt.

Die Gewährung von LTI Units trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei
und fördert die Geschäftsstrategie, indem die Vorstände ein mit den Aktionären parallellaufendes
Interesse an einer langfristig über mehrere Jahre laufenden positiven Entwicklung
des Unternehmenswertes und der Geschäftsaussichten haben und somit eine Förderung
dieser langfristigen Perspektive positiv incentiviert wird.

Die festgelegten LTI belaufen sich auf TEUR 26 im low case, TEUR 53 im base case und
TEUR 79 im best case. Als Individualziele wurden zu erreichende Investitionsvolumina
vereinbart.

In der folgenden Tabelle sind die vereinbarten Zielgrößen mit der entsprechenden Gewichtung,
die für beide Vorstandsmitglieder identisch sind, für das Geschäftsjahr 2021 aufgeführt:

 
Ziele
Low Case Base Case Best Case
EBITDA in TEUR 66.493 73.881 75.728
Gewichtung in % 25,00 50,00 75,00
Individualziel in TEUR 60.750 67.500 74.250
Gewichtung in % 25,00 50,00 75,00

Aufgrund der Umstellung des Vergütungssystems wurde der LTI mit Wirkung zum 1. Januar
2021 eingeführt. Da als gewährte Vergütung die Vergütung des Geschäftsjahres angegeben
wird, in dem dem Vorstandsmitglied die Vergütung tatsächlich zugeflossen ist, ergibt
sich für das Jahr 2021 kein Zufluss aus dem LTI.

MAXIMALVERGÜTUNG

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine jährliche Maximalvergütung
festgelegt, die sich auf EUR 600.000 je Vorstandsmitglied beläuft und sich an den
jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
orientiert. Die Einhaltung der Maximalvergütung kann grundsätzlich erst rückwirkend
geprüft werden, wenn der Auszahlungsbetrag aus, der für das jeweilige Geschäftsjahr
resultierenden STI und LTI-Tranche feststeht. Die Einhaltung der Maximalvergütung
im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr 2021 ist gewährleistet,
da selbst im Falle der Auszahlung des maximal möglichen Jahresbetrages der variablen
Erfolgsvergütung („Bonus-Cap“) die Maximalvergütung je Vorstandsmitglied nicht überschritten
werden kann.

MÖGLICHE ZUSATZVERGÜTUNG IN BAR

Die Vorstandsverträge sehen außerdem vor, dass der Aufsichtsrat bei Vorliegen von
besonderen oder außergewöhnlichen Leistungen, wie wesentlichen M&A-Transaktionen,
eine zusätzliche variable Sondervergütung von bis zu EUR 600.000 je Vorstandsmitglied
über die jährliche Maximalvergütung hinaus gewähren kann.

Im Berichtsjahr ist vor dem Hintergrund der Unterzeichnung der Investitionsvereinbarung
am 6. August 2021 mit der Swiss Life Asset Managers AG, Zürich, Schweiz (im Folgenden
„Swiss Life“), und Vauban Infrastructure Partners SCA, Paris, Frankreich (im Folgenden
„Vauban“), sowie dem erfolgreichem Erwerb der Mehrheit der Anteile an der Aves One
AG durch das Bieterkonsortium die zusätzliche variable Sondervergütung in Höhe von
EUR 600.000 den Vorständen Herrn Sven Meißner und Herrn Tobias Aulich durch den Aufsichtsrat
gewährt und entsprechend im Berichtsjahr ausgezahlt worden.

REGELUNGEN FÜR DEN FALL DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT

Entsprechend dem DCGK sehen auch die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder die generelle
Begrenzung einer etwaigen Abfindung (Abfindungs-Cap) vor, nach den Zahlungen an ein
Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei
Jahresvergütungen einschließlich variabler Vergütungsbestandteile nicht, keinesfalls
aber den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags überschreiten
dürfen. Für den Fall einer Vertragsbeendigung aus einem von dem Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund sehen die Dienstverträge keine Abfindung vor. Bei
der Berechnung dieses Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung einschließlich Nebenleistungen
des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

LEISTUNGEN VON DRITTEN AN AKTIVE MITGLIEDER DES VORSTANDS

Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende
Zusagen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.

ANWENDUNG VON CLAWBACK ODER MALUS REGELUNGEN

Im Geschäftsjahr 2021 gab es keine Notwendigkeit, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern.

NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in den Vorstandverträgen nicht enthalten.

CHANGE OF CONTROL KLAUSELN

Die Dienstverträge der Vorstände enthalten keine Change-Of-Control-Klauseln.

In der nachfolgenden Tabelle erfolgt die individualisierte Offenlegung der Vergütung
der aktiven Mitglieder des Vorstands sowie des zum 31. März 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
Jürgen Bauer. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die im Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Als gewährte Vergütung wird die Vergütung
des Geschäftsjahres angegeben, in dem sie dem jeweiligen Vorstandsmitglied tatsächlich
zufließt. Als geschuldete Vergütung wird diejenige Vergütung angegeben, die fällig,
aber noch nicht erfüllt ist.

GEWÄHRTE ZUWENDUNGEN (EUR) TOBIAS AULICH, VORSTAND
EINTRITT: 29.11.2018

 
2020 Anteil in % 2021 Anteil in %
Festvergütung 250.000,00 65,8 282.000,00 29,3
Nebenleistungen 29.768,00 7,8 30.558,00 3,2
Summe 279.768,00 73,6 312.558,00 32,5
Einjährig variable Vergütungen 100.000,00 26,3 50.000,00 5,2
Zusatzvergütungen 0,00 0,0 600.000,00 62,3
Mehrjährig variable Vergütungen 0,00 0,0 0,00 0,0
Summe 100.000,00 26,3 650.000,00 62,3
Versorgungsaufwand 0,00 0,0 0,00 0,0
Gesamt 379.768,00 100,0 962.558,00 100,0

GEWÄHRTE ZUWENDUNGEN (EUR) SVEN MEIßNER, VORSTAND
EINTRITT: 01.02.2018

 
2020 Anteil in % 2021 Anteil in %
Festvergütung 272.176,00 63,4 297.411,00 29,6
Nebenleistungen 57.191,00 13,3 57.191,00 5,7
Summe 329.367,00 76,7 354.602,00 35,3
Einjährig variable Vergütungen 100.000,00 23,3 50.000,00 5,0
Zusatzvergütungen 0,00 0,0 600.000,00 59,7
Mehrjährig variable Vergütungen 0,00 0,0 0,00 0,0
Summe 100.000,00 23,3 650.000,00 64,7
Versorgungsaufwand 0,00 0,0 0,00 0,0
Gesamt 429.367,00 100,0 1.004.602,00 100,0

Der Dienstvertrag von Herrn Jürgen Bauer sah eine erfolgsunabhängige Gesamtvergütung
vor, die für das Geschäftsjahr 2021 und seit seiner Bestellung als Vorstand TEUR 334
p.a. betrug und bis zum Ausscheiden entsprechend zeitanteilig ausgezahlt worden ist.

GEWÄHRTE ZUWENDUNGEN (EUR) JÜRGEN BAUER, VORSTAND
AUSTRITT: 31.03.2021

 
2020 Anteil in % 2021 Anteil in %
Festvergütung 300.020,00 89,9 75.005,00 89.,9
Nebenleistungen 33.818,00 10,1 8.455,00 10,1
Summe 333.838,00 100,00 83.460,00 100,0
Einjährig variable Vergütungen 0,00 0,0 0,00 0,0
Zusatzvergütung 0,00 0,0 0,00 0,0
Mehrjährig variable Vergütungen 0,00 0,0 0,00 0,0
Summe 0,00 0,0 0,00 0,0
Versorgungsaufwand 0,00 0,0 0,00 0,0
Gesamt 333.838,00 100,00 83.460,00 100,0

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATES

GRUNDLAGEN DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 11 der Satzung der Gesellschaft zusammen
mit einem konkretisierenden Beschluss der Hauptversammlung geregelt.

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft,
Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Vorstandsmitglieder
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen
und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils
eine feste jährliche Vergütung. Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung
für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Umfang bis zu einem Betrag
in Höhe von EUR 6.000,00 pro Aufsichtsratsmitglied pro Jahr. Eine variable Vergütungskomponente
ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Aves One AG ist eine reine Festvergütung
besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren
Aufwand angemessen zu vergüten.

Entsprechend der Empfehlungen des DCGK soll der höhere Aufwand des Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch entsprechende zusätzliche
Vergütung angemessen berücksichtigt werden Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
für das jeweilige Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Der
Vorsitzende erhält die doppelte Grundvergütung. Der stellvertretende Vorsitzende erhält
die doppelte Grundvergütung, sofern er Beauftragter des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss
und die Rechnungslegung ist.

Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit
zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder etwaig
entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen
Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss
für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung
zulässig ist.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 und im Vorjahr gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Da die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach Ablauf der Hauptversammlung
fällig wird, enthalten die

Zahlen für das Geschäftsjahr 2021 die zugeflossene Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
im Geschäftsjahr 2020. Für den Vorjahresausweis gilt dies analog.

RALF WOHLTMANN

 
Aufsichtsratsvorsitzender Aufsichtsratsvorsitzender
2020 2021
Grundvergütung 50.000,00 50.000,00
Relativer Anteil in % 91,5 89,6
Auslagen 4.665,00 5.831,00
Relativer Anteil in % 8,5 10,4
Gesamt 54.665,00 55.831,00

EMMERICH G. KRETZENBACHER

 
Stv. Aufsichtsrats-

vorsitzender

Stv. Aufsichtsrats-

vorsitzender

2020 2021
Grundvergütung 50.000,00 50.000,00
Relativer Anteil in % 93,5 100,0
Auslagen 3.500,00 0,00
Relativer Anteil in % 6,5 0,0
Gesamt 53.500,00 50.000,00

BRITTA HORNEY

 
Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsratsmitglied
2020 2021
Grundvergütung 15.000,00 25.000,00
Relativer Anteil in % 72,0 72,0
Auslagen 5.831,00 5.831,00
Relativer Anteil in % 28,0 28,0
Gesamt 20.831,00 20.831,00

RAINER W. BAUMGARTEN

 
Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsratsmitglied
2020 2021
Grundvergütung 0,00 25.000,00
Relativer Anteil in % 0,0 100,0
Auslagen 0,00 0,00
Gesamt 0,00 25.000,00

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die jährliche
Veränderung der Vergütung der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und
der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats, der Ertragsentwicklung der Aves One
AG sowie der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
für das Geschäftsjahr 2021 sowie der Veränderung zum Vorjahr.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahl EBITDA abgebildet. Das EBITDA
ist als wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der finanziellen Ziele der kurz- und
langfristigen variablen Vergütung des Vorstands und hat damit einen maßgeblichen Einfluss
auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung
des Jahresüberschusses gemäß HGB der Aves One AG dargestellt.

Für die Darstellung der Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
wird auf die Belegschaft des Aves-Konzerns abgestellt. Die durchschnittliche Vergütung
der Arbeitnehmer umfasst die gemäß IFRS-Konzernabschlüssen ausgewiesenen Personalaufwendungen.

 
Vergütungen der Organmitglieder Δ 2020 in % 2021
Tobias Aulich 153,5 962.558,00
Sven Meißner 134,0 1.004.602,00
Jürgen Bauer -75,0 83.460,00
Ralf Wohltmann 2,1 55.831,00
Emmerich G. Kretzenbacher -5,7 50.000,00
Britta Horney 0,0 20.831,00
Rainer W. Baumgarten n/​a 15.000,00
Ertragsentwicklung der Gesellschaft in TEUR
EBITDA des Aves-Konzerns 6,40 72.797,00
Jahresüberschuss der Aves One AG 599,30 -11.735,00
Durchschnittliche Entwicklung Arbeitnehmer 35,1 131.000,00
 
7.

Beschlussfassung über die Änderung bzw. Ergänzung von § 13 (Einberufung und Ort),
§ 14 (Teilnahmerecht und Stimmrecht der Aktionäre) und § 15 (Stimmrecht und Leitung)
der Satzung

Die Satzungsregelungen betreffend die Durchführung von Hauptversammlungen sollen geändert
bzw. ergänzt werden. Insbesondere sollen die Voraussetzungen für die Durchführung
virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe des Gesetzesentwurfs des Gesetzes zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften geschaffen und verschiedene
Regelungen an die aktuelle Rechtslage sowie im Hinblick auf das Delisting der Aktien
der Gesellschaft (Entfall der Börsennotierung im Sinne von § 3 Abs. 2 des Aktiengesetzes)
angepasst werden.

Ferner soll der Vorstand dazu ermächtigt werden, eine Online-Teilnahme, eine Ausübung
von Rechten im Wege elektronischer Kommunikation und eine Stimmabgabe per Briefwahl
ohne Teilnahme an der Versammlung vorzusehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 13 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:


§ 13

Ort und Einberufung

[…]
(3)

Der Vorstand ist für den Zeitraum bis zum 5. Juli 2027 berechtigt, Hauptversammlungen
auch als sogenannte virtuelle Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten einzuberufen.

(4)

Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 AktG werden, soweit gesetzlich
zulässig, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. “

b)

§ 14 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


§ 14

Teilnahmerecht und Stimmrecht der Aktionäre

[…]
(2)

[….]. Der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte
Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen.“

c)

§ 14 der Satzung wird ferner um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre, auch ohne selbst vor Ort
anwesend oder vertreten zu sein, an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme) sowie Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren
ein solchen Teilnahme und Rechteausübung zu treffen. Die Bestimmungen werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

d)

§ 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:


§ 15

Stimmrecht und Leitung

[…]
„(7)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl) sowie Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Bestimmungen
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

II. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 13.015.053,00 und ist eingeteilt in 13.015.053
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt dementsprechend 13.015.053. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
und die Ausübung des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
abgehalten, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“).

Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
im Internet unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Internet verfolgen,
die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung
angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Zugangsdaten
und weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erforderlich. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär (d.h.
das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) ist ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
d.h. auf den 15. Juni 2022 (00:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung
zur Verfolgung der gesamten Versammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts
ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am 29. Juni 2022 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:

Aves One AG
c/​o Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Telefax: +49 (7161) 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend
beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung
für den Umfang und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben,
sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im Übrigen nicht an der freien
Verfügung über ihre Aktien.

Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/​oder ihr Stimmrecht
nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch
Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person, vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts
durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Die Aktionäre erhalten nach der Anmeldung zusammen mit den Zugangsdaten ein Formular
zur Vollmachterteilung an einen Bevollmächtigten. Das Formular zur Vollmachtserteilung
an einen Bevollmächtigten steht auch im Internet unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung mittels der zur Verfügung gestellten Formulare sind aus organisatorischen
Gründen spätestens bis zum 5. Juli 2022 (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende
Anschrift zu senden:

Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 238 304 600
E-Mail: hv@avesone.com

Ab dem 15. Juni 2022 kann die Erteilung von Vollmachten sowie ihr Widerruf elektronisch
erfolgen und übermittelt werden, indem der unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

bereitgestellte Online-Service der Gesellschaft genutzt wird.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz
gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen
Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden
Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
erfragt werden.

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung
des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können elektronisch über den Online-Service der Gesellschaft, der ab dem 15. Juni
2022 zur Verfügung steht, unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung.

Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter – auch vor dem 15. Juni 2022 – bis zum 5. Juli 2022 unter Verwendung
der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden. Die
Aktionäre erhalten diese Vollmachtsformulare nach erfolgter Anmeldung zusammen mit
der Zugangskarte. Die Vollmacht und die Weisungen für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 5. Juli
2022 (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu senden:

Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 238 304 600
E-Mail: hv@avesone.com

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich
abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für
die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung.

Für die elektronische Briefwahl steht der Online-Service der Gesellschaft unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

ab dem 15. Juni 2022 bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.

Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das
zusammen mit der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben
müssen spätestens bis 5. Juli 2022 (Tag des Eingangs) bei der Gesellschaft unter der
folgenden Adresse eingegangen sein:

Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 238 304 600
E-Mail: hv@avesone.com

Ergänzungsverlangen

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in
elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 5. Juni 2022 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse
zugehen:

Aves One AG
-Vorstand-
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
E-Mail: hv@avesone.com

Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen

Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis
der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2022 (24:00 Uhr) an die folgende Adresse
übersandt wurden:

Aves One AG
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 238 304 699
E-Mail: hv@avesone.com

Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der antragstellende
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters,
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt davon unberührt.

Fragerecht

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der
Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen
Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die bis spätestens zum 5.
Juli 2022 (24:00 Uhr) über den Online-Service der Gesellschaft unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

eingereicht werden. Der Online-Service der Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit
zur Übermittlung von Fragen steht den Aktionären ab dem 15. Juni 2022 zur Verfügung.

Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet
der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er Fragen beantwortet.

Erklärung Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend
von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch
gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des
Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch
unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende
der Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

einreicht.

Weitergehende Erläuterungen/​Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.avesone.com/​hauptversammlung

abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.

Informationen zum Datenschutz

Die Aves One AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende
Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Zugangskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Aves One AG ist
rechtlich verpflichtet, eine Hauptversammlung durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen,
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Ohne Angabe von personenbezogenen Daten können Aktionäre sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Aves One AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten:

Aves One AG
-Vorstand-
Große Elbstraße 61
22767 Hamburg
Telefax: +49 (40) 238 304 699
E-Mail: hv@avesone.com

Personenbezogene Daten, die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich
nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der Aves One AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen
der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um
typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang,
der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Die Gesellschaft ist zudem
unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten weiteren
Empfängern, z.B. Behörden oder Gerichten zu übermitteln.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn
diese Anträge von ihnen gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger
als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht,
es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung
von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung
erforderlich.

Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten
„Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren
Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen
verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach
der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten
zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten,
die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich
haben sie das Recht, die Berichtigung sie selbst betreffender unrichtiger Daten und
die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen
sowie ein Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten
personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine
sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre
und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung
Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an

hv@avesone.com

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Aves One AG erreichen Sie unter folgender Adresse:

OSYSON GmbH
Max-Planck-Straße 7-9
27721 Ritterhude
E-Mail: datenschutz@avesone.com

 

Hamburg, im Mai 2022

Aves One AG

Der Vorstand

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