m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik – Hauptversammlung 2017

m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik

Wedel

ISIN DE000A0MSN11
WKN A0MSN1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 14. Juli 2017, 13:00 Uhr in der Fachhochschule Wedel, Feldstraße 143, 22880 Wedel.

Tagesordnung

TOP 1
Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik (im Folgenden auch „m-u-t AG“ oder „Gesellschaft“) und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für den m-u-t Konzern zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der m-u-t AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der gesamte Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 9.116.040,31 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2016, Herrn Fabian Peters und Herrn Maik Müller, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2016, Herrn Hans Wörmcke, Herrn Hartmut Harbeck und Herrn Dr. Sven Claussen, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Clauß Paal & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Münster, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 gewählt.

TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Hans Wörmcke endet gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Juli 2012 mit dem Ende der Hauptversammlung der m-u-t AG, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, also mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Hartmut Harbeck endet gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Juli 2012 mit dem Ende der Hauptversammlung der m-u-t AG, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, also mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung. Herr Hartmut Harbeck war als Ersatzmitglied auf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 für den Fall gewählt, dass einer der auf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates (Herr Andreas Mautner, Herr Hans Wörmcke und Herr Jan Melles) vor Ablauf seiner jeweiligen Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, und ist als Ersatz für das zum 31. Dezember 2013 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Andreas Mautner in den Aufsichtsrat nachgerückt. Herr Andreas Mautner war seinerzeit von der ordentlichen Hauptversammlung mit einer Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung der m-u-t AG gewählt worden, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, also mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung. Mithin läuft die Amtszeit auch für Herrn Hartmut Harbeck mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung ab.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Sven Claussen endet gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Juni 2014 mit dem Ende der Hauptversammlung der m-u-t AG, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, also mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8.1 der Satzung der m-u-t AG aus drei Mitgliedern. Er setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates,

Herrn Hans Wörmcke,
Geschäftsführer bei der EVAC GmbH,
wohnhaft in 25492 Heist,

Herrn Hartmut Harbeck,
Director Special Projects, Mining bei der TOMRA Sorting GmbH,
wohnhaft in 22880 Wedel,

und

Herrn Dr. Sven Claussen,
Rechtsanwalt bei Weiland Rechtsanwälte,
wohnhaft in 22587 Hamburg,

zu den neuen Mitgliedern des Aufsichtsrates bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen.

TOP 7
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der m-u-t AG sieht in § 4 Absatz 3 derzeit noch das Genehmigte Kapital 2011 vor, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.740.000 zu erhöhen, und zwar durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen. Diese Ermächtigung ist mit Ablauf des 14. Juli 2016 ausgelaufen und steht mithin nicht mehr zur Verfügung.

Insbesondere um der Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, ggf. kursschonend auf neue Marktgegebenheiten reagieren zu können, soll der Vorstand nunmehr neuerlich ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

1.

Schaffung des Genehmigten Kapitals 2017

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates in der Zeit bis zum 14. Juli 2022 um bis zu insgesamt EUR 2.392.500,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von dieser Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 2.392.500,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

d)

um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde;

e)

um Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft, Vorstände oder Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.

Soweit den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

2.

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 3 der Satzung der m-u-t AG wird wie folgt vollständig neu gefasst, wodurch gleichzeitig das abgelaufene Genehmigte Kapital 2011 aufgehoben wird:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. Juli 2022 um bis zu insgesamt EUR 2.392.500,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 2.392.500,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

d)

um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde;

e)

um Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft, Vorstände oder Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.

Soweit den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

3.

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017 entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 anzupassen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte Kapital 2017 bei Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt wurde.

Schriftlicher Bericht des Vorstandes über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts in TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung der m-u-t AG am 14. Juli 2017 gemäß §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 4 AktG

Zu TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung der m-u-t AG am 14. Juli 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen.

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt schriftlich Bericht:

1.

Anlass für die Änderung

Die derzeit geltende Satzung der m-u-t AG enthält in § 4 Abs. 3 noch das Genehmigte Kapital 2011, welches den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Juli 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.740.000,00 zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist mit Ablauf des 14. Juli 2016 ausgelaufen. Der Vorstand ist der Ansicht, dass die Gesellschaft auch zukünftig insbesondere die Möglichkeit haben muss, ggf. kursschonend auf neue Marktgegebenheiten reagieren zu können und sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zeitnah und ohne erhebliche Verwaltungsaufwände durchführen zu können. Durch den Ablauf der Ermächtigung im Rahmen des vorgenannten Genehmigten Kapitals 2011 bestehen solche Reaktionsmöglichkeiten der Gesellschaft derzeit nicht. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, eine solche Ermächtigung nunmehr wiederherzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 14. Juli 2017 deshalb die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 vor.

2.

Neues Genehmigtes Kapital 2017 und damit verbundene Vorteile für die m-u-t AG

Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2017 ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der m-u-t AG um bis zu EUR 2.392.500,00 durch die Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu dem Betrag von EUR 2.392.500,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu sogleich unten unter Ziff. 3.). Die vorgenannte Ermächtigung soll auf die gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren ab der diesjährigen Hauptversammlung – also bis zum 14. Juli 2022 – erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017 soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können und vorteilhafte Geschäftschancen und Marktgegebenheiten durch die Möglichkeit einer raschen Reaktion auf solche bestmöglich ausnutzen zu können.

3.

Ausschluss des Bezugsrechts

Zunächst soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ein solcher Ausschluss für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables, technisch ohne weiteres durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkungen auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, der Gesellschaft den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine solche Möglichkeit eröffnet der m-u-t AG im Wettbewerb die Möglichkeit, schnell und flexibel – gerade auch im Interesse ihrer Aktionäre – handeln zu können. Gerade im Hinblick auf derartige Unternehmensakquisitionen besteht das Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft darin, auftretende Chancen und Optionen optimal ausnutzen zu können. Dies kann es im Einzelfall erforderlich machen, Aktien an der m-u-t AG als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen auszugeben. Die Erfahrungen des Vorstandes zeigen, dass derartige Aktiengewährungen nicht selten verlangt werden. Damit der Vorstand auch in solchen Fällen handlungsfähig ist, muss die m-u-t AG die Möglichkeit haben, Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der m-u-t AG die hierfür notwendige Flexibilität geben, um sich bietende rentable Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand ist sich hierbei bewusst, dass es bei dem vorgeschlagenen Bezugsrechtsauschluss zu einer Verringerung der Beteiligungsquoten und damit zusammenhängend auch zu einer Verringerung des Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommen könnte. Aus Sicht des Vorstandes ist ein Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen aber dennoch geboten, da bei Einräumung eines Bezugsrechtes der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der m-u-t AG praktisch nur schwer durchführbar wäre. Die für die Gesellschaft und die Aktionäre hierdurch potentiell erreichbaren Vorteile wären somit praktisch ausgeschlossen, da die m-u-t AG in diesen Fällen regelmäßig nicht mehr zum Kreis der favorisierten Erwerber gehören dürfte.

Sofern sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen ergeben sollten, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2017 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann erwägen, wenn der sich solchermaßen ergebende Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von m-u-t AG Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Des Weiteren soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2017 ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag von dem dann aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des zu diesem Zeitpunkt geltenden Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der gesellschaftlichen Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Auch hier ist sich der Vorstand darüber bewusst, dass es hierdurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommen wird. Gleichwohl sieht der Vorstand in diesen Fällen die praxisnahe Möglichkeit für Altaktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, dies über einen Ankauf einer hierfür erforderlichen Aktienzahl an der Börse zu erreichen.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Der Ausschluss des Bezugsrechts soll insoweit erfolgen, als die neuen Aktien an Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen. Der Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dient in der Regel ein bedingtes Kapital, wie es auch in § 4 Abs. 5 der Satzung der m-u-t AG vorgesehen ist (bedingtes Kapital 2012). Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher nur insoweit für die Ausgabe von neuen Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dienen, wie diese nicht schon durch bedingtes Kapital junge Aktien erhalten. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient somit lediglich der weiteren Absicherung der Ansprüche der Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist insoweit erforderlich und auch verhältnismäßig.

Ähnliches gilt für den ebenfalls vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu beschließenden Bezugsrechtsausschluss im Falle der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft, Vorstände und Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen. Auch hierfür dient in der Regel ein bedingtes Kapital, wie auch das von der Hauptversammlung beschlossene und in § 4 Abs. 4 der Satzung der m-u-t AG enthaltene bedingte Kapital 2014. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher nur der zusätzlichen Absicherung von Ansprüchen von Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft, Vorstände und Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auf Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft.

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen (einschl. der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen) mit gleichzeitiger Aufhebung der alten Ermächtigung, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 mit gleichzeitiger Aufhebung des bedingten Kapitals 2012 sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung der m-u-t AG hat am 20. Juli 2012 unter deren TOP 7 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 19. Juli 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.815.000 nach näherer Maßgabe der unter TOP 7 der Hauptversammlung vom 20. Juli 2012 niedergelegten Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren (im Folgenden „Altermächtigung“). Die Verwaltung hat von der Altermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Da die Altermächtigung demnächst ausläuft, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, eine neue Ermächtigungsgrundlage zu beschließen und die Altermächtigung aufzuheben, damit auch für die Zukunft die volle Handlungsfähigkeit des Vorstandes im Hinblick auf den Wachstumskurs der m-u-t AG und den hiermit verbundenen Finanzierungsbedarf sichergestellt ist.

Die Satzung der m-u-t AG enthält in § 4.5 das bedingte Kapital 2012 zur Bedienung von nach Maßgabe der – am 19. Juli 2017 auslaufenden – Altermächtigung zu begebenden Bezugs- und/oder Wandlungsrechten. Zur Bedienung von gemäß der neu zu beschließenden Ermächtigung auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bedarf es auch eines neuen Bedingten Kapitals 2017.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

1.

Aufhebung der Altermächtigung

Die von der Hauptversammlung der m-u-t AG am 20. Juli 2012 unter deren TOP 7 beschlossene Altermächtigung, bis zum 19. Juli 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.815.000 nach näherer Maßgabe der unter TOP 7 der Hauptversammlung vom 20. Juli 2012 niedergelegten Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren, wird aufgehoben.

2.

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Juli 2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.914.000,00 nach näherer Maßgabe der nachstehenden Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der m-u-t AG mit Sitz im In- und Ausland begeben werden (im Folgenden „nachgeordnete Konzernunternehmen“). In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich ist.

Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktien der Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibung vorsehen. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Sofern Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der von dem Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.

Die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder auch zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis vorsehen.

Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht.

Der Options- oder Wandlungspreis ist nach den folgenden Grundlagen zu errechnen: Der Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss für Schuldverschreibungen, deren Anleihebedingungen keine Wandlungspflicht und kein Aktienlieferungsrecht vorsehen, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen, und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen, oder – für den Fall, dass den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen, und zwar während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

In den Fällen, in denen die Anleihebedingungen eine Wandlungspflicht oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser durchschnittliche Börsenkurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG sind zu beachten.

Unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach Maßgabe der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Wandelschuldverschreibungen begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Wandelschuldverschreibungen hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Soweit den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

a)

um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;

c)

sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; die Ermächtigung gemäß dieser lit. c) gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden;

d)

soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Wandlungs- oder Optionsanleihe begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum.

Die Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen können durch die Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem und/oder genehmigtem Kapital erfüllt werden.

3.

Aufhebung des bedingten Kapitals 2012

Das von der Hauptversammlung der m-u-t AG am 20. Juli 2012 unter deren TOP 8 beschlossene und in § 4 Abs. 5 der Satzung der m-u-t AG geregelte bedingte Kapital 2012 in Höhe von EUR 1.815.000,00 wird aufgehoben.

4.

Schaffung des Bedingten Kapitals 2017

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.914.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.914.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung unter Ziff. 2 dieses TOP 8 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen gemäß dem unter Ziff. 2 dieses TOP 8 gefassten Ermächtigungsbeschluss und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

5.

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 5 der Satzung der m-u-t AG wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.914.000,00, eingeteilt in bis zu 1.914.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstandes durch Hauptversammlungsbeschluss vom 14. Juli 2017 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

6.

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen. Entsprechendes gilt, falls die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes nicht ausgenutzt wurde, sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungspflichten.

Schriftlicher Bericht des Vorstandes über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts in TOP 8 der ordentlichen Hauptversammlung der m-u-t AG am 14. Juli 2017 gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu TOP 8 der ordentlichen Hauptversammlung der m-u-t AG am 14. Juli 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu ermächtigen. Zu TOP 8 der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2017 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat ferner die Schaffung des zur Bedienung dieser Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erforderlichen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017) vor. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 221 Absatz 4 i.V.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt schriftlich Bericht:

Durch die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen hat eine Gesellschaft die Möglichkeit, zinsgünstig zu Fremdkapital zu gelangen. Die Hauptversammlung der m-u-t AG hatte dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates diese Möglichkeit zur Finanzierung mit Beschlüssen vom 20. Juli 2012 unter deren TOP 7 und 8 gegeben. Da die seinerzeit beschlossene Ermächtigung am 19. Juli 2017 auslaufen wird, hält es die Verwaltung für geboten, eine neue Ermächtigungsgrundlage mitsamt eines neuen entsprechenden Bedingten Kapitals 2017 zu schaffen. Dies stellt die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung auch weiterhin sicher und gewährleistet eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft, die Grundlage für ihre weitere wirtschaftliche Entwicklung – insbesondere vor dem Hintergrund ihres derzeitigen und auch für die Zukunft geplanten Expansionskurses – ist.

Unseren Aktionären steht grundsätzlich ihr jeweiliges gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium mehrerer Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, die Schuldverschreibungen den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrates aber berechtigt sein, in bestimmten Fällen dieses gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in äußerst geringen Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet.

Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, als hätten sie von ihren Rechten aus den Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre. Durch diesen Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss sichergestellt.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde aber das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibung und somit zu weniger marktnahen Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte wegen der Ungewissheit ihrer Ausübung die erfolgreiche Platzierung der Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen Kapitalbeschaffung führen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der rechnerische Wert des Bezugsrechts sehr gering ist. Außerdem ist dieser Bezugsrechtsausschluss auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung beschränkt. In diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber für die Aktionäre zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden, so dass die Altaktionäre auch über diese Anrechnungsklausel zusätzlich vor Verwässerungseffekten geschützt sind.

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einsetzen zu können. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Wandlungs- oder Optionsrechte aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, können indes nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, dass die Forderung werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach.

Auslage von Unterlagen

Die Unterlagen zu

Tagesordnungspunkt 1 (vom Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss der m-u-t AG und vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss für den m-u-t Konzern zum 31. Dezember 2016, Lagebericht für die m-u-t AG und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016 sowie Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016),

Tagesordnungspunkt 1 und 2 (Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns),

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 und

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8

liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der m-u-t AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt. Die Tagesordnung sowie der Geschäftsbericht des m-u-t Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 sind auch im Internet unter

www.mut.ag

veröffentlicht.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (23. Juni 2017, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 7. Juli 2017, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik
Am Marienhof 2
22880 Wedel
Telefax: +49 4103-9308-7412

Depotführende Institute, die im Auftrag des Aktionärs den besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz für den Aktionär übermitteln, werden gebeten, den Nachweis bis zum 7. Juli 2017 (Zugang), bei der nachfolgenden empfangsberechtigten Stelle einzureichen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628-9299-871
E-Mail: hv@anmeldestelle.net

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Eine Vollmacht kann vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen in Textform oder per Telefax erteilt werden. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen besteht kein derartiges Formerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Wir bitten zu beachten, dass diese Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis zum 12. Juli 2017 ausgefüllt und unterschrieben bei folgender Adresse eingereicht werden (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628-9299-871
E-Mail: hv@anmeldestelle.net

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik
Am Marienhof 2
22880 Wedel
Telefax: +49 4103-9308-7412

Anderweitig adressierte Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge, die ihr rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 AktG zugehen, nach ihrem Eingang im Internet unter

www.mut.ag

veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.785.000,00 und ist eingeteilt in 4.785.000 Stückaktien. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, beträgt zu diesem Zeitpunkt 4.785.000 Aktien.

 

Wedel, im Mai 2017

m-u-t AG Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik

Der Vorstand

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