MEDIQON Group AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
MEDIQON Group AG
Königstein im Taunus
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 14.05.2019

MEDIQON Group AG

Königstein im Taunus

Wertpapier-Kenn-Nummer 661 830
ISIN: DE0006618309

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der MEDIQON Group AG lädt hiermit alle Aktionäre der Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

der
MEDIQON Group AG mit Sitz in Königstein
– im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt –

ein, die am Freitag, dem 21. Juni 2019, um 10.00 Uhr MESZ
im Best Western Premier IB Hotel Friedberger Warte,
Homburger Landstraße 4, 60389 Frankfurt am Main, stattfinden wird.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrates

Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mediqon-group.de

eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein, zur Einsichtnahme aus und werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen werden die Unterlagen jedem Aktionär kostenlos übersandt.

Die Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das vergangene Geschäftsjahr sowie über die Lage der Gesellschaft. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat und dieser somit bereits festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrates und die Neufassung der §§ 8 bis 15 der Satzung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird um ein zusätzliches Mitglied auf sodann insgesamt vier Mitglieder erweitert.

b)

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 15 der Satzung bezüglich des Aufsichtsrates werden insgesamt wie folgt neu gefasst:

㤠8 РZusammensetzung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

(2)

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)

Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Aufsichtsratsmitglieds erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4)

Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt.

(5)

Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.

§ 9 – Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 Absatz (2) dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt in einer Sitzung, die ohne besondere Einberufung im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, wenn dieser verhindert ist, von dessen Stellvertreter abgegeben.

§ 10 – Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen.

§ 11 – Einberufung des Aufsichtsrates

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder durch den Einsatz elektronischer Telekommunikationsmittel (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und die Beschlussvorschläge zu übermitteln. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall vorliegt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.

(3)

Eine einberufene Sitzung kann vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen aufgehoben oder verlegt werden.

§ 12 – Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und an der Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in einer Abstimmung der Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig angekündigt war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widersprochen hat.

(2)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrates führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Dies gilt auch für Wahlen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falles seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter, ob eine erneute Abstimmung in derselben Sitzung durchgeführt wird. Bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand in derselben Sitzung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates zwei Stimmen; dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden steht das Zweitstimmrecht nicht zu.

(4)

Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(5)

Beschlüsse werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, telegraphische, fernmündliche, fernschriftliche oder durch moderne Telekommunikationsmittel (zum Beispiel durch Telefon- oder Videokonferenzen oder per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter aus besonderen Gründen anordnet; die Vorschriften des § 11 dieser Satzung sind in diesem Falle entsprechend anzuwenden. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates hiergegen besteht nicht.

(6)

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung und im Falle einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 13 – Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Vergütung ist zahlbar nach dem Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft, die den Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Feststellung beschließt.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern notwendige Auslagen nach Vorlage geeigneter Nachweise. Die auf die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 14 – Versicherung

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Versicherungsprämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

§ 15 – Änderungen der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.“

5.

Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder

Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Mathias Saggau, Lars Ahns und Till Moysies enden mit dem Schluss der Hauptversammlung am 21. Juni 2019.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Absatz (1) AktG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 95 Absatz (1) Satz 1 AktG, § 8 Absatz (1) der Satzung derzeit aus drei Mitgliedern. Vorbehaltlich des Beschlusses der Hauptversammlung zur Erweiterung des Aufsichtsrates gemäß Tagesordnungspunkt 4 wird der Aufsichtsrat nach der Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft aus vier Mitgliedern bestehen.

Von der Hauptversammlung sind folglich gemäß der derzeit geltenden Bestimmung des § 8 Absatz (1) der Satzung drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Vorbehaltlich des Beschlusses der Hauptversammlung zur Erweiterung des Aufsichtsrates auf vier Mitglieder und der Neufassung der §§ 8 bis 15 der Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 4 soll von der Hauptversammlung außerdem ein viertes Aufsichtsratsmitglied gewählt werden, dessen Amtszeit mit der Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft beginnt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Dr. Mathias Saggau, Bonn, Geschäftsführer der MSA Capital GmbH,

b)

Herrn Lars Ahns, Köln, Geschäftsführer der Rubicon Equities GmbH,

c)

Herrn Karsten Honsel, Isernhagen, Vorsitzender des Vorstandes der Gesundheit Nordhessen Holding AG und Geschäftsführer der Klinikum Kassel GmbH,

jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 21. Juni 2019 für jeweils eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen,

sowie – unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung die Erweiterung des Aufsichtsrates nebst der vorgeschlagenen Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 4 beschließt und die Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist –

d)

Herrn Dr. Martin Possienke, Bad Homburg v.d.H., Mitglied des Vorstands der Sparta AG,

mit Wirkung ab dem Tage nach der Eintragung der gemäß Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen.

Die Herren Dr. Mathias Saggau und Lars Ahns gehören dem derzeit amtierenden Aufsichtsrat der Gesellschaft an. Bei der Auswahl der Kandidaten, die bislang noch nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Gesellschaft sind, hat der Aufsichtsrat insbesondere darauf geachtet, dass diese über die für die Ausübung des Aufsichtsratsmandates notwendige Erfahrung und Expertise verfügen und sowohl mit dem Geschäftsbereich, in dem die Gesellschaft tätig ist, als auch mit dem Kapitalmarktumfeld vertraut sind. Ferner hat sich der Aufsichtsrat bei diesen Personen vergewissert, dass sie den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Die vorgeschlagenen Kandidaten sind jeweils Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Dr. Mathias Saggau

Herr Dr. Mathias Saggau ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Lars Ahns

Herr Lars Ahns ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

MAX 21 AG, Weiterstadt.

Herr Lars Ahns ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Karsten Honsel

Herr Karsten Honsel ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Karsten Honsel ist Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg – Hessen gemeinnützige GmbH, Mannheim

Herr Dr. Martin Possienke

Herr Dr. Martin Possienke ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Sparta Invest AG, Hamburg.

Herr Dr. Martin Possienke ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Angaben zu den Lebensläufen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind dieser Einladung als Anlage beigefügt.

Der Aufsichtsrat möchte den Aktionären vorsorglich zur Kenntnis geben, dass die Herren Dr. Mathias Saggau und Lars Ahns mittelbar über die Unternehmen, für die sie jeweils beruflich tätig sind, geschäftliche Beziehungen zur Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn, unterhalten, welche über Fonds mit mehr als 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Ferner möchte der Aufsichtsrat den Aktionären vorsorglich zur Kenntnis geben, dass die Gesundheit Nordhessen Holding AG, deren Vorstandsvorsitzender der hier zur Wahl vorgeschlagene Herr Karsten Honsel ist, geschäftliche Beziehungen zur MEDIQON GmbH, Hannover, unterhält, die ein Tochterunternehmen der Gesellschaft ist.

Im Übrigen stehen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung und Kenntnis des Aufsichtsrates in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu der Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft entspricht in ihrer Struktur und in zahlreichen Bestimmungen noch dem Satzungstext, der im Zuge der Gründung des Unternehmens vor über 20 Jahren beschlossen wurde. Seither wurde die Satzung mehrfach punktuell an eine veränderte Gesetzeslage angepasst sowie gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung modifiziert. In verschiedener Hinsicht entsprechen jedoch insbesondere jene Bestimmungen der Satzung, die seit der Gründung noch gar nicht oder zuletzt vor mehreren Jahren geändert wurden, nicht mehr den Anforderungen an eine moderne Satzung, die auch den informationstechnischen Entwicklungen im Wirtschaftsleben und am Kapitalmarkt angemessen ist.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat möchten daher vorschlagen, die Satzung der Gesellschaft insgesamt und mit einer veränderten Paragraphenfolge neu zu fassen. Hiermit sollen jedoch insbesondere keine Änderungen der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstandes, des Grundkapitals, der Zerlegung des Grundkapitals in Stückaktien, der Aktienart, der Aktiengattung oder der Vertretungsregelung verbunden werden.

In den neuen Satzungstext sollen die zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen bezüglich des Aufsichtsrates einbezogen werden. Außerdem soll bereits die künftige Veränderung des Grundkapitals berücksichtigt werden, die sich aus der vom Vorstand am 7. April 2019 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom 8. April 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 / I gegen Bar- und Sacheinlagen ergeben wird, deren Durchführung jedoch zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen und folglich auch noch nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist noch nicht absehbar, wann die Durchführung der vorerwähnten Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen sein wird und ob die Eintragung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bereits erfolgt sein wird. Um zu vermeiden, dass die Hauptversammlung infolge der Verschränkungen der zeitlichen Abläufe gegebenenfalls über eine formal unrichtige Kapitalziffer beschließt oder dass infolge der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nach der Hauptversammlung weitere formale Anpassungen der Satzung erforderlich werden, ist in § 4 des neuen Satzungstextes bereits sowohl die nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erhöhte Ziffer des Grundkapitals als auch die Ziffer des dann noch verbleibenden Genehmigten Kapitals 2017 / I eingefügt. Der Beschluss der Hauptversammlung soll daher für den Fall, dass die Durchführung der vorerwähnten Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, unter der aufschiebenden Bedingung gefasst werden, dass die Durchführung der vorerwähnten Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist; zugleich soll der Vorstand angewiesen werden, die Neufassung der Satzung erst dann zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, nachdem die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 / I im Handelsregister eingetragen worden ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsneufassung zur Eintragung im Handelsregister und damit auch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Satzungsänderung die Kapitalziffern dem dann aktuellen Stand entsprechen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:

Satzung
der
MEDIQON Group AG
I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Firma und Sitz der Gesellschaft

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:

MEDIQON Group AG

(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist in Königstein im Taunus.

§ 2 – Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding im Sinne einer Zusammenfassung von Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung, deren Beratung und die Ausführung betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen, die im Bereich der datengestützten Optimierung von Geschäftsprozessen im Gesundheitswesen tätig sind, insbesondere zur Verbesserung der Ressourcen-Planung, Ressourcen-Nutzung und Ressourcen-Steuerung im Gesundheitsbereich, sowie zur wirtschaftlichen Nutzung medizinischer und medizintechnischer Infrastrukturen und Informationen in privaten und öffentlichen Unternehmen, einschließlich der Unternehmens- und IT-Beratung sowie anderer begleitender Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, in diesem Bereich auch selbst tätig zu werden und hierzu einzelne Geschäfte selbst vorzunehmen und auszuführen.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen, diese zu erwerben oder einzugliedern, Unternehmensverträge zu schließen und Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen. Sie kann sich auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, zu Anlagezwecken Beteiligungen an Unternehmen aller Art, auch außerhalb des Gesundheitsbereichs, als Finanzanlagen oder Finanzbeteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern. Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung solcher Beteiligungen kann auch über abhängige Gesellschaften erfolgen.

§ 3 – Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(2)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4 – Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.472.124,00 Euro und ist in 2.472.124 Stückaktien eingeteilt.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates in der Zeit bis zum 6. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 861.062,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 861.062 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017 / I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz (5) Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

(ii)

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(iii)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden;

(iv)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie auch Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben werden.

(3)

Bei der Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden.

§ 5 – Aktien

(1)

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(2)

Ein Anspruch der Aktionäre auf eine Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, wenn und soweit nicht eine Verbriefung gemäß den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft kann Sammelurkunden über Aktien ausstellen.

(3)

Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest.

III.
Vorstand

§ 6 – Zusammensetzung des Vorstands

(1)

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.

(2)

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen sowie stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4)

Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, werden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Hat der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstands ernannt und besteht der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern, ist bei Stimmengleichheit dessen Stimme ausschlaggebend.

§ 7 – Vertretung der Gesellschaft

(1)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181, 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

IV.
Aufsichtsrat

§ 8 – Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

(2)

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)

Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Aufsichtsratsmitglieds erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4)

Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt.

(5)

Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.

§ 9 – Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 Absatz (2) dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt in einer Sitzung, die ohne besondere Einberufung im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, wenn dieser verhindert ist, von dessen Stellvertreter abgegeben.

§ 10 – Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen.

§ 11 – Einberufung des Aufsichtsrates

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder durch den Einsatz elektronischer Telekommunikationsmittel (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und die Beschlussvorschläge zu übermitteln. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall vorliegt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.

(3)

Eine einberufene Sitzung kann vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen aufgehoben oder verlegt werden.

§ 12 – Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und an der Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in einer Abstimmung der Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig angekündigt war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widersprochen hat.

(2)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrates führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Dies gilt auch für Wahlen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falles seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter, ob eine erneute Abstimmung in derselben Sitzung durchgeführt wird. Bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand in derselben Sitzung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates zwei Stimmen; dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden steht das Zweitstimmrecht nicht zu.

(4)

Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(5)

Beschlüsse werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, telegraphische, fernmündliche, fernschriftliche oder durch moderne Telekommunikationsmittel (zum Beispiel durch Telefon- oder Videokonferenzen oder per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter aus besonderen Gründen anordnet; die Vorschriften des § 11 dieser Satzung sind in diesem Falle entsprechend anzuwenden. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates hiergegen besteht nicht.

(6)

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung und im Falle einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 13 – Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Vergütung ist zahlbar nach dem Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft, die den Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Feststellung beschließt.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern notwendige Auslagen nach Vorlage geeigneter Nachweise. Die auf die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 14 – Versicherung

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Versicherungsprämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

§ 15 – Änderungen der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

V.
Hauptversammlung

§ 16 – Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat der Gesellschaft einberufen. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Absatz (2) dieser Satzung.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung teilweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen wird. Die Einzelheiten der Bild- und Tonübertragung werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 17 – Ordentliche Hauptversammlung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

(2)

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, sofern die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 18 – Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien gemäß Absatz (2) dieser Bestimmung rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme gemäß Absatz (3) dieser Bestimmung nachgewiesen haben.

(2)

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(3)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen vom depotführenden Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu führen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Ermächtigung umfasst auch Festlegungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der Rechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation. Die Einzelheiten der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung einschließlich der Ausübung der Aktionärsrechte im Wege elektronischer Kommunikation werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 19 – Stimmrecht

(1)

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in gleicher Weise erteilt werden. Die Ausübung der Vollmacht durch Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn bei der Bevollmächtigung keine Einzelweisungen erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, hierzu Bestimmungen zum Verfahren festzulegen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Lässt der Vorstand die Briefwahl zu, werden auf diesem Weg abgegebene Stimmen ungültig, sobald der Aktionär an der Versammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnimmt.

§ 20 – Leitung der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind weder der Vorsitzende des Aufsichtsrates noch dessen Stellvertreter anwesend, so ist der Versammlungsleiter von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Art, das Verfahren sowie die Reihenfolge der Abstimmungen; er kann insbesondere festlegen, dass mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden. Der Vorsitzende kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie eines einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§ 21 – Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2)

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

VI.
Jahresabschluss und Verwendung des Bilanzgewinns

§ 22 – Jahresabschluss und Lagebericht

(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Konzernjahresabschluss sowie, sofern gesetzlich vorgeschrieben, den Lagebericht und Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(2)

Nach der Vorlage des Prüfungsberichts hat der Vorstand den Jahresabschluss und gegebenenfalls Konzernjahresabschluss, den Lagebericht und Konzernlagebericht, sofern diese zu erstellen waren, sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und dem Aufsichtsrat zugleich einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns mitzuteilen, über den die Hauptversammlung beschließen soll.

(3)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und gegebenenfalls Konzernjahresabschluss, den Lagebericht und Konzernlagebericht, sofern diese zu erstellen waren, zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung der Hauptversammlung zu berichten.

§ 23 – Gewinnverwendung

(1)

Die Hauptversammlung beschließt nach Maßgabe des festgestellten Jahresabschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns.

(2)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann sie einen Betrag in Höhe bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Beträge, die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind, und ein etwaiger Verlustvortrag sind vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

VII.
Schlussbestimmungen

§ 24 – Bekanntmachungen und Informationen

(1)

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“

b)

Ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Durchführung der vom Vorstand am 7. April 2019 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom 8. April 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 / I gegen Bar- und Sacheinlagen noch nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen, erfolgt die Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der vorerwähnten Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für diesen Fall wird der Vorstand angewiesen, die Neufassung der Satzung zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung der vom Vorstand am 7. April 2019 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom 8. April 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 / I gegen Bar- und Sacheinlagen im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 17 Ziffer 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 16 Ziffer 3 der Satzung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

Die Anmeldung muss gemäß § 16 Ziffer 3 Satz 2 der Satzung unter der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Zum Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 17 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, welcher auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Versammlung, also den 31. Mai 2019, 00:00 Uhr MESZ, bezogen und der Gesellschaft unter der in der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugehen muss. Die Gesellschaft ist gemäß § 17 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bleibt dieser aus oder unterliegt er ebensolchen Zweifeln, gilt der Nachweis als nicht erbracht.

Die Anmeldung zur Teilnahme und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der folgenden Adresse zugehen:

MEDIQON Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0) 89/210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Stimmrechtsvertretung

Auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz (1), 127 AktG, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannte Adresse zu senden:

MEDIQON Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0) 89 – 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 6. Juni 2018, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://mediqon-group.de/investor-relations/hauptversammlung

veröffentlichen.

Informationen zum Datenschutz

Mit den folgenden Hinweisen informiert die MEDIQON Group AG über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre und deren diesbezüglichen Rechte im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2019 gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Diese Hinweise sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://mediqon-group.de/investor-relations/datenschutz

abrufbar und werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.

Verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die MEDIQON Group AG, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein im Taunus. Ein Datenschutzbeauftragter ist gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht bestellt.

Die MEDIQON Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der folgenden Personengruppen: Aktionäre, Aktionärsvertreter, geladene Gäste und sonstige Teilnehmer der Hauptversammlung. Verarbeitet werden insbesondere die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, ggf. bevollmächtigter Aktionärsvertreter, ggf. Informationen bzgl. Weisungen, Wortmeldungen, Anträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen in der Hauptversammlung.

Die MEDIQON Group AG verarbeitet die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2019, insbesondere um den Aktionären und deren Vertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Auch wenn personenbezogene Daten nicht von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, können solche Daten von depotführenden Banken an die MEDIQON Group AG übermittelt werden. Sämtliche Aktien der MEDIQON Group AG sind Inhaberaktien. Die MEDIQON Group AG führt daher kein Aktienregister im Sinne des § 67 AktG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Absatz (1) lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG. Darüber hinaus erfolgt ggf. eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten, etwa aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist in solchen Fällen Art. 6 Absatz (1) lit. c) DSGVO in Verbindung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Die MEDIQON Group AG übermittelt personenbezogene Daten zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung an verschiedene externe Dienstleister und Berater, die unter anderem mit der Erstellung und dem Druck der Einladung zur Hauptversammlung, mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Anmeldungen sowie etwaiger Gegenanträge und Wahlvorschläge, mit der Organisation der Hauptversammlung und mit der Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses beauftragt sind. Externe Dienstleister und Berater erhalten jeweils nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich gemäß den Weisungen der MEDIQON Group AG. Sämtlicher Dienstleister und Berater haben ihren Sitz in der Europäischen Union / im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nicht. Alle Mitarbeiter der MEDIQON Group AG sowie alle Mitarbeiter externer Dienstleister und alle externen Berater, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder solche verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – etwa im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 129 AktG und ggf. im Hauptversammlungsprotokoll – für andere Personen, insbesondere für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar sind.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten beträgt die Dauer der Speicherung regelmäßig bis zu drei Jahre. Darüber hinaus bewahrt die MEDIQON Group AG personenbezogene Daten nur auf, wenn gesetzliche Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine Speicherung im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Nachgang zur Hauptversammlung erforderlich ist. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die oben genannten Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten bestehen.

Betroffenenrechte

Als Betroffene können sich Aktionäre, Aktionärsvertreter und andere Teilnehmer an der Hauptversammlung mit einer formlosen Mitteilung an die MEDIQON Group AG, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein im Taunus, E-Mail: ir@mediqon.de wenden, um ihre Rechte gemäß der DSGVO geltend zu machen. Zu diesen Rechten zählen insbesondere das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und das Recht auf Übertragung der Daten gemäß Art. 20 DSGVO.

Außerdem steht den Betroffenen gemäß Art. 77 Absatz (1) DSGVO ein Beschwerderecht bei einer für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Die für die MEDIQON Group AG zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, www.datenschutz.hessen.de.

 

Königstein, im Mai 2019

MEDIQON Group AG

Dirk Isenberg
Vorstand

 

Anlage

Angaben zu den Lebensläufen der zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Personen

Herr Dr. Mathias Saggau

Studium der Betriebswirtschaftslehre und Promotion

2009-2011: Asset Management, National-Bank AG, Essen
2011-2015: Analyst und Portfoliomanager, Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn
seit 2015: Geschäftsführer, MSA Capital GmbH, Bonn

Herr Lars Ahns

Studium der Betriebswirtschaftslehre

2007-2016 Investmentmanager, Scherzer & Co. AG, Köln
seit 2016 Geschäftsführer, Rubicon Equities GmbH, Köln

Herr Karsten Honsel

Ausbildung zum Bankkaufmann und Studium der Betriebswirtschaftslehre

1992-1993 Mitarbeiter der Unternehmensberatung Christiansen & Partner GmbH, Berlin
1993-1996 Mitarbeiter im Beteiligungsmanagement der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin
1996-1999 Leiter Wirtschaft und Finanzen des Städtischen Krankenhauses Gütersloh
1999-2006 Stv. Verwaltungsdirektor und Leiter Finanz- und Rechnungswesen der HSK Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken GmbH, Wiesbaden
2004-2006 Geschäftsführer der HSK Rhein-Main GmbH, Management Holding der HSK-Gruppe, Wiesbaden
2006-2013 Geschäftsführer der Klinikum Region Hannover GmbH, Hannover
2014-2015 Kaufmännischer Direktor und Vorstand des Universitätsklinikums Bonn
seit 2015 Vorstandsvorsitzender der Gesundheit Nordhessen Holding AG, Kassel, Geschäftsführer der Klinikum Kassel GmbH, Kassel

Herr Dr. Martin Possienke

Studium der Humanmedizin und Promotion

1999-2000 Allgemeines Krankenhaus Celle
2000-2001 Finanzanalyst, Value Management & Research, Schwalbach
2001 CEFA Abschluss, DVFA, Frankfurt
2001-2011 Co-Head of Research, equinet Bank AG, Frankfurt
seit 2012 Mitglied des Vorstands der SPARTA AG, Hamburg
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