K+S Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
K+S Aktiengesellschaft
Kassel
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 28.04.2020

K+S Aktiengesellschaft

Kassel

ISIN: DE000KSAG888
WKN: KSAG88

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, 10. Juni 2020, 10:00 Uhr, die aufgrund der Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Vorfeld zur Hauptversammlung und bis zur vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Bertha-von-Suttner-Straße 1-7, 34131 Kassel

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind diese Unterlagen im Internet unter

www.kpluss.com/hv

zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je 0,15 € auf 191.400.000 dividendenberechtigte
Stückaktien
28.710.000,00 €
Einstellung in Gewinnrücklagen 142.003.026,96 €
Bilanzgewinn 170.713.026,96 €

Der Anspruch auf Ausschüttung der Dividende je dividendenberechtigte Stückaktie ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 10. Juni 2020 endet die Amtszeit folgender von der Hauptversammlung gewählter Mitglieder des Aufsichtsrats: Herr Dr. Andreas Kreimeyer (Aufsichtsratsvorsitzender), Herr Philip Freiherr von dem Bussche und Herr George Cardona.

Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 10. Juni 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, im Wege der Einzelwahl als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Dr. rer. nat. Andreas Kreimeyer (65), wohnhaft in Speyer, Unternehmer (ehemaliges Mitglied des Vorstands und Sprecher der Forschung der BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen (heute: BASF SE, Ludwigshafen))

b)

Herrn Philip Freiherr von dem Bussche (70), wohnhaft in Bad Essen, Unternehmer/Landwirt

c)

Herrn Dr. Rainier van Roessel (62), wohnhaft in Bergisch Gladbach, Unternehmer (ehemaliges Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor der LANXESS AG, Köln)

Herr Dr. van Roessel ist Mitglied im folgenden gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat:

+ CURRENTA Geschäftsführungs-GmbH, Leverkusen
(voraussichtliche Beendigung des Mandats bis Ende April 2020)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Andreas Kreimeyer, Herrn Philip Freiherr von dem Bussche und Herrn Dr. Rainier van Roessel und der K+S Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der K+S Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an der K+S Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Lebensläufe von Herrn Dr. Andreas Kreimeyer, Herrn Philip Freiherr von dem Bussche und Herrn Dr. Rainier van Roessel, die auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthalten, finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung sowie im Internet unter

www.kpluss.com/hv.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und nach §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MitbestG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt vier weibliche und zwölf männliche Mitglieder an, zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite der Anteilseigner und zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite der Arbeitnehmer. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner weiterhin zwei weibliche und sechs männliche Mitglieder angehören, so dass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Andreas Kreimeyer als Vorsitzenden des Gremiums zu bestätigen.

7.

Satzungsänderungen in § 12

a) Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 3 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, nach § 12 Abs. 2 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft folgenden neuen Absatz einzufügen:

„(3) Ein Mitglied des Strategieausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 10.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.“

§ 12 Abs. 3 wird zu § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 4 zu § 12 Abs. 5, § 12 Abs. 5 zu § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 6 zu § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 7 zu § 12 Abs. 8 und § 12 Abs. 8 zu § 12 Abs. 9.

b) Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 9 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 9 wie folgt neu zu fassen:

„Die Regelung des § 12 Absatz 3 gilt erstmals für die für das Geschäftsjahr 2020 zu zahlende Vergütung.“

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nach § 4 Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„1.

Das von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 beschlossene genehmigte Kapital (§ 4 Abs. 4 der Satzung) wird aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juni 2025 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 38.280.000,00 € durch Ausgabe von höchstens 38.280.000 neuen, auf Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

b)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

c)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen.

d)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Durchführung einer so genannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen, ausschließen.

Von den vorstehend unter lit. a) bis d) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

3.

§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juni 2025 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 38.280.000,00 € durch Ausgabe von höchstens 38.280.000 neuen, auf Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 19.140.000 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

b)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

c)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen.

d)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Durchführung einer so genannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen, ausschließen.

Von den vorstehend unter lit. a) bis d) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.“

4.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand beantragt unter Punkt 8 der Tagesordnung, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich aus genehmigtem Kapital ausgegebener Aktien in drei Fällen ausschließen zu können (insgesamt bis zu maximal 10 % des Grundkapitals):

1.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2.

Der im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs beantragte Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen (maximal 10 % des Grundkapitals) versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung neuer Aktien bei aufzunehmenden Investoren einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand den Ausgabekurs so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden (z. B. im Wege der Ausnutzung des bedingten Kapitals oder durch Veräußerung eigener Aktien). Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

3.

Es wird ferner beantragt, das Bezugsrecht im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (maximal 10 % des Grundkapitals) ausschließen zu können, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung als Gegenleistung eingesetzt werden sollen. Die beantragte Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft ist bei dem sich verschärfenden Wettbewerb darauf angewiesen, sich bietende Gelegenheiten zur Durchführung strategischer Akquisitionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die hohen Gegenleistungen für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen können u. U. nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Bereitstellung eines ausreichenden genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts stärkt damit die Verhandlungsposition unserer Gesellschaft und gibt ihr die notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen ausnutzen zu können. Die Verwaltung wird das genehmigte Kapital zum genannten Zweck nur dann einsetzen, wenn der Wert der neuen Aktien der Gesellschaft und der Wert der Gegenleistung zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und ferner eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Die Anrechnung geschieht jeweils im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

4.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine so genannte Aktiendividende (Scrip Dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission, insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist), erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht oder diesen übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen. Es ist weder ein Angebot von Teilrechten vorgesehen, noch die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Da die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.

Allerdings kann es im Einzelfall je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Vor dem Hintergrund, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenteilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und des bedingten Kapitals in § 4 Abs. 6 der Satzung und über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„1.

Die von der Hauptversammlung vom 12. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2020 Wandel- und Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000.000,00 € zu begeben und das hierfür geschaffene bedingte Kapital in § 4 Abs. 6 der Satzung werden unter Aufhebung des § 4 Abs. 6 der Satzung aufgehoben.

2.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen

a)

Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 9. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 600.000.000,00 € mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 19.140.000,00 € nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.

b)

Gegenleistung, Begebung durch Konzernunternehmen, Teilschuldverschreibungen

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert bei Ausgabe der Schuldverschreibung – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Schuldverschreibungen können auch durch Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder ihnen aufzuerlegen. Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

c)

Bezugsrecht der Aktionäre, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären der Gesellschaft steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch für die folgenden Fälle ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

aa)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten oder -pflichten bzw. Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

bb)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, sofern und soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde.

cc)

Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

dd)

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Sachleistungen ausgegeben werden, sofern der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibungen steht.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. aa) bis dd) gilt insgesamt nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten oder –pflichten bzw. Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

d)

Wandlungsrecht, Umtauschverhältnis, Wandlungspflicht

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

e)

Optionsrecht

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.

f)

Wandlungs-/Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft (Bezugspreis) muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, entweder (a) mindestens 80 % des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – (b) mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der Börsenhandelstage, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- und Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. §§ 9 Abs. 1, 199 AktG bleiben unberührt.

g)

Verwässerungsschutz

Bei mit Optionsrechten bzw. Wandlungsrechten oder –pflichten verbundenen Schuldverschreibungen können im Fall der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte oder –pflichten unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG die Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte oder –pflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen beziehungsweise Ereignisse (wie zum Beispiel Kontrollerlangung durch Dritte) eine wertwahrende Anpassung der Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte/–pflichten vorsehen.

h)

Anleihebedingungen

Die Anleihebedingungen können weiter jeweils festlegen, dass die Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Schließlich können die Anleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.

i)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der Vorgaben nach lit. a) bis h) mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutz und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen.

3.

Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital wird um bis zu 19.140.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 19.140.000 auf Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter Nr. 2 bis zum 9. Juni 2025 von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Stückaktien erfolgt zu dem gemäß Nr. 2 jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Stückaktien vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

4.

Satzungsänderung

§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu 19.140.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 19.140.000 auf Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2020 bis zum 9. Juni 2025 ausgegeben wurden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen, oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2020 bis zum 9. Juni 2025 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, oder soweit die Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2020 bis zum 9. Juni 2025 ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Stückaktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Stückaktien vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“

5.

Ermächtigung zur Änderung der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Aus Sicht des Vorstands besteht ein Interesse der Gesellschaft, dass auch ihr diese Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Die Emission von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines anderen OECD-Landes ausgegeben werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse der Gesellschaft, die Basis der Finanzierungsmöglichkeiten um die vorgenannten Instrumente zu erweitern, und dem Interesse der Aktionäre, vor einer unverhältnismäßigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt zu sein, zu erreichen, soll nur ein bedingtes Kapital in Höhe von maximal 10 % des Grundkapitals geschaffen werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auch auf Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Durch die Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktienmärkte sind deutlich volatiler geworden. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden bei dem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null tendieren, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. Juni 2020 oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je nachdem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren Betrag lautet, entfällt. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden muss.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Der Vorstand soll schließlich auch berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, in geeigneten Fällen Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können und auf diese Weise interessante Akquisitionsobjekte kurzfristig liquiditätsschonend zu erwerben. Dies ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, da sie dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist und es vorteilhaft sein kann, auf internationale Partnerschaften und Beteiligungen zur Entwicklung oder Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen zurückzugreifen. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziff. 1 lit. c) aa) bis dd) ist insgesamt beschränkt. Sie gilt insgesamt nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten oder –pflichten bzw. Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. Juni 2020 oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je nachdem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren Betrag lautet. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Durch diese Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird das Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Die Hauptversammlung hat den Vorstand zuletzt am 12. Mai 2015 zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Die Ermächtigung läuft am 11. Mai 2020 aus.

Um die Kapitalstruktur der Gesellschaft weiter optimieren, Kapital an die Aktionäre zurückgeben und im Interesse der Aktionäre das Ergebnis je Aktie weiter erhöhen zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 9. Juni 2025 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgenutzt werden. Die einschränkenden Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse (a)), mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (b)) oder im Wege einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (c)).

a)

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der am Tag des Erwerbs durch die Eröffnungsauktion ermittelte Kurs der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse.

b)

Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung des Kaufangebots. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

c)

Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten („Aufforderung“). Der Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen der Aufforderung kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

2.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer Ermächtigung nach vorstehender Nr. 1 oder einer früher von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden oder wurden, über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in folgenden Fällen auch in anderer Weise, und damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu veräußern:

a)

Veräußerung von Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals gegen Zahlung eines Geldbetrags je Aktie, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

b)

Begebung der Aktien als Gegenleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

c)

Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begeben worden sind.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. a) bis c) gilt insgesamt für Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. Juni 2020 oder zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, je nachdem, in welchem Zeitpunkt das Grundkapital auf einen kleineren Betrag lautet. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf die Summe der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten.

3.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung nach vorstehender Nr. 1 oder einer früher von der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung erworben werden oder wurden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

4.

Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung und zu ihrem Einzug können jeweils ganz oder teilweise, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 nach § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG

Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 9. Juni 2025 eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft, nachdem die bisherige Erlaubnis am 11. Mai 2020 ausläuft, in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien weiterhin nutzen zu können, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2 AktG.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) oder eine Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei diesen Varianten kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es die Möglichkeit geben, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an langfristig orientierte Anleger zu verkaufen oder neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu gewinnen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen.

Der Erwerb eigener Aktien soll es der Gesellschaft auf der Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner ermöglichen, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können, um beispielsweise in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenskäufen zu verwenden.

Darüber hinaus soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die Aktien auch zur Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte einzusetzen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen.

Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie im Falle von Nr. 2 lit. a) der Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wodurch eine vermögensmäßige Verwässerung sehr gering gehalten werden kann. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt sich in allen Fällen auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der K+S Aktiengesellschaft und einer Tochtergesellschaft

Die K+S Aktiengesellschaft hat am 10. März 2020 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft K+S Holding GmbH mit Sitz in Kassel einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der K+S Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der K+S Holding GmbH zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

+ Die K+S Holding GmbH unterstellt sich der Leitung der K+S Aktiengesellschaft. Die K+S Aktiengesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der K+S Holding GmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die K+S Holding GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der K+S Aktiengesellschaft zu folgen.
+ Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der K+S Holding GmbH obliegen weiterhin der Geschäftsführung der K+S Holding GmbH. Die rechtliche Selbständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt.
+ Die K+S Aktiengesellschaft kann der Geschäftsführung der K+S Holding GmbH keine Weisungen erteilen, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen.
+ Die K+S Holding GmbH ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung des § 301 Satz 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag an die K+S Aktiengesellschaft abzuführen. Die K+S Holding GmbH kann mit Zustimmung der K+S Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss – ggf. mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der K+S Aktiengesellschaft können während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung des § 301 Satz 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge.
+ Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anzuwenden.
+ Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
+ Die Verpflichtung der K+S Holding GmbH, ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der K+S Holding GmbH anfallende Gewinne.
+ Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der K+S Holding GmbH und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der K+S Holding GmbH für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
+ Die K+S Aktiengesellschaft kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre. Soweit der Betrag der Vorabführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der K+S Aktiengesellschaft durch die K+S Holding GmbH als Darlehen gewährt.
+ Für die Verlustübernahme durch die K+S Aktiengesellschaft gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
+ Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der K+S Holding GmbH und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
+ Der Jahresabschluss der K+S Holding GmbH ist vor seiner Feststellung der K+S Aktiengesellschaft zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss der K+S Holding GmbH ist vor dem Jahresabschluss der K+S Aktiengesellschaft zu erstellen und festzustellen. Bei Gleichlauf der Geschäftsjahre von K+S Aktiengesellschaft und K+S Holding GmbH ist das zu übernehmende Ergebnis der K+S Holding GmbH im entsprechenden Jahresabschluss der K+S Aktiengesellschaft zu berücksichtigen.
+ Die K+S Aktiengesellschaft kann von der Geschäftsführung der K+S Holding GmbH jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der K+S Holding GmbH verlangen. Die K+S Aktiengesellschaft kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der K+S Holding GmbH nehmen. Die K+S Holding GmbH hat der K+S Aktiengesellschaft laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
+ Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft abgeschlossen und wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der K+S Holding GmbH wirksam. Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) soll er erstmals für das Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kommen. Die K+S Aktiengesellschaft und die K+S Holding GmbH verpflichten sich schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der Beherrschung ab dem Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der letzten der beiden Haupt-/Gesellschafterversammlungen der Parteien.
+ Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der K+S Holding GmbH unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Ablauf von fünf (Zeit-)Jahren, d. h. sechzig Monaten (Mindestlaufzeit), seit Beginn des Geschäftsjahres, für welches er erstmals Anwendung findet, d. h. frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2024, wenn er im Jahr 2020 wirksam wird. Das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mittels Kündigung aus wichtigem Grund oder mittels einvernehmlicher Aufhebung bleibt unberührt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der K+S Holding GmbH, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der K+S Aktiengesellschaft oder der K+S Holding GmbH, der Formwechsel der K+S Holding GmbH (es sei denn, die K+S Holding GmbH wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt), die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der K+S Holding GmbH oder der K+S Aktiengesellschaft ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
+ Für den Fall, dass während der Laufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der K+S Holding GmbH, für das die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren.
+ Die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entstehenden Kosten trägt die K+S Aktiengesellschaft.
+ Sollte eine Bestimmung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend für Lücken im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die K+S Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der K+S Holding GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über die Internetseite

www.kpluss.com/hv

zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar:

+ Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der K+S Aktiengesellschaft und der K+S Holding GmbH,
+ die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die K+S Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019,
+ der Jahresabschluss und Lagebericht für die K+S Holding GmbH zum 31. Dezember 2019 (Rumpfgeschäftsjahr) sowie
+ der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der K+S Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der K+S Holding GmbH.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

1. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569 (nachfolgend „Covid-19-Gesetz“)) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Es besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“).

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten werden unten näher dargestellt.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt, die sich bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 3. Juni 2020, 24:00 Uhr, angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung kann über den Onlineservice der Gesellschaft erfolgen. Der Onlineservice ist erreichbar über das K+S-Aktionärsportal unter

www.kpluss.com/hv

oder über die HV-App „Better Smart“ (kostenfrei verfügbar über die gängigen App-Marktplätze).

Aktionäre, die die Anmeldung über den Onlineservice vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen ihr selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Die Anmeldung kann auch an die Anschrift

K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Postfach 21 04 22
80674 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2020@better-orange.de

erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf dem Anmeldeformular oder auf der Internetseite

www.kpluss.com/hv

Mit der Anmeldung kann der Aktionär die postalische Zusendung eines HV-Tickets zur virtuellen Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über den Onlineservice anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihr HV-Ticket unmittelbar selbst auszustellen.

Für die Ausübung von Rechten, insbesondere von Stimmrechten, ist der am 4. Juni 2020, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem 4. Juni 2020, 0:00 Uhr, bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juni 2020 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juni 2020 vollzogen.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) wenden sich bei Fragen bitte an die Bank of New York Mellon, New York, Tel.: +1 888 269-2377, oder an ihre Bank bzw. ihren Broker.

3. Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten, am 10. Juni 2020 ab 10:00 Uhr in Bild und Ton über

www.kpluss.com/hv

unter dem Link „Übertragung der gesamten Hauptversammlung für angemeldete Aktionäre“ übertragen. Die Verifizierung der angemeldeten Aktionäre erfolgt über die Aktionärsnummer.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden für jedermann zugänglich live im Internet unter

www.kpluss.com/hv

über den Link „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis zum Ende der Rede des Vorstandsvorsitzenden“ übertragen.

4. Briefwahl

Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihre Stimmen per Briefwahl abgeben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die bis spätestens 3. Juni 2020, 24:00 Uhr, wie zuvor beschrieben, zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet sind.

Briefwahlstimmen können schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Postfach 21 04 22
80674 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2020@better-orange.de

abgegeben werden. Ein Formular, von dem bei der schriftlichen Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei.

Briefwahlstimmen können ferner elektronisch über den Onlineservice abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über den Onlineservice muss der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.

Abgegebene Briefwahlstimmen können wie folgt geändert bzw. widerrufen werden:

Abgegebene Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ender der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, geändert oder widerrufen werden. Schriftlich, per Telefax oder in Textform können abgegebene Briefwahlstimmen über folgende Kontaktdaten

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Postfach 21 04 22
80674 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2020@better-orange.de

bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, geändert bzw. widerrufen werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/Weisungen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Einreichung von Fragen oder zum Stellen von Anträgen entgegennehmen.

Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

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erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch über den Onlineservice erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über den Onlineservice ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Erteilte Vollmachten und Weisungen können wie folgt widerrufen bzw. geändert werden:

Erteilte Vollmachten und Weisungen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen bzw. geändert werden. Schriftlich, per Telefax oder in Textform können erteilte Vollmachten und Weisungen über folgende Kontaktdaten

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bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, widerrufen bzw. geändert werden.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets Vollmacht/Weisungen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung der Aktionäre erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

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erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt nebst weiteren Informationen zur Vollmachtserteilung dem Einladungsschreiben bei.

Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, erfolgen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder in Textform dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) über folgende Kontaktdaten

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80674 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2020@better-orange.de

übermittelt. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über den Onlineservice ist nicht möglich.

Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:

Erteilte Vollmachten können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen werden. Schriftlich, per Telefax oder in Textform können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Postfach 21 04 22
80674 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2020@better-orange.de

bis zum 9. Juni 2020, 18:00 Uhr, widerrufen werden.

7. Rechte der Aktionäre

a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen bei der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 10. Mai 2020, 24:00 Uhr, eingehen. Wir bitten, Ergänzungsanträge an folgende Adresse zu übersenden:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: hauptversammlung@k-plus-s.com (qualifizierte elektronische Signatur)

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag ist unter den Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 26. Mai 2020, 24:00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem unter den Voraussetzungen von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist unter den Voraussetzungen von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 26. Mai 2020, 24:00 Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter

www.kpluss.com/hv

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
Telefax: +49 561 9301-2425
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des Covid-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz erheblich eingeschränkt.

Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht während der Hauptversammlung nicht, § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz. Aktionäre, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, vorab Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 7. Juni 2020, 24:00 Uhr, über den Onlineservice einzureichen.

Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist dabei nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

8. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 191.400.000 auf Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.

9. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/hv

zur Verfügung.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter +49 561 9301-1100.

10. Abstimmung

Die Art und Weise der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter während der virtuellen Hauptversammlung erläutert.

Vor Beginn der ersten Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis über den Onlineservice zugänglich gemacht.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. dazu auch die vorherigen Erläuterungen).

Während der virtuellen Hauptversammlung werden dort auch die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/hv

veröffentlicht.

11. Möglichkeit zur Erklärung von Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den Onlineservice auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr 4 Covid-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

12. Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz).

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

K+S Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Postfach 10 20 29
34111 Kassel
E-Mail: datenschutz@k-plus-s.com

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/hv

 

Kassel, im April 2020

K+S Aktiengesellschaft
mit Sitz in Kassel

Der Vorstand

 

Anlagen

Anlage 1

Lebenslauf

Dr. Andreas Kreimeyer
Unternehmer (ehemaliges Mitglied des Vorstands und Sprecher der Forschung der BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen (heute: BASF SE, Ludwigshafen))

Mitglied des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft, Kassel, bis 2020

(Erstbestellung 2015, Aufsichtsratsvorsitz seit 2017)

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1955
Geburtsort Hannover
Wohnort Speyer

Ausbildung

1977 – 1982 Studium der Biologie an den Universitäten Hannover und Hamburg
1986 Promotion zum Dr. rer. nat. an der Universität Hamburg

Beruflicher Werdegang

1986 – 1993 Verschiedene Funktionen im Hauptlabor in der Biotechnologie, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen
1993 – 1995 Stab des Vorstandsvorsitzenden, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen
1995 – 1998 Delegation nach Singapur, Strategie und Investitionen, regionales Marketing, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen
1998 – 2000 President Unternehmensbereich Düngemittel, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen
2000 – 2003 President Unternehmensbereich Dispersionen, Veredlungspolymere, BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen
2003 – 04/2015 Mitglied des Vorstands der BASF Aktiengesellschaft (seit 14. Januar 2008 BASF SE), Ludwigshafen, zuletzt verantwortlich für die Bereiche Crop Protection und Coatings, die Region Südamerika, Biological & Effect Systems Research, BASF Plant Science sowie die BASF New Business sowie Sprecher der Forschung

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

+ C.H. Boehringer Sohn AG & Co. KG, Ingelheim (Mitglied im Beraterkreis)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Als langjähriges Mitglied des Vorstands eines weltweit tätigen, börsennotierten Chemieunternehmens sowie als langjähriger Berater eines Pharmaunternehmens hat Herr Dr. Kreimeyer fundierte Erfahrung und Kenntnisse in der strategischen und operativen Führung eines Großunternehmens. Darüber hinaus verfügt er über fundierte Kenntnisse internationaler Märkte u.a. der Düngemittelindustrie. Des Weiteren ist er ausgesprochen erfahren in den Bereichen Restrukturierung, Krisenmanagement, Innovationsmanagement, Digitalisierung sowie Umweltschutz.

Anlage 2

Lebenslauf

Philip Freiherr von dem Bussche
Unternehmer/Landwirt
Mitglied des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft, Kassel, bis 2020
(Erstbestellung 2015)

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1950
Geburtsort Bad Essen
Wohnort Bad Essen

Ausbildung

1969 – 1971 Landwirtschaftslehre, Nordsaat Saatzucht GmbH, Langenstein
1971 – 1975 Studium der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, Universität Bonn und zu Köln

Beruflicher Werdegang

1975 – 2012 Selbständiger Landwirt (Ackerbau, Schweineproduktion und Forst), Gut Ippenburg (Landkreis Osnabrück)
1997 – 2005 Präsident der Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft, Frankfurt am Main
seit 1991 Landwirtschaftsbetrieb (Ackerbau und Rollrasen), Krostitz
2000 – 2005 Mitglied im Aufsichtsrat der KWS SAAT AG, Einbeck
2005 – 2007 Mitglied des Vorstands der KWS SAAT AG, Einbeck
2008 – 2014 Sprecher des Vorstands der KWS SAAT AG, Einbeck

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

+ Bernard Krone Holding SE & Co. KG, Spelle (Mitglied des Aufsichtsrats)
+ DF World of Spices GmbH, Dissen (Mitglied des Beirats)
+ Grimme GmbH & Co. KG, Damme (Vorsitzender des Beirats)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als selbständiger Unternehmer in der Landwirtschaft wie auch als Vorstandsvorsitzender einer international tätigen Aktiengesellschaft in der Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion verfügt Herr Freiherr von dem Bussche über fundierte Kenntnisse über die für K+S wichtigen internationalen Märkte. Darüber hinaus verfügt er über ausgeprägte unternehmerische Erfahrung u.a. auch im Krisenmanagement.

Anlage 3

Lebenslauf

Dr. Rainier van Roessel
Unternehmer (ehemaliges Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor der LANXESS AG, Köln)

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1957
Geburtsort Oisterwijk, Niederlande
Wohnort Bergisch Gladbach

Ausbildung

1978 – 1984 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität zu Köln
1988 Promotion zum Dr. rer. pol., Universität zu Köln

Beruflicher Werdegang

1984 – 1988 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Seminar für Allgemeine Betriebswirtschaft und Organisationslehre der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, Universität zu Köln
1988 – 1993 Interner Berater im Bereich Unternehmensorganisation, Bayer AG, Leverkusen
1993 – 1997 Strategie-Berater im Ressort Strategische Planung, Bayer AG, Leverkusen
1997 – 2001 Leitung der Abteilung Strategisches Marketing Styrenics sowie Global Business Team Styrenics im Geschäftsbereich Kunststoffe, Bayer AG, Leverkusen
2001 – 2002 Leitung der Abteilung Marketing Polycarbonate Europa im Geschäftsbereich Kunststoffe, Bayer AG, Leverkusen
2002 – 2004 Leitung des Bereichs Global Operations Polyester, TPU and Films im Teilkonzern Bayer Polymers, Bayer AG, Leverkusen
2004 – 2006 Leitung des Geschäftsbereichs Rubber Chemicals, LANXESS AG, Köln
2006 – 2007 Geschäftsführung der LANXESS NV, Antwerpen, Belgien
2007 – 2019 Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor der LANXESS AG, Köln
Hauptverantwortungsbereiche in allen Regionen und Ländern:

Funktionsbereiche: Human Resources, Information Technologies (2007 – 2012)

Geschäftsbereiche: Inorganic Pigments, Material Protection Products, Liquid Purification Technologies, Leather Chemicals, Rhein Chemie (2007 – 05/2019)

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

+ CURRENTA Geschäftsführungs-GmbH, Leverkusen
(voraussichtliche Beendigung des Mandats bis Ende April 2020)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Dr. van Roessel verfügt über langjährige Erfahrungen als Vorstand eines großen internationalen börsennotierten Unternehmens in der chemischen Industrie u.a. im Sektor Agronomie sowie Ernährungsindustrie. Insbesondere in den Bereichen Human Resources, IT und

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