Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg – 17. ordentliche Hauptversammlung

Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg

Eichstetten am Kaiserstuhl

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre der Regionalwert AG Freiburg,

hiermit laden wir Sie herzlich zur 17. ordentlichen Hauptversammlung der Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg ein. Diese findet am Samstag, 15. Juli 2023, um 09:30 Uhr in Eichstetten statt. Versammlungsort ist die Turn- und Festhalle, Schulstraße 7 in 79356 Eichstetten.

Der Einlass mit Registrierung ist ab 08:45 Uhr möglich. Die Einladung wurde fristgerecht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte der Anlage. Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 9 sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt und können dort nach Absprache eingesehen werden.

In diesem Jahr arbeiten wir mit einem professionellen Dienstleister zusammen. Sie erhalten automatisch per E-Mail die Zugangsdaten für ein Anmeldeportal zur Hauptversammlung. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie sich bis zum 08.07.2023 für die Hauptversammlung anmelden. Am Ende des digitalen Anmeldeprozesses wird eine personalisierte Eintrittskarte erstellt, welche Sie bitte ausgedruckt zur Veranstaltung mitbringen und beim Einlass (zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument) zur Registrierung nutzen. Sollten Sie sich ausdrücklich für den Postversand ausgesprochen haben, bekommen Sie die Einladung zugeschickt und können sich telefonisch bei uns für die Hauptversammlung anmelden. Sollten Sie Fragen rund um die Anmeldung zur Hauptversammlung haben, melden Sie sich bitte unter:

hauptversammlung@regionalwert-ag.de

Personen, die nicht Aktionär:in sind und auch keine Vertretungsvollmacht besitzen, können der Versammlung nur nach Genehmigung beiwohnen. Als Aktionär:in ist eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Prognose der Teilnehmerzahl dient uns jedoch maßgeblich zur Organisation der Veranstaltung. Deshalb bittet der Vorstand um eine Anmeldung bis zum 08. Juli 2023.

Im Anschluss an den formalen Teil der Hauptversammlung laden wir Sie herzlich ein, unsere Partnerbetriebe und deren Produkte auf dem Regionalwert-Partnermarkt näher kennenzulernen. Für Ihr leibliches Wohl werden wir gemeinsam mit den Partnerbetrieben sorgen.

Wir freuen uns darauf, Sie persönlich in Eichstetten begrüßen zu können und wünschen Ihnen bis dahin eine gute Zeit.

Mit besten Grüßen

Dr. Andreas Heck
Vorstand Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg

 

 

Anlage 1: Tagesordnung zur 17. Hauptversammlung

Tagesordnung zur 17. ordentlichen Hauptversammlung
der Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg
am 15. Juli 2023 ab 09:30 Uhr in der Turn- und Festhalle,
Schulstraße 7 in Eichstetten am Kaiserstuhl

1.

Begrüßung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

2.

Vorstandsbericht und Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022 durch den Vorstand

3.

Vorlage des Regionalwert-Berichts 2022 durch den Vorstand und Mitarbeiter:innen

4.

Bericht des Aufsichtsrates

5.

Bericht Regionalwert Research gGmbH

6.

Geschäftsstrategie der Regionalwert AG Freiburg durch den Vorstand

7.

Podiumsdiskussion mit Partnerunternehmer:innen der Regionalwert AG Freiburg

8.

Fragen der Aktionär:innen an Vorstand und Aufsichtsrat

9.

Vorstellung und Fragerunde Genehmigtes Kapital und Satzungsänderung Regionalwert AG Freiburg

10.

Beschlussfassung zum Verlustvortrag

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgenden Beschluss vor:

„Der Bilanzverlust zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 2.180.465,58 € wird auf neue Rechnung 2023 vorgetragen.“

11.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgenden Beschluss vor:

Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt.“

12.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgenden Beschluss vor:

„Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt.“

13.

Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung

a.

Beschlussfassung zur Schaffung von neuem genehmigtem Kapital:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgenden Beschluss vor:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Juli 2028 das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 4.915.500 um höchstens EUR 2.457.500 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.“

b.

Beschlussfassung zur Satzungsänderung:

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, die Satzung an folgendem Punkt abzuändern:

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Juli 2028 das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 4.915.500 um höchstens EUR 2.457.500 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.“

14.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, die Satzung gemäß der in der Anlage zu dieser Tagesordnung vorgelegten Neufassung und der darin hervorgehobenen Punkte abzuändern.

Neufassung Satzung siehe Anlage zu dieser Tagesordnung

15.

Verschiedenes

Geplantes Ende ca. 13.00 Uhr

Unterlagen zur Einsicht

Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 9 sind ab heute in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt und können dort eingesehen werden.

Anträge von Aktionärinnen/​Aktionären zur Tagesordnung

sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zur richten:

Regionalwert AG Bürgeraktiengesellschaft in der Region Freiburg, Bruckmatten 6, 79356 Eichstetten

Zugänglich zu machende Anträge, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter dieser Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Homepage der Regionalwert AG Freiburg unter

https:/​/​www.regionalwert-ag.de/​hauptversammlung-2023/​

veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Übertragung der Stimmrechte

Als Aktionär:in haben Sie die Möglichkeit, die Ausübung des Stimmrechts einem Bevollmächtigten zu übertragen. Bei dem Bevollmächtigten kann es sich um einen Mitaktionär oder um eine andere Person Ihres Vertrauens handeln. Die Vollmacht kann bereits bei der digitalen Anmeldung eingetragen werden. Alternativ befindet sich auf der ausgedruckten Eintrittskarte ein Abschnitt der vollständig ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Beim Einlass wird dieser Abschnitt, welcher bitte ausgedruckt zur Veranstaltung mitzubringen ist, zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument zur Registrierung genutzt.

Anlage 2: Anlage zur Satzungsänderung 2023
(geänderte Bestandteile der Satzung werden kursiv dargestellt)

Satzung für die
„Regionalwert AG Freiburg-Südbaden

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Regionalwert AG Freiburg-Südbaden“.

2.

Sitz der Gesellschaft ist Freiburg im Breisgau.

3.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2006.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1.

Die Gesellschaft will die Wirtschaft in der Region Freiburg nachhaltig, ökologisch und sozial weiterentwickeln.

2.

Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung eines Wertschöpfungsverbunds in der Region Freiburg-Südbaden mit Fokus auf Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelerzeugung, -weiterverarbeitung, -handel und Energie sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Von diesem Verbund sollen seine Mitglieder, das Unternehmen selbst sowie Erzeuger, Weiterverarbeiter, Händler, Dienstleister und Verbraucher profitieren.

3.

Der Gesellschaft ist jede wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Wenn sich die Gesellschaft dazu an anderen Unternehmen beteiligt, werden überwiegend Mehrheitsbeteiligungen angestrebt.

4.

Die Gesellschaft wird ihr Wirken durch Sozial- und Ökobilanzen transparent machen.

§ 3 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1.

Das Grundkapital beträgt EUR 4.915.500.

2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 9.831 Aktien mit einem Nennbetrag von je 500.00 EUR. Das Grundkapital ist zu einem Teilbetrag von EUR 4.452.500 in Geld im Übrigen durch Sacheinlagen erbracht. Wegen der Einzelheiten der Sacheinlage-Verpflichtungen wird auf den nachfolgenden §25 in Abschnitt VIII verwiesen.

§ 5 Erhöhung des Grundkapitals

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Juli 2028 das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 4.915.500 um höchstens EUR 2.457.500 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

§ 6 Aktien

1.

Die Aktien lauten auf den Namen. Sie können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt der Aufsichtsrat.

2.

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.

III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

1.

der Vorstand,

2.

der Aufsichtsrat und

3.

die Hauptversammlung.

IV. Der Vorstand

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

1.

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

2.

Hat der Vorstand mehrere Mitglieder, so kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstands und ggf. einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder können bestellt werden. Diese haben nach außen dieselbe Vertretungsbefugnis wie die ordentlichen Vorstandmitglieder.

3.

Neben der Bestimmung der Anzahl sowie der Bestellung der ordentlichen Vorstandmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder erfolgen durch den Aufsichtsrat der Abschluss der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder und der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet unter eigener Verantwortung die Gesellschaft. Er ist für die Verwirklichung des Unternehmensgegenstands (§ 2) verantwortlich.

§ 10 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands

1.

Der Vorstand gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, soweit er aus mehr als einer Person besteht. § 77 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

2.

Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Hat die Gesellschaft einen Vorstandsvorsitzenden, so gibt bei Stimmengleichheit dessen Stimme den Ausschlag. Hat die Gesellschaft auch einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, so gibt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit die Stimme des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Vertretung der Gesellschaft

1.

Die Gesellschaft wird vertreten

a.

wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein,

b.

wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis erteilen, die Gesellschaft auch dann einzeln zu vertreten, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind.

2.

Des Weiteren kann der Aufsichtsrat einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis erteilen, Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft und zugleich als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.

V. Der Aufsichtsrat

§ 12 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Seine Amtszeit endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG bleibt unberührt.

2.

Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

3.

Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtsdauer treten.

4.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.

5.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf der Amtszeit durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.

§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrats

1.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und berät den Vorstand bei der Verwirklichung des Unternehmensgegenstands (§ 2). Gemeinsam mit dem Vorstand entwickelt er die näheren Kriterien für die Verwirklichung des Unternehmensgegenstands.

2.

Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, eine Hauptversammlung einzuberufen. Er hat die Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

3.

Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

4.

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

5.

Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 Vorsitzender und Stellvertreter

1.

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die satzungsgemäß bestimmte Amtszeit.

2.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 15 Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Einberufung und Beschlussfassung

1.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, telegrafisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Auf die Frist kann durch einstimmiges Votum der Aufsichtsratsmitglieder verzichtet werden. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihr Votum schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, telegrafisch oder per E-Mail abgeben.

2.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen worden sind und an der Beschlussfassung mindestens 2/​3 der Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht.

3.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Form der Abstimmung.

4.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmt. Dies gilt auch für Wahlen. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

5.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

7.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§ 17 Vergütung des Aufsichtsrats

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält seine Auslagen ersetzt. Die Hauptversammlung kann eine darüberhinausgehende Vergütung beschließen.

VI. Die Hauptversammlung

§ 18 Aufgaben

1.

Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt.

2.

Die Hauptversammlung diskutiert und beschließt im Rahmen der in § 2 (Unternehmensgegenstand) genannten Ziele und anhand des Jahresabschlusses und des Lageberichts die Grundlinien der weiteren Entwicklung der Gesellschaft als Rahmen für die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat. § 119 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

3.

Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über

a.

die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats;

b.

die Verwendung des Bilanzgewinns;

c.

die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

d.

die Bestellung des Abschlussprüfers;

e.

Satzungsänderungen;

f.

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

g.

die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

h.

die Auflösung der Gesellschaft.

§ 19 Einberufung der Hauptversammlung

1.

Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

2.

Sie wird grundsätzlich durch den Vorstand einberufen. Für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung gilt § 175 AktG.

3.

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Bei der Berechnung der Einberufungsfrist werden der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben. § 121 Abs. 4 AktG bleibt unberührt.

4.

Die Hauptversammlung kann außer am Sitz der Gesellschaft auch am Sitz eines Partnerbetriebes stattfinden.

5.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist, festgelegt werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist nach Ziffer 3 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung

1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.

2.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Form der Abstimmung.

§ 21 Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand wird ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die Regelungen des Aktiengesetzes, insbesondere § 118a AktG einzuhalten. Die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung.

§ 22 Stimmrecht

1.

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist auf einen Höchstbetrag von 20 vom Hundert des Grundkapitals je Aktionär begrenzt. Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, dass der Aktionär ein Unternehmen ist, gehören zu dessen Aktien auch die Aktien, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.

2.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und ausreichend.

§ 23 Beschlussfassung

1.

Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich Vorschriften eine andere Mehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2.

Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

3.

Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

VII. Jahresabschluss und Abschlussprüfer

§ 24 Jahresabschluss und Verwendung des Bilanzgewinnes

1.

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen.

2.

Sind der Jahresabschluss und der Lagebericht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrates durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so erteilt der Aufsichtsrat den entsprechenden Prüfungsauftrag.

3.

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen.

4.

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt nach Entgegennahme des gemäß § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Berichts in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so wählt die Hauptversammlung auch den Abschlussprüfer.

§ 25 Abschlussprüfer

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer nur zu prüfen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht oder der Aufsichtsrat beschließt, den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen zu lassen.

VIII.

§ 26

Die von Herrn Christian Hiss geschuldete in Geld zu erbringende Einlage von 22.000 Euro ist sofort zur Zahlung fällig. Herr Christian Hiss erbringt die von ihm geschuldete Einlage im übrigen dadurch, dass er gegen Gewährung von Aktien den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz der Gemarkung Eichstetten, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Eichstetten von Eichstetten Blatt 588 auf die Gesellschaft überträgt und zwar folgende Flurstücke der Gemarkung Eichstetten:

Flst. Nr. 11276 Ackerland Kaltenbrunn mit 70,32 a

Flst. Nr. 9793 Grünland Löhle mit 27,35 a

Flst. Nr. 9792 Grünland Löhle mit 27,18 a

Flst. Nr. 12127 Gebäude- und Freifläche Bahlinger Straße 15 mit 74,36 a

Flst. Nr. 11716 Gebäude- und Freifläche Endinger Straße 55 mit 45,98 a

Der vorbeschriebene Grundbesitz ist zu übertragen mit allen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit dem Grundbesitz verbundene Verbindlichkeiten zu übernehmen. Näheres regelt der heute ebenfalls abgeschlossene Einbringungsvertrag.

IX. Schlussbestimmungen

§ 27 Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand (Notar-, Gerichts-, sowie eventuelle Anwalts- und Steuerberatungskosten) wird von der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 8.000 Euro übernommen. Ein etwa darüber hinausgehender Gründungsaufwand ist von dem Gründungsgesellschafter zu tragen.

Die aufgrund der Einbringung und Übertragung des Grundbesitzes anfallende Grunderwerbssteuer in Höhe von voraussichtlich ca. 22.000 Euro geht als Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft.

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